Common use of Gerichtliche Geltendmachung Clause in Contracts

Gerichtliche Geltendmachung. Jeder Teilschuldverschreibungsgläubiger ist berechtigt, in je- dem Rechtsstreit gegen die Emittentin oder in jedem Rechtsstreit, in dem der Teilschuldverschrei- bungsgläubiger und die Emittentin Partei sind, seine Rechte aus diesen Teilschuldverschreibun- gen im eigenen Namen auf der folgenden Grundlage geltend zu machen: (i) er bringt eine Be- scheinigung der Depotbank bei, bei der er für die Teilschuldverschreibungen ein Wertpapierdepot unterhält, welche (a) den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Teilschuldver- schreibungsgläubigers enthält, (b) den Gesamtnennbetrag der Teilschuldverschreibungen be- zeichnet, die unter dem Datum der Bestätigung auf dem Wertpapierdepot verbucht sind und (c) bestätigt, dass die Depotbank gegenüber dem Clearing System eine schriftliche Erklärung abge- geben hat, die die vorstehend unter (a) und (b) bezeichneten Informationen enthält, und (ii) er legt eine Kopie der die betreffenden Teilschuldverschreibungen verbriefenden Globalurkunde vor, deren Übereinstimmung mit dem Original eine vertretungsberechtigte Person des Clearing Sys- tem oder des Verwahrers des Clearing System bestätigt hat, ohne dass eine Vorlage der Origi- nalbelege oder der die Teilschuldverschreibungen verbriefenden Globalurkunde in einem solchen Verfahren erforderlich wäre oder (iii) auf jede andere Weise, die im Lande der Geltendmachung prozessual zulässig ist. Für die Zwecke des Vorstehenden bezeichnet Depotbank jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes Finanzinstitut, das berechtigt ist, das Wertpapierverwahrungsgeschäft zu betreiben und bei der/dem der Teilschuldverschreibungsgläubiger ein Wertpapierdepot für die Teilschuldverschreibungen unterhält, einschließlich des Clearing System.

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Gerichtliche Geltendmachung. Jeder Teilschuldverschreibungsgläubiger An- leihegläubiger ist berechtigt, in je- dem jedem Rechtsstreit gegen die Emittentin oder in jedem je- dem Rechtsstreit, in dem der Teilschuldverschrei- bungsgläubiger Anleihegläubi- ger und die Emittentin Partei sind, seine Rechte aus diesen Teilschuldverschreibun- gen Schuldverschreibungen im eigenen Namen auf der folgenden Grundlage Grund- lage zu schützen oder geltend zu machen: (i) er der Anleihegläubiger bringt eine Be- scheinigung Bescheini- gung der Depotbank bei, bei der er für die Teilschuldverschreibungen Schuldverschreibungen ein Wertpapierdepot Wertpapierde- pot unterhält, welche (a) den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Teilschuldver- schreibungsgläubigers Anleihegläubigers enthält, (b) den Gesamtnennbetrag Gesamt- nennbetrag der Teilschuldverschreibungen Schuldverschreibungen be- zeichnet, die unter dem Datum der Bestätigung Bestäti- gung auf dem Wertpapierdepot verbucht sind und (c) bestätigt, dass die Depotbank gegenüber dem Clearing System Clearingsystem eine schriftliche schrift- liche Erklärung abge- geben abgegeben hat, die die vorstehend vor- stehend unter (a) und (b) bezeichneten Informationen In- formationen enthält, und (ii) er legt eine Kopie der die betreffenden Teilschuldverschreibungen verbriefenden Globalurkunde vor, deren Übereinstimmung mit dem Original eine vertretungsberechtigte Person des Clearing Sys- tem oder des Verwahrers des Clearing System bestätigt hat, ohne dass eine Vorlage der Origi- nalbelege oder der die Teilschuldverschreibungen verbriefenden Globalurkunde in einem solchen Verfahren erforderlich wäre oder (iii) auf jede andere Weise, die im Lande der Geltendmachung prozessual zulässig ist. Für die Zwecke des Vorstehenden bezeichnet Depotbank „Depotbank“ jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes FinanzinstitutFinan- zinstitut, das berechtigt ist, das Wertpapierverwahrungsgeschäft Wertpapier- verwahrungsgeschäft zu betreiben und bei der/der / dem der Teilschuldverschreibungsgläubiger Anleihegläubiger ein Wertpapierdepot Wertpa- pierdepot für die Teilschuldverschreibungen unterhältSchuldverschreibungen un- terhält, einschließlich des Clearing SystemClearingsystems. Unbeschadet des Vorstehenden kann jeder Anleihegläubiger seine Rechte aus den Schuldverschreibungen auch auf jede an- dere Weise schützen oder geltend machen, die im Land des Rechtsstreits prozessual zulässig ist.

