Haftung und Gewährleistung. Der Auftragnehmer leistet nach Maßgabe insbesondere nachstehender Regelungen Gewähr für die vereinbarungsgemäße und technisch mängelfreie Vertragserfüllung: Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit der Sorgfalt eines Fachmannes nach den all- gemein anerkannten Regeln der Technik, im Einklang mit allen österreichischen Gesetzen und Verordnungen, allen einschlägigen Normen und technischen Richtlinien (ÖNORM, EN etc), den Sicherheitsvorschriften und im Einklang mit sämtlichen von Behörden verlangten Auflagen zu erbringen. Der Auftragnehmer leistet daher Gewähr insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner von ihm erbrachten Leistungen (Modelle, Konzepte, Pläne, Muster, Unterlagen, Wer- ke etc) und sonstigen Ausfertigungen und Anordnungen. Ferner leistet er Gewähr, dass Termin und Fristen vereinbarungsgemäß eingehalten werden. Die Gewährleistungsfrist ist mit zwei Jahren festgelegt und beginnt mit Einlangen der ver- einbarungsgemäßen Schluss-Honorarnote beim Auftraggeber. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Übergabe gilt bis zum Ende der jeweils geltenden Gewährleistungsfrist. Durch die außergerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verlängert sich die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung um ein Jahr. Behebt der Auftragnehmer nach Rüge durch den Auftraggeber einen Mangel oder unter- nimmt er einen Versuch hiezu, beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abschluss der Mängel- behebungsarbeiten neu zu laufen. Mängel, welche innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, sowie Schäden, die durch sol- che Mängel verursacht wurden, sind vom Auftragnehmer unverzüglich zu beheben. Beginnt der Auftragnehmer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch den Auftrag- geber mit der Behebung, ist der Auftraggeber berechtigt, diese Mängel bzw Schäden ohne Prüfung der Preisangemessenheit durch Dritte auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers beheben zu lassen oder Preisminderung zu begehren. Das gleiche gilt, wenn die Mängel nicht binnen angemessener Frist vom Auftragnehmer behoben werden. In Katastrophenfäl- len, das sind solche, in denen ein Zuwarten mit der Gefahr für das Leben oder die Sicherheit von Menschen oder mit der Gefahr eines weiteren erheblichen Sachschadens verbunden wäre, hat der Auftragnehmer bei den oben beschriebenen Folgen mit der Behebung sofort zu beginnen. Ist zur Feststellung des Vorliegens oder des Ausmaßes von Mängel bzw Mangelfolgeschä- den die Einholung von Befund oder Gutachten eines Sachverständigen notwendig, so sind die Kosten hiefür, wenn ein Mangel oder Schaden von diesem Sachverständigen festgestellt wurde, vom Auftragnehmer zu tragen. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Abtretung der Gewährleistungsan- sprüche, die diesem gegenüber seinem Subunternehmer zustehen, zu begehren. Der Auf- tragnehmer hat darauf Bedacht zu nehmen, dass eine entsprechende vertragliche Regelung in den Subunternehmerverträgen enthalten ist. Dieses Recht auf Abtretung befreit den Auf- tragnehmer nicht von seinen Gewährleistungspflichten und seiner Haftung gegenüber dem Auftraggeber. Erfolgte Zahlungen durch den Auftraggeber gelten nicht als Verzicht auf die Geltendma- chung irgendwelcher aus der Mangelhaftigkeit resultierender Ansprüche. Allfällige Mitwirkungen oder Eingriffe durch Mitarbeiter des Auftraggebers, durch vom Auf- traggeber beauftragte Dritte oder vom Auftraggeber beigestellte Unterlagen oder Daten ha- ben keinen Einfluss auf die Gewährleistung oder sonstige Haftung des Auftragnehmers. Die Beweislast für mangelndes Verschulden bzw das Nichterreichen eines bestimmten Ver- schuldensgrades liegt beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer verzichtet auf eine allfällige Anfechtung der Beauftragung wegen Irrtums.
