Ansprüche bei Mängeln a. ELV leistet Gewähr dafür, dass die Software der Spezifikation der Anlage 1 dieses Vertrags entspricht. ELV wird bei der Erstellung und Weiterentwicklung der Software den Stand der Technik beachten und die aktuellen, zugänglichen und in der Praxis erprobten Erkenntnisse der Informationstechnik berücksichtigen. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software zu erstellen, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Für alle Mängelansprüche des Lizenznehmers wird eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten vereinbart.
b. Während der Gewährleistungsdauer leistet ELV • anhand Referenzplattform eine verursachungsgerechte Fehleranalyse; • Bereitstellung unentgeltlicher Update- Releases; • Fehlerbehebung anhand „Bugfixes“.
c. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Lizenznehmer nach Xxxx von ELV ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu.
x. XXX kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Lizenznehmer seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber ELV nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte bleibt hiervon unberührt.
x. Xxxxxx sich bei einem durch den Lizenznehmer gemeldeten vermeintlichen Mangel herausstellt, dass dieser durch den Lizenznehmer verursacht wurde und nicht im Bereich der Verantwortung von ELV liegt, ist ELV berechtigt, dem Lizenznehmer den bei der Bearbeitung entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies ist auf Fälle beschränkt, bei denen ELV den Lizenznehmer im Einzelfall nach Meldung des vermeintlichen Fehlers ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Fehler nicht in der Verantwortung von ELV vermutet wird.
x. XXX übernimmt keine Gewährleistung für Änderungen an der Software, die der Lizenznehmer durchgeführt hat.
g. ELV gewährleistet, dass die von ELV zur Verfügung gestellte Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung durch den Anwender ausschließt oder beeinträchtigt. Die Nutzungsbedingungen für die enthaltene Open-Source- Software stellt ELV per E- Mail bzw. vor dem Software - Download zur Verfügung. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat ELV in einem für...
Ansprüche bei Mängeln. Falls die TRAUT bereitgestellten IT-Systeme während der Vertragslauf- zeit einen nicht nur unerheblichen Mangel aufweisen, der nicht auf vom Kunden zugelieferten Inhalten beruht, wird TRAUT unverzüglich mit der Prüfung und Behebung dieses Mangels beginnen und ihn innerhalb der mit dem Kunden vereinbarten Zeit beseitigen (soweit keine konkrete Zeit vereinbart ist, innerhalb angemessener Zeit). Wenn die Beseitigung des Mangels fehlschlägt, kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der für die Nutzung der betroffenen Leistung vereinbarten Vergütung ver- langen. Im Fall von wesentlichen Mängeln kann der Kunde außerdem schriftlich eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen zur Ab- hilfe bestimmen, nach deren erfolglosen Ablauf er zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt ist. Der Kunde ist verpflichtet, even- tuell auftretende Mängel sowie deren Auswirkungen und exakte Um- stände (z.B. Fehlerbeispiele, Daten) unverzüglich schriftlich oder per E- Mail an TRAUT zu melden. Der Kunde gewährt TRAUT zur Mängelbe- seitigung Einsicht in alle hierfür erforderlichen Informationen. TRAUT ist berechtigt, einen Mangel durch sogenannte „Work-arounds“ zu umge- hen, wenn die Mangelursache selbst nur mit unverhältnismäßigem Auf- wand zu beseitigen ist und die Nutzbarkeit der geschuldeten Leistung dadurch nicht erheblich leidet. Bei Mietleistungen wird die verschuldens- unabhängige Haftung von TRAUT für anfänglich vorhandene Mängel ge- mäß § 536a BGB ausgeschlossen. Ist ein vom Kunden gemeldeter Man- gel nicht TRAUT zuzurechnen oder liegt gar kein Mangel vor, so stellt TRAUT dem Kunden die in Zusammenhang mit der Mangelmeldung an- gefallenen Analyse-, Behebungs- und Wartungsarbeiten zu den jeweils vereinbarten Sätzen in Rechnung.
Ansprüche bei Mängeln. 11.1 Der Verlag behebt technische Mängel des Datenbanksystems innerhalb an- gemessener Frist. Die Verantwortung des Verlags erstreckt sich hierbei nur bis zum Übergabepunkt der von ihm betriebenen Systeme zum Internet, nicht aber auf die Systeme des Kunden und Datenübertragungsleitungen jenseits des Über- gabepunkts.
11.2 Der Verlag wendet für die Auswahl und Pflege der Inhalte die verlags- übliche Sorgfalt auf. Die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte kann aber nicht gewährleistet werden.
11.3 Es obliegt dem Kunden auftretende Mängel, Störungen oder Schäden un- verzüglich anzuzeigen.
Ansprüche bei Mängeln. 21.1. Mängelansprüche sind nachvollziehbar zu beschreiben und bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit entsprechend dem Vertragszweck. Die Mängel müssen reproduzierbar sein, um als berechtigte Mängelrügen zu gelten. Die Inhalte der Auftragsbeschreibung gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit, wie im § 924 ABGB beschrieben, wird ausgeschlossen
21.2. Die progressio OG hat bei berechtigten Mängeln das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen und kann die Nacherfüllung verweigern, wenn diese für die progressio OG unmöglich oder in mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. Schadenersatzansprüche können, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, vom Kunden nicht geltend gemacht werden. Die progressio OG kann die Mängelbehebung verweigern, bis der Kunde die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, bezahlt hat. Ebenso bedingt die Behebung der Mängel keine Verlängerung der Gewährleistungspflicht.
