Common use of Grundlagen und Geltungsbereich Clause in Contracts

Grundlagen und Geltungsbereich. 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den Anschluss der elektrischen Anlagen der Kundschaft an das Netz von Primeo Netz AG, die Nutzung des Netzes und die Lieferung elektrischer Energie in der Grund- versorgung durch Primeo Netz AG an die Kundschaft in der Schweiz. Nachstehend wird Primeo Netz AG als Primeo Energie bezeichnet. 1.2 Zusätzlich zu diesen AGB gelten die bundes- und kan- tonalrechtlichen Grundlagen, namentlich das Strom- versorgungsgesetz (StromVG), das Energiegesetz (EnG) und das Elektrizitätsgesetz (EleG), jeweils mit den ent- sprechenden Ausführungsverordnungen, sowie die an- wendbaren technischen Werkvorschriften / technischen Anschlussbedingungen1 (nachfolgend WV/TAB genannt) und die jeweils anwendbaren technischen Normen und Empfehlungen der anerkannten schweizerischen und internationalen Fachverbände. Die AGB sowie allenfalls vorhandene anderslautende Vereinbarungen gehen den technischen Normen und Empfehlungen vor. 1.3 Als Kundschaft gilt: a) bei Anschlüssen an das Verteilnetz von Primeo Energie: die Eigentümerschaft der angeschlossenen elektrischen Installationen (Grund-, Liegenschafts-, Mit-, Stockwerkeigentümerschaft oder Baurechts- berechtigte). b) bei Netznutzung bzw. Energiebezug: natürliche und juristische Personen, welche das Netz für den Transport elektrischer Energie nutzen (Netznut- zung) bzw. von Primeo Energie elektrische Energie in der Grundversorgung beziehen (Energieliefe- rung), insbesondere die Eigentümerschaft, bei Miet- oder Pachtverhältnissen die Mieterschaft bzw. die Pächterinnen und Pächter von Grund- stücken, Gebäuden, gewerblichen Räumen und Wohnungen mit Niederspannungsinstallationen, deren Energieverbrauch über Primeo-Energie-eigene Messeinrichtungen erfasst oder in besonderen Fällen pauschal festgelegt wird. c) bei Anschlüssen von Energieerzeugungsanlagen an das Verteilnetz von Primeo Energie: Wer über eine Primeo-Energie-Messstelle eine Energieerzeugungs- anlage betreibt (z.B. als Eigentümerschaft, Pächte- rinnen und Pächter oder Betreibende). d) Für leer stehende bzw. nicht genutzte Räumlich- keiten gilt die Eigentümerschaft als Kundschaft. Als leer stehende oder nicht genutzte Räumlich- keiten gelten Verbrauchsstellen, für welche Primeo Energie keine andere Kundschaft gemeldet wurde. 1.4 Neben den vorliegenden AGB, vorbehaltlich etwaiger separater Vereinbarungen, gelten für den Anschluss von Speichern, von Energieerzeugungsanlagen, die Einspeisung von elektrischer Energie in das Netz von Primeo Energie und den Eigenverbrauch respektive den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch spezielle Bestimmungen, insbesondere die technischen An- schlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und Speicher (TAB EEA), abrufbar unter primeo- xxxxxxx.xx/xxx. 1.5 Die öffentliche Beleuchtung ist vom Geltungsbereich des Netzanschlussvertrages und von diesen AGB ausgenommen. Diesbezüglich gelten separate Verein- barungen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundlagen und Geltungsbereich. 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den Anschluss der elektrischen Anlagen der Kundschaft des Kunden an das Netz von Primeo Netz AG, die Nutzung des Netzes und die Lieferung elektrischer Energie in der Grund- versorgung Grundversorgung durch Primeo Netz AG an die Kundschaft Kunden in der Schweiz. Nachstehend wird Primeo Netz AG als Primeo Energie bezeichnet. 