Common use of Grundstücksbenutzung Clause in Contracts

Grundstücksbenutzung. (1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.taufkirchen.de, www.marktredwitz.de, www.gemeinde-langenbach.de

Grundstücksbenutzung. (1) Der Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer hat sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegendes Grundstück liegenden Grundstücke sowie sonstige erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung Sie entfällt, soweit wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.zvwalo.de, Versorgungsauftrag Zur Lieferung Von Wasser, www.xanten.de

Grundstücksbenutzung. (1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich ein- schließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet Versorgungs- gebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassenzuzu- lassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich erfor- derlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen an- geschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang Zu- sammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.grafenau.de, www.rmg-poppenhausen.de

Grundstücksbenutzung. (1) Der Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer hat sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegendes Grundstück liegenden Grundstücke sowie sonstige erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen in wirtschaftli- chem Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung Sie entfällt, soweit wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.verbandswasserwerk-gangelt.de

Grundstücksbenutzung. (1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- Zu‐ und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.wzv-regensburg.de

Grundstücksbenutzung. (1) Der Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer hat sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegendes Grundstück liegenden Grundstücke sowie sonstige erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Eigentü- mer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück der Wasserversor- gung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung Wasser- versorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung Sie entfällt, soweit wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als not- wendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.wassernord.de

Grundstücksbenutzung. (1) Der Grundstückseigentümer hat Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentü- mer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör Zube- hör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegendes Grundstück liegenden Grundstücke sowie sonstige erforderli- che Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung Sie entfällt, soweit wenn die Inanspruchnahme Inanspruch- nahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.wvvorsfelde.de

Grundstücksbenutzung. (1) Der Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer hat sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung Fort- leitung von Wasser über sein ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegendes Grundstück lie- genden Grundstücke sowie sonstige erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich unent- geltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen in wirt- schaftlichem Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung Sie entfällt, soweit wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer unzu- mutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.wassernord.de

Grundstücksbenutzung. (1) Der 1Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese 2Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die 3Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.waldershof.de

Grundstücksbenutzung. (1) Der Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer hat sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör Zube- hör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegendes Grundstück lie- genden Grundstücke sowie sonstige erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück der Wasserversor- gung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung Sie entfällt, soweit wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.vkwa-salzwedel.de

Grundstücksbenutzung. (1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück Grund- stück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen Maß- nahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung Wasserver- sorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme Inanspruch- nahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.abensberg.de

Grundstücksbenutzung. (1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich ein- schließlich Zubehör zur und Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet Versorgungs- gebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassenzuzu- lassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich erfor- derlich sind. Diese Die Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die der Wasserversorgung angeschlossen ange- schlossenen oder anzuschließen sind, oder die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft istwerden. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.wald-allgaeu.de

Grundstücksbenutzung. (1) Der Grundstückseigentümer hat Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstücksei- gentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen Leitun- gen einschließlich Zubehör zur Zu- Zu und Fortleitung von Wasser über sein ihre im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück gleichen Versorgungsge- biet liegenden Grundstücke sowie sonstige erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung Wasser- versorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Eigentü- mer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung Sie entfällt, soweit wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.bwb.de

Grundstücksbenutzung. (1) Der Grundstückseigentümer hat Kunden und Anschlussnehmer, die Grund­ stückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und oder Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegendes Grundstück liegenden Grund­ stücke sowie sonstige erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung Sie entfällt, soweit wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.landkreis-oder-spree.de

Grundstücksbenutzung. (1) Der Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer hat sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegendes Grundstück liegenden Grundstücke sowie sonstige erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung Sie entfällt, soweit wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.wasserversorgung-steinbach.de

Grundstücksbenutzung. (1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die dies vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.weilachgruppe.de