Grundstücksbenutzung. 9.1 Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im Gebiet der Gasversor- gung liegenden Grundstücke, sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
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Grundstücksbenutzung. 9.1 10.1 Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im Gebiet des Gasversorgungsnetzes der Gasversor- gung all- gemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, sowie Grundstücke so- wie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
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Grundstücksbenutzung. 9.1 (1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im Gebiet des Gasversorgungsnetzes der Gasversor- allgemeinen Versor- gung liegenden Grundstücke, Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
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Grundstücksbenutzung. 9.1 Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst ZubehörZu- behör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im Gebiet der Gasversor- gung liegenden Gasversorgung liegen- den Grundstücke, sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
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