Haftrücklass. 21.1 Im Falle eines bestellvertraglich vereinbarten Haftrücklasses bis zu einer maximal vereinbarten Höhe von 10% des Gesamtauftragswertes, ist der AG berechtigt, diesen als unverzinste Sicherstellung von Gewährleistungs‐ bzw. Garantieansprüchen für einen Zeitraum von 30 Tagen über die vertraglich vereinbarte Gewährleistungs‐ bzw. Garantiefrist hinaus einzubehalten. Diese Vereinbarung gilt auch im Falle einer Insolvenz des AN.
21.2 Dem AN wird jedoch die vertragliche Möglichkeit anheimgestellt, sich den Haftrücklass, gegen Vorlage einer auf seine Kosten, durch eine vom AG akzeptierten Bank ausgestellten, unwiderruflichen, abstrakten und auf erstes Anfordern zahlbaren Bankgarantie mit einer die vertraglich vereinbarte Gewährleistungs‐ bzw. Garantiefrist 30 Tage übersteigenden Laufzeit, ablösen zu lassen.
Haftrücklass. AN und AG vereinbaren einen Einbehalt in Höhe von 5 % des Pauschalfestpreises zuzüglich Zusatz-Pauschalfestpreis und Änderungs-Pauschalfestpreis gemäß Punkt 1328 für die Erfüllung aller Verpflichtungen der AN aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag, die Sicherstellung für Gewährleistungsansprüche sowie einschließlich Schadenersatzverpflichtungen und der Pflicht zur Erstattung von Überzahlungen (Haftrücklass). In Höhe des Haftrücklasses erfolgt zunächst ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt. Die AG ist dabei berechtigt, die Sicherheit in Teilbeträgen von den Abschlagszahlungen einzubehalten. Die AG hat das Recht, sich aus dem Haftrücklass für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag schadlos zu halten. Zug um Zug mit der Fälligkeit der Schlusszahlung kann die AN diesen Einbehalt durch Übergabe einer abstrakten, nicht bedingten und unwiderruflichen Bankgarantie eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts mit bester Bonität mit einer Laufzeit bis zum Ende der Gewährleistungsfristen gemäß Punkt 16.2.1 plus 6 Monate, im Original ablösen, sofern dieser Sicherungszweck ausdrücklich in der Urkunde klargestellt ist. Nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist29 gemäß Punkt 16.2.1 wird der Haftrücklass zur Hälfte an die AN zurückgestellt bzw die Garantiesumme der allenfalls gelegten abstrakten Bankgarantie kann auf die Hälfte herabgesetzt werden; dies jeweils nur im Fall der Mängelfreiheit. Die andere Hälfte der Sicherheitsleistung verbleibt bis zum Ablauf der 10-jährigen30 Verjährungsfrist gemäß Punkt 16.2.1 (Bauleistung "Abdichtung des Daches") für Mängelansprüche bei Schäden am Dach und Fach bei der AG, wobei klargestellt wird, dass diese Hälfte der Sicherheitsleistung ebenfalls für alle Bauleistungen der AN bis zum Ablauf von 5 Jahren gilt. Sofern sich die Gewährleistungsfrist ‑ aus welchen Gründen immer ‑ verlängert, ist die Laufzeit einer allenfalls gelegten Bankgarantie entsprechend zu verlängern. In diesem Fall hat die AN spätestens 30 Tage vor Ablauf der aktuellen Bankgarantie eine entsprechend verlängerte Bankgarantie zu ansonsten gleichbleibenden Bedingungen zu übergeben, widrigenfalls die AG zur Ziehung der Bankgarantie in voller Höhe berechtigt ist. Die Bankgarantien müssen sämtliche Ansprüche der AG gegen die AN aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag abdecken, sowie auch solche Ansprüche, die sich aus der Hinzuziehung von Sachverständigen, Architekten, Sonderfachleuten oder Rechtsanwälten ergeben können, sowie auf Ansprü...
