Common use of Grundstücksbenutzung Clause in Contracts

Grundstücksbenutzung. 1. Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben zum Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen und geeignete Räumlichkeiten inklusive aller Nebenleistungen (z.B. Stromversorgung) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das der e.wa riss Netze GmbH genutzte Breitbandnetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfanges sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.ewa-netze.de

Grundstücksbenutzung. 1. 2.1 Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer Grundstückeigentümer sind, haben zum für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen und geeignete Räumlichkeiten inklusive aller Nebenleistungen (z.B. Stromversorgung) rechtzeitig zur Verfügung zu stellenzuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das der e.wa riss Netze GmbH von den Stadtwerken genutzte Breitbandnetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang Zusam- menhang mit dem angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfanges Signalempfangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft vorteil- haft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.stadtwerke-geesthacht.de

Grundstücksbenutzung. 1. Kunden und Anschlussnehmer2.1 Kunden, die Grundstückseigentümer sind, haben zum für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen und geeignete Räumlichkeiten inklusive aller Nebenleistungen (z.B. Stromversorgung) rechtzeitig zur Verfügung zu stellenzuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das der e.wa riss Netze GmbH von VSE NET genutzte Breitbandnetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem angeschlossenen Grundstück Grund- stück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfanges Signalempfangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.energis-highspeed.de

Grundstücksbenutzung. 1. Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben zum für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- Zu‐ und Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche erforderlichen Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen und geeignete Räumlichkeiten inklusive aller Nebenleistungen (z.B. Stromversorgung) rechtzeitig zur Verfügung zu stellenzuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das der e.wa riss Netze GmbH genutzte Breitbandnetz HFC‐Netz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfanges Signalempfangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfälltentfällt ferner, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.herzomedia.de