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Samples: General Terms and Conditions
Haftung und Gewährleistung. Der Auftragnehmer leistet nach Maßgabe insbesondere nachstehender Regelungen Gewähr Die Firma WICON Elektronik GmbH haftet für Schäden an der Anlage, die vereinbarungsgemäße und technisch mängelfreie Vertragserfüllung: Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit ihre Mitarbeiter, bei der Sorgfalt eines Fachmannes nach den all- gemein anerkannten Regeln Ausführung der TechnikWartungsarbeiten, verursacht haben, nur im Einklang mit allen österreichischen Gesetzen und VerordnungenRahmen seiner Betriebshaftpflichtversicherung. Die Haftung für alle sonstigen Schäden, allen einschlägigen Normen und technischen Richtlinien (ÖNORMinsbesondere auch infolge fehlerhafter oder unterlassener Unterweisung oder Beratung, EN etc), den Sicherheitsvorschriften und im Einklang mit sämtlichen von Behörden verlangten Auflagen zu erbringen. Der Auftragnehmer leistet daher Gewähr insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner von ihm erbrachten Leistungen (Modelle, Konzepte, Pläne, Muster, Unterlagen, Wer- ke etc) und sonstigen Ausfertigungen und Anordnungen. Ferner leistet er Gewähr, dass Termin und Fristen vereinbarungsgemäß eingehalten werdenist ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist ist mit zwei Jahren festgelegt und für Reparaturen beträgt drei Monate. Die Frist beginnt mit Einlangen der ver- einbarungsgemäßen Schluss-Honorarnote beim AuftraggeberÜbergabe des Reparaturgegenstandes an den Kunden, spätestens aber mit der Rechnungsstellung. • Gewähr wird nur für die tatsächlich ausgeführten Reparaturen und das dabei verwendete Material geleistet. • Die Vermutung Firma WICON Elektronik GmbH verpflichtet sich, mit dem Abschluss dieses Wartungsvertrages, zur Durchführung ordnungsgemäßer Wartungen und einwandfreier Reparaturen. Der Kundendienst/die Monteure sind geschult und angehalten, die Rufanlagen unserer Kunden auf einem hohen technischen Niveau zu halten. Sinn der Mangelhaftigkeit bei Übergabe gilt bis zum Ende regelmäßigen Wartungen ist es, Fehler möglichst schon im Entstehen zu erkennen und zu beseitigen, um die Ausfallrate der jeweils geltenden GewährleistungsfristAnlage so gering wie möglich zu halten. Durch Eine Gewähr für einen ständigen, unterbrechungsfreien Betrieb kann nicht gegeben werden. • Die Montage fehlerfreier Originalersatzteile und anschließende Funktionskontrolle ist fester Bestandteil dieses Wartungsvertrages. • Die Gewährleistung wird ausgeschlossen, wenn, vom Auftraggeber oder nicht autorisierten Dritten, Eingriffe an den Geräten/Bauelementen der Schwesternrufanlage, Reparaturen oder unsachgemäße Handlungen vorgenommen wurden. • Soweit die außergerichtliche Geltendmachung Instandhaltungsarbeiten nicht einwandfrei durchgeführt wurden, erfolgt eine kostenlose Nachbesserung. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobes Verschulden vor. • Die Gewährleistung setzt voraus, dass die auftretenden Mängel und Schäden unverzüglich nach Entdecken, spätestens aber innerhalb einer Frist von Gewährleistungsansprüchen verlängert sich die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung einer Woche, nach Beendigung der Gewährleistung um ein Jahr. Behebt Arbeiten der Auftragnehmer nach Rüge Mitarbeiter der Firma WICON Elektronik GmbH, durch den Auftraggeber einen Mangel oder unter- nimmt er einen Versuch hiezu, beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abschluss der Mängel- behebungsarbeiten neu zu laufen. Mängel, welche innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, sowie Schäden, die durch sol- che Mängel verursacht wurden, sind vom Auftragnehmer unverzüglich zu beheben. Beginnt der Auftragnehmer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch den Auftrag- geber mit der Behebung, ist der Auftraggeber berechtigt, diese Mängel bzw Schäden ohne Prüfung der Preisangemessenheit durch Dritte auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers beheben zu lassen oder Preisminderung zu begehren. Das gleiche gilt, wenn die Mängel nicht binnen angemessener Frist vom Auftragnehmer