Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel Musterklauseln

Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stuttgart. Die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages hat auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keine Auswirkung. Anstelle der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung soll im Rahmen des gesetzlich Zulässigen das gelten, was die Parteien bei Kenntnis der Ungültigkeit oder Unwirksamkeit als wirtschaftlich der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommend, vereinbart hätten.
Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel. 1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz Mülheim a.d. Ruhr; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. 2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN – Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. 3. Wenn sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäfts- sitz Erfüllungsort. 4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftli- chen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht aus- drücklich geregelt ist.
Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel. 1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Unternehmenshauptsitz von MNS. 2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem jeweiligen Vertrag ergibt, ist Erfüllungsort für alle von MNS zu erbringenden Leistungen der Unternehmenshauptsitz von MNS, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. 3. Für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechtes. 4. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so beeinträchtigt dies die Wirksamkeit des Vertrages oder der Lieferbedingungen im Übrigen nicht.
Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel. 12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist im kaufmännischen Verkehr unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, im kaufmännischen Verkehr auch am für den Käufer zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. 12.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 12.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarungen eine Xxxxx enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesen Fällen, die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin. Sollte eine der Klauseln rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Klauseln durch eine Bestim- mung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewolltem am Nächsten kommt.
Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel. (1) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. (3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. (4) Maßgeblich ist der deutsche Wortlaut dieser Bedingungen. (5) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

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  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus. 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. 11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Xxxx der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UNÜbereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Gerichtsstand, Erfüllungsort 1.17.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 1.17.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 1.17.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.