Haftung des Ausstellers Musterklauseln

Haftung des Ausstellers. 17.1 Der Aussteller haftet – insbesondere bei im Ausland von ihm erbrachten Leistungen oder gelieferten Waren – nicht für die Möglichkeit, die Umsatzsteuer oder ähnliche Steuern zurückzuerhalten oder als Vorsteuer absetzen zu können. 17.2 Die Haftung des Ausstellers ist außer in Fällen der (i) schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) der schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (d.h. einer Pflicht deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) und (iii) des Vorsatzes, der Arglist oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Im Falle von (iii) ist auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Unter denselben Voraussetzungen ist die eigene Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Ausstellers und der Partner sowie Akzeptanzstellen gegenüber dem Kunden ausgeschlossen. Als Erfüllungsgehilfen im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch die jeweiligen Betreiber und Mitarbeiter der jeweiligen Akzeptanzstellen; soweit es sich nicht um leitende Mitarbeiter der jeweiligen Akzeptanzstellen handelt, gelten diese als einfache Erfüllungsgehilfen. 17.3 Im Falle von Sach- und Vermögensschäden ist der Umfang der Haftung des Ausstellers, seiner Partner, der Akzeptanzstellen und seiner Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
Haftung des Ausstellers. 1617.1 Der Aussteller haftet – insbesondere bei im Ausland von ihm erbrachten Leistungen oder gelieferten Waren – nicht für die Möglichkeit, die Umsatzsteuer oder ähnliche Steuern zurückzuerhalten oder als Vorsteuer absetzen zu können. 17.2 Die Haftung des Ausstellers ist außer in Fällen der (i) schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) der schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (d.h. einer Pflicht deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) und (iii) des Vorsatzes, der Arglist oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Im Falle von (iii) ist auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Unter denselben Voraussetzungen ist die eigene Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Ausstellers und der Partner sowie Akzeptanzstellen gegenüber dem Kunden ausgeschlossen. Als Erfüllungsgehilfen im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch die jeweiligen Betreiber und Mitarbeiter der jeweiligen Akzeptanzstellen; soweit es sich nicht um leitende Mitarbeiter der jeweiligen Akzeptanzstellen handelt, gelten diese als einfache Erfüllungsgehilfen. 17.3 Im Falle von Sach- und Vermögensschäden ist der Umfang der Haftung des Ausstellers, seiner Partner, der Akzeptanzstellen und seiner Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. 17.4 Sofern der Kunde für die Nutzung etwaiger Funktionen der bp Tankkarte auf öffentlich verfügbare Kommunikationsinfrastruktur, Netzwerke, Internet, o.Ä. angewiesen ist, steht B2M nicht dafür ein, dass diese jederzeit fehler- und unterbrechungsfrei zur Verfügung steht und haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Unterbrechungen, Fehlern oder Mängeln dieser entstehen. Sofern B2M für die Akzeptanz der bp Tankkarte auf öffentlich verfügbare Kommunikationsinfrastruktur, Netzwerke, Internet, o.Ä. angewiesen ist, steht B2M nicht dafür ein, dass diese jederzeit fehler- und unterbrechungsfrei zur Verfügung steht und haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Unterbrechungen, Fehlern oder Mängeln dieser entstehen, sofern B2M diese nicht zu vertreten hat. 17.5 Die Haftung aufgrund gesonderter übernommener Garantie sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt von dieser Ziffer 16.117 unberührt. 16.217.6 Artikel 73 PSD2 und 89 PSD2 bleiben hiervon unberührt. Der ...
Haftung des Ausstellers. 17.1 Der Aussteller haftet – insbesondere bei im Ausland von ihm erbrachten Leistungen oder gelieferten Waren – nicht für die Möglichkeit, die Umsatzsteuer oder ähnliche Steuern zurückzuerhalten oder als Vorsteuer absetzen zu können. 17.2 Die Haftung des Ausstellers ist außer in Fällen der (i) schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) der schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (d.h. einer Pflicht deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) und (iii) des Vorsatzes, der Arglist oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Im Falle von (iii) ist auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Unter denselben Voraussetzungen ist die eigene Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Ausstellers und der Partner sowie Akzeptanzstellen gegenüber dem Kunden ausgeschlossen. Als Erfüllungsgehilfen im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch die jeweiligen Betreiber 17. Liability of the Issuer 17.1 The Issuer shall not be liable for potential refunds of VAT or similar taxes or potential deductions as input tax, particularly in the case of Goods or Services supplied by it outside of Germany. 17.2 Liability of the Issuer shall be excluded except in cases of (i) culpable injury to life, limb or health; (ii) culpable breach of material contractual obligations (i.e. obligations, the satisfaction of which is essential to the due and proper performance of the contract and on which the non-breaching party may legitimately rely); and (iii) wilful, fraudulent or grossly negligent conduct on the part of a statutory representative or vicarious agent. In cases of (iii), liability for the grossly negligent conduct of ordinary vicarious agents shall also be excluded. Liability of the statutory representatives, vicarious agents and employees of the Issuer and the Partners as well as the Participating Providers vis-à-vis the customer shall also be excluded under the same conditions. "Vicarious agents" within the meaning of these provisions shall also include the respective operators and employees of the respective Participating Providers; where these are not executive
Haftung des Ausstellers. 15.1. Der Aussteller hat die überlassene Mietfläche sorgfältig und pfleglich zu behandeln und sie in ordnungsgemäßen Zustand und vollständig einschließlich überlassener Schlüssel zurückzugeben. 15.2. Der Aussteller haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung der Mietfläche der inRostock GmbH entstandenen Schäden, soweit diese durch den Aussteller, dessen Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. Wird durch Beschädigung des Mietgegenstandes eine Neuvermietung be- hindert, so haftet der Aussteller für den entstandenen Mietausfall und eventu- elle Regressansprüche von Nachmietern. Der Aussteller muss sich im Streitfalle entlasten, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 15.3. Soweit andere als die in Ziffer 15.2. der AMAB genannten Personen, insbe- sondere Veranstaltungsbesucher Schäden an den Mietflächen zufügen, ist der Mieter dafür gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig, wenn ihm ein eigenes Verschulden zur Last fällt. 15.4. Der Aussteller stellt die inRostock GmbH von allen Schadensersatzansprü- chen Dritter frei, die von diesen im Zusammenhang mit der Nutzung der Mietflä- chen gegen die inRostock GmbH geltend gemacht werden, soweit sie von ihm oder seinen Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich entsprechend auch auf eventu- elle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Feuerwehreinsatz) die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen die Vermieterin als Betreiberin der HanseMesse und StadtHalle Rostock verhängt werden können. 15.5. Der Aussteller ist verpflichtet, soweit im Vertrag nichts anders bestimmt ist, für seinen Ausstellungsbereich eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit Deckungsschutz für veranstaltungsbedingte - Personen- und Sachschäden, - Mietsachschäden am Gebäude sowie den Räumlichkeiten, - erweiterte Mietsachschäden an der beweglichen Einrichtung, - Vermögensschäden sowie für - Sach- und Personenfolgeschäden in angemessener Höhe abzuschließen und bis Ausstellungsbeginn der in- Rostock GmbH unaufgefordert durch Vorlage einer Ablichtung des Versiche- rungsscheins diese nachzuweisen. Die Verpflichtung zum Abschluss der Versi- cherung ist eine wesentliche Vertragspflicht. Wird der entsprechende Nachweis nicht bzw. nicht mit den geforderten Deckungsinhalten erbracht, so ist die in- Rostock GmbH berechtigt, eine entsprechende Versicherung zu Lasten des Mie-...
Haftung des Ausstellers. 17.1 Der Aussteller haftet – insbesondere bei im Ausland von ihm erbrachten Leistungen oder gelieferten Waren – nicht für die Möglichkeit, die Umsatzsteuer oder ähnliche Steuern zurückzuerhalten oder als Vorsteuer absetzen zu können. 17.2 Die Haftung des Ausstellers ist außer in Fällen der (i) schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) der schuldhaften Verletzung 17. Odgovornost izdavatelja 17.1 Izdavatelj (osobito u slučaju pružanja usluga ili isporuke robe u inozemstvu) xx xxxxxxxx xx xxxxxxxxx xxxxxxx XXX-x xxx xxxxxxx poreza ni odbitka pretporeza. 17.2 Odgovornost Izdavatelja isključena je osim u slučaju (i) skrivljene povrede života, tijela ili zdravlja, (ii) skrivljene povrede bitnih ugovornih xxxxxx (xxxxxxx xxxxxx xxxx xx xxxxxxxxxx xxxxxxx xxxxx xx ostvarenje svrhe ugovora i u čije se ispunjenje Kupac
Haftung des Ausstellers. 7.1 Der Aussteller haftet auch für Xxxxxxx, die durch seine Vertreter, bzw. Mitarbeiter sowie Vertreter anderer ausstellender Unternehmen (Mitaussteller, zusätzliche vertretene Unternehmen, Aussteller eines Gemeinschaftsstandes) im Zusammenhang mit der Messe verursacht worden sind. 7.2 Der Aussteller stellt die VERENGO von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Messe geltend gemacht werden, auch soweit diese von seinen Vertretern und Mitarbeitern verursacht worden sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf behördliche Bußgelder (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz), die im Zusammenhang mit der Ausstellung gegen die VERENGO verhängt werden könnten. 7.3 Die Freistellungsverpflichtung des Ausstellers gemäß Ziffer 7.2 besteht nicht, soweit für die Entstehung eines Sach- oder Vermögensschadens eine grob fahrlässige oder vorsätzlich zu vertretende Pflichtverletzung und bei Eintritt von Personenschäden eine zu vertretende Pflichtverletzung von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der VERENGO mitursächlich war.
Haftung des Ausstellers. Aussteller haftet nicht für Handlungen von Akzeptanzstellen; insbesondere, wenn die Akzeptanzstelle keine Leistung gegen Vorlage der BP + Aral Routex Card erbringen will. Aussteller kann für unvollständige oder fehlende Information bzw. für Geschäftsbedingungen der Akzeptanzstellen nicht haftbar gemacht werden. Der Kartenkunde erkennt an, dass Aussteller keine Haftung bezüglich mittelbaren und/oder Folgeschäden übernehmen, die auf die mittels BP + Aral Routex Card verkauften Produkte/Leistungen zurückzuführen sind. Aussteller haftet nicht, falls die BP + Aral Routex Card nicht zweckgemäß benutzt wurde, insbesondere wenn Limits überschritten werden, fahrzeugbezogene Firmenkarten für andere Fahrzeuge benutzt werden oder die BP + Aral Routex Card von einer nicht berechtigten Person missbräuchlich benutzt wird. Kartenkunde ist verpflichtet, alle Veränderungen seiner wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse insbesondere bezüglich Namen, Adresse, Rechtsform, Firmensitz, Bankverbindung, unverzüglich Aussteller schriftlich mitzuteilen. Die Haftung aufgrund gesonderter übernommener Garantie sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
Haftung des Ausstellers. Der Aussteller haftet für sämtliche von ihm und/oder seinen gesetzlichen Vertretern/Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden an den ihm zur Verfügung gestellten Ausstellungsflächen sowie der gesamten weiteren von ihm und/oder seinen gesetzlichen Vertretern/Erfüllungsgehilfen mitbenutzten und angemieteten Flächen und Gegenständen am Veranstaltungsort.
Haftung des Ausstellers. Der Aussteller haftet gegenüber der Veranstalterin für die von ihm oder seinen allfälligen Mitausstellern/ Un- termietern verursachten Schäden. Bei der Aufnahme von Mitausstellern an Einzel- und Kollektivständen haftet der Standinhaber gegenüber der Mes- seleitung auch für die Verpflichtung der Mitaussteller. Jeder Mitaussteller hat die festgesetzte Gebühr zu ent- richten.
Haftung des Ausstellers a) Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch ihn oder durch die ihm zurechenbaren Dritten fahrläs- sig oder vorsätzlich verursacht werden. b) Verschuldensunabhängige Haftung: Der Aussteller haftet verschuldensunabhängig für Schäden aus denjenigen Gefahrenbereichen, die ihre Ursache ausschließlich in seiner Sphäre haben und außerhalb des von der succeet GmbH beherrschbaren Bereichs liegen. Dazu gehören insbesondere, aber nicht abschließend: • Schäden, die infolge eines unsachgemäßen Gebrauchs der Standfläche eintreten • das Abhandenkommen eingebrachten Zubehörs wegen unzureichender Sicherung oder mangeln- der Bewachung • Schäden, die infolge der Nichteinhaltung der Ausstellerpflichten aus diesen AGB entstehen. Die verschuldensunabhängige Haftung wird dem Grunde nach begrenzt auf das typischerweise im Rah- men von Haftpflichtversicherungen versicherbare Risiko zum Zeitpunkt der Schadenentstehung. Zu- dem wird die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise im Rahmen von Haftpflichtver- sicherungen versicherbare Risiko. c) Dem Aussteller wird der Abschluss einer entsprechenden Versicherung dringend nahegelegt. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen gilt § 10 für Aussteller, die Präsentationen, Workshops und/oder Vorträge auf der Präsenzmesse abhalten: (1) Die Themen und inhaltlichen Details für die Präsentationen, Workshops und Vorträge sind der succeet GmbH bis zum 15.08.2022 zu übermitteln. (2) Der succeet GmbH ist ein Ansprechpartner zu benennen, der für die Durchführung der Präsentationen, Workshops und Vorträge des Ausstellers verantwortlich ist. (3) Der Aussteller stellt sicher, dass alle Präsentationen, Workshops und Vorträge pünktlich beginnen und beendet werden. (4) Auf der Präsenzveranstaltung sind die genutzten Räume pünktlich zu übernehmen und im Rahmen des geltenden Hygienekonzepts zu übergeben. Die überlassenen Räumlichkeiten sind ausschließlich zum ver- traglich vereinbarten Zweck zu nutzen. (5) Der Aussteller hat in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten sicherzustellen, dass er die techni- schen Voraussetzungen für die Durchführung seiner Präsentation, seines Workshops oder Vortrags erfüllt. (1) Gerichtsstand: Sofern der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffent- lich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Ver- tragsverhältnis mit dem Kunden oder aus diesen Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen unmit- telbar oder mittelb...