behoben Kunden schriftlich angezeigt werden. In Katastrophenfäl- len, das sind solche, in denen ein Zuwarten mit • Zusatzvereinbarungen/Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Gefahr für das Leben oder die Sicherheit von Menschen oder mit der Gefahr eines weiteren erheblichen Sachschadens verbunden wäre, hat der Auftragnehmer bei den oben beschriebenen Folgen mit der Behebung sofort zu beginnen. Ist zur Feststellung des Vorliegens oder des Ausmaßes von Mängel bzw Mangelfolgeschä- den die Einholung von Befund oder Gutachten eines Sachverständigen notwendig, so sind die Kosten hiefür, wenn ein Mangel oder Schaden von diesem Sachverständigen festgestellt wurde, vom Auftragnehmer zu tragen. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Abtretung der Gewährleistungsan- sprüche, die diesem gegenüber seinem Subunternehmer zustehen, zu begehren. Der Auf- tragnehmer hat darauf Bedacht zu nehmen, dass eine entsprechende vertragliche Regelung in den Subunternehmerverträgen enthalten ist. Dieses Recht auf Abtretung befreit den Auf- tragnehmer nicht von seinen Gewährleistungspflichten und seiner Haftung gegenüber dem Auftraggeber. Erfolgte Zahlungen durch den Auftraggeber gelten nicht als Verzicht auf die Geltendma- chung irgendwelcher aus der Mangelhaftigkeit resultierender Ansprüche. Allfällige Mitwirkungen oder Eingriffe durch Mitarbeiter des Auftraggebers, durch vom Auf- traggeber beauftragte Dritte oder vom Auftraggeber beigestellte Unterlagen oder Daten ha- ben keinen Einfluss auf die Gewährleistung oder sonstige Haftung des Auftragnehmers. Die Beweislast für mangelndes Verschulden bzw das Nichterreichen eines bestimmten Ver- schuldensgrades liegt beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer verzichtet auf eine allfällige Anfechtung der Beauftragung wegen IrrtumsSchriftform.
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Samples: Wartungsvertrag
Haftung und Gewährleistung. Der Auftragnehmer leistet nach Maßgabe insbesondere nachstehender Regelungen Gewähr Die Haftung für die vereinbarungsgemäße und technisch mängelfreie Vertragserfüllung: Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit Sachmängel beträgt 12 Monate, sofern nicht ein Direktvertrieb an einen Verbraucher vorliegt. Sie setzt voraus, dass der Sorgfalt eines Fachmannes nach den all- gemein anerkannten Regeln der Technik, im Einklang mit allen österreichischen Gesetzen und Verordnungen, allen einschlägigen Normen und technischen Richtlinien (ÖNORM, EN etc), den Sicherheitsvorschriften und im Einklang mit sämtlichen von Behörden verlangten Auflagen zu erbringenMangel bei Gefahrübergang vorhanden war. Der Auftragnehmer leistet daher Gewähr insbesondere für Käufer hat den Mangel unverzüglich zu rügen. Die Übermittlung von Mängelrügen an die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Verkäuferin bedarf der Schriftform. Im übrigen müssen der Verkäuferin offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von ihm erbrachten Leistungen (Modelle, Konzepte, Pläne, Muster, Unterlagen, Wer- ke etc) und sonstigen Ausfertigungen und Anordnungen. Ferner leistet er Gewähr, dass Termin und Fristen vereinbarungsgemäß eingehalten einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die Gewährleistungsfrist ist mit zwei Jahren festgelegt und beginnt mit Einlangen mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der ver- einbarungsgemäßen Schluss-Honorarnote beim AuftraggeberFeststellung des Mangels befunden haben, zur Besichtigung durch die Verkäuferin bereitzuhalten. Die Vermutung Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jed- wede Gewährleistungsansprüche gegenüber der Mangelhaftigkeit bei Übergabe gilt bis zum Ende der jeweils geltenden GewährleistungsfristVerkäuferin aus. Durch Des weiteren obliegt dem Käufer die außergerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verlängert sich die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung um ein Jahr. Behebt der Auftragnehmer nach Rüge durch den Auftraggeber einen Mangel oder unter- nimmt er einen Versuch hiezu, beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abschluss der Mängel- behebungsarbeiten neu zu laufen. Mängel, welche innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, sowie SchädenVerpflichtung, die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und der Verkäuferin von etwaigen Sachschäden oder Verlusten direkt durch sol- che Mängel verursacht wurdenMeldung des Spediteurs oder einer eidesstattlichen Versicherung, sind die vom Auftragnehmer unverzüglich Kunden unterschrieben sein muss, Mitteilung zu behebenmachen. Beginnt der Auftragnehmer Bei begründeter Mängelrüge ist die Verkäuferin zur Nacherfüllung nach ihrer Xxxx verpflichtet. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb von zwei Wochen angemessener Frist nach Aufforderung durch den Auftrag- geber mit der Behebungoder schlägt eine Nachbesse- rung trotz wiederholten Versuches fehl, ist der Auftraggeber Käufer berechtigt, diese Mängel bzw den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Wei- tergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungs-, Ersatz- oder Schadenersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschä- den, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu Haftungsbe- schränkungen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an die Verkäuferin unfrei zu- rückzusenden. Bei Einbau von Teilen, oder Komponenten wird die Fertigkeit, Sorgfalt und Sachkenntnis eines Mechanikers vorausge- setzt. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behand- lung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden ohne Prüfung oder bei Verzug der Preisangemessenheit Mängelbeseitigung durch Dritte auf die Verkäuferin ist der Käufer berechtigt, nach vorheriger Verständigung der Verkäuferin nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfange zieht keine Gewährleis- tungsansprüche nach sich. Rückgriffsansprüche nach §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und Gefahr des Auftragnehmers beheben zu lassen oder Preisminderung zu begehrennur im gesetzlichen Umfange. Das gleiche gilt, wenn die Mängel Dies gilt nicht binnen angemessener Frist vom Auftragnehmer behoben werden. In Katastrophenfäl- len, das sind solche, in denen ein Zuwarten für nicht mit der Gefahr für das Leben Ver- käuferin abgestimmte Kulanzregelungen und setzt die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffberechtigten, insbesondere Beach- tung der Rügeobliegenheiten voraus. Schadenersatzansprüche gleich welcher Art gegen die Verkäuferin als auch gegen ihre Erfül- lungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder die Sicherheit von Menschen oder mit der Gefahr eines weiteren erheblichen Sachschadens verbunden wäre, hat der Auftragnehmer bei den oben beschriebenen Folgen mit der Behebung sofort zu beginnen. Ist zur Feststellung des Vorliegens oder des Ausmaßes von Mängel bzw Mangelfolgeschä- den die Einholung von Befund oder Gutachten eines Sachverständigen notwendig, so sind die Kosten hiefür, wenn ein Mangel oder Schaden von diesem Sachverständigen festgestellt grob fahrlässig verursacht wurde, vom Auftragnehmer zu tragen. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Abtretung der Gewährleistungsan- sprüche, die diesem gegenüber seinem Subunternehmer zustehen, zu begehren. Der Auf- tragnehmer hat darauf Bedacht zu nehmen, dass eine entsprechende vertragliche Regelung in den Subunternehmerverträgen enthalten ist. Dieses Recht auf Abtretung befreit den Auf- tragnehmer nicht von seinen Gewährleistungspflichten und seiner Haftung gegenüber dem Auftraggeber. Erfolgte Zahlungen durch den Auftraggeber gelten nicht als Verzicht auf die Geltendma- chung irgendwelcher aus der Mangelhaftigkeit resultierender Ansprüche. Allfällige Mitwirkungen oder Eingriffe durch Mitarbeiter des Auftraggebers, durch vom Auf- traggeber beauftragte Dritte oder vom Auftraggeber beigestellte Unterlagen oder Daten ha- ben keinen Einfluss auf die Gewährleistung oder sonstige Haftung des Auftragnehmers. Die Beweislast für mangelndes Verschulden bzw das Nichterreichen eines bestimmten Ver- schuldensgrades liegt beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer verzichtet auf eine allfällige Anfechtung der Beauftragung wegen Irrtums.
