Common use of Gerichtliche Geltendmachung Clause in Contracts

Gerichtliche Geltendmachung. Jeder Gläubiger von Schuldverschreibungen, der diese über ein Clea­ ring­System hält, darf in jedem Rechtsstreit gegen die Emittentin oder in jedem Rechtsstreit, in dem der Gläu­ biger und die Emittentin Partei sind, seine Rechte aus diesen Schuldverschreibungen im eigenen Namen auf der folgenden Grundlage schützen oder geltend machen: (i) Er bringt eine Bescheinigung der Depot­ bank bei, bei der er für die Schuldverschreibungen ein Wertpapierdepot unterhält, welche (a) den vollständi­ gen Namen und die vollständige Adresse des Gläubigers enthält, (b) den Gesamtnennbetrag der Schuldver­ schreibungen bezeichnet, die unter dem Datum der Bestätigung auf dem Wertpapierdepot verbucht sind und (c) bestätigt, dass die Depotbank gegenüber dem Clearing­System eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, die die vorstehend unter (a) und (b) bezeichneten Informationen enthält; oder (ii) auf jede andere Weise, die im Land der Geltendmachung prozessual zulässig ist. Im vorstehenden bezeichnet „Depotbank“ jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes Kreditinstitut, das berechtigt ist, das Wertpapierverwahrgeschäft zu betreiben und bei dem der Gläubiger ein Wertpapierde­ pot für die Schuldverschreibungen unterhält, ein­ schließlich des Clearing­Systems.

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Samples: Wertpapierprospekt

Gerichtliche Geltendmachung. Jeder Gläubiger von SchuldverschreibungenSchuld- verschreibungen, der diese über ein Clea­ ring­System Clearing-System hält, darf in jedem Rechtsstreit gegen die Emittentin oder in jedem RechtsstreitRechts- streit, in dem der Gläu­ biger Gläubiger und die Emittentin Partei sind, seine Rechte aus diesen Schuldverschreibungen im eigenen Namen auf der folgenden Grundlage schützen oder geltend machen: (i) Er bringt eine Bescheinigung der Depot­ bank Depotbank bei, bei der er für die Schuldverschreibungen ein Wertpapierdepot unterhält, welche (a) den vollständi­ gen vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Gläubigers Gläubi- gers enthält, (b) den Gesamtnennbetrag der Schuldver­ schreibungen Schuldverschreibun- gen bezeichnet, die unter dem Datum der Bestätigung auf dem Wertpapierdepot verbucht sind und (c) bestätigt, dass die Depotbank Depot- bank gegenüber dem Clearing­System Clearing-System eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, die die vorstehend unter (a) und (b) bezeichneten Informationen enthält; oder (ii) auf jede andere Weise, die im Land der Geltendmachung prozessual zulässig ist. Im vorstehenden bezeichnet „be- zeichnet »Depotbank« jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes Kreditinstitut, das berechtigt ist, das Wertpapierverwahrgeschäft zu betreiben und bei dem der Gläubiger ein Wertpapierde­ pot Wertpapierdepot für die Schuldverschreibungen unterhält, ein­ schließlich einschließlich des Clearing­SystemsClearing- Systems.

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Samples: Wertpapierprospekt

Gerichtliche Geltendmachung. Jeder Gläubiger von SchuldverschreibungenAn- leihegläubiger ist berechtigt, der diese über ein Clea­ ring­System hält, darf in jedem Rechtsstreit gegen die Emittentin oder in jedem je- dem Rechtsstreit, in dem der Gläu­ biger Anleihegläubi- ger und die Emittentin Partei sind, seine Rechte aus diesen Schuldverschreibungen im eigenen Namen auf der folgenden Grundlage Grund- lage zu schützen oder geltend zu machen: (i) Er der Anleihegläubiger bringt eine Bescheinigung Bescheini- gung der Depot­ bank Depotbank bei, bei der er für die Schuldverschreibungen ein Wertpapierdepot Wertpapierde- pot unterhält, welche (a) den vollständi­ gen vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Gläubigers Anleihegläubigers enthält, (b) den Gesamtnennbetrag Gesamt- nennbetrag der Schuldver­ schreibungen bezeichnetSchuldverschreibungen be- zeichnet, die unter dem Datum der Bestätigung Bestäti- gung auf dem Wertpapierdepot verbucht sind und (c) bestätigt, dass die Depotbank gegenüber dem Clearing­System Clearingsystem eine schriftliche schrift- liche Erklärung abgegeben hat, die die vorstehend vor- stehend unter (a) und (b) bezeichneten Informationen In- formationen enthält; oder (ii) auf jede andere Weise, . Für die im Land der Geltendmachung prozessual zulässig ist. Im vorstehenden Zwecke des Vorstehenden bezeichnet „Depotbank“ jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes KreditinstitutFinan- zinstitut, das berechtigt ist, das Wertpapierverwahrgeschäft Wertpapier- verwahrungsgeschäft zu betreiben und bei der / dem der Gläubiger Anleihegläubiger ein Wertpapierde­ pot Wertpa- pierdepot für die Schuldverschreibungen unterhältun- terhält, ein­ schließlich einschließlich des Clearing­SystemsClearingsystems. Unbeschadet des Vorstehenden kann jeder Anleihegläubiger seine Rechte aus den Schuldverschreibungen auch auf jede an- dere Weise schützen oder geltend machen, die im Land des Rechtsstreits prozessual zulässig ist.

