Geschäftsgeheimnisse Musterklauseln

Geschäftsgeheimnisse. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Der Lieferant ist zur Geheimhaltung der Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung dieses Vertrages verpflichtet. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen.
Geschäftsgeheimnisse. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
Geschäftsgeheimnisse. Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die
Geschäftsgeheimnisse. Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die a) geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist, b) von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und c) Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt. Als Geschäftsgeheimnis gelten insbesondere die von PULPMEDIA verfolgten Geschäftsideen und Geschäftsstrategien und deren Umsetzung, die Details der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Verträge und deren Vertragsgegenstände, bei Software insbesondere deren Architektur, Sourcecode, Entwickler- und Administrationsdokumentation sowie alle anderen Daten, aus denen sich die Funktion der Software oder relevanter Teile der Software ergibt, und sicherheitsrelevante Daten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen und zu verhindern, dass diese Geschäftsgeheimnisse unbefugt erworben, genutzt oder offengelegt werden. Eine Nutzung durch den Auftraggeber ist nur soweit zulässig, wie dies vereinbart ist. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 zu bezahlen.
Geschäftsgeheimnisse. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen
Geschäftsgeheimnisse. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen der jeweils anderen Partei auch über die Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln. Bestehen Zweifel, ob eine Information der Geheimhaltungspflicht unterliegt, ist sie bis zur schriftlichen Freigabe durch die andere Partei als vertraulich zu behandeln.
Geschäftsgeheimnisse. Unbeschadet der Regelungen in Ziffer 5 verpflichten sich DRÄXLMAIER und der Auftragnehmer, alle Vertraulichen Informationen als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.
Geschäftsgeheimnisse. 3.1 Geschäftsgeheimnis ist gemäß § 2 Nr. 1 GeschGehG eine Information, a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist, b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist, und c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Geschäftsgeheimnisse. 13.1 Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Infor- mationen aus den Geschäftsbeziehungen mit uns streng geheim zu halten, sofern sie nicht allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder un- abhängig von Dritten erarbeitet wurden und aus- schließlich zu verwenden, insofern die für die Ab- wicklung der Geschäftsbeziehungen mit uns erfor- derlich ist. Zu den geschützten Informationen zäh- len insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise, sowie Informationen über Produkte und Pro- duktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und sämtli- che uns betreffende Unternehmensdaten. 13.2 Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berech- nungen, Muster und sonstige Unterlagen strikt ge- heim zu halten und sie Dritten nur mit der ausdrück- lichen Zustimmung durch uns in Textform offen zu legen, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht allgemein bekannt sind. 13.3 Unterlieferanten hat der Lieferant entspre- chend zu verpflichten. Die Verpflichtungen dieser Ziff. 13 gelten auch nach der Beendigung des Ver- trages fort.
Geschäftsgeheimnisse. Siemens-Hardwareprodukte werden als Geschäftsgeheimnisse von SISW betrachtet. Der Kunde verpflichtet sich, (a) die Hardware nicht rückzuentwickeln (reverse engineer) oder zu disassemblieren und den Zugriff auf die Hardware oder deren Nutzung ausschließlich Berechtigten Nutzern zu gestatten, die im Rahmen ihrer Arbeit darauf zugreifen müssen; (b) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit der Hardware zu schützen; und (c) auf der Hardware angebrachte Vermerke oder Hinweise nicht zu entfernen oder unkenntlich zu machen.