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Haftung und Gewährleistung. Der Auftragnehmer leistet Technische Ratschläge, Mengen- und Maßaufnahme sowie Empfehlungen des Lieferers erfolgen grundsätzlich unverbindlich. Eine Haftung ist insofern ausgeschlossen. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Rügepflicht unverzüglich nach Maßgabe insbesondere nachstehender Regelungen Gewähr für die vereinbarungsgemäße und technisch mängelfreie Vertragserfüllung: Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit Feststellung der Sorgfalt eines Fachmannes Abweichungen, spätestens aber 2 Wochen nach den all- gemein anerkannten Regeln Empfang der Technik, im Einklang mit allen österreichischen Gesetzen und Verordnungen, allen einschlägigen Normen und technischen Richtlinien (ÖNORM, EN etc), den Sicherheitsvorschriften und im Einklang mit sämtlichen von Behörden verlangten Auflagen Ware schriftlich geltend zu erbringenmachen. Der Auftragnehmer leistet daher Gewähr insbesondere für Besteller hat auf Verlangen Proben der beanstandeten Waren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entfallen sämtliche Gewäh rleistungsansprüche. Unbeschadet einer früheren Verjährung verjähren Gewährleistungsansprüche 4 Wochen nach Zurückweisung der Mängelrüge durch den Lieferanten. Eine Verzichtserklärung des Lieferanten auf die Richtigkeit Einhaltung dieser Vertragsbestimmungen bedarf der Schriftform. Wenn sich eine Beanstandung als begründet erweist, wird kostenlos und Vollständigkeit seiner von ihm erbrachten Leistungen (Modellefrachtfrei ab Werk auf Empfangsstation Ersatz geleistet, Konzeptebei Gütemängeln jedoch nur, Pläne, Muster, Unterlagen, Wer- ke etc) wenn das fehlerhafte Material mehr als 5% der Gesamtbestellung beträgt und sonstigen Ausfertigungen und Anordnungen. Ferner leistet er Gewähr, dass Termin und Fristen vereinbarungsgemäß eingehalten die fehlerhaften Stücke zurückgegeben werden. Die Gewährleistungsfrist ist mit zwei Jahren festgelegt und beginnt mit Einlangen Ersatz erfolgt Gewicht gegen Gewicht oder Stück gegen Stück bzw. Länge gegen Länge. Für den Fall des Fehlschlagens der ver- einbarungsgemäßen Schluss-Honorarnote beim AuftraggeberErsatzlieferung hat der Besteller Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Übergabe gilt bis zum Ende der jeweils geltenden Gewährleistungsfrist. Durch die außergerichtliche Geltendmachung Weitergehende Ansprüche, wie Wandlung, Minderung, Vergütung von Gewährleistungsansprüchen verlängert sich die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung um ein Jahr. Behebt der Auftragnehmer nach Rüge durch den Auftraggeber einen Mangel direkten oder unter- nimmt er einen Versuch hiezu, beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abschluss der Mängel- behebungsarbeiten neu zu laufen. Mängel, welche innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, sowie indirekten Schäden, die durch sol- che Mängel verursacht wurdenentgangener Gewinn, Erstattung von bezahlten Vertragsstrafen, Arbeitslöhne