1.2 Die öffentliche Beleuchtung ist vom Geltungsbereich des Netzanschlussvertrages und von diesen AGB ausgenommen. Diesbezüglich gelten separate Verein- barungen. 1.3 Der Anschluss von Energieerzeugungsanlagen, die Einspeisung von elektrischer Energie in das Netz von Primeo Energie und der Eigenverbrauch respektive der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch erfolgen gemäss speziellen Regelungen, abrufbar unter xxxxxx-xxxxxxx.xx/xxx, vorbehaltlich etwaiger sepa- rater schriftlicher Vereinbarungen. 1.4 Zusätzlich zu diesen AGB gelten die bundes- kantonalen und kan- tonalrechtlichen bundesrechtlichen Grundlagen, namentlich das Strom- versorgungsgesetz (StromVG)Stromversorgungsgesetz, das Energiegesetz (EnG) und das Elektrizitätsgesetz (EleG)Elektrizitätsgesetz, jeweils mit den ent- sprechenden entsprechenden Ausführungsverordnungen, sowie die an- wendbaren anwendbaren technischen Werkvorschriften / Werkvorschriften/technischen Anschlussbedingungen1 Anschluss- bedingungen1 (nachfolgend WV/TAB genannt) und die jeweils anwendbaren technischen Normen und Empfehlungen der anerkannten schweizerischen und internationalen Fachverbände. Die AGB sowie allenfalls allen- falls vorhandene anderslautende schriftliche Vereinbarungen gehen den technischen Normen und Empfehlungen vor. 1.3 1.5 Als Kundschaft giltKunden gelten: a) bei Bei Anschlüssen an das Verteilnetz von Primeo Energie: die Eigentümerschaft der Eigentümer der angeschlossenen elektrischen elek- trischen Installationen (Grund-Grundeigentümer, Liegenschafts-Liegen- schaftseigentümer, Mit-Miteigentümer, Stockwerkeigentümerschaft Stockwerk- eigentümer oder Baurechts- berechtigteBaurechtsberechtigte). b) bei Bei Netznutzung bzw. Energiebezug: natürliche Natürliche und juristische Personen, welche das Netz für den Transport elektrischer Energie nutzen (Netznut- zung) bzw. von Primeo Energie elektrische Energie in der Grundversorgung beziehen (Energieliefe- rung), insbesondere die Eigentümerschaftder Eigentümer, bei Miet- oder Pachtverhältnissen die Mieterschaft der Mieter bzw. die Pächterinnen und der Pächter von Grund- stückenGrundstücken, Gebäuden, gewerblichen Räumen und Wohnungen mit Niederspannungsinstallationen, deren Energieverbrauch über Primeo-Primeo Energie-eigene Messeinrichtungen erfasst oder in besonderen Fällen pauschal festgelegt wird. c) bei Bei Anschlüssen von Energieerzeugungsanlagen an das Verteilnetz von Primeo Energie: Wer über eine Primeo-Primeo Energie-Messstelle eine Energieerzeugungs- anlage betreibt (z.B. als EigentümerschaftEigentümer, Pächte- rinnen und Pächter oder BetreibendeBetreiber). d) Für leer stehende bzw. beziehungsweise nicht genutzte Räumlich- keiten Räumlichkeiten gilt die Eigentümerschaft der Eigentümer als KundschaftKunde. Als leer stehende oder nicht genutzte Räumlich- keiten Räumlichkei- ten gelten Verbrauchsstellen, für welche Primeo Energie keine andere Kundschaft kein Kunde gemeldet wurde. Um die Lesbarkeit dieser AGB zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form ver- zichtet. Die ausschliessliche Verwendung der männlichen Form ist explizit als geschlechtsunabhängig zu verstehen. 