Gewährleistung für Geräte Musterklauseln

Gewährleistung für Geräte. Für die von HavelCash gemäß des Bestellscheins gelieferten Geräte übernimmt HavelCash die Gewähr für die Mängelfreiheit für den Zeitraum von zwei Jahren ab Lieferung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus garantiert HavelCash im Rahmen der Dienstleistungen der Voll- oder Depotwartungsverträge (siehe Ziff. 8.1) auf Vertragsdauer die Funktionsfähigkeit dieser Geräte am Einsatzort. Dies gilt nicht bei Schäden an Geräten, die durch einen der in Ziff. 7.3 geregelten Sachverhalte verursacht wurden. HavelCash ist nicht dafür verantwortlich, die Geräte im Rahmen der Aufstellung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten und Programmen zu verbinden, es sei denn, die Parteien treffen im Einzelfall schriftlich eine gegenteilige Regelung. Der Vertragspartner/Teilnehmer untersucht die gelieferten Gegenstände unverzüglich auf eventuelle Transportschäden und sonstige äußere Mängel, sichert die entsprechenden Beweise und tritt eventuelle Regressansprüc he unter Herausgabe der Dokumente an HavelCash ab. Bei Installation durch HavelCash geht die Gefahr mit Abschluss der Aufstellung an den Vertragspartner/Teilnehmer über. Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware bzw. des Werks zu dem vereinbarten, vorausgesetzten oder üblichen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Vertragspartner keine Rechte herleiten. Haftet der Ware bei Gefahrübergang ein Mangel an, ist HavelCash zunächst nur zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von HavelCash durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Vertragspartner kann nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nacherfüllungsversuche von HavelCash in angemessener Frist ohne Erfolg geblieben sind. Etwa ersetzte Teile werden Eigentum der HavelCash.
Gewährleistung für Geräte. 4.1 Für neue Geräte wird Gewährleistung in der Weise erbracht, dass Instandsetzungen kostenlos ausgeführt und Ersatzteile kostenlos ausgetauscht werden, wenn der Mangel auf Material- oder Fertigungsfehler zurück- zuführen ist und die Tauglichkeit des Gerätes dadurch beeinträchtigt wird. Der Kunde verpflichtet sich, die für eine Instandsetzung notwendigen zweckdienlichen In- formationen zu erteilen. Die Verpflichtung von Syslog beschränkt sich auf die kostenlose Nachbesserung oder den Austausch der schadhaften Teile und Geräte nach ihrer Xxxx in angemessener Frist. 4.2 Syslog ist berechtigt, Garantie- oder Serviceleistungen an den Hersteller (Herstellerservice) oder an andere Dritte zu übertragen. 4.3 Ausgenommen von der Gewährleistung sind dem natürlichen Verschleiß unterliegende Betriebsmittel (Farbbänder, Gummi- oder Glasteile, Magnetbänder, usw.), Zubehör sowie Schäden durch falsche Behand- lung, unzulässiges Arbeitsmaterial, Verunreinigungen und Transportschäden. 4.4 Die Gewährleistung erlischt, wenn an den Geräten Arbeiten durch fremde Hand vorgenommen oder die Gerätenummer entfernt oder unkenntlich gemacht wurden. Dies gilt auch bei der Entfernung von Garan- tiesiegeln. 4.5 Der Anspruch auf Gewährleistung besteht nur für den Erstkäufer und nur für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland. 4.6 Werden im Wege der Nacherfüllung neue Geräte geliefert, läuft die ursprüngliche Gewährleistungsdauer unverändert fort. 4.7 Der Verkauf von Gebraucht- oder Vorführgeräten erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Gewährleistung für Geräte. 