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Gerichtliche Geltendmachung. Jeder Teilschuldverschreibungsgläubiger ist berechtigtGläubiger von Schuld- verschreibungen, der diese über ein Clearing-System hält, darf in je- dem jedem Rechtsstreit gegen die Emittentin oder in jedem RechtsstreitRechts- streit, in dem der Teilschuldverschrei- bungsgläubiger Gläubiger und die Emittentin Partei sind, seine Rechte aus diesen Teilschuldverschreibun- gen Schuldverschreibungen im eigenen Namen auf der folgenden Grundlage schützen oder geltend zu machen: (i) er Er bringt eine Be- scheinigung Bescheinigung der Depotbank bei, bei der er für die Teilschuldverschreibungen Schuldverschreibungen ein Wertpapierdepot unterhält, welche (a) den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Teilschuldver- schreibungsgläubigers Gläubi- gers enthält, (b) den Gesamtnennbetrag der Teilschuldverschreibungen be- zeichnetSchuldverschreibun- gen bezeichnet, die unter dem Datum der Bestätigung auf dem Wertpapierdepot verbucht sind und (c) bestätigt, dass die Depotbank Depot- bank gegenüber dem Clearing Clearing-System eine schriftliche Erklärung abge- geben abgegeben hat, die die vorstehend unter (a) und (b) bezeichneten Informationen enthält, und ; oder (ii) er legt eine Kopie der die betreffenden Teilschuldverschreibungen verbriefenden Globalurkunde vor, deren Übereinstimmung mit dem Original eine vertretungsberechtigte Person des Clearing Sys- tem oder des Verwahrers des Clearing System bestätigt hat, ohne dass eine Vorlage der Origi- nalbelege oder der die Teilschuldverschreibungen verbriefenden Globalurkunde in einem solchen Verfahren erforderlich wäre oder (iii) auf jede andere Weise, die im Lande Land der Geltendmachung prozessual zulässig ist. Für die Zwecke des Vorstehenden bezeichnet Depotbank Im vorstehenden be- zeichnet »Depotbank« jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes FinanzinstitutKreditinstitut, das berechtigt ist, das Wertpapierverwahrungsgeschäft Wertpapierverwahrgeschäft zu betreiben und bei der/dem der Teilschuldverschreibungsgläubiger Gläubiger ein Wertpapierdepot für die Teilschuldverschreibungen Schuldverschreibungen unterhält, einschließlich des Clearing SystemClearing- Systems.

