Gewinnbeteiligung Musterklauseln

Gewinnbeteiligung. Je Dienstleister-Kategorie kann ein Lizenznehmer als Partner 45 % der entstehenden Gewinne der ausgewählten Geschäftsbereiche am Onlinegeschäft der Immotausch GmbH erhalten. Sind zwei Partner an den Gewinnen beteiligt, teilen sich diese beiden Partner 90 % des Gewinns der Onlinesparte dieses Segments in der betreffenden Region. C.3.22. Immobilienservice Immobilienservice im Sinne dieses Vertrages sind Immobilienvermittlungsservices, also Immobilienmakler bzw. institutionelle Immobilienmakler. Explizit ausgenommen sind weitere Marktteilnehmer, die nicht in der Vermittlung von Immobilien gegen Erfolgsprovision tätig sind, sondern den Immobilientausch mit Ringtauschalgorithmus für ihr eigenes Kollektiv nutzen oder Immobilienguthaben tokenisieren möchten und dabei weitestgehend außerhalb des Immobilienvermittlungsgeschäftes agieren (Wohnbaugesellschaften, Wohnungsbaugenossenschaften, Immobiliengesellschaften, Immobilienaktiengesellschaften, Fonds, Immobilienfonds, REITs, Immobilien- und (Klein-)Anzeigenportale). C.3.23. Immobilientausch mit Ringtauschalgorithmus Der Immobilientausch mit Ringtauschalgorithmus ist die Nutzung des Ringtauschalgorithmus innerhalb der Immobilienbranche. Auf die Frage: verrät der Ringtauschalgorithmus, wer der geeignete Interessent ist, um im Ringtausch die Wunschimmobilie zu erhalten. Link zum Erklärvideo: xxxxx://xxxxx.xx/xXxxXXXxXxX C.3.24. Kapitalabruf-Konten Ist der LN ein Kreditinstitut, gilt folgende Regelung für Kapitalanforderungen (Capital Calls): Der LG kann für sämtliche Zahlungen des LN als Zahlungsweise Capital Calls verlangen. Dazu wird ein gebührenfreies Konto beim LN mit Verzinsung des Guthabens durch den LN auf den Namen des LG oder auf eine oder mehrere vom LG zu benennenden (Vermögensverwaltungs-)Gesellschaften eingerichtet. Sich ergebende positive Zinserträge werden einer oder mehreren vom LG zu benennenden Vermögensverwaltungsgesellschaften des LG und/oder des Gründers gutgeschrieben. Der Anteil an Zinserträgen zu Gunsten des Gründers, respektive dessen Vermö- gensverwaltungsgesellschaften wird limitiert auf 20 % der Jahreszinserträge und Euro 2 Mio. p.m. Überschüsse aus dem für den Gründer vorgesehenen Anteil der Zinserträge werden für zukünftige Zinsanteile bis drei Dekaden im Voraus zurückgestellt und verzinst. Richtet der LN dem LG allgemein ein Konto/einen Fonds oder eine sonstige Möglichkeit ein, Guthaben zu hinterlegen, bei dem der LG auch Kaufpreiszahlungen bei Anteilsverkauf an Dritte und sonstige Guth...
