Gesellschaftsorgane. Die Organe der Gesellschaft sind:
Gesellschaftsorgane. Die Organe der Gesellschaft sind:
A. die Generalversammlung B. der Verwaltungsrat
Gesellschaftsorgane. Executive bodies of the Company
Gesellschaftsorgane. Die Organe der Gesellschaft sind: - Die Gesellschafterversammlung - der Aufsichtsrat - die Geschäftsführung § 16
Gesellschaftsorgane. Section 3: Corporate Bodies
Artikel 10 Article 10
(a) Die Generalversammlung;
(a) the general meeting of shareholders (the General Meeting);
(b) der Verwaltungsrat;
(b) the board of directors (the Board of Directors);
(c) die Geschäftsleitung;
Gesellschaftsorgane. 10 Organe der Gesellschaft
I. Die Organe der Gesellschaft sind:
a. die Gesellschafterversammlung
b. der Aufsichtsrat
c. die Geschäftsführung
II. Auf den Aufsichtsrat finden § 52 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes und entsprechende aktienrechtliche Regelungen keine Anwendung.
I. Die Gesellschafter entsenden je eine/n Vertreter/in in die Gesellschafterver- sammlung. Die Vertreter/innen von Gemeinden/Kreisen, welche an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, haben die Interessen der Gemeinde/des Kreises zu verfolgen. Sie übernehmen Sitz und Stimme des Gesellschafters, an dem die Gemeinde/der Kreis unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Sie sind an die Beschlüsse des Rates/Kreistages und seiner Ausschüsse gebunden. Die vom Rat/Kreistag bestellten Vertreter/innen haben ihr Amt auf Beschluss des Rates/Kreistages jederzeit niederzulegen. Die Vertreter/innen von Gemeinde/Kreis haben den Rat/Kreistag über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
II. Gesellschafterversammlungen werden durch den Vorsitzenden / die Vorsit- zende des Aufsichtsrates einberufen und geführt, im Falle seiner / ihrer Ver- hinderung durch seine /ihre Vertretung. In begründeten Fällen können Gesellschafterversammlungen auch von der Geschäftsführung einberufen werden.
III. Jährlich findet mindestens eine Gesellschafterversammlung statt.
IV. Die Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn Gesellschafter, die alleine oder zusammen mindestens 10% des Stammkapitals besitzen, dies verlangen. Das Recht der Geschäftsführung oder der Gesellschafter zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung in den gesetzlich vorgesehe- nen Fällen bleibt dadurch unberührt.
V. Die Einberufung erfolgt durch Brief an jeden Gesellschafter unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Werktagen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgen- den Tag. Der Tag der Versammlung wird bei Berechnung der Frist nicht mit- gezählt. In dringenden Fällen ist die Einberufung ohne Einhaltung der La- dungsfrist per Fax zulässig. Sind sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten und mit der Beschlussfassung einverstanden, so können Be- schlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind.
VI. Gesellschafterversammlungen ...
Gesellschaftsorgane. A. Generalversammlung Artikel 9
Gesellschaftsorgane. Als Geschäftsführer der Xxxxxxxx Xxxx GmbH waren im Geschäftsjahr 2021 bestellt: •Xxxxxxx Xxxxxxxxxx, Dreieich •Xxxxxx Xxxxxxx, Aschaffenburg Die vorgenannte Personengruppe hat für die Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten Gesamtbezüge i.H.v. TEUR 675 erhalten. Die Gesamtbezüge beinhalten Bonuszahlungen, die auf Basis des Konzernergebnisses der Xxxxxxxx Xxxx GmbH ausgezahlt werden.
Gesellschaftsorgane. Die Organe der Gesellschaft sind: − die Gesellschafterversammlung, − der Aufsichtsrat, − die Geschäftsführung, − der Beirat.
Gesellschaftsorgane. Mitglieder des Vorstands waren im gesamten Geschäftsjahr Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Xxxx Xxxxxx Xxxxx, Xxxx Xxxxxxxxx Xxxxx und Xxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxx. Mitglieder des Aufsichtsrates waren im gesamten Geschäftsjahr Xxxx Xxxxx Xxxxxxxx, Steuerberaterin, als Vorsitzende, Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxx, Angestellter der stock3 AG als stellvertretender Vorsitzender und Xxxx Xxxxx Xxxxxx, Vorstand der BV & P Vermögen AG, als weiteres Mitglied. Im Geschäftsjahr wurden keine Kredite an Vorstandsmitglieder oder Aufsichtsratsmitglieder gewährt.