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Gerichtliche Geltendmachung. Jeder Teilschuldverschreibungsgläubiger ist berechtigt, in je- dem jedem Rechtsstreit gegen die Emittentin oder in jedem Rechtsstreit, in dem der Teilschuldverschrei- bungsgläubiger Teilschuld- verschreibungsgläubiger und die Emittentin Partei sind, seine Rechte aus diesen Teilschuldverschreibun- gen Teilschuld- verschreibungen im eigenen Namen auf der folgenden Grundlage geltend zu machen: (i) er bringt eine Be- scheinigung Bescheinigung der Depotbank bei, bei der er für die Teilschuldverschreibungen ein Wertpapierdepot unterhält, welche (a) den vollständigen Namen und die vollständige Adresse Ad- resse des Teilschuldver- schreibungsgläubigers Teilschuldverschreibungsgläubigers enthält, (b) den Gesamtnennbetrag der Teilschuldverschreibungen be- zeichnetTeil- schuldverschreibungen bezeichnet, die unter dem Datum der Bestätigung auf dem Wertpapierdepot Wertpa- pierdepot verbucht sind und (c) bestätigt, dass die Depotbank gegenüber dem Clearing System Sys- tem eine schriftliche Erklärung abge- geben abgegeben hat, die die vorstehend unter (a) und (b) bezeichneten bezeich- neten Informationen enthält, und (ii) er legt eine Kopie der die betreffenden Teilschuldverschreibungen Teilschuldver- schreibungen verbriefenden Globalurkunde vor, deren Übereinstimmung mit dem Original eine vertretungsberechtigte Person des Clearing Sys- tem System oder des Verwahrers des Clearing System bestätigt hat, ohne dass eine Vorlage der Origi- nalbelege Originalbelege oder der die Teilschuldverschreibungen Teilschuldver- schreibungen verbriefenden Globalurkunde in einem solchen Verfahren erforderlich wäre oder (iii) auf jede andere Weise, die im Lande der Geltendmachung prozessual zulässig ist. Für die Zwecke des Vorstehenden bezeichnet Depotbank jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes an- erkanntes Finanzinstitut, das berechtigt ist, das Wertpapierverwahrungsgeschäft zu betreiben und bei der/dem der Teilschuldverschreibungsgläubiger ein Wertpapierdepot für die Teilschuldverschreibungen unterhält, einschließlich des Clearing System.betrei-

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Gerichtliche Geltendmachung. Jeder Teilschuldverschreibungsgläubiger ist berechtigtGläubiger von Schuldverschreibungen, der diese über ein Clea­ ring­System hält, darf in je- dem jedem Rechtsstreit gegen die Emittentin oder in jedem Rechtsstreit, in dem der Teilschuldverschrei- bungsgläubiger Gläu­ biger und die Emittentin Partei sind, seine Rechte aus diesen Teilschuldverschreibun- gen Schuldverschreibungen im eigenen Namen auf der folgenden Grundlage schützen oder geltend zu machen: (i) er Er bringt eine Be- scheinigung Bescheinigung der Depotbank Depot­ bank bei, bei der er für die Teilschuldverschreibungen Schuldverschreibungen ein Wertpapierdepot unterhält, welche (a) den vollständigen vollständi­ gen Namen und die vollständige Adresse des Teilschuldver- schreibungsgläubigers Gläubigers enthält, (b) den Gesamtnennbetrag der Teilschuldverschreibungen be- zeichnetSchuldver­ schreibungen bezeichnet, die unter dem Datum der Bestätigung auf dem Wertpapierdepot verbucht sind und (c) bestätigt, dass die Depotbank gegenüber dem Clearing System Clearing­System eine schriftliche Erklärung abge- geben abgegeben hat, die die vorstehend unter (a) und (b) bezeichneten Informationen enthält, und ; oder (ii) er legt eine Kopie der die betreffenden Teilschuldverschreibungen verbriefenden Globalurkunde vor, deren Übereinstimmung mit dem Original eine vertretungsberechtigte Person des Clearing Sys- tem oder des Verwahrers des Clearing System bestätigt hat, ohne dass eine Vorlage der Origi- nalbelege oder der die Teilschuldverschreibungen verbriefenden Globalurkunde in einem solchen Verfahren erforderlich wäre oder (iii) auf jede andere Weise, die im Lande Land der Geltendmachung prozessual zulässig ist. Für die Zwecke des Vorstehenden Im vorstehenden bezeichnet Depotbank „Depotbank“ jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes FinanzinstitutKreditinstitut, das berechtigt ist, das Wertpapierverwahrungsgeschäft Wertpapierverwahrgeschäft zu betreiben und bei der/dem der Teilschuldverschreibungsgläubiger Gläubiger ein Wertpapierdepot Wertpapierde­ pot für die Teilschuldverschreibungen Schuldverschreibungen unterhält, einschließlich ein­ schließlich des Clearing SystemClearing­Systems.

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