Gewinnbeteiligung. 3.1 Die Schuldverschreibungen sind jährlich und quotal an den Jahresergebnissen der Emittentin beteiligt (die „Gewinnbeteiligung“). Die Gewinnbeteiligung (G) einer Schuldverschreibung berechnet sich wie folgt: Dabei entspricht 𝐆 = 𝑬𝑩𝑻 × 𝐈𝐍 EBT = (earnings before taxes), das operative Ergebnis der Emittentin vor Steuern 3.2 Zum Zeitpunkt der Emission der Schuldverschreibungen geht die Emittentin von einer Unternehmensbewertung in Höhe von ca. 60 Millionen Euro aus. Demzufolge entspricht eine Schuldverschreibung einem wirtschaftlichen Anteil am Unternehmenswert in Höhe von 0,00083 % (die „Investmentquote“). Die Investmentquote errechnet sich wie folgt: Investmentquote = 1 Schuldverschreibung im Nennbetrag von 500 Euro Unternehmenswert in Höhe von 60.000.000 Euro x 100 = 0,00083 % 3.3 Die Gewinnbeteiligung ist jährlich nachträglich für das abgelaufene Geschäftsjahr jeweils am 01. Mai des Folgejahres zur Zahlung fällig. Für das Geschäftsjahr 2023 besteht die Gewinnbeteiligung zeitanteilig. Ziff. 2.3 gilt entsprechend. Für das Geschäftsjahr 2028 besteht abweichend von Ziff. 3.1 kein Anspruch auf die Gewinnbeteiligung. Die Höhe der Gewinnbeteiligung wird von der Emittentin berechnet.
Gewinnbeteiligung. Leistungserbringung und Auszahlungen durch den Versicherer 9a Angaben zur Steuerpflicht 10 Bewertungsstichtage
Gewinnbeteiligung. 8.1 Jener Teil Ihres Versicherungsvertrags, der im klassischen Deckungsstock veranlagt ist, ist gewinnberechtigt. Gewinnberechtigte Versicherungsverträge nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung an den von uns erzielten Überschüssen teil. Der Gewinnanteil wird abhängig vom jeweiligen Tarif ermittelt und gutgeschrieben. Die Höhe der Gewinnbeteiligung hängt von der Entwicklung der Kapitalmärkte, den tatsächlichen Kapitalerträgen und dem zukünftigen Risiko- und Kostenverlauf ab. Neben den Erträgen des laufenden Geschäftsjahrs können in die Bemessung auch der Auf- oder Abbau der Zinszusatzrückstellung sowie die Anrechnung von Überdotierungen und negativen Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren einfließen. Da die zukünftig erzielbaren Überschüsse nicht vorausgesehen werden können, beruhen Zahlenangaben über die Gewinnbeteiligung auf Schätzungen, denen die im Zeitpunkt der Schätzung bestehenden Verhältnisse zugrunde gelegt sind. Solche Angaben sind daher unverbindlich. Details zur Gewinnbeteiligung können Sie den Besonderen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung und Ihrem Versicherungsantrag entnehmen.
Gewinnbeteiligung. 2.1 Sie nehmen gemäß Punkt 6 der AVB im Wege der Gewinnbeteiligung an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über Gewinn- und Abrechnungsverbände. Der für Ihren Versicherungsvertrag gültige Gewinn- bzw. Abrechnungsverband lautet: Gewinnverband: R000 Abrechnungsverband: 2020 ab Rentenzahlungsbeginn: Gewinnverband: R000 Abrechnungsverband: 20PZ 2.2 Allfällige im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages bestehende temporäre Ablebensversicherungen (Risikozusatzversicherungen) und sonstige Zusatzversicherungen sind nicht gewinnberechtigt. 2.3 Ihre Gewinnanteile werden alljährlich am 31. Dezember gutgeschrieben. Die erstmalige Gutschrift erfolgt am 31. Dezember des zweiten Versicherungsjahres. 