Haftrücklass. Der Haftrücklass (5% der ausgewiesenen Bruttoschlussrechnungssumme) wird erst nach gemeinsam durchgeführter Schlussfeststellung, bei der keine Mängel festgestellt werden, freigegeben. Der AN stellt den AG von eventuellen Schadenersatzforderungen, die an diesen auf Grund von Leistungsmängeln des AN erhoben werden, frei. Die Auslösung des Haftrücklasses ist nur durch Vorlage einer abstrakten Bankgarantie (gemäß Muster des AG) eines österreichischen Kreditinstitutes möglich. Mit Abnahme und Anerkennung der Schlussrechnung, in der vom AG festgestellten Höhe, ist die Erfüllungsgarantie zu verrechnen bzw. an den AN (ganz oder teilweise) entsprechend dem Zahlungsanspruch zurückzustellen.
Haftrücklass. SIEMENS ist berechtigt, von der Schlusszahlung einen Haftrücklass in Höhe von 5% (fünf Prozent) der Gesamtauftragssumme auf die Dauer der Gewährleistungszeit einzubehalten. Der Haftrücklass dient zur Sicherung allfälliger Schadenersatzansprüche oder sonstiger Ansprüche von SIEMENS gegen den AN aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Der Haftrücklass ist gegen Gestellung einer für SIEMENS kostenlosen, abstrakten, unwiderruflichen und auf erste Anforderung zahlbaren Bankgarantie einer von SIEMENS akzeptierten österreichischen Großbank mit einer Laufzeit von sechs Monaten nach Ende der Gewährleistungsfrist ablösbar. Die Währung der Bankgarantie und die Währung der Vertragswerte müssen identisch sein. Sollten sich die Auftragswerte ändern, müssen auch die garantierten Werte entsprechend angepasst werden. Alle Kosten und Gebühren müssen im Garantiewert enthalten sein.
Haftrücklass. Der AG hat das Recht, einen vereinbarten Haftrücklass als unverzinste Sicherstellung von Erfüllungs-, Gewährleistungs-, Garantie- oder Schadenersatzansprüchen für einen Zeitraum von 45 Tagen über die Garantiefrist hinaus einzubehalten. Dies gilt auch im Falle einer Insolvenz des AN.
Haftrücklass. Von der Schlussrechnung (Gesamtpreis zuzüglich Umsatzsteuer) ist ein Haftungsrücklass in der Höhe von 4 % des Rechnungsbetrages einzubehalten. Sind für einzelne Gewerke längere Gewährleistungsfristen als die 3 Jährige Gewährleistungsfrist vereinbart, sind 3 Monate nach Ablauf der 3 Jährigen Gewährleistungsfrist 75% des einbehaltenen Haftungsrücklasses freizugeben. Der einbehaltene Haftungsrücklass ist jedenfalls 3 Monate nach Ablauf der längsten vertraglich vorgesehen Gewährleistungsfrist freizugeben.
Haftrücklass. Ein Haftrücklass in Höhe von 5 % der anerkannten Schlussrechnungssumme inkl. Um- satzsteuer wird einbehalten. Dieser Haftrücklass kann durch eine Bankgarantie eines renommierten Bankinstitutes aus einem Land der EU vorzeitig abgelöst werden. In die- sem Fall muss die Laufzeit der Bankgarantie die Dauer der gesetzlichen Gewährleis- tungsfrist bzw. - bei entsprechender Vereinbarung - der vertraglich vereinbarten Garan- tiefrist zuzüglich ein Monat betragen. Für den Beginn der Gewährleistungsfrist ist der Tag der Abnahme/Übernahme des Gewerkes durch die Auftraggeberin maßgebend. Die Bankgarantie muss die Bestimmung enthalten, dass die Auszahlung des Haftungs- betrages auf erste schriftliche Aufforderung, unter Verzicht auf jede Einwendung und Einrede sowie ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, innerhalb von 5 Bankarbeitstagen erfolgt, ohne dass es der Angabe eines konkreten Grundes bedarf. Durch eine Bankgarantie müssen in jedem Fall auch Ansprüche nach den §§ 21 und 22 Insolvenzordnung gedeckt sein. Bankgarantien müssen in deutscher Sprache abgefasst sein und die Zusicherung ent- halten, dass österreichisches Recht (mit Ausnahme der Rückverweisungsregeln auf ausländisches Recht) und der Gerichtsstand Linz a. d. Donau als vereinbart gelten. Ob die angebotene Bankgarantie den Erfordernissen entspricht, entscheidet der Auf- traggeber nach billigem Ermessen. Eine Mustergarantie, die den Erfordernissen ent- spricht, ist im Anhang 2 zu finden. Unter einem Gesamt-Rechnungsbetrag (Teil- und Schlussrechnung) von EUR 10.000,00 (exkl. USt.) wird kein Haftrücklass einbehalten.
