Common use of Grundstücksbenutzung Clause in Contracts

Grundstücksbenutzung. 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netz- gebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung ei- nes angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.alliander-netz.de, www.stadtwerke-schwentinental.de, www.gipsprojekt.de

Grundstücksbenutzung. 14.113.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung Versor- gung durch den Netzbe- treiber Netzbetreiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netz- gebiet Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung ei- nes angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer Eigen- tümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: Netzanschlussvertrag Gas, www.ulm-netze.de

Grundstücksbenutzung. 14.1. 14.1 Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber Netzbetreiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netz- gebiet Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung ei- nes eines angeschlossenen Grundstücks Grund- stücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer Eigentü- mer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.swro-netze.de, www.swro-netze.de

Grundstücksbenutzung. 14.113.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, zur Zu- und Fortleitung von Erdgas über ihre im gleichen Netz- gebiet Gebiet des Erdgasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung ei- nes eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: Vertrag Über Den Anschluss an Das Erdgasversorgungsnetz Der Enervie Vernetzt GMBH Sowie Die Nutzung Des Netzanschlusses (Ab Mitteldruck), Vertrag Über Den Anschluss an Das Erdgasversorgungsnetz Der Enervie Vernetzt GMBH (Ab Mitteldruck)

Grundstücksbenutzung. 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber Netzbetreiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen Lei- tungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netz- gebiet Netzge- biet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassenzuzu- lassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung ei- nes eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung Gasver- sorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten be- lasten würde.

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Samples: www.mainzer-netze.de, www.stadtwerke-wf.de

Grundstücksbenutzung. 14.117.1. Anschlussnehmer und AnschlussnutzerAnschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber Netzbetreiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, zur Zu- und Fort- leitung von Gas über ihre im gleichen Netz- gebiet Netzgebiet liegenden Grundstücke Grundstücke, ferner das Anbringen von sonstigen Einrich- tungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz Gashochdrucknetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung ei- nes eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: netzhalle.de

Grundstücksbenutzung. 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber Netzbetreiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netz- gebiet Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz Verteilnetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung ei- nes eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.sw-l.de

Grundstücksbenutzung. 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netz- gebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz Verteilnetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung ei- nes eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: netze.stadtwerke-schwedt.de

Grundstücksbenutzung. 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber Netzbetreiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere VerteilungsanlagenVerteilungs- anlagen, über ihre im gleichen Netz- gebiet Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich unent- geltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung ei- nes eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: sw-i.de

Grundstücksbenutzung. 14.1c 3.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben Der Netzanschlussnehmer hat für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen örtlichen Verteilung die Zu- und Verlegen Fortleitung von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, Erdgas über ihre seine im gleichen Netz- gebiet Konzessionsvertragsgebiet des Netzbetreibers liegenden Grundstücke Grundstücke, die Verlegung von Rohrleitungen und den Einbau von Verteilungsanlagen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das Verteilernetz Erdgasnetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung ei- nes Netzanschlussnehmer im wirtschaftlichen Zusam- menhang eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung ei- nes Erdgasanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Diese Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme Inan- spruchnahme der Grundstücke den Eigentümer Netzanschlussnehmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer unzu- mutbarer Weise belasten würde.

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Samples: Netzanschlussvertrag

Grundstücksbenutzung. 14.115.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netz- gebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung ei- nes angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.enwg-veroeffentlichungen.de

Grundstücksbenutzung. 14.118.1. Anschlussnehmer und AnschlussnutzerAnschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber Netz- betreiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netz- gebiet Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich unent- geltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz Verteilnetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung ei- nes eines angeschlossenen Grundstücks Grund- stücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.stadtwerke-wedel.de

Grundstücksbenutzung. 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung Versor- gung durch den Netzbe- treiber Netzbetreiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netz- gebiet Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen Schutz- maßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen ange- schlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung ei- nes eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirtschaftlich wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.eilenburger-stadtwerke.de

Grundstücksbenutzung. 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber Netzbetreiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere VerteilungsanlagenVerteilungs- anlagen, über ihre im gleichen Netz- gebiet Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich un- entgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung ei- nes eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer unzumutba- rer Weise belasten würde.

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Samples: www.stadtwerke-iserlohn.de

Grundstücksbenutzung. 14.1. 15.1 Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer Grundstück- seigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber Netzbetreiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, zur Zu- und Fortleitung von Gas über ihre im gleichen Netz- gebiet Netzgebiet liegenden Grundstücke Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Ein- richtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich un- entgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz Verteilnetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer Eigen- tümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung ei- nes Gas- versorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer Eigen- tümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.inetz.de

Grundstücksbenutzung. 14.115.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben ha- ben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber Netzbetreiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netz- gebiet Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft GrundstückeGrundstü- cke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem wirt- schaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung ei- nes eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme Inanspruch- nahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer unzu- mutbarer Weise belasten würde.

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Samples: evf.de

Grundstücksbenutzung. 14.113.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber Netzbetreiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netz- gebiet Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen Schutz- maßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung ei- nes eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.bew-bocholt.de

Grundstücksbenutzung. 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber Netzbetreiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netz- gebiet Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie so- wie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft GrundstückeGrundstü- cke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang Zu- sammenhang mit der Gasversorgung ei- nes eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer un- zumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: netze.stadtwerke-witten.de