2.4 Für die Höhe des Gewinnanteiles sind die von unserem Vorstand diesbezüglich jeweils gefassten Beschlüsse maßgeblich. Der Anspruch auf den Gewinnanteil entsteht mit der Beschlussfassung. Die Höhe der Gewinnbeteiligung hängt von der Entwicklung der Kapitalmärkte, den tatsächlichen Kapitalerträgen, dem erforderlichen Auf- oder Abbau der Zinszusatzrückstellung und dem Risiko- und Kostenverlauf ab. Die Höhe der Gewinnanteilsätze wird in unserem jeweiligen Geschäftsbericht veröffentlicht. Unsere Geschäftsberichte finden Sie auf folgender Homepage: xxxx://xxx.xxxx-xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxx-xxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx/. Sie erhalten jährlich eine Information über den Stand der erworbenen Gewinnbeteiligung. Vorangehende Zahlenangaben über die Gewinnbeteiligung beruhen auf Schätzungen denen die im Zeitpunkt der Schätzung bestehenden Verhältnisse zugrunde gelegt werden. Solche Angaben sind daher unverbindlich. Bitte beachten Sie, dass aus Entwicklungen der Vergangenheit nicht auf künftige Entwicklungen geschlossen werden kann. Solche Angaben sind daher ebenfalls unverbindlich. 2.5 Solange bei Ihrem Versicherungsvertrag die erste Rentenzahlung noch nicht fällig geworden ist, besteht der Gewinnanteil aus einem Zinsgewinnanteil. Der Zinsgewinnanteil wird in Prozent der Deckungsrückstellung der Stammversicherung am Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet. Zinsgewinnanteile werden bis zur Fälligkeit der ersten Rente zugewiesen. 2.6 Der Ihrem Versicherungsvertrag zugewiesene Gewinnanteil dient bis zum Beginn der Rentenzahlung der Erhöhung der Versicherungsleistung aus Ihrem Versicherungsvertrag und wird verzinslich angesammelt. Der für die Verzinsung der Gewinnanteile maßgebliche Zinssatz ist die Summe aus dem tariflichen Rechnungszins und dem jew...
Gewinnbeteiligung. 11.1. Der DG ist nach Maßgabe der gegenständlichen Bedingungen am Gewinn der DN beteiligt. 11.2. Die DN erstellt einen Jahresabschluss nach Maßgabe der Art 179a in Verbindung mit 0000 XXX (Liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht). Als Gewinn im Sinne des Punktes 11.1 gilt der im Jahresabschluss der DN ausgewiesene ausschüttbare Bilanzgewinn im Sinne des Art 1079 Abs 1 Z 00 XXX bzw Art 1080 Asb 1 Z 15 PGR. 11.3. Der DG ist ab Wertstellung der jeweiligen Einzahlung auf dem Konto der DN am Gewinn beteiligt. Die Beteiligung wird jeweils zeitanteilig auf monatlicher Basis berechnet, wobei der Monat der Wertstellung bei der Berechnung der anteiligen Beteiligung voll berücksichtigt wird. Der (Gesamt-)Anteil der DG am Gewinn beträgt 0,25 % p.a. je im Wege der Emission eingeworbener EUR 1.000.000,00 („GEWINNBETEILIGUNG“). Beträgt das tatsächlich eingeworbene Nachrangdarlehenskapital weniger/mehr als EUR 1.000.000,00, so vermindert/erhöht sich dieser Prozentsatz und somit die Höhe der GEWINNBETELIGUNG aliquot. Der DG ist an der GEWINNBETEILIGUNG entsprechend seines Anteils am tatsächlich eingeworbenen Nachrangdarlehenskapital beteiligt. 11.4. Die Auszahlung der GEWINNBETEILIGUNG erfolgt gemäß Punkt 12.2 bzw. 12.3. 11.5. Bei der Auszahlung der Gewinnbeteiligung ist zu beachten, dass die DN verpflichtet ist, auf die angefallenen Kapitalerträge Kapitalertragssteuer in Höhe von derzeit 27,5 % abzuführen. Nur der nach dem Steuerabzug verbleibende Betrag wird ausgezahlt.
Gewinnbeteiligung. 1Die Mitarbeitenden (ausgenommen PraktikantInnen) können am Betriebsgewinn beteiligt werden. 2Stichtag für die Festlegung der Gewinnbeteiligung ist jeweils der 1. Januar. 3Basis der individuellen Gewinnbeteiligung bildet der vom Verwaltungsrat auf Antrag der Geschäftsleitung genehmigte Höchstwert der gesamten Gewinnbeteiligung; auf dieser Basis wird die Gewinnbeteiligung durch den Betrieb festgelegt. 4Die Bestimmung gilt sinngemäss auch für Mitarbeitende, die sich zum Zeitpunkt des Stichtages (1. Januar) in gekündigtem Arbeitsverhältnis befinden, oder im Vorjahr ausgetreten sind.
