Gewährleistungsansprüche. 1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie der nachfolgenden Regelungen. 2. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Liefergegenstände und/oder Leistungen die geforderten wirtschaftlichen und technischen Ergebnisse herbeiführen, dem modernen und fortgeschrittenen Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprechen, - soweit anwendbar - DIN, VDE, VDI, DGVW, ATV oder gleichzusetzende Normen entsprechen, ihre Konstruktion und Technologie erprobt sind, sich in der Praxis bewährt haben und nicht mit Fehlern und Mängeln behaftet sind, die den Wert zum vorgesehenen Gebrauch aufheben oder mindern. Die Liefergegenstände entsprechen am Tage der Lieferung den am Erfüllungsort nach Ziffer 6.1 geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über technische Arbeitsmittel, gefährliche Arbeitsstoffe, Unfallverhütung, Emissionsschutz und Arbeitsstättenschutz sowie den gesicherten Kenntnissen der Ergonomie. Insbesondere haftet der Auftragnehmer dafür: a) dass die Liefergegenstände mit den Festlegungen im Bestellschreiben und seinen Bei- bzw. Anlagen übereinstimmen und die anzuwendenden Vorschriften und Normen eingehalten sind; b) dass alle technischen Daten, insbesondere die im Bestellschreiben genannten Leistungsdaten, eingehalten werden: c) für die erstklassige, dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechende Konstruktion und Werkstattarbeit sowie Verwendung von ausschließlich neuem und für den Verwendungszweck bestgeeignetem Material; d) dass die Liefer- und Leistungsgegenstände hinsichtlich der Arbeitssicherheit den zur Zeit der Lieferung geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Maschinenschutzgesetz etc.) sowie einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und mit erforderlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sind; e) dass die Anlage den Umweltschutzbestimmungen entspricht. 3. Der Auftragnehmer versichert, dass er über das erforderliche Know-how verfügt und die anzuwendende Technologie kennt. Sollte wegen der örtlichen Verhältnissen, die Material- und Einsatzbedingungen beeinflussen können, der Einsatz des/der von uns angefragten/bestellten Materials/Anlage nicht möglich sein, hat der Auftragnehmer uns zu informieren, wenn dem Auftragnehmer der Einsatzort spätestens bei Bestellung mitgeteilt wird. 4. Die Empfangsbestätigung ist keine Bestätigung der vollständigen und qualitätsgerechten Lieferung. 5. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung/Abnahme abgesendet wird. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Uns stehen Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 6. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Auftragnehmer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Auftragnehmer unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Auftragnehmers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm. 7. Während der Gewährleistungszeiten hat der Auftragnehmer auf seine Kosten und in der kurzmöglichsten Zeit solche Teile der Lieferungen und/oder Leistungen zu ersetzen, die sich als unvollständig oder fehlerhaft erwiesen haben. Weiterhin hat er alles Notwendige zu unternehmen, damit die Anlage sich nach Ablauf der Gewährleistungszeit in einwandfreiem und zufriedenstellendem Betriebszustand befindet. 8. Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Auftragnehmerer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Gewährleistungsansprüche. 1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr Die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten durch den Kunden setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Maßgabe § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit erfolgter Ablieferung der von FTB gelieferten Ware bei dem Kunden. Ihre Dauer bestimmt sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der nachfolgenden RegelungenVorschriften.
2. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Liefergegenstände und/oder Leistungen die geforderten wirtschaftlichen und technischen Ergebnisse herbeiführen, dem modernen und fortgeschrittenen Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprechen, - soweit anwendbar - DIN, VDE, VDI, DGVW, ATV oder gleichzusetzende Normen entsprechen, ihre Konstruktion und Technologie erprobt sind, sich in der Praxis bewährt haben und nicht mit Fehlern und Mängeln behaftet sindKunde ist verpflichtet, die den Wert zum vorgesehenen Gebrauch aufheben oder mindern. Die Liefergegenstände entsprechen am von FTB gelieferte Ware unmittelbar nachdem er sie in Empfang genommen hat zu untersuchen und, wenn er Mängel feststellt, diese unverzüglich, d. h. spätestens 2 Tage nach Empfangnahme der Lieferung den am Erfüllungsort nach Ziffer 6.1 geltenden gesetzlichen BestimmungenWare, insbesondere über technische Arbeitsmittel, gefährliche Arbeitsstoffe, Unfallverhütung, Emissionsschutz und Arbeitsstättenschutz sowie den gesicherten Kenntnissen der Ergonomie. Insbesondere haftet der Auftragnehmer dafür:
a) dass die Liefergegenstände mit den Festlegungen im Bestellschreiben und seinen Bei- bzw. Anlagen übereinstimmen und die anzuwendenden Vorschriften und Normen eingehalten sind;
b) dass alle technischen Daten, insbesondere die im Bestellschreiben genannten Leistungsdaten, eingehalten werden:
c) für die erstklassige, dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechende Konstruktion und Werkstattarbeit sowie Verwendung von ausschließlich neuem und für den Verwendungszweck bestgeeignetem Material;
d) dass die Liefer- und Leistungsgegenstände hinsichtlich der Arbeitssicherheit den zur Zeit der Lieferung geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Maschinenschutzgesetz etc.) sowie einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und mit erforderlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sind;
e) dass die Anlage den Umweltschutzbestimmungen entsprichtbei FTB anzuzeigen.