usw. sind vom Auftragnehmer unverzüglich zu beheben. Beginnt ausgeschlossen, es sei denn, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen sind fehlgeschlagen; für diesen Fall hat der Auftragnehmer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch den Auftrag- geber mit Besteller das Recht, eine Herabsetzung der Behebung, ist der Auftraggeber berechtigt, diese Mängel bzw Schäden ohne Prüfung der Preisangemessenheit durch Dritte auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers beheben zu lassen oder Preisminderung zu begehren. Das gleiche giltVergütung oder, wenn es sich bei der erbrachten Leistung nicht um die Mängel nicht binnen angemessener Frist vom Auftragnehmer behoben Erfüllung einer bauwerkvertraglichen Verpflichtung handelt, nach seiner Xxxx Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen hergeleitet werden. In Katastrophenfäl- lenDer Lieferant kann die Ersatzlieferung verweigern, das sind solche, in denen ein Zuwarten mit solange der Gefahr für das Leben oder die Sicherheit von Menschen oder mit der Gefahr eines weiteren erheblichen Sachschadens verbunden wäre, hat der Auftragnehmer bei den oben beschriebenen Folgen mit der Behebung sofort zu beginnen. Ist zur Feststellung des Vorliegens oder des Ausmaßes von Mängel bzw Mangelfolgeschä- den die Einholung von Befund oder Gutachten eines Sachverständigen notwendig, so sind die Kosten hiefür, wenn ein Mangel oder Schaden von diesem Sachverständigen festgestellt wurde, vom Auftragnehmer zu tragen. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Abtretung der Gewährleistungsan- sprüche, die diesem gegenüber seinem Subunternehmer zustehen, zu begehren. Der Auf- tragnehmer hat darauf Bedacht zu nehmen, dass eine entsprechende vertragliche Regelung in den Subunternehmerverträgen enthalten ist. Dieses Recht auf Abtretung befreit den Auf- tragnehmer Besteller nicht von seinen Gewährleistungspflichten und seiner Haftung gegenüber dem Auftraggeber. Erfolgte Zahlungen durch den Auftraggeber gelten nicht als Verzicht auf die Geltendma- chung irgendwelcher sämtliche aus der Mangelhaftigkeit resultierender Ansprüche. Allfällige Mitwirkungen oder Eingriffe durch Mitarbeiter des Auftraggebers, durch vom Auf- traggeber beauftragte Dritte oder vom Auftraggeber beigestellte Unterlagen oder Daten ha- ben keinen Einfluss auf die Gewährleistung oder sonstige Haftung des Auftragnehmers. Die Beweislast für mangelndes Verschulden bzw das Nichterreichen eines bestimmten Ver- schuldensgrades liegt beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer verzichtet auf eine allfällige Anfechtung der Beauftragung wegen Irrtumsallen beiderseitigen Geschäftsverbindungen herrührenden Verpflichtungen erfüllt hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung und Gewährleistung. Der Auftragnehmer leistet 6.1. Jegliche Veränderung, insbesondere solche technischer Natur, an den Vertragsgegenständen durch den Kunden, sind nicht zulässig und führen zum Erlöschen der Gewährleistungs- und Haftungsansprüche.
