Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache Musterklauseln

Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache. 10.1. Gerichtstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 10.2. Es gilt das Recht der Republik Österreich. Dies gilt nicht, wenn zwingende Verbraucherschutzvorschriften einer solchen Anwendung entgegenstehen. 10.3. Vertragssprache ist deutsch.
Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache. 28.1. Als Gerichtsstand wird Wien vereinbart. 28.2. Es gilt das Recht der Republik Österreich. Dies gilt nicht, wenn zwingende Verbraucherschutzvorschriften einer solchen Anwendung entgegenstehen. 28.3. Vertragssprache ist deutsch.
Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Personalberatung unterliegt österreichischem Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Landesgericht Salzburg. Dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren. Ist der Kunde Kaufmann oder hat er in Österreich keinen allgemeinen Gerichtsstand, so wird als Gerichtsstand für alle etwaigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis das Landesgericht Salzburg vereinbart. Bei sprachlichen Unklarheiten in Bezug auf Übersetzungen der Homepage und der AGB‘s oder bei sonstigen Zweifelsfällen und Auslegungsproblemen gilt die deutsche Textfassung als letztverbindlich.
Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache. (1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Veranstalters, wenn der Teilnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt nicht, wenn zwingende Verbraucherschutzvorschriften einer solchen Anwendung entgegenstehen. (3) Vertragssprache ist deutsch.
Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache. (1) Auf diesen Vertrag und sämtliche Ansprüche, die sich daraus ergeben, ist das Recht der Republik Öster- reich anzuwenden. Das UN-Kaufrecht sowie sämtliche Bestimmungen, die sich auf das UN Kaufrecht beziehen, werden ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Verweisungsnormen des österrei- chischen internationalen Privatrechts. Vertragssprache ist Deutsch. (2) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Einschränkung der Rechtswahl gegenüber Verbrauchern blei- ben jedoch unberührt. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl dementsprechend nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Ver- brauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip). (3) Für Verträge mit Unternehmern wird zur Bereinigung etwaiger Streitigkeiten, die sich aus diesem Ver- trag ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Verkäufers betraut (Gerichtsstand).
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