Haftrücklass. 21.1 Im Falle eines bestellvertraglich vereinbarten Haftrücklasses bis zu einer maximal verein- barten Höhe von 10% des Gesamtauftragswertes, ist der AG berechtigt, diesen als unver- zinste Sicherstellung von Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen für einen Zeitraum von 30 Tagen über die vertraglich vereinbarte Gewährleistungs- bzw. Garantie-frist hinaus einzubehalten. Diese Vereinbarung gilt auch im Falle einer Insolvenz des AN.
21.2 Dem AN wird jedoch die vertragliche Möglichkeit anheimgestellt, sich den Haftrücklass, gegen Vorlage einer auf seine Kosten, durch eine vom AG akzeptierten Bank ausgestellten, unwiderruflichen, abstrakten und auf erstes Anfordern zahlbaren Bankgarantie mit einer die vertraglich vereinbarte Gewährleistungs- bzw. Garantiefrist 30 Tage übersteigenden Laufzeit, ablösen zu lassen.
Haftrücklass. 14.2.1 Darüber hinaus vereinbaren die Parteien einen Einbehalt für Mängelan- sprüche in Höhe von 5 % der Nettoabrechnungssumme für die Erfül- lung aller Verpflichtungen der AN aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die Sicherstellung für Gewährleistungsansprüche einschließlich etwaiger Schadenersatzverpflichtungen und der Pflicht zur Erstattung von Überzahlungen (Haftrücklass). In Höhe des Haftrücklasses erfolgt zu- nächst ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt. Die AG ist dabei berech- tigt, die Sicherheit in Teilbeträgen von den Abschlagszahlungen einzube- halten. Die AG hat das Recht, sich aus dem Haftungsrücklass für sämtli- che Ansprüche aus diesem Vertrag schadlos zu halten. Zug um Zug mit der Fälligkeit der Schlusszahlung kann die AN diesen Einbehalt durch Her- gabe einer Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kre- ditinstituts oder Kreditversicherers, im Original ablösen, sofern dieser Si- cherungszweck ausdrücklich in der Urkunde klargestellt ist. Nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist gemäß Punkt 10.2.1 wird der Haft- rücklass zur Hälfte an die AN zurückgestellt (Mängelfreiheit unterstellt). Die andere Hälfte der Sicherheitsleistung verbleibt bis zum Ablauf der 10- jährigen Verjährungsfrist (Bauleistung "Abdichtung des Daches") für Män- gelansprüche bei Schäden am Dach bei der AG, wobei klargestellt wird, dass diese Hälfte der Sicherheitsleistung ebenfalls für alle Bauleistungen der AN bis zum Ablauf von 5 Jahren gilt. Sofern sich die Gewährleistungs- frist - aus welchen Gründen immer - verlängert, ist die Laufzeit der Bank- bürgschaft entsprechend zu verlängern. In diesem Fall hat die AN spätes- tens zehn Werktage vor Ablauf der aktuellen Bankbürgschaft eine ent- sprechend verlängerte Bankbürgschaft zu ansonsten gleichbleibenden Be- dingungen zu übergeben, widrigenfalls die AG zur Inanspruchnahme der aktuellen Bankbürgschaft berechtigt ist.
14.2.2 Die Bürgschaften der AN sind als unbefristete, selbstschuldnerische Ver- tragserfüllungs- bzw. Gewährleistungsbürgschaften auszustellen; in ihnen hat der Bürge auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Vorausklage und der Aufrechenbarkeit, soweit die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, ebenso wie auf die Möglichkeit, seine Befrei- ung von der Bürgschaftspflicht durch Hinterlegung zu verzichten sowie auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich des Anspruchs aus der Bürgschaft, befristet bis zum Verjährungseintritt der jeweils besichert...
Haftrücklass. SIEMENS ist berechtigt, von der Schlusszahlung einen Haftrücklass in Höhe von 5% (fünf Prozent) der Gesamtauftragssumme auf die Dauer der Gewährleistungszeit einzubehalten. Der Haftrücklass dient zur Sicherung allfälliger Schadenersatzansprüche oder sonstiger Ansprüche von SIEMENS gegen den AN aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Der Haftrücklass ist gegen Gestellung einer für SIEMENS kostenlosen, abstrakten, unwiderruflichen und auf erste Anforderung zahlbaren Bankgarantie einer von SIEMENS akzeptierten österreichischen Großbank mit einer Laufzeit von sechs Monaten nach Ende der Gewährleistungsfrist ablösbar. Die Währung der Bankgarantie und die Währung der Vertragswerte müssen identisch sein. Sollten sich die Auftragswerte ändern, müssen auch die garantierten Werte entsprechend angepasst werden. Alle Kosten und Gebühren müssen im Garantiewert enthalten sein.
Haftrücklass. Der Haftrücklass (5% der ausgewiesenen Bruttoschlussrechnungssumme) wird erst nach gemeinsam durchgeführter Schlussfeststellung, bei der keine Mängel festgestellt werden, freigegeben. Der AN stellt den AG von eventuellen Schadenersatzforderungen, die an diesen auf Grund von Leistungsmängeln des AN erhoben werden, frei. Die Auslösung des Haftrücklasses ist nur durch Vorlage einer abstrakten Bankgarantie (gemäß Muster des AG) eines österreichischen Kreditinstitutes möglich. Mit Abnahme und Anerkennung der Schlussrechnung, in der vom AG festgestellten Höhe, ist die Erfüllungsgarantie zu verrechnen bzw. an den AN (ganz oder teilweise) entsprechend dem Zahlungsanspruch zurückzustellen.
