Common use of Grundkapital und Aktien Clause in Contracts

Grundkapital und Aktien. 4 Höhe des Grundkapitals und Aktienart (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 172.659.452,81 (einhundertzweiundsiebzig Millionen sechshundertneunundfünfzigtausend- vierhundertzweiundfünfzig Euro einundachtzig Cent ). (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 33.567.111 (dreiunddreißig Millionen fünfhundertsiebenundsechzigtausend- dreihundertelf) Stück, voll eingezahlte und auf Namen lautende Stückaktien mit Stimmrecht. Jede Stückaktie ist am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligt. (3) Von den 33.567.111 (dreiunddreißig Millionen fünfhundertsiebenund- sechzigtausendreihundertelf) Stückaktien sind die beiden Aktien mit den Nummern 1 und 2 als auf Namen lautende Stückaktien mit Stimmrechten und Sonderrechten gemäß dieser Satzung ausgestattet. (4) Die Übertragung der Aktien mit den Nummern 1 und 2 und von Bezugs- rechten aus diesen ist an die Zustim- mung der Gesellschaft gebunden, die durch Beschluss des Aufsichtsrats erteilt wird. Mittelbare Anteilserwerbe, folglich Anteilserwerbe an Gesell- schaften, die Aktien an der Gesellschaft halten, unterliegen allerdings nicht diesem Zustimmungserfordernis der Gesellschaft. (5) Der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen. Soweit Aktienurkunden und Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine ausgegeben werden, bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Form und den Inhalt. Dasselbe gilt für Schuldverschreibungen, Dividenden- scheine- und Wandelschuld- verschreibungen. Soweit gesetzlich

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Samples: Articles of Association, Articles of Association

Grundkapital und Aktien. SECTION 4 Höhe des Grundkapitals und AktienartHOHE UND EINTEILUNG DES GRUNDKAPITALS (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 172.659.452,81 betragt Euro 26.866.975,00 (einhundertzweiundsiebzig in Worten: Sechs und Zwanzig Millionen sechshundertneunundfünfzigtausend- vierhundertzweiundfünfzig Euro einundachtzig Cent achthundertsechsundsechzigtausendneunhundertfunfundsiebzig Euro). (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 33.567.111 (dreiunddreißig Millionen fünfhundertsiebenundsechzigtausend- dreihundertelf) Stück26.866.975 Stuckaktien, voll eingezahlte und auf Namen lautende Stückaktien mit Stimmrecht. Jede Stückaktie ist am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligtdie als Inhaberaktien ausgegeben wurden. (3) Von Das Grundkapital ist um bis zu Euro 1.928.572,00 eingeteilt in bis zu Stuck 1.928.572 auf den 33.567.111 Inhaber lautender nennwertloser Stuckaktien, bedingt erhoht. Die bedingte Kapitalerhohung dient der Gewahrung von Umtauschrechten an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, fur deren Ausgabe die Hauptversammlung am 02. August 2000 einen Ermachtigungsbeschluss fasste. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt gegen eine Zuzahlung nach Ma(beta)gabe der Bestimmungen des Ermachtigungsbeschlusses. Die bedingte Kapitalerhohung ist nur insoweit durchzufuhren, als von diesen Umtauschrechten Gebrauch gemacht wird. Die Aktien nehmen von Beginn des Geschaftsjahres, in dem sie durch Ausubung des Umtauschrechtes entstehen, am Gewinn teil. Bezuglich der Vorstandsmitglieder wird der Aufsichtsrat, bezuglich der sonstigen zur Ubernahme der Wandelschuldverschreibungen berechtigten Personen wird der Vorstand der Gesellschaft ermachtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhohung und ihrer Durchfuhrung festzulegen. SECTION 5 GENEHMIGTES KAPITAL (dreiunddreißig 1) Der Vorstand ist ermachtigt, in der Zeit bis zum 31.12.2005 mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft einmal oder mehrfach um insgesamt bis zu 13.433.487,00 Euro (in Worten: Dreizehn Millionen fünfhundertsiebenund- sechzigtausendreihundertelfvierhundertdreiunddrei(beta)igtausendvierhundertsiebenundachtzig Euro) Stückaktien sind durch Ausgabe neuer Stamm-Stuckaktien und/oder Vorzugs-Stuckaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhohen. Die neuen Stuckaktien konnen auch an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden. Der Vorstand entscheidet soweit gesetzlich zulassig uber einen Ausschlu(beta) des Bezugsrechtes. Die Entscheidung des Vorstandes bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. Der Vorstand legt mit Zustimmung des Aufsichtsrates die beiden Aktien mit Bedingungen der Aktienausgabe fest. Bei mehrmaliger Ausgabe von Vorzugsaktien konnen die neu ausgegebenen Vorzugsaktien den Nummern 1 und 2 als auf Namen lautende Stückaktien mit Stimmrechten und Sonderrechten gemäß dieser Satzung ausgestattetfruher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinnes oder des Gesellschaftsvermogens vorgehen oder gleichstehen. (42) Der Vorstand ist ermachtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionare in folgenden Fallen auszuschlie(beta)en: (a) zum Ausgleich von Spitzenbetragen; (b) um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben; (c) zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen oder Unternehmensteilen; (d) wenn die Kapitalerhohung gegen Bareinlagen 10 vom Hundert des Grundkapitals nicht uberschreitet und der Ausgabepreis der Aktien den Borsenkurs nicht wesentlich unterschreitet; (e) im Falle der Ausgabe von stimmrechtslosen Vorzugsaktien mit der Ma(beta)gabe, da(beta) die Stammaktionare nur zum Bezug neuer Stammaktien und die Vorzugsaktionare nur zum Bezug neuer stimmrechtsloser Vorzugsaktien berechtigt sind (gekreuzter Bezugsrechtsausschlu(beta)). SECTION 6 AKTIENURKUNDEN (1) Die Übertragung Form der Aktien mit den Nummern 1 Aktienurkunden und 2 der Gewinnanteil- und von Bezugs- rechten aus diesen ist an die Zustim- mung Erneuerungsscheine bestimmt der Gesellschaft gebunden, die durch Beschluss des Aufsichtsrats erteilt wird. Mittelbare Anteilserwerbe, folglich Anteilserwerbe an Gesell- schaften, die Aktien an der Gesellschaft halten, unterliegen allerdings nicht diesem Zustimmungserfordernis der GesellschaftVorstand. (52) Uber die Aktien gleicher Gattung kann eine Aktienurkunde ausgestellt werden, die eine Mehrzahl von Aktien verbrieft (Sammelaktie). (3) Der Anspruch der Aktionare auf Einzelverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen. Soweit Aktienurkunden und Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine ausgegeben werden, bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Form und den Inhalt. Dasselbe gilt für Schuldverschreibungen, Dividenden- scheine- und Wandelschuld- verschreibungen. Soweit gesetzlich.