3. Der Auftragnehmer versichertDie Gewährleistungsrechte kann der Kunde nur in Anspruch nehmen, dass wenn er über das erforderliche Know-how verfügt die Ware sofort kontrolliert und die anzuwendende Technologie kenntMängel spätestens innerhalb der Frist von 2 Tagen bei FTB anzeigt. Sollte wegen Eine spätere Untersuchung oder eine spätere Mängelanzeige führt zum Verlust der örtlichen Verhältnissen, die Material- und Einsatzbedingungen beeinflussen können, der Einsatz des/der von uns angefragten/bestellten Materials/Anlage nicht möglich sein, hat der Auftragnehmer uns zu informieren, wenn dem Auftragnehmer der Einsatzort spätestens bei Bestellung mitgeteilt wirdGewährleistungsrechte (§ 377 HGB).
4. Die Empfangsbestätigung Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird FTB die Ware, vorbehaltlich des Eingangs der fristgerechten Mängelrüge, nach Xxxx von FTB nachbessern oder Ersatzware liefern. FTB steht die Gelegenheit zur Nacherfüllung in einer angemessenen Frist zu. Das Fehlschlagen der Nachbesserung ist keine Bestätigung der vollständigen und qualitätsgerechten Lieferungerst nach dem zweiten erfolglosen Versuch gegeben.
5. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Lieferung von der vereinbarten Beschaffenheit, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängelbei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind und nicht zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungenerwarten waren. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderung vorgenommen, Falsch- so bestehen für diese und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung/Abnahme abgesendet wird. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Uns stehen Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben istdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls keinerlei Gewährleistungsansprüche.
6. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Auftragnehmer ist Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Verjährung Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis FTB gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Auftragnehmer unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneutNiederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Auftragnehmers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahmVerbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Während Rückgriffsansprüche des Kunden gegen FTB bestehen nur insoweit, als der Gewährleistungszeiten hat der Auftragnehmer auf seine Kosten und in der kurzmöglichsten Zeit solche Teile der Lieferungen und/oder Leistungen zu ersetzen, Kunde mit seinem Abnehmer keine über die sich als unvollständig oder fehlerhaft erwiesen habengesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Weiterhin hat er alles Notwendige zu unternehmen, damit die Anlage sich nach Ablauf der Gewährleistungszeit in einwandfreiem und zufriedenstellendem Betriebszustand befindetFür den Umfang des Rückgriffs Anspruches des Kunden gegen FTB gilt ferner V. Abs. 4 entsprechend.
8. Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Auftragnehmerer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
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Gewährleistungsansprüche. 17.1 HWI PHARMA SERVICES haftet für die Fehlerhaftigkeit gelieferter Daten, Datenträger, Laborarbeiten oder sonstigen Leistungen (Rat, Auskunft) durch kostenfreie Wiederholung der fehlerhaften Lieferung oder Leistung. Der Auftragnehmer leistet Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie der nachfolgenden Regelungen.
2. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Liefergegenstände und/oder Leistungen die geforderten wirtschaftlichen und technischen Ergebnisse herbeiführen, dem modernen und fortgeschrittenen Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprechen, - soweit anwendbar - DIN, VDE, VDI, DGVW, ATV oder gleichzusetzende Normen entsprechen, ihre Konstruktion und Technologie erprobt sind, sich in der Praxis bewährt haben und nicht mit Fehlern und Mängeln behaftet sind, die den Wert zum vorgesehenen Gebrauch aufheben oder mindern. Die Liefergegenstände entsprechen am Tage Im Falle der Lieferung den am Erfüllungsort nach Ziffer 6.1 geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über technische Arbeitsmittel, gefährliche Arbeitsstoffe, Unfallverhütung, Emissionsschutz und Arbeitsstättenschutz sowie den gesicherten Kenntnissen von Produkten haftet HWI PHARMA SERVICES für Mängel durch Beseitigung der Ergonomie. Insbesondere haftet der Auftragnehmer dafür:
a) dass die Liefergegenstände mit den Festlegungen im Bestellschreiben und seinen Bei- bzw. Anlagen übereinstimmen und die anzuwendenden Vorschriften und Normen eingehalten sind;
b) dass alle technischen Daten, insbesondere die im Bestellschreiben genannten Leistungsdaten, eingehalten werden:
c) für die erstklassige, dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechende Konstruktion und Werkstattarbeit sowie Verwendung von ausschließlich neuem und für den Verwendungszweck bestgeeignetem Material;
d) dass die Liefer- und Leistungsgegenstände hinsichtlich der Arbeitssicherheit den zur Zeit der Lieferung geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Maschinenschutzgesetz etc.) sowie einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und mit erforderlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sind;
e) dass die Anlage den Umweltschutzbestimmungen entspricht.