9.1 Die Gewährleistung für Geräte beginnt mit dem Zeitpunkt der Anlieferung des Systems beim Mieter. Fehlerhafte Gerätekomponenten hat der Mieter dem Vermieter auf Anforderung zuzusenden und die ggf. erforderlichen Aus- und Einbauten vorzunehmen. 9.2 Der Mieter ist verpflichtet, Mängel und Schäden an dem Gerät umgehend anzuzeigen. Jegliche Gewährleistung entfällt, soweit ein etwaiger Mangel darauf beruht, dass der Mieter oder ein Dritter ohne Zustimmung des Vermieters Geräte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Geräte nicht gemäß diesen Bedingungen und den mitgelieferten oder auch während der Vertragslaufzeit schriftlich übermittelten oder elektronisch bereitgestellten Benutzungsanleitungen betrieben und gepflegt worden sind und der Mangel nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dem Mieter werden die Kosten, welche auf Grund unsachgemäßer Nutzung des Gerätes entstanden sind, weiterbelastet. Bei der Nutzung von Geräten bei XENTRY Diagnostics EU gelten im Übrigen die in der beigefügten Richtlinie für XENTRY Diagnostics EU Starter Kit enthaltenen Sorgfaltspflichten des Mieters. 9.3 Der Vermieter wird im Falle eines unter die Gewährleistung fallenden Mangels die Nachbesserung durch einen Austausch des defekten Gerätes vornehmen. Der Vermieter wird nach Erhalt des Nachweises, dass der Mieter den Rückversand des defekten Gerätes zum Vermieter veranlasst hat, diesem ein Austauschgerät zusenden. Die Kosten für den Rückversand im Falle eines Austauschs innerhalb der Gewährleistung trägt der Vermieter. 9.4 Schlägt die Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Mieter weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, steht dem Mieter das Kündigungsrecht wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 542 BGB bei von ihm nicht verschuldeten Schäden zu. 9.5 Wird bei einem vom Mieter gemeldeten Fehler von dem Vermieter nachgewiesen, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, so gehen die Aufwendungen für die Fehlersuche und ggf. Fehlerbehebung zu Lasten des Mieters. Die Dauer der Gewährleistung entspricht der Dauer des Mietvertrags.
Gewährleistung für Geräte. Für die von ConCardis im Rahmen eines Kaufs gemäß dem Auftrag gelieferten Geräte übernimmt XxxXxxxxx die Gewähr für die Mängelfreiheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus sichert ConCardis nach Maßgabe einer ver- einbarten Voll- oder Depotwartung (siehe Ziff. 8.2) die Funk- tionsfähigkeit dieser Geräte am Einsatzort zu. Dies gilt nicht bei Schäden an Geräten, die durch einen der in Ziffer 7.3 ge- regelten Sachverhalt verursacht wurden. ConCardis ist nicht dafür verantwortlich, die Geräte im Rahmen der Aufstellung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten und Programmen zu verbinden, es sei denn, die Par- teien treffen im Einzelfall schriftlich eine gegenteilige Re- gelung. Der Vertragspartner untersucht die gelieferten Ge- genstände unverzüglich auf eventuelle Transportschäden und sonstige äußere Mängel, sichert die entsprechenden Beweise und tritt eventuelle Regressansprüche unter Her- ausgabe der Dokumente an ConCardis ab. Bei Installation durch ConCardis geht die Gefahr mit Ab- schluss der Aufstellung an den Vertragspartner über.