1.4 Neben den vorliegenden AGB, vorbehaltlich etwaiger separater Vereinbarungen, gelten für den Anschluss von Speichern, von Energieerzeugungsanlagen, die Einspeisung von elektrischer Energie in das Netz von Primeo Energie und den Eigenverbrauch respektive den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch spezielle Bestimmungen, insbesondere die technischen An- schlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und Speicher (TAB EEA), abrufbar unter primeo- xxxxxxx.xx/xxx. 1.5 Die öffentliche Beleuchtung ist vom Geltungsbereich des Netzanschlussvertrages und von diesen AGB ausgenommen. Diesbezüglich gelten separate Verein- barungen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundlagen und Geltungsbereich. 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln – im Rahmen der zwischen der Aare Versorgungs AG (AVAG) (nachstehend «AVAG» genannt) und der jewei- ligen Gemeinde abgeschlossenen Verträge – den Anschluss der elektrischen Anlagen der Kundschaft an das Netz von Primeo Netz AGAnschluss, die Nutzung des Netzes und die Lieferung elektrischer Energie in der Grund- versorgung Grundversorgung durch Primeo Netz AG die AVAG an die Kundschaft in der Schweiz. Nachstehend wird Primeo Netz AG als Primeo Energie bezeichnetKundschaft. 1.2 Primeo Energie ist Dienstleister der AVAG und mit der Betriebsführung und dem Management des Stromver- sorgungsnetzes beauftragt. Vertragspartner bleibt in jedem Fall die AVAG. 1.3 Zusätzlich zu diesen AGB gelten die bundes- und kan- tonalrechtlichen kantonalrechtlichen Grundlagen, namentlich das Strom- versorgungsgesetz Stromversorgungsgesetz (StromVG), das Energiegesetz Energiege- setz (EnG) und das Elektrizitätsgesetz (EleG), jeweils mit den ent- sprechenden entsprechenden Ausführungsverordnungen, sowie die an- wendbaren anwendbaren technischen Werkvorschriften Werkvorschrif- ten / technischen Anschlussbedingungen1 (nachfolgend WV/TAB genannt) und die jeweils anwendbaren technischen tech- nischen Normen und Empfehlungen der anerkannten schweizerischen und internationalen Fachverbände. Die AGB sowie allenfalls vorhandene anderslautende Vereinbarungen gehen den technischen Normen und Empfehlungen vor. 1.3 1.4 Als Kundschaft gilt: a) bei Anschlüssen an das Verteilnetz von Primeo Energieder AVAG: die Eigentümerschaft der angeschlossenen elektrischen elek- trischen Installationen (Grund-, Liegenschafts-, Mit-, Stockwerkeigentümerschaft oder Baurechts- berechtigte). b) bei Netznutzung bzw. Energiebezug: natürliche und juristische Personen, welche das Netz für den Transport elektrischer Energie nutzen (Netznut- zungNetz- nutzung) bzw. von Primeo Energie der AVAG elektrische Energie in der Grundversorgung beziehen (Energieliefe- rungEnergielieferung), insbesondere die Eigentümerschaft, bei Miet- oder Pachtverhältnissen die Mieterschaft bzw. die Pächterinnen und Pächter von Grund- stückenGrundstücken, Gebäuden, gewerblichen Räumen und Wohnungen mit Niederspannungsinstallationen, deren Energieverbrauch Energie- verbrauch über Primeo-EnergieAVAG-eigene Messeinrichtungen erfasst oder in besonderen Fällen pauschal festgelegt fest- gelegt wird. c) bei Anschlüssen von Energieerzeugungsanlagen an das Verteilnetz von Primeo Energieder AVAG: Wer wer über eine Primeo-EnergieAVAG-Messstelle eine Energieerzeugungs- anlage Energieerzeugungsanlage betreibt (z.B. als Eigentümerschaft, Pächte- rinnen Pächterinnen und Pächter oder Betreibende). d) Für leer stehende bzw. nicht genutzte Räumlich- keiten gilt die Eigentümerschaft als Kundschaft. Als leer stehende oder nicht genutzte Räumlich- keiten gelten Verbrauchsstellen, für welche Primeo Energie die AVAG keine andere Kundschaft gemeldet wurde. 