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Samples: Articles of Association (Ceyoniq Ag)

Grundkapital und Aktien. 4 3 Höhe und Einteilung des Grundkapitals und AktienartGrundkapitals (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 172.659.452,81 1.200.000.000,00 (einhundertzweiundsiebzig Millionen sechshundertneunundfünfzigtausend- vierhundertzweiundfünfzig in Worten: Euro einundachtzig Cent eine Milliarde zweihundert Millionen). Es ist eingeteilt in 1.200.000.000 Stückaktien. (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 33.567.111 (dreiunddreißig Millionen fünfhundertsiebenundsechzigtausend- dreihundertelf) Stück, voll eingezahlte und Die Aktien lauten auf Namen lautende Stückaktien mit Stimmrecht. Jede Stückaktie ist am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligtNamen. (3) Von den 33.567.111 (dreiunddreißig Millionen fünfhundertsiebenund- sechzigtausendreihundertelf) Stückaktien sind die beiden Aktien mit den Nummern 1 Die Form der Aktienurkunden und 2 als der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand fest. Es können Sammelurkunden ausgegeben werden. Der Anspruch der Aktio- näre auf Namen lautende Stückaktien mit Stimmrechten und Sonderrechten gemäß dieser Satzung ausgestattetEinzelverbriefung ist ausgeschlossen. (4) Die Übertragung Das Grundkapital wird durch Sacheinlagen in voller Höhe erbracht, indem die Landesbank Berlin – Girozentrale – mit Sitz in Berlin („LBB“) in die Gesellschaft gemäß § 10 des „Ge- setzes über die Berliner Sparkasse und die formwechselnde Umwandlung der Aktien Landesbank Berlin – Girozentrale – in eine Aktiengesellschaft“ vom 28.06.2005 formwechselnd umge- wandelt wird und das nach Abzug der Schulden verbleibende (freie) Vermögen mindestens dem Nennbetrag des Grundkapitals entspricht. Vor Wirksamwerden des Formwechsels wird sich die Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft („BGB“) verpflichten, ihre stille Be- teiligung gemäß dem Vertrag zwischen der BGB und LBB über eine stille Gesellschaft und zur Begründung einer einheitlichen Leitung vom 21.12.1993 (nebst Nachtragsvereinbarun- gen vom 23.06.1994 und 21.12.2001) mit allen damit verbundenen Rechten (mit Ausnahme des Anspruchs auf das Ergebnis der LBB für das am 31.12.2005 endende Geschäftsjahr, soweit es gemäß den Nummern 1 Regelungen über die stille Beteiligung der BGB zusteht) und 2 Pflichten gemäß einer „Vereinbarung zur Einbringung der stillen Beteiligung“ zwischen der BGB und von Bezugs- rechten aus diesen ist an LBB einzubringen und wird diese Einbringung zum 31.12.2005, 24:00h/01.01.2006, 0:00h vollziehen. Sollte der Formwechsel nicht zum 01.01.2006 wirksam werden (auflösende Be- dingung), verlieren die Zustim- mung im vorherigen Satz genannten Verpflichtungen und Verfügungen der Gesellschaft gebunden, die durch Beschluss des Aufsichtsrats erteilt wird. Mittelbare Anteilserwerbe, folglich Anteilserwerbe an Gesell- schaften, die Aktien an der Gesellschaft halten, unterliegen allerdings nicht diesem Zustimmungserfordernis der GesellschaftBGB ihre Wirksamkeit. (5) Der Anspruch auf Einzelverbriefung Bei der Ausgabe neuer Aktien ist ausgeschlossen. Soweit Aktienurkunden und Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine ausgegeben kann der Beginn der Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 AktG bestimmt werden, bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Form und den Inhalt. Dasselbe gilt für Schuldverschreibungen, Dividenden- scheine- und Wandelschuld- verschreibungen. Soweit gesetzlich.

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Samples: Satzung Der Landesbank Berlin Ag

Grundkapital und Aktien. 4 Höhe des Grundkapitals 5 Grundkapital und AktienartAktien (1) . Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 172.659.452,81 1.144.134.309,12 Euro (einhundertzweiundsiebzig in Worten: eine Milliarde einhundertvierundvierzig Millionen sechshundertneunundfünfzigtausend- vierhundertzweiundfünfzig einhundertvierunddreißigtausend dreihundertneun Euro einundachtzig Cent und zwölf Eurocent). (2) . Das Grundkapital der Gesellschaft ist erbracht worden im Wege der Umwandlung der BASF Aktiengesellschaft in eine Eu- ropäische Gesellschaft (SE). 3. Die Aktien der Gesellschaft sind Stückaktien ohne Nennbe- trag. Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 33.567.111 (dreiunddreißig Millionen fünfhundertsiebenundsechzigtausend- dreihundertelf) Stück, voll eingezahlte und auf Namen lautende Stückaktien mit Stimmrecht. Jede Stückaktie ist am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligt893.854.929 Aktien. (3) Von 4. Die Aktien lauten auf den 33.567.111 (dreiunddreißig Millionen fünfhundertsiebenund- sechzigtausendreihundertelf) Stückaktien sind Namen. Dies gilt auch bei Kapital- erhöhungen für die beiden Aktien mit den Nummern 1 und 2 als auf Namen lautende Stückaktien mit Stimmrechten und Sonderrechten gemäß dieser Satzung ausgestattetneuen Aktien, falls nichts anderes beschlossen wird. (4) 5. Die Übertragung Gesellschaft ist berechtigt, Aktien in Einzel- oder Sam- melurkunden zu verbriefen. Form und Inhalt der Aktien mit den Nummern 1 Aktienurkunden sowie von Gewinnanteils- und 2 und von Bezugs- rechten aus diesen ist an die Zustim- mung der Gesellschaft gebunden, die durch Beschluss des Aufsichtsrats erteilt wird. Mittelbare Anteilserwerbe, folglich Anteilserwerbe an Gesell- schaften, die Aktien an der Gesellschaft halten, unterliegen allerdings nicht diesem Zustimmungserfordernis der Gesellschaft. (5) Der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen. Soweit Aktienurkunden und Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine ausgegeben werden, Erneuerungsscheinen bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. 6. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Re- geln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktien zugelassen sind. 7. Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 des Aktiengesetzes geregelt werden. 8. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichts- rats bis zum 2. Mai 2024 das Grundkapital der Gesellschaft ein- malig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu insgesamt 470.000.000,00 € durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können von einem durch den Vorstand bestimmten Kredit- institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktio- nären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist je- doch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzli- che Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszu- schließen: a) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um in geeigne- ten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Be- teiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien zu erwerben, b) soweit dies zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsscheinen oder den Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften im Rahmen einer dem Vor- stand von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu ge- währen, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechtes bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- pflichten zustehen würde, c) zur Verwertung etwaiger Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, und d) wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhö- hungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits no- tierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschrei- tet und die Anzahl der unter dieser Ermächtigung insgesamt ausgegebenen Aktien zehn Prozent des Grundkapitals we- der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Aus- übung dieser Ermächtigung überschreitet. Auf diese Höchst- grenze von zehn Prozent ist der anteilige Betrag des Grund- kapitals derjenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder sinnge- mäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert werden, sowie auf Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung un- ter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Ab- satz 3 Satz 4 Aktiengesetz begebenen Wandel- oder Opti- onsschuldverschreibungen auszugeben oder zu gewähren sind. Die insgesamt auf Grund der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Kapitalerhöhun- gen gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen zehn Prozent des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert gerin- ger ist - zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf diesen Höchstbetrag von zehn Prozent ist der anteilige Betrag des Grund- kapitals derjenigen Aktien anzurechnen, die aufgrund von wäh- rend der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Be- zugsrechts begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibun- gen auszugeben sind. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustim- mung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzule- gen. 9. Das Grundkapital ist um bis zu 117.565.184 € durch Aus- gabe von bis zu 91.847.800 neuen Aktien bedingt erhöht. Die be- dingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die In- haber von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsschei- nen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Er- mächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 29. April 2022 von der Gesellschaft oder von einer Tochtergesell- schaft bis zum 28. April 2027 begeben werden, von ihrem Wand- lungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung bzw. Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflich- tung zur Wandlung bzw. Optionsausübung erfüllen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen jeweils zu be- stimmenden Wandlungs- oder Optionspreisen („Bedingtes Kapital 2022“). Die aufgrund dieser Bestimmung ausgegebenen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entste- hen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustim- mung des Aufsichtsrats die Form und den Inhalt. Dasselbe gilt für Schuldverschreibungen, Dividenden- scheine- und Wandelschuld- verschreibungen. Soweit gesetzlichweiteren Einzelheiten der Durchfüh- rung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