Gewährleistung für Geräte. Für die von Concardis im Rahmen eines Kaufs gemäß dem Auftrag gelieferten Geräte übernimmt Concar- dis die Gewähr für die Mängelfreiheit nach den ge- setzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus sichert Concardis nach Maßgabe einer vereinbarten Voll- oder Depotwartung (siehe Ziff. 7.2) die Funktionsfä- higkeit dieser Geräte am Einsatzort zu. Dies gilt nicht bei Schäden an Geräten, die durch einen der in Ziffer 15_3003_5.0_DE_de/Stand: 09/2022
Gewährleistung für Geräte. Für die von First Data gemäß des Bestellscheins gelieferten Geräte übernimmt First Data die Gewähr für die Mängelfreiheit für den Zeitraum von zwei Jahren ab Lieferung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus garantiert First Data im Rahmen der Dienstleistungen der Voll- oder Depotwartungs- verträge (siehe Ziff. 8.1) auf Dauer die Funktionsfähigkeit dieser Geräte am Einsatzort. Dies gilt nicht bei Schäden an Geräten, die durch einen der in Ziff. 7.3 geregelten Sachverhalte verursacht wurden. First Data ist nicht dafür verantwortlich, die Geräte im Rahmen der Aufstellung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten und Programmen zu verbinden, es sei denn, die Parteien treffen im Einzelfall schriftlich eine gegenteilige Regelung. Der Vertragspartner/Teilnehmer untersucht die gelieferten Gegenstände unverzüglich auf eventuelle Transportschäden und sonstige äußere Mängel, sichert die entsprechenden Beweise und tritt eventuelle Regressansprüche unter Herausgabe der Dokumente an First Data ab. Bei Installation durch First Data geht die Gefahr mit Abschluss der Aufstellung an den Vertragspartner/Teilnehmer über. Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware bzw. des Werks zu dem vereinbarten, vorausgesetzten oder üblichen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Vertragspartner keine Rechte herleiten. Haftet der Ware bei Gefahrübergang ein Mangel an, ist First Data zunächst nur zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von First Data durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Vertragspartner kann nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nacherfüllungsversuche von First Data in angemessener Frist ohne Erfolg geblieben sind. Etwa ersetzte Teile werden Eigentum der First Data.
Gewährleistung für Geräte. Wir gewährleisten die einwandfreie Beschaffenheit und Gebrauchsfähigkeit der gelieferten Neugeräte für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Installationsdatum. Gewährleistungspflichtige Mängel werden wir nach unserer Xxxx durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat der Besteller die uns entstandenen Kosten zu ersetzen. Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Schäden, die infolge unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer/Besteller oder Dritte, Nichtbeachtung der Betriebsanweisungen, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungen entstanden sind. Weitergehende Ansprüche des Käufers/Bestellers z.B. Schadenersatz sind ausdrücklich ausgeschlossen.

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  • Gewährleistung a Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach deren Ablieferung auf Transportschäden, offene Sachmängel, Falschlie- ferungen und Fehlmengen zu untersuchen und uns Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Ablieferung der Ware, schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich später ein bei der vorgenannten Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so ist er - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung - unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wo- chen nach der Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt. Das Gleiche gilt, wenn uns der Besteller nicht unverzüglich nach unserem Verlangen eine sachgerechte Prüfung des Mangels ermöglicht. Be- oder verarbeitet der Besteller die Ware, dürfen wir davon ausgehen, dass sich die Sache für die Verwendung des Bestellers eignet. b Bei Sach- und Rechtsmängeln sind wir ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen wie folgt berechtigt: Wir sind berechtigt, zweimal nachzubessern. Wir können nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine man- gelfreie Sache liefern. Ergibt sich aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen, dass die Nachbesserung damit noch nicht fehlgeschlagen ist, sind wir zu weiteren Nachbesserungen berechtigt, es sei denn, dies ist dem Besteller nicht zuzumuten. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen ist der Besteller ausschließlich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. c Aus mangelhaften Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten. d Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware und/oder Erbringung der Leistung. Für im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte oder reparierte Ware beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate ab deren Ersatz oder Ab- schluss der Reparatur, längstens aber 15 Monate ab Ablieferung der ersetzten oder reparierten Ware.

  • Leistungsinhalt 5.1.1 Im Rahmen von Consulting-Leistungen schuldet EXASOL die Unterstützung des Vertragspartners nach Maßgabe des in dem Leistungsschein beschriebenen Gegenstands und Umfangs. 5.1.2 Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet EXASOL im Rahmen des Consultings kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verpflichtung bzgl. der Erreichung der vom Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele. 5.1.3 Consulting-Leistungen, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können remote erbracht werden. 5.1.4 EXASOL ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragserfüllung auch Mitarbeiter von gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen einzuschalten. Wird die Leistung durch einen sonstigen Subunternehmer erbracht, wird der Vertragspartner zuvor unterrichtet.