1.4 1.5 Neben den vorliegenden AGB, vorbehaltlich etwaiger separater Vereinbarungen, gelten für den Anschluss von Speichern, von Energieerzeugungsanlagen, die Einspeisung von elektrischer Energie in das Netz von Primeo Energie der AVAG und den Eigenverbrauch respektive den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch spezielle Bestimmungen, insbesondere die technischen An- schlussbedingungen Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und Speicher (TAB EEA), abrufbar unter primeo- xxxxxxx.xx/xxxxxxxxx-xxxxxxx.xx/xxx. 1.5 Die 1.6 Für die öffentliche Beleuchtung ist vom Geltungsbereich des Netzanschlussvertrages und von diesen AGB ausgenommenStrassen, Wegen, Trottoirs, Plätzen usw. Diesbezüglich gelten separate Verein- barungendie einschlägigen Regelungen der mit der jeweiligen Gemeinde abge- schlossenen Verträge.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundlagen und Geltungsbereich. 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln (AGB) sowie die entsprechen­ den kantonal übergeordneten Gesetze, gestützt darauf erlassene Ausfüh­ rungsvorschriften der Kantone BE/SO, die jeweils gültigen Tarife/Preise und allfällig spezielle Abmachungen bilden die Grundlage für den Netzan­ schluss, die Netznutzung und die Lieferung bzw. den Bezug elektrischer Energie aus dem bzw. in das Verteilnetz der Genossenschaft Elektra, Jegenstorf (Elektra). Diese AGB gelten für an die Endverbraucher oder von diesen als Stromproduzenten eingespiesene Energie, nachstehend Vertragspartner genannt, sowie für Eigentümer von elektrischen Nieder­ spannungsinstallationen, welche direkt an das Verteilnetz der Elektra an­ geschlossen sind. Sie bilden zusammen mit den jeweils gültigen Tarif­/ Preisstrukturen die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen der Elektra und ihren Vertragspartnern. Massgebend sind die jeweils auf der Website der Elektra (xxxxxxx.xx) publizierten Fassungen. 1.2 Der Anschluss der elektrischen Anlagen der Kundschaft an das Netz und/oder der Bezug von Primeo Netz AG, die Nutzung des Netzes und die Lieferung elektrischer Energie in der Grund- versorgung durch Primeo Netz AG an die Kundschaft in der Schweiz. Nachstehend wird Primeo Netz AG gelten als Primeo Energie bezeichnet. 1.2 Zusätzlich zu diesen AGB gelten die bundes- und kan- tonalrechtlichen Grundlagen, namentlich das Strom- versorgungsgesetz (StromVG), das Energiegesetz (EnG) und das Elektrizitätsgesetz (EleG), jeweils mit den ent- sprechenden Ausführungsverordnungen, sowie die an- wendbaren technischen Werkvorschriften / technischen Anschlussbedingungen1 (nachfolgend WV/TAB genannt) und die jeweils anwendbaren technischen Normen und Empfehlungen der anerkannten schweizerischen und internationalen Fachverbände. Die Anerkennung dieser AGB sowie allenfalls vorhandene anderslautende Vereinbarungen gehen den technischen Normen der jeweils gültigen Ausfüh­ rungsvorschriften und Empfehlungen vorTarife/Preise. 1.3 Als Kundschaft gilt:Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden integrierenden Bestandteil des zwischen der Elektra und den freien Kunden abgeschlos­ senen Energieliefervertrages mit einer Stromjahresverbrauchsmenge von mind. 100 000 kWh oder die freien Kunden mit bereits bestehendem Netzzugang. a1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Anschlüssen an das Verteilnetz bilden integrierenden Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages über die Einrichtung des Ei­ genverbrauchs zwischen der Elektra und den Eigentümern, die sich zum Eigenverbrauch zusammenschliessen. 