3. Der Auftragnehmer versichert, dass er über das erforderliche Know-how verfügt und die anzuwendende Technologie kennt. Sollte wegen der örtlichen Verhältnissen, die Material- und Einsatzbedingungen beeinflussen können, der Einsatz des/der von uns angefragten/bestellten Materials/Anlage nicht möglich sein, hat der Auftragnehmer uns zu informieren, wenn dem Auftragnehmer der Einsatzort spätestens bei Bestellung mitgeteilt wird.
4. Die Empfangsbestätigung ist keine Bestätigung der vollständigen und qualitätsgerechten Lieferung.
5. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) Mängel oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sindErsatzlieferung einer mangelfreien Sache. Soweit eine Abnahme vertragliche Beschaffenheit von Waren vereinbart istwurde, besteht keine Untersuchungspflichtrichtet sich deren Mangelhaftigkeit ausschließlich nach dieser Beschaffenheits- vereinbarung (Spezifikation). Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder ist HWI PHARMA SERVICES nicht zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bereit oder in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die HWI PHARMA SERVICES zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Für Ansprüche auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt Ziffer 8 Haftung.
7.2 Der Auftraggeber hat Mängel innerhalb von 30 Tagen ab Übersendung des Arbeitsergebnisses schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund dieses Mangels ausgeschlossen. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung Falle der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istLieferung von Waren gilt § 377 HGB uneingeschränkt. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht Die Anzeige eines Mangels gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann nicht mehr als unverzüglich und rechtzeitigunverzüglich, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung/Abnahme abgesendet wird. Zu einer Untersuchung später als eine Woche nach Lieferung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Uns stehen Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben isterfolgt.
67.3 Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren nach Ablauf eines Jahres ab vollständiger und endgültiger Erbringung der Dienstleistung bzw. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Auftragnehmer ist Lieferung des Produktes durch HWI PHARMA SERVICES. Anstelle dieser Einjahresfrist gelten in den folgenden Fällen die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmtgesetzlichen Verjährungsfristen:
i) im Falle der Haftung wegen Vorsatzes, bis ii) im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, iii) für Ansprüche wegen Schäden aus der Auftragnehmer unsere Ansprüche ablehnt Verletzung des Lebens, des Körpers oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Auftragnehmers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
7. Während der Gewährleistungszeiten hat der Auftragnehmer auf seine Kosten und in der kurzmöglichsten Zeit solche Teile der Lieferungen und/oder Leistungen zu ersetzenGesundheit, die sich als unvollständig auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von HWI PHARMA SERVICES berufen, iv) für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder fehlerhaft erwiesen haben. Weiterhin hat er alles Notwendige zu unternehmender Gesundheit, damit die Anlage sich nach Ablauf auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Gewährleistungszeit in einwandfreiem und zufriedenstellendem Betriebszustand befindetHWI PHARMA SERVICES beruhen, v) für sonstige Ansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der HWI PHARMA SERVICES beruhen oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen der HWI PHARMA SERVICES.
8. Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Auftragnehmerer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
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Gewährleistungsansprüche. 1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr 6.1 Weist ein Produkt oder ein Teil davon innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel auf, der unter diese Gewährleistung fällt und die Funktion des Produkts beeinträchtigt (Gewährleistungsfall), wird GVR nach Maßgabe eigenem Ermessen und auf eigene Kosten entweder • das Produkt per Fernwartung reparieren; • den Gewährleistungsnehmern auf der gesetzlichen Bestimmungen sowie Grundlage der nachfolgenden RegelungenVersandbedingungen gemäß Anlage 1 Serviceteile zur Eigenwartung zur Verfügung stellen; • das Produkt vor Ort durch GVR-Außendiensttechniker oder durch von GVR autorisierte Servicepartner reparieren; • für Gewährleistungsnehmer, die eine Eigenwartung der Produkte durchführen, defekte Produkte in von GVR autorisierten Reparaturzentren reparieren und an diese Gewährleistungsnehmer zurücksenden; • um die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit des Produkts sicherzustellen.
