Common use of Gemeinsamer Vertreter Clause in Contracts

Gemeinsamer Vertreter. Die Bestellung des gemeinsamen Vertreters kann in den Anleihebedingungen erfolgen oder bei Erreichen der Beschlussfähigkeit durch Beschluss der Gläubigerversammlung mit einfacher Mehrheit. Werden dem gemeinsamen Vertreter zugleich Rechte übertragen, die es ihm ermöglichen, im Namen der Gläubiger wesentlichen Änderungen der Anleihebedingungen zuzustimmen, bedarf der Beschluss zur Bestellung des gemeinsamen Vertreters der Qualifizierten Mehrheit. Die Gläubiger können die Bestellung des gemeinsamen Vertreters jederzeit ohne Angabe von Gründen bei Erreichen der Beschlussfähigkeit durch Mehrheitsbeschluss mit einfacher Mehrheit bzw., soweit der gemeinsame Vertreter bei wesentlichen Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen kann, durch Mehrheitsbeschluss mit Qualifizierter Mehrheit beenden. Der gemeinsame Vertreter unterliegt den Weisungen der Gläubiger (die auf Grundlage entsprechender Mehrheitsbeschlüsse ergehen). Es können natürliche Personen oder sachkundige juristische Personen zu gemeinsamen Vertretern bestellt werden, wobei zur Vermeidung von Interessenkollisionen bestimmte Offenlegungspflichten bestehen und bei Bestellung in den Anleihebedingungen bestimmte Personen von der Bestellung ausgeschlossen sind. Die Aufgaben und Befugnisse des gemeinsamen Vertreters bestimmen sich nach dem SchVG, dem Beschluss der Gläubiger oder durch die ursprünglichen Anleihebedingungen. Soweit dem gemeinsamen Vertreter die Ausübung von Gläubigerrechten übertragen wurde, sind die Gläubiger selbst nicht zur Geltendmachung dieser Rechte befugt, es sei denn, die Anleihebedingungen bzw. ein entsprechender Mehrheitsbeschluss der Gläubiger treffen eine abweichende Regelung. Dem durch die Anleihebedingungen bestellten gemeinsamen Vertreter kann allerdings nicht das Recht eingeräumt werden, auf Rechte der Gläubiger zu verzichten, und wesentliche Änderung der Anleihebedingungen i. S. d. § 5 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1-9 SchVG bedürfen weiterhin zumindest eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters kann nach Maßgabe des SchVG beschränkt werden. Für den Fall, dass der gemeinsame Vertreter direkt in den Anleihebedingungen bestellt wird, kann die Haftung des gemeinsamen Vertreters auf das zehnfache seiner jährlichen Vergütung beschränkt werden, es sei denn, dem gemeinsamen Vertreter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last.

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Gemeinsamer Vertreter. Die Bestellung des gemeinsamen Vertreters kann in den Anleihebedingungen erfolgen oder bei Erreichen der Beschlussfähigkeit durch Beschluss der Gläubigerversammlung mit einfacher Mehrheit. Werden dem gemeinsamen Vertreter zugleich Rechte übertragen, die es ihm ermöglichen, im Namen der Gläubiger wesentlichen Änderungen der Anleihebedingungen zuzustimmen, bedarf der Beschluss zur Bestellung des gemeinsamen Vertreters der Qualifizierten Mehrheit. Die Gläubiger können die Bestellung des gemeinsamen Vertreters jederzeit ohne Angabe von Gründen bei Erreichen der Beschlussfähigkeit durch Mehrheitsbeschluss mit einfacher Mehrheit bzw., soweit der gemeinsame Vertreter bei wesentlichen Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen kann, durch Mehrheitsbeschluss mit Qualifizierter Mehrheit beenden. Der gemeinsame Vertreter unterliegt den Weisungen der Gläubiger (die auf Grundlage entsprechender Mehrheitsbeschlüsse ergehen). Es können natürliche Personen oder sachkundige juristische Personen zu gemeinsamen Vertretern bestellt werden, wobei zur Vermeidung von Interessenkollisionen bestimmte Offenlegungspflichten bestehen und bei Bestellung in den Anleihebedingungen bestimmte Personen von der Bestellung ausgeschlossen sind. Die Aufgaben und Befugnisse des gemeinsamen Vertreters bestimmen sich nach dem SchVG, dem Beschluss der Gläubiger oder durch die ursprünglichen Anleihebedingungen. Soweit dem gemeinsamen Vertreter die Ausübung von Gläubigerrechten übertragen wurde, sind die Gläubiger selbst nicht zur Geltendmachung dieser Rechte befugt, es sei denn, die Anleihebedingungen bzw. ein entsprechender Mehrheitsbeschluss der Gläubiger treffen eine abweichende Regelung. Dem durch die Anleihebedingungen bestellten gemeinsamen Vertreter kann allerdings nicht das Recht eingeräumt werden, auf Rechte der Gläubiger zu verzichten, und wesentliche Änderung der Anleihebedingungen i. S. d. i.S.d. § 5 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1-9 SchVG bedürfen weiterhin zumindest eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters kann nach Maßgabe des SchVG beschränkt werden. Für den Fall, dass der gemeinsame Vertreter direkt in den Anleihebedingungen bestellt wird, kann die Haftung des gemeinsamen Vertreters auf das zehnfache seiner jährlichen Vergütung beschränkt werden, es sei denn, dem gemeinsamen Vertreter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last.

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