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Samples: Wertpapierprospekt

Gerichtliche Geltendmachung. Jeder Gläubiger von SchuldverschreibungenTeilschuldverschreibungsgläubiger ist berechtigt, der diese über ein Clea­ ring­System hält, darf in jedem Rechtsstreit gegen die Emittentin oder in jedem Rechtsstreit, in dem der Gläu­ biger Teilschuld- verschreibungsgläubiger und die Emittentin Partei sind, seine Rechte aus diesen Schuldverschreibungen Teilschuld- verschreibungen im eigenen Namen auf der folgenden Grundlage schützen oder geltend zu machen: (i) Er er bringt eine Bescheinigung der Depot­ bank Depotbank bei, bei der er für die Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibungen ein Wertpapierdepot unterhält, welche (a) den vollständi­ gen vollständigen Namen und die vollständige Adresse Ad- resse des Gläubigers Teilschuldverschreibungsgläubigers enthält, (b) den Gesamtnennbetrag der Schuldver­ schreibungen Teil- schuldverschreibungen bezeichnet, die unter dem Datum der Bestätigung auf dem Wertpapierdepot Wertpa- pierdepot verbucht sind und (c) bestätigt, dass die Depotbank gegenüber dem Clearing­System Clearing Sys- tem eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, die die vorstehend unter (a) und (b) bezeichneten bezeich- neten Informationen enthält; , und (ii) er legt eine Kopie der die betreffenden Teilschuldver- schreibungen verbriefenden Globalurkunde vor, deren Übereinstimmung mit dem Original eine vertretungsberechtigte Person des Clearing System oder des Verwahrers des Clearing System bestätigt hat, ohne dass eine Vorlage der Originalbelege oder der die Teilschuldver- schreibungen verbriefenden Globalurkunde in einem solchen Verfahren erforderlich wäre oder (iiiii) auf jede andere Weise, die im Land Lande der Geltendmachung prozessual zulässig ist. Im vorstehenden Für die Zwecke des Vorstehenden bezeichnet „Depotbank“ Depotbank jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes Kreditinstitutan- erkanntes Finanzinstitut, das berechtigt ist, das Wertpapierverwahrgeschäft Wertpapierverwahrungsgeschäft zu betreiben und bei dem der Gläubiger ein Wertpapierde­ pot für die Schuldverschreibungen unterhält, ein­ schließlich des Clearing­Systems.betrei-

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Samples: Wertpapierprospekt

Gerichtliche Geltendmachung. Jeder Gläubiger von SchuldverschreibungenTeilschuldverschreibungsgläubiger ist berechtigt, der diese über ein Clea­ ring­System hält, darf in jedem je- dem Rechtsstreit gegen die Emittentin oder in jedem Rechtsstreit, in dem der Gläu­ biger Teilschuldverschrei- bungsgläubiger und die Emittentin Partei sind, seine Rechte aus diesen Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibun- gen im eigenen Namen auf der folgenden Grundlage schützen oder geltend zu machen: (i) Er er bringt eine Bescheinigung Be- scheinigung der Depot­ bank Depotbank bei, bei der er für die Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibungen ein Wertpapierdepot unterhält, welche (a) den vollständi­ gen vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Gläubigers Teilschuldver- schreibungsgläubigers enthält, (b) den Gesamtnennbetrag der Schuldver­ schreibungen bezeichnetTeilschuldverschreibungen be- zeichnet, die unter dem Datum der Bestätigung auf dem Wertpapierdepot verbucht sind und (c) bestätigt, dass die Depotbank gegenüber dem Clearing­System Clearing System eine schriftliche Erklärung abgegeben abge- geben hat, die die vorstehend unter (a) und (b) bezeichneten Informationen enthält; , und (ii) er legt eine Kopie der die betreffenden Teilschuldverschreibungen verbriefenden Globalurkunde vor, deren Übereinstimmung mit dem Original eine vertretungsberechtigte Person des Clearing Sys- tem oder des Verwahrers des Clearing System bestätigt hat, ohne dass eine Vorlage der Origi- nalbelege oder der die Teilschuldverschreibungen verbriefenden Globalurkunde in einem solchen Verfahren erforderlich wäre oder (iiiii) auf jede andere Weise, die im Land Lande der Geltendmachung prozessual zulässig ist. Im vorstehenden Für die Zwecke des Vorstehenden bezeichnet „Depotbank“ Depotbank jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes KreditinstitutFinanzinstitut, das berechtigt ist, das Wertpapierverwahrgeschäft Wertpapierverwahrungsgeschäft zu betreiben und bei der/dem der Gläubiger Teilschuldverschreibungsgläubiger ein Wertpapierde­ pot Wertpapierdepot für die Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibungen unterhält, ein­ schließlich einschließlich des Clearing­SystemsClearing System.

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