21.3. Die progressio OG verpflichtet sich dazu, Software so zu erstellen, dass sie ein Antwortzeit- und Funktionsverhalten aufweist, das bei vergleichbarer Internet- Anbindung und technischer Ausstattung der vom Endnutzer zum Aufruf der Software eingesetzten Hard- und Software dem Verhalten anderer branchentypischer Software mit vergleichbaren Inhalten und vergleichbarem Umfang sowie vergleichbaren Serverumgebung im Zeitpunkt der Fertigstellung der Software entspricht. Websites/Apps und vergleichbare Onlineangebote müssen innerhalb von den zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Software branchenüblichen Browsern, Systemen sowie Geräten lauffähig sein. Nicht als branchenüblich gelten Browser, Systeme sowie Geräte auf einem Versionsstand von vor über einem Jahr und Browser sowie Bildschirmauflösungen, die zu weniger als 10 % auf dem Markt vertreten sind. Ohne gesonderte Vereinbarung und Beauftragung führt die progressio OG explizit keine PageSpeed Optimierungen oder Maßnahmen zur Seitenladegeschwindigkeitsverbesserung durch.
21.4. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen von Software, sind die diesbezüglichen Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bish...
Ansprüche bei Mängeln. Dem Kunden wird von PTC zugesichert, dass PTC zur Vergabe der Lizenz(en) berechtigt ist, und dass die Lizenzierten Produkte - gemäß Ziffer 4.3 - über einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab der ersten Auslieferung von PTC an den Kunden oder einen Beauftragten des Kunden frei von Fehlern sind (die „Garantiefrist“ genannt).
Ansprüche bei Mängeln. (1) Es gelten die gesetzlichen Regelungen für mangelhafte Leistun- gen, soweit sich aus den folgenden Absätzen (2) bis (4) nichts ande- res ergibt.
(2) ITM stehen die gesetzlichen Mängelansprüche auch hinsichtlich mangelfreier Teile zu, wenn (a) bei Mengenlieferungen ein signifi- kanter Teil der Menge mangelhaft ist, oder (b) bei mehreren gleich- artigen Bauteilen ein signifikanter Teil der Bauteile (ab 5 %) man- gelhaft ist; in diesem Fall erstrecken sich die Mängelansprüche auf alle gleichartigen Bauteile.
(3) ITM darf die Nacherfüllung auf Kosten des Vertragspartners selbst vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen, wenn der Vertragspartner in Verzug ist, die Nacherfüllung ablehnt oder ITM eine Fristsetzung zur Nacherfüllung unzumutbar ist. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Nacherfüllung zur Abwehr von akuten Gefahren für ITMs wirtschaftliche Interessen, zur Ver- meidung größerer Schäden oder zur Aufrechterhaltung von ITMs Leistungsfähigkeit gegenüber seinen Kunden erfolgt.
(4) Entstehen ITM infolge mangelhafter Leistung des Vertragspart- ners Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkos- ten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Ein- gangskontrolle, so hat der Vertragspartner diese Kosten zu tragen. ITM kann vom Vertragspartner für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.
Ansprüche bei Mängeln. 6.1. Wir haften nach Überlassung der Software für eventuelle Mängel unserer Arbeiten für die gesamte Laufzeit der Ihnen eingeräumten Nutzungsrechte. Sie sind verpflichtet, uns einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6.2. Soweit nicht nachstehend ausdrücklich anders geregelt, beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Verpflichtung zur Nachbesserung der Vertragssoftware am vertraglichen Ort. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen Ihnen unbeschadet eventueller Ansprüche nach Ziffer 15 nicht zu. Sollten mehrfache Nachbesserungsversuche den Mangel nicht beseitigt haben, sind Sie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zu einer entsprechenden Minderung berechtigt. Sollte die Vertragssoftware trotz Minderung für Sie nachweisbar ohne Interesse sein, können Sie nach schriftlicher Ankündigung von dem einzelnen Auftrag, der mangelhaft ausgeführt wurde, zurücktreten. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn ein Mangel unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, den wir nicht zu vertreten haben, insbesondere auf üblichen Verschleiß/ natürliche Abnutzung, ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder Nichtbeachtung der von uns vorgegebenen Installations- oder Umgebungsbedingungen.
Ansprüche bei Mängeln. 9.1 Verlangt der Auftraggeber aufgrund eines Mangels Nacherfüllung und wird dadurch keine ordnungsgemäße Vertragserfüllung erreicht, so hat die Hanau Netz GmbH inner- halb einer weiteren angemessenen Frist erneut das Recht zur Nacherfüllung. Hierzu hat der Auftrag geber die Hanau Netz GmbH schriftlich aufzufordern. Schlägt auch diese Nacher- füllung fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu, sofern er die Hanau Netz GmbH schriftlich über die mangelhafte Nacherfüllung unterrichtet hat.
9.2 Sachmängelansprüche von Unternehmern verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz in § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke) § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, gelten diese.
9.3 Gebrauchte Gegenstände werden an Unternehmer unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung geliefert.
Ansprüche bei Mängeln. Mängelansprüche verjähren bei einem Bauwerk in fünf Jahren. Diese Frist tritt an die Stelle der nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B für Bauwerke geltenden Regelfrist.
Ansprüche bei Mängeln. (1) Ziffer 7 Absatz (4) findet keine Anwendung.
(2) Abweichend von § 440 BGB gilt eine Nachbesserung bereits nach einem erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
(3) Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) wird auf drei Jahre verlängert. Für Leistungen, die zur Nacherfüllung erbracht wurden, beträgt die Gewährleistungszeit zumindest sechs Monate.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe der gekauften Sache(n) an den Auftraggeber. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen bei Mängeln der Kaufsache.