Grobe Fahrlässigkeit. A.3.9.2 Bei grob fahrlässiger Ermöglichung der Entwendung des Fahrzeuges oder seiner Teile oder bei grob fahrlässiger Herbeifüh- rung des Schadens aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (z.B. Drogen, Medika- mente), sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. A.3.9.3.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstal- tungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungs- fahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach D.1.1.4 dar. A.3.9.3.2 Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). A.3.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsge- walt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.3.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.3.10.1 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen. A.3.10.2 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder ab- treten noch verpfänden. A.3.11.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. A.3.11.2 Kann aus anderen Verträgen eine Entschädigung beansprucht werden, steht es Ihnen frei, wem Sie den Schadenfall melden. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis an uns, treten wir im Rahmen der Bedingungen in Vorleistung. A.3.11.3 Haben Sie oder eine mitversicherte Person aufgrund desselben Schadenfalls neben den Ansprüchen aus diesem Vertrag wei- tere Ansprüche gegenüber Dritten, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die den Gesamtschaden übersteigt. A.3.11.4 Bestehen auf uns übergegangene Ansprüche gegenüber Dritten, unterstützen Sie uns bei der Geltendmachung und händigen uns die hierfür benötigten Unterlagen aus.
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Samples: KFZ Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die KFZ Versicherung
Grobe Fahrlässigkeit. A.3.9.2 Bei grob fahrlässiger Ermöglichung 1.26.1. Abweichend von Ziffer 16.1 b) SLAG-VGB 2008 Abschnitt B beruft sich der Entwendung des Fahrzeuges oder seiner Teile oder Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeifüh- rung des Schadens aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel einem Ver- sicherungsfall nicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit bis zur vereinbarten Versicherungssum- me. Versicherte Kosten werden bei der Ermittlung der Entschädigung mit eingerechnet.
1.26.2. Nr. 1.26.1 gilt jedoch nicht bei Verletzungen von Sicherheitsvorschriften und anderen Obliegenheitsver- letzungen. Hier gelten insbesondere die Bestimmungen der Ziffer 18 und 19 SLAG-VGB 2008 Abschnitt A in Verbindung mit Ziffer 8 und 9 SLAG-VGB 2008 Abschnitt B.
1.26.3. Nr. 1.26.1 gilt ebenfalls nicht bei der Mitversicherung weiterer Elementarschäden (z.B. Drogen, Medika- menteSLAG-BEW 2008). Hier gilt Ziffer 11 SLAG-BEW 2008 in Verbindung mit Ziffer 16.1 b) SLAG-VGB 2008 Abschnitt B.
2. Exklusivschutz (sofern im Versicherungsschein dokumentiert) Über die allgemeinen Versicherungsbedingungen hinausgehend, sind wir berechtigtfolgende prämienfreie Zusatzeinschlüsse mitversichert:
2.1. Erweiterte Rohbauversicherung bis zu 24 Monaten
2.1.1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe sind, unsere Leistung soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt, wäh- rend der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens bis zum Ablauf des vereinbarten Zeitraumes gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion versichert.
2.1.2. Mitversichert sind Schäden durch Sturm am Gebäude vor Bezugsfertigkeit, wenn
a) das Gebäude eingedeckt ist
b) Alle Außentüren eingesetzt sind,
c) alle Fenster verglast oder in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzenanderer Weise gleichwertig verschlossen sind.
2.1.3. A.3.9.3.1 Kein Liegt die tatsächliche Bezugsfertigkeit vor dem im Vertragsdokument genannten Zeitpunkt, so ist dies dem Versicherer in Textform schriftlich anzuzeigen.
2.2. Überspannungsschäden bis zur Versicherungssumme
2.3. Nutzwärmeschäden bis zur Versicherungssumme
2.4. Klima-, Wärmepumpen, Solarheizung bis zur Versicherungssumme
2.4.1. Der Versicherungsschutz besteht für Schädenerstreckt sich auch auf Schäden durch Wasser oder sonstige wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel und dergleichen, die aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig austreten.
2.4.2. Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert
a) Frost- und sonstige Bruchschäden an den Rohren der in Nr. 1 genannten Anlagen
b) Bruchschäden durch Frost an sonstigen Einrichtungen der in Nr. 1 genannten Anlagen
2.4.3. Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der in Nr. 1 genannten Anlagen, soweit diese Rohre der Versorgung der versicherten Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
2.5. Fußbodenheizung bis zu 100% der Wohnfläche
2.6. Mietverlust für private Räume max. 24 Monate
2.7. Außen angebrachte Sachen gegen Sturm und Hagel
2.8. Unterversicherungsverzicht gemäß Ziffer 11.2 SLAG-VGB 2008 Abschnitt A
2.9. Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen gemäß Ziffer 8 SLAG-VGB 2008 Abschnitt A
2.10. Aufräumungs-, Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten inklusive Verpflegungskosten für Helfer bis zur Versicherungssumme
2.11. Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen zur Wiederherstellung für Restwerte bis 100.000,00 EUR
2.11.1. Abweichend von Ziffer 8.3 a) dd) SLAG-VGB 2008 Abschnitt A sind bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrtder Anrechnung des Wertes wieder verwertbare Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstel- lungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.