1.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden integrierenden Bestandteil zwischen der Elektra und dem Betreiber einer Solaranlage und/oder weiteren Produkten, welche von Primeo Energie: die Eigentümerschaft der angeschlossenen elektrischen Installationen Elektra geplant, gebaut und/ oder gewartet werden (Grund-, Liegenschafts-, Mit-, Stockwerkeigentümerschaft oder Baurechts- berechtigteService­Vertrag). b1.6 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten auch für Kunden, die eine Energieberatung durch die Elektra beanspruchen. 1.7 In besonderen Fällen hinsichtlich der Art des Energiebezugs oder der Ener­ gieabgabe, zum Beispiel bei Netznutzung bzw. Energiebezug: natürliche Lieferungen an Grosskunden, Bereitstellung und juristische PersonenLieferung von Ergänzungs­ oder Ersatzenergie an Vertragspartner mit Eigenerzeugungsanlagen, welche das Netz für den Transport elektrischer Energie nutzen Installation von temporären Netzanschlüssen mit vorübergehender Energielieferung (Netznut- zung) bzw. von Primeo Energie elektrische Energie in der Grundversorgung beziehen (Energieliefe- rungSchausteller, Ausstellungen, Fest­ anlässe, Baustellen usw.), insbesondere sowie für weitere Netzanschlüsse und/oder Lieferungen können fallweise spezielle Bedingungen vereinbart werden. In diesen abweichenden Fällen gelten die Eigentümerschaftvorliegenden AGB sowie die geltenden Tarif­/Preisstrukturen nur insofern, bei Miet- oder Pachtverhältnissen die Mieterschaft bzw. die Pächterinnen und Pächter von Grund- stücken, Gebäuden, gewerblichen Räumen und Wohnungen mit Niederspannungsinstallationen, deren Energieverbrauch über Primeo-Energie-eigene Messeinrichtungen erfasst oder in besonderen Fällen pauschal festgelegt wird. c) bei Anschlüssen von Energieerzeugungsanlagen an das Verteilnetz von Primeo Energie: Wer über eine Primeo-Energie-Messstelle eine Energieerzeugungs- anlage betreibt als nichts Abweichendes (z.B. als Eigentümerschaft, Pächte- rinnen und Pächter individuelle Verträge) festgesetzt oder Betreibende)vereinbart worden ist. d1.8 Jeder Vertragspartner hat Anrecht auf Aushändigung dieser AGB sowie die für ihn zutreffenden Xxxxx­/Preisstrukturen. Im Übrigen können die je­ weils geltenden Unterlagen auf der Website der Elektra (xxxxxxx.xx) Für leer stehende einge­ sehen bzw. nicht genutzte Räumlich- keiten gilt die Eigentümerschaft als Kundschaft. Als leer stehende oder nicht genutzte Räumlich- keiten gelten Verbrauchsstellen, für welche Primeo Energie keine andere Kundschaft gemeldet wurdeheruntergeladen werden. 1.4 Neben den vorliegenden AGB, vorbehaltlich etwaiger separater Vereinbarungen, gelten für den Anschluss von Speichern, von Energieerzeugungsanlagen, 1.9 Vorbehalten bleiben in jedem Fall die Einspeisung von elektrischer Energie in das Netz von Primeo Energie zwingenden bundesrechtlichen und den Eigenverbrauch respektive den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch spezielle Bestimmungen, insbesondere kantonalen Vorschriften sowie die technischen An- schlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und Speicher (TAB EEA), abrufbar unter primeo- xxxxxxx.xx/xxxanwendbaren Werkvorschriften der Elektra. 1.5 Die öffentliche Beleuchtung ist vom Geltungsbereich des Netzanschlussvertrages und von diesen AGB ausgenommen. Diesbezüglich gelten separate Verein- barungen.

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