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Samples: Satzung

Grundkapital und Aktien. 4 Höhe des Grundkapitals und Aktienart5 Kapital – Aktien (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 172.659.452,81 10.839.499,00 (einhundertzweiundsiebzig in Worten Euro zehn Millionen sechshundertneunundfünfzigtausend- vierhundertzweiundfünfzig Euro einundachtzig Cent achthundertneununddreißigtausendvierhundertneunundneunzig). (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 33.567.111 (dreiunddreißig Millionen fünfhundertsiebenundsechzigtausend- dreihundertelf) Stück, voll eingezahlte und auf Namen lautende Stückaktien mit Stimmrecht. Jede Stückaktie ist am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligt10.839.499 Stückaktien. (3) Von Die Stückaktien lauten auf den 33.567.111 (dreiunddreißig Millionen fünfhundertsiebenund- sechzigtausendreihundertelf) Stückaktien sind die beiden Aktien mit den Nummern 1 und 2 als auf Namen lautende Stückaktien mit Stimmrechten und Sonderrechten gemäß dieser Satzung ausgestattetNamen. (4) Die Übertragung der Aktien mit den Nummern 1 und 2 und von Bezugs- rechten aus diesen ist an die Zustim- mung Das Grundkapital der Gesellschaft gebundenist in voller Höhe dadurch erbracht, dass die GESCO Aktiengesellschaft durch Beschluss Verschmelzung mit der wkk Beteiligung AG mit Sitz in Wien, Österreich (Firmenbuch des Aufsichtsrats erteilt wird. Mittelbare AnteilserwerbeHandelsgerichts Wien, folglich Anteilserwerbe an Gesell- schaften, FN 566439 z) identitätswahrend die Aktien an Rechtsform der Gesellschaft halten, unterliegen allerdings nicht diesem Zustimmungserfordernis der GesellschaftSE angenommen hat. (5) Der Anspruch auf Einzelverbriefung Die Form der Aktien ist ausgeschlossen. Soweit Aktienurkunden und Gewinnanteil- der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine ausgegeben werden, bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. (6) Die Gesellschaft kann einzelne Stückaktien in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrheit von Stückaktien verbriefen (Sammelaktien). Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile sowie etwaiger Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine ist ausgeschlossen. (7) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. Juni 2023 einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.083.949 gegen Bar- und/oder Sacheinlage durch Ausgabe von bis zu 1.083.949 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Den Aktionärinnen und Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu; das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionärinnen und Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionären in den folgenden Fällen auszuschließen: a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; b) bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung bzw. – sofern dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausnutzung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen; c) bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb eines Unternehmens, von Teilen eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen. Die Ausgabe von neuen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die Summe dieser neuen Aktien rechnerisch nicht mehr als 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung bzw. – sofern dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausnutzung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals entfällt. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Form und den Inhaltweiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2020 festzulegen. Dasselbe gilt für SchuldverschreibungenDer Aufsichtsrat ist ermächtigt, Dividenden- scheine- und Wandelschuld- verschreibungendie Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 und, falls das Genehmigte Kapital 2020 bis zum 17. Soweit gesetzlichJuni 2023 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.

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Samples: Satzung

Grundkapital und Aktien. 4 Höhe des Grundkapitals und AktienartPARAGRAPH 3 GRUNDKAPITAL (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 172.659.452,81 (einhundertzweiundsiebzig Millionen sechshundertneunundfünfzigtausend- vierhundertzweiundfünfzig Euro einundachtzig Cent )betraegt EURO 2.608.506.703,40. Es ist eingeteilt in 1.003.271.809 auf den Namen lautende Stueckaktien. (2) Der Vorstand ist ermaechtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 30. April 2003 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbetraegen um insgesamt bis zu EURO 255.645.940,60 (genehmigtes Kapital I) durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stueckaktien gegen Bareinlagen zu erhoehen. Dabei ist den Aktionaeren ein Bezugsrecht einzuraeumen. Das Grundkapital ist eingeteilt Bezugsrecht der Aktionaere kann ausgeschlossen werden, soweit Spitzenbetraege auszugleichen sind. Das Bezugsrecht der Aktionaere kann ferner ausgeschlossen werden, soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Optionsscheinen bzw. Inhabern von Wandelschuldverschreibungen, die von der Daimler-Benz Aktiengesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegeben wurden oder zukuenftig von der DaimlerChrysler AG oder deren Tochtergesellschaften ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 33.567.111 (dreiunddreißig Millionen fünfhundertsiebenundsechzigtausend- dreihundertelf) Stückdem Umfang zu gewaehren, voll eingezahlte und wie es ihnen nach Ausuebung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfuellung von Wandlungspflichten zustuende. Das Bezugsrecht kann schliesslich ausgeschlossen werden, soweit der auf Namen lautende Stückaktien mit Stimmrecht. Jede Stückaktie ist die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital weder insgesamt zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch insgesamt zehn vom Hundert des im gleichen Ausmaß beteiligtZeit- -3- punkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals uebersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Boersenpreis nicht wesentlich im Sinne der Paragraphen 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. (3) Von Der Vorstand ist ermaechtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 30. April 2003 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbetraegen um insgesamt bis zu EURO 25.564.594,06 (genehmigtes Kapital II) durch Ausgabe neuer auf den 33.567.111 (dreiunddreißig Millionen fünfhundertsiebenund- sechzigtausendreihundertelf) Stückaktien sind die beiden Aktien Namen lautender Stueckaktien gegen Bareinlagen zum Zwecke der Ausgabe von Belegschaftsaktien zu erhoehen. Dabei ist das Bezugsrecht der Aktionaere ausgeschlossen. Ueber den weiteren Inhalt der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit den Nummern 1 und 2 als auf Namen lautende Stückaktien mit Stimmrechten und Sonderrechten gemäß dieser Satzung ausgestattetZustimmung des Aufsichtsrats. (4) Das Grundkapital ist um bis zu EURO 300.000.000,00 bedingt erhoeht (bedingtes Kapital I). Die Übertragung der Aktien mit den Nummern 1 und 2 und bedingte Kapitalerhoehung wird nur insoweit durchgefuehrt wie a) die Inhaber bzw. Glaeubiger von Bezugs- rechten aus diesen ist an die Zustim- mung der Gesellschaft gebundenWandlungsrechten oder Optionsscheinen, die den von der DaimlerChrysler AG oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermaechtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 19. April 2000 bis zum 18. April 2005 auszugebenden Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen beigefuegt sind, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder b) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Xxxxxxxxxx der von der DaimlerChrysler AG oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermaechtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 19. April 2000 bis zum 18. April 2005 auszugebenden Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfuellen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschaeftsjahres an, in dem sie durch Beschluss des Aufsichtsrats erteilt wirdAusuebung von Wandlungs- bzw. Mittelbare AnteilserwerbeOptionsrechten oder durch Erfuellung von Wandlungspflichten entstehen, folglich Anteilserwerbe an Gesell- schaften, die Aktien an der Gesellschaft halten, unterliegen allerdings nicht diesem Zustimmungserfordernis der Gesellschaftam Gewinn teil. (5) Der Anspruch Das Grundkapital ist um bis zu EURO 249.600.000,00 durch Ausgabe von bis zu 96.000.000 Stueck neuen auf Einzelverbriefung den Namen lautenden Aktien der Gesellschaft -4- bedingt erhoeht (bedingtes Kapital VI). Die bedingte Kapitalerhoehung wird nur insoweit durchgefuehrt, wie die Inhaber von Aktienoptionen, die aufgrund des Ermaechtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 19. April 2000 bis zum 18. April 2005 von der DaimlerChrysler AG ausgegeben wurden, von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfuellung der Optionsrechte keine eigenen Aktien gewaehrt. Die neuen Aktien nehmen ab dem Beginn des Geschaeftsjahres der Ausgabe am Gewinn teil. (6) Das Grundkapital ist ausgeschlossenweiter um bis zu EURO 44.460.000,00 eingeteilt in bis zu 17.100.000 Stueck auf Namen lautende Stueckaktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EURO 2,60, bedingt erhoeht (bedingtes Kapital II). Soweit Aktienurkunden Diese bedingte Kapitalerhoehung erfolgt zur Durchfuehrung der Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft. Sie wird nur insoweit durchgefuehrt, als aufgrund der Ausuebung von Optionsrechten zum Bezug von Aktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft aus der 4-1/8%-DM-Optionsanleihe von 1996/2003 der Daimler-Benz Capital (Luxemburg) AG ("DM-Optionsanleihe 1996/2003") und Gewinnanteil- der Ausuebung von Wandlungsrechten und Erneuerungsscheine -pflichten zum Bezug von Aktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft aus den nachrangigen 5-3/4%-DM-Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit Pflichtwandlung von 1997/2002 der Daimler-Benz Aktiengesellschaft ("DM-Pflichtwandelanleihe 1997/2002") in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung neue Stueckaktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft ausgegeben werden, bestimmt die nicht vor Wirksamwerden der Verschmelzung in Aktien der Gesellschaft umgetauscht werden, und deshalb ueber die durch die unbedingte Kapitalerhoehung zur Durchfuehrung der Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft geschaffenen Stueckaktien hinaus weitere Stueckaktien der Gesellschaft benoetigt werden, um alle bei Wirksamwerden der Verschmelzung vorhandenen Aktien aussenstehender Aktionaere der Daimler-Benz Aktiengesellschaft in Stueckaktien der Gesellschaft umzutauschen. Die neuen Aktien aus dem bedingten Kapital II nehmen, soweit sie fuer Aktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft aus der DM-Optionsanleihe 1996/2003 gewaehrt werden, vom Beginn des Geschaeftsjahres an am Gewinn teil, in das der Ausuebungstag faellt, soweit sie fuer Aktien der Daimler-Benz -5- Aktiengesellschaft aus der DM-Pflichtwandelanleihe 1997/2002 gewaehrt werden, vom Beginn des Geschaeftsjahres an, in dem diese Aktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft ausgegeben werden. Falls die Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft erst nach der ordentlichen Hauptversammlung der Daimler-Benz Aktiengesellschaft im Jahr 1999 in das fuer die Gesellschaft zustaendige Handelsregister eingetragen wird, sind die neuen Aktien abweichend von der vorstehenden Regelung erst ab dem 1. Januar 1999 gewinnberechtigt. Bei einer weiteren Verzoegerung der Eintragung ueber die ordentliche Hauptversammlung des Folgejahres hinaus verschiebt sich der Beginn der Gewinnberechtigung entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein Jahr. (7) Das Grundkapital ist weiter um bis zu EURO 40.716.000,00, eingeteilt in bis zu 15.660.000 Stueck auf Namen lautende Stueckaktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EURO 2,60, bedingt erhoeht (bedingtes Kapital III). Diese bedingte Kapitalerhoehung erfolgt zur Durchfuehrung der Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft. Sie wird nur insoweit durchgefuehrt, als Inhabern der Wandelschuldverschreibungen aus der 5,9%-DM-Wandelanleihe von 1996/2006 der Daimler-Benz Aktiengesellschaft, aus der 5,3%-DM-Wandelanleihe von 1997/2007 der Daimler-Benz Aktiengesellschaft und der 4,4% Wandelanleihe von 1998/2008 der Daimler-Benz Aktiengesellschaft Wandlungsrechte zum Bezug von Aktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft zustehen und aufgrund der Ausuebung dieser Wandlungsrechte in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung neue Stueckaktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft ausgegeben werden, die nicht vor Wirksamwerden der Verschmelzung in Aktien der Gesellschaft umgetauscht werden, und deshalb ueber die durch die unbedingte Kapitalerhoehung zur Durchfuehrung der Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft geschaffenen Stueckaktien hinaus weitere Stueckaktien der Gesellschaft benoetigt werden, um alle bei Wirksamwerden der Verschmelzung vorhandenen Aktien aussenstehender Aktionaere der Daimler-Benz Aktiengesellschaft in Stueckaktien der Gesellschaft umzutauschen. Die neuen Aktien aus dem bedingten Kapital III nehmen vom Beginn des Geschaeftsjahres an am Gewinn teil, in dem die Wandlung in Aktien der -6- Daimler-Benz Aktiengesellschaft wirksam wird. Falls die Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft erst nach der ordentlichen Hauptversammlung der Daimler-Benz Aktiengesellschaft im Jahr 1999 in das fuer die Gesellschaft zustaendige Handelsregister eingetragen wird, sind die neuen Aktien abweichend von der vorstehenden Regelung erst ab dem 1. Januar 1999 gewinnberechtigt. Bei einer weiteren Verzoegerung der Eintragung ueber die ordentliche Hauptversammlung des Folgejahres hinaus verschiebt sich der Beginn der Gewinnberechtigung entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein Jahr. (8) Das Grundkapital ist um bis zu EURO 44.460.000,00, eingeteilt in bis zu 17.100.000 Stueck auf Namen lautende Stueckaktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EURO 2,60, bedingt erhoeht (bedingtes Kapital IV). Diese bedingte Kapitalerhoehung wird nur insoweit durchgefuehrt, als die Inhaber von Options- und Wandlungsrechten aus der 4-1/8%-DM Optionsanleihe von 1996/2003 der Daimler-Benz Capital (Luxemburg) AG ("DM-Optionsanleihe 1996/2003") und aus den nachrangigen 5-3/4%-DM-Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit Pflichtwandlung von 1997/2002 der Daimler-Benz Aktiengesellschaft ("DM-Pflichtwandelanleihe 1997/2002") von ihren Options- oder Wandlungsrechten nach Wirksamwerden der Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber der Wandelschuldverschreibungen aus der DM-Pflichtwandelanleihe 1997/2002 ihre Pflicht zur Wandlung nach Wirksamwerden der Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft erfuellen. Die neuen Aktien aus der DM-Optionsanleihe 1996/2003 nehmen vom Beginn des Geschaeftsjahres an am Gewinn teil, in das der Ausuebungstag faellt, die neuen Aktien aus der DM-Pflichtwandelanleihe 1997/2002 vom Beginn des Geschaeftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden. (9) Das Grundkapital ist um bis zu EURO 40.716.000,00, eingeteilt in bis zu 15.660.000 Stueck auf Namen lautende Stueckaktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EURO 2,60, bedingt erhoeht (bedingtes Kapital V). Diese bedingte Kapitalerhoehung wird nur insoweit durchgefuehrt, als Inhabern der Wandelschuldverschreibungen aus der 5,9%-DM-Wandelanleihe von 1996/2006, aus der 5,3%-DM- -7- Wandelanleihe von 1997/2007 und aus der 4,4%-Wandelanleihe von 1998/2008, die von der Daimler-Benz Aktiengesellschaft aufgrund der Ermaechtigung der Hauptversammlung vom 22. Mai 1996 in Verbindung mit der Ergaenzungsermaechtigung der Hauptversammlung vom 28. Mai 1997 begeben wurden, Wandlungsrechte zustehen und sie nach Wirksamwerden der Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschaeftsjahres an am Gewinn teil, in dem die Wandlung wirksam wird. PARAGRAPH 4 AKTIENURKUNDEN (1) Die Form und den Inhalt von Aktienurkunden, etwaigen Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Das gleiche gilt fuer Schuldverschreibungen und Zinsscheine. (2) Ein Anspruch der Aktionaere auf Verbriefung ihrer Aktien und Gewinnanteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulaessig und nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Boerse erforderlich ist, an der die Form und den InhaltAktie zugelassen ist. Dasselbe gilt für SchuldverschreibungenDie Gesellschaft ist berechtigt, Dividenden- scheine- und Wandelschuld- verschreibungen. Soweit gesetzlichAktienurkunden auszustellen, die einzelne Aktien (Einzelaktien) oder mehrere Aktien (Sammelaktien) verkoerpern.