Gewinnbeteiligung. 26.1.1 Die Versicherungsnehmerin erhält am Ende des jeweiligen Versicherungsjahres auf die insgesamt gezahlten Prämien - exklusive der Prämien für politische Risiken - eine Gewinnbeteiligung in Höhe von % nach folgendem Schema: Jahresprämie insgesamt € ................... ./. 40,0 % Verwaltungskosten .................. ./. Großschadenreserve € ................... ./. gezahlte und reservierte Schäden € ................... € ................... Hierauf % Gewinnbeteiligung € ................... 26.1.2 Die Berechnung der Gewinnbeteiligung erfolgt frühestens ein halbes Jahr nach Ende des Versicherungsjahres.
Gewinnbeteiligung. 8.1 Ihr Versicherungsvertrag ist nicht gewinnberechtigt.
Gewinnbeteiligung. Anleger sollten sich der Tatsache bewusst sein, dass im Ergebnis der zur Abgrenzung und Berechnung der Gewinnbeteiligung verwendeten Methode ein zulässiger Anlagewert im Vergleich zu dem Zeitpunkt, an dem ein Anteilseigner seine Anteile am Teilfonds gezeichnet und damit indirekt einen Anteil an dem betreffenden zulässigen Anlagewert erworben hat, an Wert ver- lieren kann, das Gewinnbeteiligungsvehikel aber dennoch eine Gewinnbeteiligung erhalten kann, soweit der betreffende zu- lässige Anlagewert letztlich zu einem Betrag verwertet wird, der die Anschaffungskosten des betreffenden zulässigen Anla- gewerts zuzüglich der darauf entfallenden Vorzugsrendite übersteigt. Außerdem sollten sich Anleger der Tatsache bewusst sein, dass sich im Ergebnis der zur Abgrenzung und Berechnung der Gewinnbeteiligung verwendeten Methode der Nettoinventarwert pro Anteil einzig aufgrund von Zeichnungen und/oder Rück- gaben von Anteilseignern aller Anteilsklassen und nicht aufgrund einer Wertänderung eines zugrunde liegenden Vermögens- xxxxx ändern – und dabei auch sinken – kann. Co-Investments mit Private-Equity-Investoren und Finanzsponsoren bergen Risiken, die bei Anlagen als führender oder als Sponsor fungierender Private-Equity-Investor möglicherweise nicht vorhanden sind. Als Co-Investor kann der Teilfonds Inte- ressen oder Ziele haben, die nicht mit denen der führenden Private-Equity-Investoren übereinstimmen, die in der Regel ein höheres Maß an Kontrolle über solche Anlagen haben werden. Um Möglichkeiten zu Co-Investments nutzen zu können, muss der Teilfonds zudem in der Regel eine Minderheitsbeteiligung halten, indem er z. B. Kommanditist einer gemeinsam investierenden Kommanditgesellschaft wird, die vom Komplementär oder Verwalter der Einrichtung verwaltet wird, der dem Teilfonds die gemeinsame Anlage anbietet. In diesem Fall hätte der Teilfonds weniger Kontrolle über seine Portfolio-Anlage und könnte durch Handlungen eines solchen Komplementärs oder Verwalters in Bezug auf das Portfoliounternehmen und die indirekte Anlage des Teilfonds in diese Gesellschaft negativ beein- flusst werden. Co-Investments können mit Risiken behaftet sein, die bei Anlagen ohne Beteiligung Dritter nicht vorhanden sind, darunter der Möglichkeit, dass ein Co-Investor jederzeit wirtschaftliche oder geschäftliche Interessen oder Ziele haben kann, die nicht mit denen des Teilfonds übereinstimmen, eine andere Auffassung als die des Portfoliomanagers hinsichtlich der angemessenen Strategie für ein...