Haftrücklass. Im Bauträgervertrag gibt es eine Regelung zum „Haftrücklass“. Dieser muss mindestens 2 % vom Gesamtkaufpreis betragen. Der Haftrücklass kann durch eine Garantie oder Versicherung, welche zumindest diesen Betrag umfasst, ersetzt werden. Die letzte Kaufpreisrate von 2% darf daher nur dann ausbezahlt werden, wenn die entsprechende Garantie oder Versicherung vorliegt. Dieser Haftrücklass stellt eine Sicherheit dafür dar, dass während der Gewährleistungsfrist von drei Jahren ab Übergabe auftretende Baumängel vom Bauträger trotz vorangehender Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden.
Haftrücklass. 1. Der AN leistet für die Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Bruttoabrechnungssumme (Haftrücklass). Diese Sicherheit wird erbracht durch einen Einbehalt von der Schlusszahlung oder durch die Bürgschaft einer österreichischen Großbank oder einer namhaften Versicherung. Der Haftrücklass gilt auch für Ansprüche auf Kostenvorschuß für die Mängelbeseitigung, auf Minderung sowie auf Schadenersatz wegen Mängeln oder Verletzung von Nebenpflichten. Die Freigabe des Haftrücklasses erfolgt 30 Tage noch Ablauf der Gewährleis- tungsfrist.
2. Falls besonders vereinbart ist, dass der AN für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung Sicherheit zu leisten hat, (Vertragserfüllungssicherheit), gelten – vorbehaltlich besonderer Abma- chungen – die nachstehenden Regelungen: Die Vertragserfüllungssicherheit wird durch Bürgschaft einer österreichischen Großbank oder einer namhaften Versicherung in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme geleistet. Die Sicherheit er- streckt sich auf geänderte und zusätzliche Leistungen. Die Rückgabe der nicht verwerteten Sicher- heit erfolgt spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche, es sei denn, dass Ansprüche des AG, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche um- fasst sind, noch nicht erfüllt sind.
3. Alle vom AN zu leistenden Sicherheiten gelten auch für Ansprüche des AG aus Überzahlungen (einschließlich solcher aus Voraus- und Abschlagszahlungen) und aus Vertragstrafen.
4. Der AN trägt die Kosten der Sicherheitsleistung.
Haftrücklass. 9.1. Der Haftrücklass gemäß dem Auftragsschreiben kann durch Übergabe einer abstrakten Bankgarantie eines österreichischen Kreditinstitutes mit erstklassigem Rating ersetzt werden. In diesem Fall werden 0,7 % der Bruttoschlussrechnungssumme in Abzug gebracht. Die Laufzeit der Bankgarantie ist mit der Dauer der Gewährleistung abzustimmen. Sofern sich die Gewährleistungsfrist verlängert, ist die Bankgarantie entsprechend zu prolongieren, anderenfalls eco1 zur Inanspruchnahme der Garantie berechtigt ist. Die Kosten der Bankgarantie trägt der AN.