2.11.2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf Veränderungen der öffentlich-sportlichen Veranstal- tungen rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) beru- hen, die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumassnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind. Soweit behördliche Auflagen mit Fristset- zung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.
2.11.3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100.000,00 EUR begrenzt.
2.12. Dekontaminationskosten von Erdreich bis zur Versicherungssumme
2.12.1. In Erweiterung von Ziffer 7 SLAG-VGB 2008 Abschnitt A ersetzt der Versicherer die notwendigen Kos- ten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalles entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommtum
a) Erdreich des Versicherungsgrundstückes zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen
b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort zu lagern oder zu vernichten,
c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versiche- rungsfalles wiederherzustellen.
2.12.2. Dies gilt auch für dazugehörige Übungs- fahrtenDie Aufwendungen gemäß Nr. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach D.1.1.4 dar. A.3.9.3.2 Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken1 werden nur ersetzt, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). A.3.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schädensofern die behördlichen Auflagen
a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsge- walt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.3.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.3.10.1 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspartvor Eintritt des Versicherungsfalles er- lassen waren und
b) eine Kontamination betreffen, die Sie nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,
c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von unserer Zahlung abziehen. A.3.10.2 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor 3 Monaten seit Kenntnis der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder ab- treten noch verpfänden. A.3.11.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. A.3.11.2 Kann aus anderen Verträgen eine Entschädigung beansprucht werden, steht es Ihnen frei, wem Sie den Schadenfall melden. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis an uns, treten wir im Rahmen der Bedingungen in Vorleistung. A.3.11.3 Haben Sie oder eine mitversicherte Person aufgrund desselben Schadenfalls neben den Ansprüchen aus diesem Vertrag wei- tere Ansprüche gegenüber Dritten, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die den Gesamtschaden übersteigt. A.3.11.4 Bestehen auf uns übergegangene Ansprüche gegenüber Dritten, unterstützen Sie uns bei der Geltendmachung und händigen uns die hierfür benötigten Unterlagen ausAnordnung gemeldet wurde.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Grobe Fahrlässigkeit. A.3.9.2 A.4.9.2 Bei grob fahrlässiger Ermöglichung der Entwendung des Fahrzeuges oder seiner Teile oder bei grob fahrlässiger Herbeifüh- rung Herbeiführung des Schadens aufgrund verzichten wir darauf, unsere Leistung in einem der Schwere des Verhaltens des Fahrers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel Mittel. A.4.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht (z.B. DrogenFahren ohne Fahrerlaubnis, Medika- menteVerkehrsunfallflucht). A.4.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, sind wir berechtigtauch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, unsere Leistung in einem sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzenversicherten Person ergreifen. A.3.9.3.1 Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Störungen oder Anfälle durch ein Schadenereignis verursacht wurden, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bestehende FahrerPlusProtect fällt. A.4.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für SchädenUnfälle der versicherten Person durch das Ein- oder Aussteigen, das Be- oder Entladen und bei der Reparatur des versicherten Fahrzeugs. A.4.9.6 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer zum Unfallzeitpunkt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, es sei denn, es handelt sich um eine nach der Straßenverkehrsordnung zulässige Ausnahme. A.4.9.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die sich bei der Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstal- tungen entstehenFahrtveranstaltungen ereignen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungs- fahrtenÜbungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach D.1.1.4 dar. A.3.9.3.2 Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). A.3.9.4 Dies gilt auch für Motorsport- Rennstrecken in dem Zeitraum, in welchem diese für den öffentlichen Straßenverkehr freigegeben sind (z.B. Nürburgring). A.4.9.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Schädenbei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn überwiegende Ursache ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis ist. A.4.9.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder später in den Körper gelangen. Bei anderen Infektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis, das nicht nur geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder später in den Körper gelangen. Bei Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis veranlasst waren. A.4.9.10 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. A.4.9.11 Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind. A.4.9.12 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsge- walt Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.3.9.5 A.4.9.13 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie. A.4.9.14 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der EU oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. A.4.9.15 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch KernenergieFahrten auf dem nicht-öffentlichen Verkehrsgrund eines Flughafens (z.B. Flughafenvorfeld). A.3.10.1 Haben Es gelten die in Abschnitt D.1 geregelten Pflichten. Verletzen Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspartvorsätzlich eine Ihrer unter D.1 geregelten Pflichten, die haben Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen. A.3.10.2 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder ab- treten noch verpfänden. A.3.11.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. A.3.11.2 Kann aus anderen Verträgen eine Entschädigung beansprucht werden, steht es Ihnen frei, wem Sie den Schadenfall melden. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis an uns, treten wir im Rahmen der Bedingungen in Vorleistung. A.3.11.3 Haben Sie oder eine mitversicherte Person aufgrund desselben Schadenfalls neben den Ansprüchen aus diesem Vertrag wei- tere Ansprüche gegenüber Dritten, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die den Gesamtschaden übersteigt. A.3.11.4 Bestehen auf uns übergegangene Ansprüche gegenüber Dritten, unterstützen Sie uns bei der Geltendmachung und händigen uns die hierfür benötigten Unterlagen auskeinen Versicherungsschutz.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die KFZ Versicherung
Grobe Fahrlässigkeit. A.3.9.2 Bei grob fahrlässiger Ermöglichung 2.44.1. Abweichend von Ziffer 16.1 b) SLAG-VGB 2008 Abschnitt B beruft sich der Entwendung des Fahrzeuges Versicherer bei einem Versi- cherungsfall nicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Versicherte Kosten werden bei der Ermittlung der Entschädigung mit eingerechnet. 2.44.2. Nr. 2.44.1 gilt jedoch nicht bei Verletzungen von Sicherheitsvorschriften und anderen Obliegenheitsver- letzungen. Hier gelten insbesondere die Bestimmungen der Ziffer 18 und 19 SLAG-VGB 2008 Abschnitt A in Verbindung mit Ziffer 8 und 9 SLAG-VGB 2008 Abschnitt B. 2.44.3. Nr. 2.44.1 gilt ebenfalls nicht bei der Mitversicherung weiterer Elementarschäden (SLAG-BEW 2008) . Hier gilt Ziffer 11 SLAG-BEW 2008 in Verbindung mit Ziffer 16.1 b) SLAG-VGB 2008 Abschnitt B.
1. Versichert sind die erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Rohrbruch und Frost an Ableitungsrohren, soweit der Versicherungsnehmer für diese Rohre die Gefahr trägt und die Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude dienen.
2. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Schäden, deren Ursache in undichten Dichtungen, Muf- fenversatz und Wurzeleinwuchs begründet ist (Kausalität) sowie Schäden an Ableitungsrohren, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
3. Die Entschädigung ist begrenzt auf 2.500 EUR je Versicherungsfall. Die hierfür vereinbarte Ent- schädigungsgrenze erhöht sich auf 5.000 EUR, sofern das Gebäude im Schadenfall nicht älter als 30 Jahre ist oder seiner Teile oder bei grob fahrlässiger Herbeifüh- rung der Versicherungsnehmer im Schadenfall nachweist, dass in den letzten 10 Jah- ren vor Eintritt des Schadens aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke eine Dichtheitsprüfung der Ableitungsrohre durchgeführt wurde und keine Mängel oder anderer berauschender Mittel Schäden festgestellt wurden, bzw. die dabei beanstandeten Mängel oder Schä- den nachweisbar erfolgreich behoben wurden.
4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
5. Der Versicherer kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat versicherte Ableitungs- rohre außerhalb von Gebäuden in Textform (z.B. DrogenE-Mail, Medika- mente), sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. A.3.9.3.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstal- tungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungs- fahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach D.1.1.4 dar. A.3.9.3.2 Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). A.3.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen Telefax oder Maßnahmen der Staatsge- walt unmittelbar Brief) kündigen oder mittelbar verursacht werden. A.3.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.3.10.1 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen. A.3.10.2 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder ab- treten noch verpfänden. A.3.11.1 Soweit per Än- derungskündigung im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund Leistungsumfang beschränken. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet istMonats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. A.3.11.2 Kann aus anderen Verträgen eine Entschädigung beansprucht werdenso kann er bestimmen, steht es Ihnen frei, wem Sie den Schadenfall melden. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis an uns, treten wir im Rahmen der Bedingungen in Vorleistung. A.3.11.3 Haben Sie oder eine mitversicherte Person aufgrund desselben Schadenfalls neben den Ansprüchen aus diesem Vertrag wei- tere Ansprüche gegenüber Dritten, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die den Gesamtschaden übersteigt. A.3.11.4 Bestehen auf uns übergegangene Ansprüche gegenüber Dritten, unterstützen Sie uns bei der Geltendmachung und händigen uns die hierfür benötigten Unterlagen ausdass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
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Samples: Wohngebäudeversicherung