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Grundkapital und Aktien. 4 Höhe des Grundkapitals und AktienartPARAGRAPH 3 GRUNDKAPITAL (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 172.659.452,81 (einhundertzweiundsiebzig Millionen sechshundertneunundfünfzigtausend- vierhundertzweiundfünfzig Euro einundachtzig Cent )betraegt EURO 2.560.890.312,55. Es ist eingeteilt in 1.001.733.220 auf den Namen lautende Stueckaktien. (2) Der Vorstand ist ermaechtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 30. April 2003 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbetraegen um insgesamt bis zu EURO 255.645.940,60 (genehmigtes Kapital I) durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stueckaktien gegen Bareinlagen zu erhoehen. Dabei ist den Aktionaeren ein Bezugsrecht einzuraeumen. Das Grundkapital ist eingeteilt Bezugsrecht der Aktionaere kann ausgeschlossen werden, soweit Spitzenbetraege auszugleichen sind. Das Bezugsrecht der Aktionaere kann ferner ausgeschlossen werden, soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Optionsscheinen bzw. Inhabern von Wandelschuldverschreibungen, die von der Daimler-Benz Aktiengesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegeben wurden oder zukuenftig von der DaimlerChrysler AG oder deren Tochtergesellschaften ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 33.567.111 (dreiunddreißig Millionen fünfhundertsiebenundsechzigtausend- dreihundertelf) Stückdem Umfang zu gewaehren, voll eingezahlte und wie es ihnen nach Ausuebung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfuellung von Wandlungspflichten zustuende. Das Bezugsrecht kann schliesslich ausgeschlossen werden, soweit der auf Namen lautende Stückaktien mit Stimmrecht. Jede Stückaktie ist die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital weder insgesamt zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch insgesamt zehn vom Hundert des im gleichen Ausmaß beteiligtZeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals uebersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Boersenpreis nicht wesentlich im Sinne der Paragraphen 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. (3) Von Der Vorstand ist ermaechtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 30. April 2003 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbetraegen um insgesamt bis zu EURO 25.564.594,06 (genehmigtes Kapital II) durch Ausgabe neuer auf den 33.567.111 (dreiunddreißig Millionen fünfhundertsiebenund- sechzigtausendreihundertelf) Stückaktien sind die beiden Aktien Namen lautender Stueckaktien gegen Bareinlagen zum Zwecke der Ausgabe von Belegschaftsaktien zu erhoehen. Dabei ist das Bezugsrecht der Aktionaere ausgeschlossen. Ueber den weiteren Inhalt der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit den Nummern 1 und 2 als auf Namen lautende Stückaktien mit Stimmrechten und Sonderrechten gemäß dieser Satzung ausgestattetZustimmung des Aufsichtsrats. (4) Das Grundkapital ist um bis zu EURO 102.258.376,24, eingeteilt in bis zu 40.000.000 Stueck auf Namen lautende Stueckaktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EURO 2,56 (gerundet), bedingt erhoeht (bedingtes Kapital I). Die Übertragung der Aktien mit den Nummern 1 bedingte Kapitalerhoehung wird nur insoweit durchgefuehrt, wie die Inhaber von Options-und 2 und von Bezugs- rechten aus diesen ist an die Zustim- mung der Gesellschaft gebundenWandlungsrechten, die den von der DaimlerChrysler AG oder deren 100%-igen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften bis zum 30. April 2003 auszugebenden bzw. zu garantierenden Options- oder Wandelanleihen beigefuegt sind, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber der von der DaimlerChrysler AG oder deren 100%-igen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften bis zum 30. April 2003 auszugebenden bzw. zu garantierenden Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfuellen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschaeftsjahres an, in dem sie durch Beschluss des Aufsichtsrats erteilt wird. Mittelbare AnteilserwerbeAusuebung von Options-und/oder Wandlungsrechten oder durch Erfuellung von Wandlungspflichten entstehen, folglich Anteilserwerbe an Gesell- schaften, die Aktien an der Gesellschaft halten, unterliegen allerdings nicht diesem Zustimmungserfordernis der Gesellschaftam Gewinn teil. (5) Der Anspruch Vorstand ist ermaechtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 31. Dezember 1999 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbetraegen um insgesamt bis zu EURO 76.693.782,18 durch Ausgabe neuer auf Einzelverbriefung den Namen lautender Stueckaktien gegen Sacheinlagen zu erhoehen (genehmigtes Kapital III). Die Aktien sind jeweils fuer den auf die einzelne Stueckaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals auszugeben, also fuer jeweils EURO 2,56 (gerundet). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des am 31. Dezember 1998 endenden ersten Geschaeftsjahres am Gewinn teil; falls die Aktien erst nach der Aktien ist ausgeschlossen. Soweit Aktienurkunden und Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 1999 ausgegeben werden, bestimmt nehmen sie erst vom Beginn des Geschaeftsjahres 1999 an am Gewinn teil. Zur Zeichnung der neuen Aktien sind ausschliesslich Aktionaere der Daimler-Benz Aktiengesellschaft oder fuer Aktionaere der Daimler-Benz Aktiengesellschaft handelnde Treuhaender zuzulassen. Dabei ist das Bezugsrecht der Aktionaere ausgeschlossen. Als Gegenleistung fuer die von ihnen gezeichneten Aktien haben die Aktionaere der Daimler-Benz Aktiengesellschaft auf den Inhaber lautende Stueckaktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft an die Gesellschaft zu uebertragen. Fuer jede Stueckaktie der Daimler-Benz Aktiengesellschaft mit einem auf sie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EURO 2,56 (gerundet) erhaelt der Aktionaer der Daimler-Benz Aktiengesellschaft oder der Treuhaender je 1,005 Stueckaktie der Gesellschaft. Ueber den weiteren Inhalt der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. (6) Das Grundkapital ist weiter um bis zu EURO 43.715.455,84, eingeteilt in bis zu 17.100.000 Stueck auf Namen lautende Stueckaktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EURO 2,56 (gerundet), bedingt erhoeht (bedingtes Kapital II). Diese bedingte Kapitalerhoehung erfolgt zur Durchfuehrung der Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft. Sie wird nur insoweit durchgefuehrt, als aufgrund der Ausuebung von Optionsrechten zum Bezug von Aktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft aus der 4-1/8 %-DM-Optionsanleihe von 1996/2003 der Daimler-Benz Capital (Luxemburg) AG ("DM-Optionsanleihe 1996/2003") und der Ausuebung von Wandlungsrechten und -pflichten zum Bezug von Aktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft aus den nachrangigen 5-3/4%-DM-Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit Pflichtwandlung von 1997/2002 der Daimler-Benz Aktiengesellschaft ("DM-Pflichtwandelanleihe 1997/2002") in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung neue Stueckaktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft ausgegeben werden, die nicht vor Wirksamwerden der Verschmelzung in Aktien der Gesellschaft umgetauscht werden, und deshalb ueber die durch die unbedingte Kapitalerhoehung zur Durchfuehrung der Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft geschaffenen Stueckaktien hinaus weitere Stueckaktien der Gesellschaft benoetigt werden, um alle bei Wirksamwerden der Verschmelzung vorhandenen Aktien aussenstehender Aktionaere der Daimler-Benz Aktiengesellschaft in Stueckaktien der Gesellschaft umzutauschen. Die neuen Aktien aus dem bedingten Kapital II nehmen, soweit sie fuer Aktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft aus der DM-Optionsanleihe 1996/2003 gewaehrt werden, vom Beginn des Geschaeftsjahres an am Gewinn teil, in das der Ausuebungstag faellt, soweit sie fuer Aktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft aus der DM-Pflichtwandelanleihe 1997/2002 gewaehrt werden, vom Beginn des Geschaeftsjahres an, in dem diese Aktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft ausgegeben werden. Falls die Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft erst nach der ordentlichen Hauptversammlung der Daimler-Benz Aktiengesellschaft im Jahr 1999 in das fuer die Gesellschaft zustaendige Handelsregister eingetragen wird, sind die neuen Aktien abweichend von der vorstehenden Regelung erst ab dem 1. Januar 1999 gewinnberechtigt. Bei einer weiteren Verzoegerung der Eintragung ueber die ordentliche Hauptversammlung des Folgejahres hinaus verschiebt sich der Beginn der Gewinnberechtigung entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein Jahr. (7) Das Grundkapital ist weiter um bis zu EURO 40.034.154,30, eingeteilt in bis zu 15.660.000 Stueck auf Namen lautende Stueckaktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EURO 2,56 (gerundet), bedingt erhoeht (bedingtes Kapital III). Diese bedingte Kapitalerhoehung erfolgt zur Durchfuehrung der Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft. Sie wird nur insoweit durchgefuehrt, als Inhabern der Wandelschuldverschreibungen aus der 5,9 %-DM-Wandelanleihe von 1996/2006 der Daimler-Benz Aktiengesellschaft, aus der 5,3 %-DM-Wandelanleihe von 1997/2007 der Daimler-Benz Aktiengesellschaft und der 4,4 % Wandelanleihe von 1998/2008 der Daimler-Benz Aktiengesellschaft Wandlungsrechte zum Bezug von Aktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft zustehen und aufgrund der Ausuebung dieser Wandlungsrechte in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung neue Stueckaktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft ausgegeben werden, die nicht vor Wirksamwerden der Verschmelzung in Aktien der Gesellschaft umgetauscht werden, und deshalb ueber die durch die unbedingte Kapitalerhoehung zur Durchfuehrung der Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft geschaffenen Stueckaktien hinaus weitere Stueckaktien der Gesellschaft benoetigt werden, um alle bei Wirksamwerden der Verschmelzung vorhandenen Aktien aussenstehender Aktionaere der Daimler-Benz Aktiengesellschaft in Stueckaktien der Gesellschaft umzutauschen. Die neuen Aktien aus dem bedingten Kapital III nehmen vom Beginn des Geschaeftsjahres an am Gewinn teil, in dem die Wandlung in Aktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft wirksam wird. Falls die Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft erst nach der ordentlichen Hauptversammlung der Daimler-Benz Aktiengesellschaft im Jahr 1999 in das fuer die Gesellschaft zustaendige Handelsregister eingetragen wird, sind die neuen Aktien abweichend von der vorstehenden Regelung erst ab dem 1. Januar 1999 gewinnberechtigt. Bei einer weiteren Verzoegerung der Eintragung ueber die ordentliche Hauptversammlung des Folgejahres hinaus verschiebt sich der Beginn der Gewinnberechtigung entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein Jahr. (8) Das Grundkapital ist um bis zu EURO 43.715.455,84, eingeteilt in bis zu 17.100.000 Stueck auf Namen lautende Stueckaktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EURO 2,56 (gerundet), bedingt erhoeht (bedingtes Kapital IV). Diese bedingte Kapitalerhoehung wird nur insoweit durchgefuehrt, als die Inhaber von Options- und Wandlungsrechten aus der 4-1/8 %-DM Optionsanleihe von 1996/2003 der Daimler-Benz Capital (Luxemburg) AG ("DM-Optionsanleihe 1996/2003") und aus den nachrangigen 5-3/4%- DM-Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit Pflichtwandlung von 1997/2002 der Daimler-Benz Aktiengesellschaft ("DM-Pflichtwandelanleihe 1997/2002") von ihren Options- oder Wandlungsrechten nach Wirksamwerden der Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber der Wandelschuldverschreibungen aus der DM-Pflichtwandelanleihe 1997/2002 ihre Pflicht zur Wandlung nach Wirksamwerden der Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft erfuellen. Die neuen Aktien aus der DM-Optionsanleihe 1996/2003 nehmen vom Beginn des Geschaeftsjahres an am Gewinn teil, in das der Ausuebungstag faellt, die neuen Aktien aus der DM-Pflichtwandelanleihe 1997/2002 vom Beginn des Geschaeftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden. (9) Das Grundkapital ist um bis zu EURO 40.034.154,30, eingeteilt in bis zu 15.660.000 Stueck auf Namen lautende Stueckaktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EURO 2,56 (gerundet), bedingt erhoeht (bedingtes Kapital V). Diese bedingte Kapitalerhoehung wird nur insoweit durchgefuehrt, als Inhabern der Wandelschuldverschreibungen aus der 5,9%-DM-Wandelanleihe von 1996/2006, aus der 5,3%-DM-Wandelanleihe von 1997/2007 und aus der 4,4%-Wandelanleihe von 1998/2008, die von der Daimler-Benz Aktiengesellschaft aufgrund der Ermaechtigung der Hauptversammlung vom 22. Mai 1996 in Verbindung mit der Ergaenzungsermaechtigung der Hauptversammlung vom 28. Mai 1997 begeben wurden, Wandlungsrechte zustehen und sie nach Wirksamwerden der Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschaeftsjahres an am Gewinn teil, in dem die Wandlung wirksam wird. PARAGRAPH 4 AKTIENURKUNDEN (1) Die Form und den Inhalt von Aktienurkunden, etwaigen Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Das gleiche gilt fuer Schuldverschreibungen und Zinsscheine. (2) Ein Anspruch der Aktionaere auf Verbriefung ihrer Aktien und Gewinnanteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulaessig und nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Boerse erforderlich ist, an der die Form und den InhaltAktie zugelassen ist. Dasselbe gilt für SchuldverschreibungenDie Gesellschaft ist berechtigt, Dividenden- scheine- und Wandelschuld- verschreibungen. Soweit gesetzlichAktienurkunden auszustellen, die einzelne Aktien (Einzelaktien) oder mehrere Aktien (Sammelaktien) verkoerpern.

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Samples: Satzung (Daimlerchrysler Ag)

Grundkapital und Aktien. 4 Höhe des Grundkapitals und AktienartPARAGRAPH 3 GRUNDKAPITAL (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 172.659.452,81 (einhundertzweiundsiebzig Millionen sechshundertneunundfünfzigtausend- vierhundertzweiundfünfzig Euro einundachtzig Cent )betraegt DM 5.008.666.100. Es ist eingeteilt in 1.001.733.220 auf den Namen lautende Stueckaktien. (2) Der Vorstand ist ermaechtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 30. April 2003 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbetraegen um insgesamt bis zu DM 500.000.000,- (genehmigtes Kapital I) durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stueckaktien gegen Bareinlagen zu erhoehen. Dabei ist den Aktionaeren ein Bezugsrecht einzuraeumen. Das Grundkapital ist eingeteilt Bezugsrecht der Aktionaere kann ausgeschlossen werden, soweit Spitzenbetraege auszugleichen sind. Das Bezugsrecht der Aktionaere kann ferner ausgeschlossen werden, soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Optionsscheinen bzw. Inhabern von Wandelschuldverschreibungen, die von der Daimler-Benz Aktiengesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegeben wurden oder zukuenftig von der DaimlerChrysler AG oder deren Tochtergesellschaften ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 33.567.111 (dreiunddreißig Millionen fünfhundertsiebenundsechzigtausend- dreihundertelf) Stückdem Umfang zu gewaehren, voll eingezahlte und wie es ihnen nach Ausuebung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfuellung von Wandlungspflichten zustuende. Das Bezugsrecht kann schliesslich ausgeschlossen werden, soweit der auf Namen lautende Stückaktien mit Stimmrecht. Jede Stückaktie ist die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital weder insgesamt zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch insgesamt zehn vom Hundert des im gleichen Ausmaß beteiligtZeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals uebersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Boersenpreis nicht wesentlich im Sinne der Paragraphen 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. (3) Von Der Vorstand ist ermaechtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 30. April 2003 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbetraegen um insgesamt bis zu DM 50.000.000,- (genehmigtes Kapital II) durch Ausgabe neuer auf den 33.567.111 (dreiunddreißig Millionen fünfhundertsiebenund- sechzigtausendreihundertelf) Stückaktien sind die beiden Aktien Namen lautender Stueckaktien gegen Bareinlagen zum Zwecke der Ausgabe von Belegschaftsaktien zu erhoehen. Dabei ist das Bezugsrecht der Aktionaere ausgeschlossen. Ueber den weiteren Inhalt der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit den Nummern 1 und 2 als auf Namen lautende Stückaktien mit Stimmrechten und Sonderrechten gemäß dieser Satzung ausgestattetZustimmung des Aufsichtsrats. (4) Das Grundkapital ist um bis zu DM 200.000.000,-, eingeteilt in bis zu 40.000.000 Stueck auf Namen lautende Stueckaktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von je DM 5,-, bedingt erhoeht (bedingtes Kapital I). Die Übertragung der Aktien mit den Nummern 1 bedingte Kapitalerhoehung wird nur insoweit durchgefuehrt, wie die Inhaber von Options- und 2 und von Bezugs- rechten aus diesen ist an die Zustim- mung der Gesellschaft gebundenWandlungsrechten, die den von der DaimlerChrysler AG oder deren 100%-igen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften bis zum 30. April 2003 auszugebenden bzw. zu garantierenden Options- oder Wandelanleihen beigefuegt sind, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber der von der DaimlerChrysler AG oder deren 100%-igen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften bis zum 30. April 2003 auszugebenden bzw. zu garantierenden Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfuellen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschaeftsjahres an, in dem sie durch Beschluss des Aufsichtsrats erteilt wird. Mittelbare AnteilserwerbeAusuebung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder durch Erfuellung von Wandlungspflichten entstehen, folglich Anteilserwerbe an Gesell- schaften, die Aktien an der Gesellschaft halten, unterliegen allerdings nicht diesem Zustimmungserfordernis der Gesellschaftam Gewinn teil. (5) Der Anspruch Vorstand ist ermaechtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 31. Dezember 1999 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbetraegen um insgesamt bis zu DM 150.000.000 durch Ausgabe neuer auf Einzelverbriefung den Namen lautender Stueckaktien gegen Sacheinlagen zu erhoehen (genehmigtes Kapital III). Die Aktien sind jeweils fuer den auf die einzelne Stueckaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals auszugeben, also fuer jeweils DM 5,00. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des am 31. Dezember 1998 endenden ersten Geschaeftsjahres am Gewinn teil; falls die Aktien erst nach der Aktien ist ausgeschlossen. Soweit Aktienurkunden und Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 1999 ausgegeben werden, bestimmt nehmen sie erst vom Beginn des Geschaeftsjahres 1999 an am Gewinn teil. Zur Zeichnung der neuen Aktien sind ausschliesslich Aktionaere der Daimler-Benz Aktiengesellschaft oder fuer Aktionaere der Daimler-Benz Aktiengesellschaft handelnde Treuhaender zuzulassen. Dabei ist das Bezugsrecht der Aktionaere ausgeschlossen. Als Gegenleistung fuer die von ihnen gezeichneten Aktien haben die Aktionaere der Daimler-Benz Aktiengesellschaft auf den Inhaber lautende Stueckaktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft an die Gesellschaft zu uebertragen. Fuer jede Stueckaktie der Daimler-Benz Aktiengesellschaft mit einem auf sie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von DM 5,00 erhaelt der Aktionaer der Daimler-Benz Aktiengesellschaft oder der Treuhaender je 1,005 Stueckaktie der Gesellschaft. Ueber den weiteren Inhalt der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. (6) Das Grundkapital ist weiter um bis zu DM 85.500.000, eingeteilt in bis zu 17.100.000 Stueck auf Namen lautende Stueckaktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von je DM 5,-, bedingt erhoeht (bedingtes Kapital II). Diese bedingte Kapitalerhoehung erfolgt zur Durchfuehrung der Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft. Sie wird nur insoweit durchgefuehrt, als aufgrund der Ausuebung von Optionsrechten zum Bezug von Aktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft aus der 4-1/8 %-DM-Optionsanleihe von 1996/2003 der Daimler-Benz Capital (Luxemburg) AG ("DM-Optionsanleihe 1996/2003") und der Ausuebung von Wandlungsrechten und -pflichten zum Bezug von Aktien der DaimlerBenz Aktiengesellschaft aus den nachrangigen 5-3/4%-DM-Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit Pflichtwandlung von 1997/2002 der Daimler-Benz Aktiengesellschaft ("DM-Pflichtwandelanleihe 1997/2002") in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung neue Stueckaktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft ausgegeben werden, die nicht vor Wirksamwerden der Verschmelzung in Aktien der Gesellschaft umgetauscht werden, und deshalb ueber die durch die unbedingte Kapitalerhoehung zur Durchfuehrung der Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft geschaffenen Stueckaktien hinaus weitere Stueckaktien der Gesellschaft benoetigt werden, um alle bei Wirksamwerden der Verschmelzung vorhandenen Aktien aussenstehender Aktionaere der Daimler-Benz Aktiengesellschaft in Stueckaktien der Gesellschaft umzutauschen. Die neuen Aktien aus dem bedingten Kapital II nehmen, soweit sie fuer Aktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft aus der DM-Optionsanleihe 1996/2003 gewaehrt werden, vom Beginn des Geschaeftsjahres an am Gewinn teil, in das der Ausuebungstag faellt, soweit sie fuer Aktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft aus der DM- Pflichtwandelanleihe 1997/2002 gewaehrt werden, vom Beginn des Geschaeftsjahres an, in dem diese Aktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft ausgegeben werden. Falls die Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft erst nach der ordentlichen Hauptversammlung der Daimler-Benz Aktiengesellschaft im Jahr 1999 in das fuer die Gesellschaft zustaendige Handelsregister eingetragen wird, sind die neuen Aktien abweichend von der vorstehenden Regelung erst ab dem 1. Januar 1999 gewinnberechtigt. Bei einer weiteren Verzoegerung der Eintragung ueber die ordentliche Hauptversammlung des Folgejahres hinaus verschiebt sich der Beginn der Gewinnberechtigung entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein Jahr. (7) Das Grundkapital ist weiter um bis zu DM 78.300.000, eingeteilt in bis zu 15.660.000 Stueck auf Namen lautende Stueckaktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von je DM 5,-, bedingt erhoeht (bedingtes Kapital III). Diese bedingte Kapitalerhoehung erfolgt zur Durchfuehrung der Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft. Sie wird nur insoweit durchgefuehrt, als Inhabern der Wandelschuldverschreibungen aus der 5,9 %-DM-Wandelanleihe von 1996/2006 der Daimler-Benz Aktiengesellschaft, aus der 5,3 %-DM-Wandelanleihe von 1997/2007 der Daimler-Benz Aktiengesellschaft und der 4,4 % Wandelanleihe von 1998/2008 der Daimler-Benz Aktiengesellschaft Wandlungsrechte zum Bezug von Aktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft zustehen und aufgrund der Ausuebung dieser Wandlungsrechte in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung neue Stueckaktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft ausgegeben werden, die nicht vor Wirksamwerden der Verschmelzung in Aktien der Gesellschaft umgetauscht werden, und deshalb ueber die durch die unbedingte Kapitalerhoehung zur Durchfuehrung der Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft geschaffenen Stueckaktien hinaus weitere Stueckaktien der Gesellschaft benoetigt werden, um alle bei Wirksamwerden der Verschmelzung vorhandenen Aktien aussenstehender Aktionaere der Daimler-Benz Aktiengesellschaft in Stueckaktien der Gesellschaft umzutauschen. Die neuen Aktien aus dem bedingten Kapital III nehmen vom Beginn des Geschaeftsjahres an am Gewinn teil, in dem die Wandlung in Aktien der Daimler-Benz Aktiengesellschaft wirksam wird. Falls die Verschmelzung mit der Daimler-Benz Aktiengesellschaft erst nach der ordentlichen Hauptversammlung der Daimler-Benz Aktiengesellschaft im Jahr 1999 in das fuer die Gesellschaft zustaendige Handelsregister eingetragen wird, sind die neuen Aktien abweichend von der vorstehenden Regelung erst ab dem 1. Januar 1999 gewinnberechtigt. Bei einer weiteren Verzoegerung der Eintragung ueber die ordentliche Hauptversammlung des Folgejahres hinaus verschiebt sich der Beginn der Gewinnberechtigung entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein Jahr. PARAGRAPH 4 AKTIENURKUNDEN (1) Die Form und den Inhalt von Aktienurkunden, etwaigen Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Das gleiche gilt fuer Schuldverschreibungen und Zinsscheine. (2) Ein Anspruch der Aktionaere auf Verbriefung ihrer Aktien und Gewinnanteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulaessig und nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Boerse erforderlich ist, an der die Form und den InhaltAktie zugelassen ist. Dasselbe gilt für SchuldverschreibungenDie Gesellschaft ist berechtigt, Dividenden- scheine- und Wandelschuld- verschreibungen. Soweit gesetzlichAktienurkunden auszustellen, die einzelne Aktien (Einzelaktien) oder mehrere Aktien (Sammelaktien) verkoerpern.