Haftrücklass. Der AG hat das Recht, einen vereinbarten Haftrücklass als unverzinste Sicherstellung von Erfüllungs-, Gewährleistungs-, Garantie- oder Schadenersatzansprüchen für einen Zeitraum von 45 Tagen über die Garantiefrist hinaus einzubehalten. Dies gilt auch im Falle einer Insolvenz des AN.
Haftrücklass. Von der Schlussrechnung (Gesamtpreis zuzüglich Umsatzsteuer) ist ein Haftungsrücklass in der Höhe von 4 % des Rechnungsbetrages einzubehalten. Sind für einzelne Gewerke längere Gewährleistungsfristen als die 3 Jährige Gewährleistungsfrist vereinbart, sind 3 Monate nach Ablauf der 3 Jährigen Gewährleistungsfrist 75% des einbehaltenen Haftungsrücklasses freizugeben. Der einbehaltene Haftungsrücklass ist jedenfalls 3 Monate nach Ablauf der längsten vertraglich vorgesehen Gewährleistungsfrist freizugeben.
Haftrücklass. 9.1. Der Haftrücklass gemäß dem Auftragsschreiben kann durch Übergabe einer abstrakten Bankgarantie eines österreichischen Kreditinstitutes mit erstklassigem Rating ersetzt werden. In diesem Fall werden 0,7 % der Bruttoschlussrechnungssumme in Abzug gebracht. Die Laufzeit der Bankgarantie ist mit der Dauer der Gewährleistung abzustimmen. Sofern sich die Gewährleistungsfrist verlängert, ist die Bankgarantie entsprechend zu prolongieren, anderenfalls eco1 zur Inanspruchnahme der Garantie berechtigt ist. Die Kosten der Bankgarantie trägt der AN.
Haftrücklass. Bei Bezahlung der Schlussrechnung werden 10% des Gesamtbestellwertes (Pkt. 4.3 Abs. 5) zzgl. Um- satzsteuer als Haftrücklass bis 60 Tage nach Ablauf der allgemeinen Gewährleistungsfrist (Pkt. 7.1) ein- behalten. Der Haftrücklass kann durch Übergabe einer Bank- garantie freigemacht werden. Für den nicht einbehal- tenen Haftrücklass ist eine Bankgarantie einer vom AG akzeptierten Bank in Höhe der zu überweisenden Zahlung zu übergeben. Diese Besicherung ist – ge- meinsam mit der Rechnung – an den AG zu senden. Diese Bankgarantie ist gemäß dem beigelegten Mus- tertext [Beilage 1 „Mustertext für Bankgarantie (Haft- rücklass)“] auszustellen.
Haftrücklass. Für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistung wird ein Haftücklass als Sicherstellung für Gewährleistungs- ansprüche und wie immer geartete Schadenersatzansprüche des AG gegen den AN in der Höhe von 3 % des Netto-Gesamtabrechnungsbetrages inkl. Summe der strittigen Positionen, zuzüglich Umsatzsteuer, ein- behalten. Es wird jedoch ausdrücklich festgestellt, dass der Umfang der Verpflichtung zur Leistung des AN im Sinne seiner vertraglichen Haftung nicht durch die Höhe der Sicherstellung begrenzt ist, welche zum Zeitpunkt der Ersatzleistungen tatsächlich gewährt wurde. Dieser Haftrücklass kann durch eine uneingeschränkte Bankgarantie einer vom AG akzeptierten Bank (keine Rücklassversicherung) über die Haftrücklasssumme, mit einer Laufzeit von drei Monaten über das Ende der fünfjährigen Gewährleistungsfrist hinaus gemäß dem beigelegten Mustertext [Beilage 2 „Mustertext für Bankgarantie (Haftrücklass)“] frei gemacht werden. Falls die Schlussfeststellung gemäß Punkt 32.3 (und die Behebung der dabei festgestellten Mängel) nicht vor Ablauf der Bankgarantie erfolgt, hat der AN die Laufzeit der Bankgarantie rechtzeitig, jedenfalls zwei Wochen vor Ablauf der Bankgarantie, zu verlängern, widrigenfalls der AG berechtigt ist, die Bankgarantie zu ziehen.
Haftrücklass. 1. Der AN leistet für die Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Bruttoabrechnungssumme (Haftrücklass). Diese Sicherheit wird erbracht durch einen Einbehalt von der Schlusszahlung oder durch die Bürgschaft einer österreichischen Großbank oder einer namhaften Versicherung. Der Haftrücklass gilt auch für Ansprüche auf Kostenvorschuß für die Mängelbeseitigung, auf Minderung sowie auf Schadenersatz wegen Mängeln oder Verletzung von Nebenpflichten. Die Freigabe des Haftrücklasses erfolgt 30 Tage noch Ablauf der Gewährleis- tungsfrist.
2. Falls besonders vereinbart ist, dass der AN für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung Sicherheit zu leisten hat, (Vertragserfüllungssicherheit), gelten – vorbehaltlich besonderer Abma- chungen – die nachstehenden Regelungen: Die Vertragserfüllungssicherheit wird durch Bürgschaft einer österreichischen Großbank oder einer namhaften Versicherung in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme geleistet. Die Sicherheit er- streckt sich auf geänderte und zusätzliche Leistungen. Die Rückgabe der nicht verwerteten Sicher- heit erfolgt spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche, es sei denn, dass Ansprüche des AG, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche um- fasst sind, noch nicht erfüllt sind.
3. Alle vom AN zu leistenden Sicherheiten gelten auch für Ansprüche des AG aus Überzahlungen (einschließlich solcher aus Voraus- und Abschlagszahlungen) und aus Vertragstrafen.
4. Der AN trägt die Kosten der Sicherheitsleistung.