2. Der Auftragnehmer gewährleistet6.2 Nur autorisierte Servicetechniker oder Elektriker sind berechtigt, dass seine Liefergegenstände GVR-Produkte zu reparieren und/oder Leistungen auszutauschen. GVR haftet nicht für Xxxxxxx aufgrund von unbefugten Reparaturversuchen. Unter ordnungsgemäßer Funktionsfähigkeit versteht sich die geforderten wirtschaftlichen und technischen Ergebnisse herbeiführen, dem modernen und fortgeschrittenen Stand der Technik zum Zeitpunkt Funktionsfähigkeit des Vertragsabschlusses entsprechen, - soweit anwendbar - DIN, VDE, VDI, DGVW, ATV oder gleichzusetzende Normen entsprechen, ihre Konstruktion und Technologie erprobt sind, sich Produkts unter den in der Praxis bewährt haben und nicht mit Fehlern und Mängeln behaftet sind, die den Wert zum vorgesehenen Gebrauch aufheben Bedienungsanleitung oder mindernDokumentation des Produkts beschriebenen Bedingungen. Die Liefergegenstände entsprechen am Tage der Lieferung den am Erfüllungsort nach Ziffer 6.1 geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über technische Arbeitsmittel, gefährliche Arbeitsstoffe, Unfallverhütung, Emissionsschutz und Arbeitsstättenschutz sowie den gesicherten Kenntnissen der Ergonomie. Insbesondere haftet der Auftragnehmer dafür:
a) dass die Liefergegenstände mit den Festlegungen im Bestellschreiben und seinen Bei- bzw. Anlagen übereinstimmen und die anzuwendenden Vorschriften und Normen eingehalten sind;
b) dass alle technischen Daten, insbesondere die im Bestellschreiben genannten Leistungsdaten, eingehalten werden:
c) für die erstklassige, dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechende Konstruktion und Werkstattarbeit sowie Verwendung von ausschließlich neuem und für den Verwendungszweck bestgeeignetem Material;
d) dass die Liefer- und Leistungsgegenstände hinsichtlich der Arbeitssicherheit den zur Zeit der Lieferung geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Maschinenschutzgesetz etc.) sowie einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und mit erforderlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sind;
e) dass die Anlage den Umweltschutzbestimmungen entspricht.
3. Der Auftragnehmer versichert, dass er über das erforderliche Know-how verfügt und die anzuwendende Technologie kennt. Sollte wegen der örtlichen Verhältnissen, die Material- und Einsatzbedingungen beeinflussen können, der Einsatz des/der von uns angefragten/bestellten Materials/Anlage nicht möglich sein, hat der Auftragnehmer uns zu informieren, wenn dem Auftragnehmer der Einsatzort spätestens bei Bestellung mitgeteilt wird.
4. Die Empfangsbestätigung ist keine Bestätigung der vollständigen und qualitätsgerechten Lieferung.
5. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht Gewährleistung beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich Herstellung von hardwareseitigen und softwareseitigen Funktionen für das Originalprodukt zum Zeitpunkt der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle Lieferung. Innerhalb der Grenzen der vorstehend genannten Gewährleistungen liegt es im Stichprobenverfahren erkennbar sindausschließlichen Ermessen von GVR, welche der oben aufgeführten Optionen zur Behebung eines Mangels an einem unter die Gewährleistung fallenden Produkt zur Anwendung kommt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände Diese Optionen stellen in dem nach geltendem Recht zulässigen Umfang die gesamte Verpflichtung von GVR und das einzige Rechtsmittel des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung/Abnahme abgesendet wird. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Uns stehen Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben istGewährleistungsnehmers in Bezug auf Produktmängel dar.
66.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt die Echtheit des maschinengeschriebenen Etiketts des jeweiligen Produkts voraus, das die Seriennummer und das Herstellungsdatum enthält. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Auftragnehmer Der Gewährleistungsnehmer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmtverpflichtet, bis GVR unaufgefordert das Datum der Auftragnehmer unsere Ansprüche ablehnt oder Lieferung mitzuteilen und den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Auftragnehmers davon ausgehenNachweis zu führen, dass dieser sich nicht zu die Produkte innerhalb der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahmGewährleistungsfrist liegen.
7. Während der Gewährleistungszeiten hat der Auftragnehmer auf seine Kosten 6.4 Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere im Sinne eines Schadens- und in der kurzmöglichsten Zeit solche Teile der Lieferungen und/oder Leistungen zu ersetzenAufwendungsersatzes, die sich als unvollständig oder fehlerhaft erwiesen haben. Weiterhin hat er alles Notwendige zu unternehmen, damit die Anlage sich nach Ablauf der Gewährleistungszeit in einwandfreiem und zufriedenstellendem Betriebszustand befindetbestehen nicht.
8. Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Auftragnehmerer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
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