Common use of Grundstücksbenutzung Clause in Contracts

Grundstücksbenutzung. 1. Der Kunde hat für Zwecke der örtlichen Abwasserbeseitigung das Anbringen und Verlegen von Anlagen zur Abwasserbeseitigung einschließlich Zubehör sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Abwasserbeseitigungseinrichtungen angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Kunden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluß vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme des Grundstücks den Kunden mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.wasserverband-bsb.de, www.wasserverband-bsb.de

Grundstücksbenutzung. (1. ) Der Kunde hat für Zwecke der örtlichen Abwasserbeseitigung das Anbringen und Verlegen von Anlagen An- lagen zur Abwasserbeseitigung einschließlich Zubehör sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich unentgelt- lich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Abwasserbeseitigungseinrichtungen Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Kunden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluß vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfälltent- fällt, soweit die Inanspruchnahme des Grundstücks den Kunden mehr als notwendig oder in unzumutbarer unzu- mutbarer Weise belasten würde.

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Samples: www.azv-region-heide.de

Grundstücksbenutzung. (1. ) Der Kunde hat für Zwecke der örtlichen Abwasserbeseitigung das Anbringen und Verlegen von Anlagen zur Abwasserbeseitigung einschließlich Zubehör über seine im gleichen Verbandsgebiet liegenden Grundstücke sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur GrundstückeGrund- stücke, die an die Abwasserbeseitigungseinrichtungen öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen oder anzuschließen anzu- schließen sind, die vom Kunden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluß Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich wirtschaft- lich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme des Grundstücks den Kunden mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten be- lasten würde.

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Samples: www.wasser-freiberg.de