Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung. (a)⇒Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. (b)⇒Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. (c)⇒Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung. Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Nicht versichert sind Sachen und Ertragsausfälle, soweit aus einer dafür bestehenden speziellen Versicherung Entschädigung erlangt werden kann.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung. 11.3.1. Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zu- sammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Grün- den die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer oh- ne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Ge- samtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung. Andere Versicherungsverträge die gleiche Risiken abde> cken haben Vorrang. Nur dann, wenn aus anderweitigen Verträgen keine oder nur eine teilweise Leistung er> bracht wird, setzt die vereinbarte Leistung aus diesem Vertrag ein (Subsidiärdeckung). Interlloyd Versicherungs>AG / Stand oe.2o18 1e § f2 Versicherung für fremde Rechnung
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung. 2. Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrages Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf- rechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimm- ten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getrof- fenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versiche- rungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Ver- sicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamt- schuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag 2. zu erfüllen hat, so kann der Versicherer bzw. die S.L.P. im Namen des Versicheres innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kün- digungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungs- aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach sei- nem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des falls a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt des Versicherungsfalls
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung. Bestehen die Versicherungsverträge, durch die es zu einer Mehrfach- versicherung kommt, bei mehreren Versicherern, sind die Versicherer als Gesamtschuldner verpflichtet. Das bedeutet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Versiche- rungsvertrag obliegt. Die Versicherungsnehmer können aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihnen entstandenen Schadens verlangen; dies gilt auch, wenn die Verträge nur bei einem Versicherer bestehen. Haben Sie oder ein anderer Versicherter aus anderen Versicherungs- verträgen bereits eine Entschädigung für denselben Schaden erhalten, so ermäßigt sich der Anspruch aus vorliegendem Versicherungsvertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn das versicherte Interesse nur in diesem Versi- cherungsvertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung. 27.4.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interes- se gegen dieselbe Gefahr versichert und überstei- gen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wäre, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung