Haftung; Haftungsbeschränkung; Verjährung. 5.1 Soweit in dieser Vereinbarung nicht anders vereinbart, gelten die Haftungsbestimmungen dieser Ziffer 5.
Haftung; Haftungsbeschränkung; Verjährung. 2.1 Der Vertragspartner haftet den Gesellschaften der Wacker Neuson Group gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für jeden Schaden, der ihnen durch Zuwiderhandlung des Vertragspartners oder – sofern es sich bei dem Vertragspartner um einen Vertriebspartner handelt – seiner Nachgelagerten Vertriebspartner gegen die Pflichten aus diesen EquipCare AGB entsteht.
2.2 Soweit eine Gesellschaft der Wacker Neuson Group im Zusammenhang mit einem Verstoß des Vertragspartners oder – sofern es sich bei dem Vertragspartner um einen Vertriebspartner handelt – seiner Nachgelagerten Vertriebspartner gegen diese EquipCare AGB, gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter in Anspruch genommen wird, stellt der Vertragspartner die jeweilige Gesellschaft von sämtlichen Ansprüchen, Kosten, Schäden und Verlusten (einschließlich der Kosten angemessener Rechtsverfolgung) auf erstes Anfordern frei.
2.3 Wacker Neuson haftet – vorbehaltlich nachfolgender Regelungen dieses Teils III Ziffer 2.4 bis einschließlich Ziffer 2.8 – nur für Leistungen in den Ländern, in denen nach Teil I Ziffer 6.1 die Telematikdienste von Wacker Neuson ausdrücklich zur Verfügung stehen. Wacker Neuson haftet nicht für Leistungen von Drittanbietern, die nicht zu den Leistungen von Wacker Neuson im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Portals gehören (z.B. Mobilfunknetz, GPS-System, Internet etc.).
2.4 Hat Wacker Neuson aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet Wacker Neuson beschränkt wie folgt: Eine Haftung von Wacker Neuson besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden unter Ausschluss der Haftung für mittelbare und Folgeschäden begrenzt. Im Falle einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung für einen einzelnen Schadensfall für Vermögensschäden auf maximal EUR 10.000,00 begrenzt. Die Haftung für Sachschäden ist im Falle von leichter Fahrlässigkeit auf EUR 50.000,00 der Höhe nach begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Der Schadensersatz ist höher anzusetz...
Haftung; Haftungsbeschränkung; Verjährung. 5.1 Soweit in diesen Connectivity-Bedingungen nicht anders vereinbart, gelten die Haftungsbestimmungen dieser Ziffer 5.
Haftung; Haftungsbeschränkung; Verjährung. 7.1 ReNatour übernimmt keine Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung der vermittelten Leistungen und gibt keine Zusicherung für die Eignung oder Qualität der dargestellten Mietleistungen ab. ReNatour haftet lediglich für die fehlerhafte Beratung oder Vermittlung.
7.2 ReNatour haftet als Vermittler von Einzelleistungen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ReNatour nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird. Der Schadensersatzanspruch gegen ReNatour ist bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten stets auf den bei Vertragsabschluss nach Art der Leistung als mögliche Folge vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ReNatour. Sämtliche genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ersatz von Xxxxxxx wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
7.3 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Sach- oder Vermögensschäden gegenüber ReNatour, verjähren innerhalb eines Jahres, soweit ein Schaden des Kunden weder auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters von ReNatour beruht. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde als Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch gegen ReNatour begründen, und von dieser als Schuldnerin Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.