Grobe Fahrlässigkeit. Abweichend von Abschnitt B 16 der AGlB 2010 verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
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Grobe Fahrlässigkeit. Abweichend von Abschnitt B 16 der AGlB 2010 verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
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