6.2. Beanstandungen offensichtlicher Mängel, hinsichtlich Menge und/oder Beschaffenheit der überlassenen bzw. gelieferten Vertragsgegenstände, sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen schriftlich gegenüber magnetic geltend zu machen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Sofern der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war oder erst später eintritt, hat die Anzeige unverzüglich nach Maßgabe insbesondere nachstehender Regelungen Gewähr für der Entdeckung des Mangels zu erfolgen, andernfalls gilt die vereinbarungsgemäße und technisch mängelfreie Vertragserfüllung: Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit der Sorgfalt eines Fachmannes nach den all- gemein anerkannten Regeln der Technik, im Einklang mit allen österreichischen Gesetzen und Verordnungen, allen einschlägigen Normen und technischen Richtlinien (ÖNORM, EN etc), den Sicherheitsvorschriften und im Einklang mit sämtlichen von Behörden verlangten Auflagen zu erbringen. Der Auftragnehmer leistet daher Gewähr insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner von ihm erbrachten Leistungen (Modelle, Konzepte, Pläne, Muster, Unterlagen, Wer- ke etc) und sonstigen Ausfertigungen und Anordnungen. Ferner leistet er Gewähr, dass Termin und Fristen vereinbarungsgemäß eingehalten werdenWare auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt. Die Gewährleistungsfrist ist mit zwei Jahren festgelegt rechtzeitige Absendung der Mangelanzeige wahrt die Frist.
6.3. magnetic übernimmt keine Haftung für Ausfälle der Vertragsgegenstände oder Teile dieser und beginnt mit Einlangen der ver- einbarungsgemäßen Schluss-Honorarnote beim Auftraggeber. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Übergabe gilt bis zum Ende der jeweils geltenden Gewährleistungsfrist. Durch die außergerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verlängert sich die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung um ein Jahr. Behebt der Auftragnehmer nach Rüge durch den Auftraggeber einen Mangel oder unter- nimmt er einen Versuch hiezu, beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abschluss der Mängel- behebungsarbeiten neu zu laufen. Mängel, welche innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, sowie dem Kunden entstehende Schäden, die verursacht werden durch sol- che Mängel verursacht wurdenungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, sind vom Auftragnehmer unverzüglich zu beheben. Beginnt insbesondere durch Nichtbeachtung der Auftragnehmer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung Vorgaben in den Angebots- und Auftragsbestätigungstexten, den Bedienungs-, Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen, durch unsachgemäße Montage beziehungsweise Inbetriebsetzung durch den Auftrag- geber mit Kunden oder Dritte, durch natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, sofern sie nicht auf das Verschulden von magnetic zurückzuführen sind.
6.4. Eine Haftung für Mängel besteht dann nicht mehr, wenn magnetic nach Anzeige des Mangels durch den Kunden nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, Feststellungen über Bestehen und Ausmaß des Mangels zu treffen sowie die notwendigen Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen vorzunehmen.
6.5. Vom Kunden angezeigte Mängel wird magnetic prüfen. Auf Wunsch des Kunden wird diesem bei entsprechender Verfügbarkeit ein Ersatzgerät für die Dauer der BehebungPrüfung zur Verfügung gestellt. Liegt nach Abschluss der Prüfung durch magnetic ein anspruchsbegründender Mangel des Xxxxxx vor, so erfolgen die Prüfung und der Transport des mangelhaften Xxxxxx sowie Lieferung und Überlassung des Ersatzgeräts kostenfrei. Wird im Rahmen der Prüfung durch magnetic festgestellt, dass kein von magnetic zu vertretender Mangel vorliegt, so ist magnetic, vorbehaltlich weiterer Ansprüche gegenüber dem Kunden, berechtigt, die entstandenen Kosten, insbesondere Aufwand für Transport, Prüfung und Schadensbehebung des mangelhaften Xxxxxx sowie Lieferung und Überlassung des Ersatzgeräts, dem Kunden gemäß den Verrechnungssätzen der jeweils aktuellen Preisliste in Rechnung zu stellen.
