Grobe Fahrlässigkeit. A.2.16.2 Wir verzichten Ihnen gegenüber in der Kasko auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Der Verzicht gilt nicht, wenn - Sie infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer be- rauschender Mittel nicht in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen oder - Sie die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zube- hörteile ermöglichen. - Sie oder Ihre Mitarbeiter einen Schaden gemäß den Sonder- bedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk verursachen. A.2.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazu- gehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versiche- rungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. A.2.16.4 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. A.2.16.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsge- walt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.16.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
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Grobe Fahrlässigkeit. A.2.16.2 Wir verzichten Ihnen gegenüber in der Kasko auf den Einwand der A.2.17.2 Bei vereinbartem Basisschutz sind wir bei grob fahrlässigen fahr- lässiger Herbeiführung des VersicherungsfallsSchadens berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschul- dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Verzicht gilt nicht, wenn - Sie infolge Bei Pkw mit vereinbartem Komfortschutz und allen anderen Fahrzeugarten sind wir bei grob fahrlässiger Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile oder bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer be- rauschender berauschender Mittel nicht (z. B. Drogen, Medikamente) berechtigt, unsere Leistung in einem der Lage sind, das Fahrzeug sicher Schwere Ihres Verschuldens entsprechen- den Verhältnis zu führen oder - Sie die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zube- hörteile ermöglichenkürzen. - Sie oder Ihre Mitarbeiter einen Schaden gemäß den Sonder- bedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk verursachen. A.2.16.3 A.2.17.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazu- gehörige Übungsfahrtendazugehörige Übungs- fahrten. Darüber hinaus besteht kein Versiche- rungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. A.2.16.4 A.2.17.4 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte die Beschädi- gung oder zerstörte Zerstörung von Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten versi- cherten Fahrzeug verursacht hat. A.2.16.5 Bei vereinbarter Vollkasko Premium Versicherung gilt dieser Ausschluss nicht. A.2.17.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsge- walt Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.16.6 Bei vereinbarter Vollkasko Premium Versiche- rung gilt dieser Ausschluss nicht. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse unmittelbar oder mittelbar ver- ursacht werden. A.2.17.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.2.17.7 Ausgeschlossen sind Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden (z. B. Schäden am Fahrzeug durch rut- schende Ladung, Verwindungsschäden, Schäden auf- grund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen). A.2.17.8 Ausgeschlossen sind Schäden durch allmähliche Ein- wirkung oder auf Grund des gewöhnlichen Alterungs- prozesses (z. X. Xxxx, Gebrauchsspuren, Verschleiß, Abnutzung). A.2.18.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wieder- beschaffungswerts oder über den Umfang der erfor- derlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sach- verständigenausschuss. A.2.18.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils anderen bestimmt. A.2.18.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Ob- mann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Aus- schuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Xxxxxxx muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen lie- gen. A.2.18.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von ver- sicherten Teilen gelten A.2.6 bis A.2.18 entsprechend.
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