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Samples: Satzung (Daimlerchrysler Ag)

Grundkapital und Aktien. 4 Höhe des Grundkapitals Grundkapital und AktienartAktien (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 172.659.452,81 726.645.193 (einhundertzweiundsiebzig in Worten: Euro siebenhundertsechsundzwanzig Millionen sechshundertneunundfünfzigtausend- vierhundertzweiundfünfzig Euro einundachtzig Cent sechshundertfünfundvierzig Tausend einhundertdreiundneunzig Euro). (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 33.567.111 726.645.193 Stückaktien (dreiunddreißig Millionen fünfhundertsiebenundsechzigtausend- dreihundertelf) Stück, voll eingezahlte und Aktien ohne Nennbetrag). Die Aktien lauten auf Namen lautende Stückaktien mit Stimmrechtden Namen. Jede Stückaktie ist am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligtDie Aktionäre der Gesellschaft haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu machen. (3) Von Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und nicht eine Verbriefung nach den 33.567.111 Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktie zum Handel zugelassen ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden, die einzelne Aktien (dreiunddreißig Millionen fünfhundertsiebenund- sechzigtausendreihundertelfEinzelaktien) Stückaktien sind die beiden oder mehrere Aktien mit den Nummern 1 (Sammelurkunden) verkörpern, sowie Gewinnanteil- und 2 als Erneuerungsscheine auszustellen. Ein Anspruch der Aktionäre auf Namen lautende Stückaktien mit Stimmrechten Ausgabe von Gewinnanteil- und Sonderrechten gemäß dieser Satzung ausgestattetErneuerungsscheinen ist ausgeschlossen. (4) Die Übertragung Form und den Inhalt von Aktienurkunden, etwaigen Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen setzt der Aktien mit den Nummern 1 Vorstand fest. Das gleiche gilt für Schuldverschreibungen und 2 und von Bezugs- rechten aus diesen ist an die Zustim- mung der Gesellschaft gebunden, die durch Beschluss des Aufsichtsrats erteilt wird. Mittelbare Anteilserwerbe, folglich Anteilserwerbe an Gesell- schaften, die Aktien an der Gesellschaft halten, unterliegen allerdings nicht diesem Zustimmungserfordernis der GesellschaftZinsscheine. (5) Der Anspruch Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu nominal EUR 363.322.596 durch Ausgabe von bis zu 363.322.596 auf Einzelverbriefung der Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, insgesamt oder auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Die neuen Aktien ist ausgeschlossennehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit Aktienurkunden und Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine ausgegeben werdenrechtlich zulässig, bestimmt kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 Aktiengesetz abweichend festlegen, dass die Form neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahrs, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen (Genehmigtes Kapital 2020). Die neuen Aktien sind den InhaltAktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. Dasselbe gilt für Schuldverschreibungen5 Satz 1 Aktiengesetz mit der Verpflichtung übernommen werden, Dividenden- scheine- sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen auszuschließen, - um Arbeitnehmern der Gesellschaft und Wandelschuld- verschreibungenihrer verbundenen Unternehmen Aktien zu gewähren (Belegschaftsaktien). Die neuen Aktien können dabei auch unter Zwischenschaltung eines Kreditinstituts oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmens ausgegeben werden, das diese Aktien, die letztlich ausschließlich Arbeitnehmern der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen anzubieten sind, zunächst übernimmt. Soweit gesetzlichgesetzlich zulässig, können die Belegschaftsaktien auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 Aktiengesetz in andere Gewinnrücklagen einstellen könnten, - soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, - um den Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Wandlungs-/ Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft beziehungsweise entsprechender Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Wandlungs-/Optionsrechte beziehungsweise Erfüllung dieser Wandlungspflichten zustünden, - wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind, - bei Durchführung einer sogenannten Aktiendividende, bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2020 in die Gesellschaft einzulegen. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der insgesamt auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, darf nominal EUR 72.664.519 nicht übersteigen. Auf die vorgenannte Kapitalgrenze ist das auf diejenigen neuen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden oder die aufgrund von Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind. (6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 72.664.519 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 72.664.519 auf Namen lautenden Stückaktien nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber beziehungsweise Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom [●] 2020 von der Siemens Energy AG oder durch eine Konzerngesellschaft bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 begeben werden, von ihrem Wandlungs-/Optionsrecht Gebrauch machen oder ihrer Wandlungspflicht genügen soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- beziehungsweise Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden Wandlungs-/Optionspreisen. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 Aktiengesetz, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen.

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Samples: Abspaltungs Und Übernahmevertrag