Common use of Grundstücksbenutzung Clause in Contracts

Grundstücksbenutzung. (1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sons- tige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversor- gung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammen- hang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise be- lasten würde.

Appears in 1 contract

Samples: www.landkreis-kelheim.de

Grundstücksbenutzung. (1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung Ableitung von Wasser Abwasser über sein im Versorgungsgebiet Entsorgungs- gebiet liegendes Grundstück sowie sons- tige sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung Abwasserbe- seitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversor- gung öf- fentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammen- hang Zusammenhang mit einem angeschlossenen angeschlosse- nen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft vorteil- haft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise be- lasten belasten würde.

Appears in 1 contract

Samples: meiningen.de

Grundstücksbenutzung. (1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung Ableitung von Wasser Abwasser über sein im Versorgungsgebiet Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sons- tige sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversor- gung öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammen- hang Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise be- lasten belasten würde.

Appears in 1 contract

Samples: www.grossostheim.de

Grundstücksbenutzung. (1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen Leitungen, einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung Ableitung von Wasser Abwasser, über sein im Versorgungsgebiet Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück Grund- stück sowie sons- tige sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassenzuzu- lassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversor- gung öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammen- hang Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise be- lasten belasten würde.

Appears in 1 contract

Samples: www.azv-nordkreis-weimar.de