Gewährleistung a Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach deren Ablieferung auf Transportschäden, offene Sachmängel, Falschlie- ferungen und Fehlmengen zu untersuchen und uns Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Ablieferung der Ware, schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich später ein bei der vorgenannten Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so ist er - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung - unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wo- chen nach der Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt. Das Gleiche gilt, wenn uns der Besteller nicht unverzüglich nach unserem Verlangen eine sachgerechte Prüfung des Mangels ermöglicht. Be- oder verarbeitet der Besteller die Ware, dürfen wir davon ausgehen, dass sich die Sache für die Verwendung des Bestellers eignet. b Bei Sach- und Rechtsmängeln sind wir ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen wie folgt berechtigt: Wir sind berechtigt, zweimal nachzubessern. Wir können nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine man- gelfreie Sache liefern. Ergibt sich aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen, dass die Nachbesserung damit noch nicht fehlgeschlagen ist, sind wir zu weiteren Nachbesserungen berechtigt, es sei denn, dies ist dem Besteller nicht zuzumuten. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen ist der Besteller ausschließlich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. c Aus mangelhaften Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten. d Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware und/oder Erbringung der Leistung. Für im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte oder reparierte Ware beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate ab deren Ersatz oder Ab- schluss der Reparatur, längstens aber 15 Monate ab Ablieferung der ersetzten oder reparierten Ware.
Leistungsinhalt 5.1.1 Im Rahmen von Consulting-Leistungen schuldet EXASOL die Unterstützung des Vertragspartners nach Maßgabe des in dem Leistungsschein beschriebenen Gegenstands und Umfangs. 5.1.2 Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet EXASOL im Rahmen des Consultings kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verpflichtung bzgl. der Erreichung der vom Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele. 5.1.3 Consulting-Leistungen, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können remote erbracht werden. 5.1.4 EXASOL ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragserfüllung auch Mitarbeiter von gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen einzuschalten. Wird die Leistung durch einen sonstigen Subunternehmer erbracht, wird der Vertragspartner zuvor unterrichtet.