6.6. Sofern dem Kunden im Rahmen der Prüfung gem. Ziffer 6.5 ein Ersatzgerät durch magnetic zur Verfügung gestellt wird, ist der Auftraggeber Kunde zum Zeitpunkt der Wiederanlieferung des reparierten Erstgeräts verpflichtet, das ihm überlassene Ersatzgerät zur Abholung versandfertig, d. h. in leer gepumptem Zustand und zugänglich zur Beladung für Spediteure/Monteure der Fa. magnetic, bereitzustellen. Die Vorgaben der Ziffer 4.5 Sätze 2 bis 5 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten entsprechend. Erfolgt dies nicht, ist magnetic berechtigt, diese Mängel bzw für den Zeitraum des tatsächlichen Verbleibs des Ersatzgeräts beim Kunden, eine Vergütung in Höhe des jeweils aktuellen Tageslistenpreises, entsprechend der jeweils aktuell gültigen Preisliste, pro Kalendertag zu verlangen.
6.7. Im Übrigen ist die Haftung der magnetic für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen oder Angestellten sowie Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten. Insoweit haftet die magnetic für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden ohne Prüfung geht, die nicht aus der Preisangemessenheit durch Dritte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden resultieren, haftet die magnetic aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden.
6.8. Für Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung sowie Montage und Inbetriebnahme der Vertragsgegenstände, die auf Kosten die Beschaffenheit und Gefahr Eigenart des Auftragnehmers beheben zu lassen oder Preisminderung zu begehrenLeistungsortes zurückzuführen sind und damit der Risikosphäre des Kunden zuzurechnen sind, haftet magnetic nicht.
6.9. Das gleiche giltGenannte Liefertermine, wenn die Mängel nicht binnen angemessener Frist vom Auftragnehmer behoben werden. In Katastrophenfäl- leninsbesondere in Angeboten und Auftragsbestätigungen, das sind solchegrundsätzlich unverbindlich, in denen ein Zuwarten mit der Gefahr für das Leben oder die Sicherheit von Menschen oder mit der Gefahr eines weiteren erheblichen Sachschadens verbunden wäre, hat der Auftragnehmer bei den oben beschriebenen Folgen mit der Behebung sofort zu beginnenes sei denn sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindliche Liefertermine vereinbart. Ist zur Feststellung die Nichteinhaltung von Fristen oder Lieferterminen auf höhere Gewalt oder auf ähnliche Ereignisse, z. X. Xxxxxx, Stau, nicht von magnetic zu vertretende Mängel am Transportmittel, nicht von magnetic zu vertretende behördliche Maßnahmen oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen bzw. verschieben sich die Liefertermine entsprechend. Ansprüche des Vorliegens oder des Ausmaßes von Mängel bzw Mangelfolgeschä- den Kunden gegenüber magnetic können daraus nicht hergeleitet werden, soweit kein Organisationsverschulden seitens magnetic vorliegt.
6.10. Soweit magnetic die Einholung von Befund oder Gutachten eines Sachverständigen notwendigLieferung unmöglich ist, so sind die Kosten hiefür, wenn ein Mangel oder Schaden von diesem Sachverständigen festgestellt wurde, vom Auftragnehmer zu tragen. Der Auftraggeber ist der Kunde berechtigt, vom Auftragnehmer die Abtretung Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Gewährleistungsan- sprücheAnspruch des Kunden auf Schadensersatz, die diesem gegenüber seinem Subunternehmer zustehenneben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, zu begehrenauf insgesamt 10 % des Auftragswertes der unmöglichen Lieferung. Der Auf- tragnehmer hat darauf Bedacht zu nehmen, dass eine entsprechende vertragliche Regelung in Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen.
6.11. Bei einem Versand durch Spedition geht das Risiko des zufälligen Untergangs der Vertragsgegenstände bei ordnungsgemäßer Verpackung durch magnetic mit Übergabe an den Subunternehmerverträgen enthalten istSpediteur auf den Kunden über.
6.12. Dieses Recht auf Abtretung befreit Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Auf- tragnehmer gesamten Regelungen unter Punkt „7. Haftung und Gewährleistung“ nicht von seinen Gewährleistungspflichten und seiner Haftung gegenüber dem Auftraggeber. Erfolgte Zahlungen durch den Auftraggeber gelten nicht als Verzicht auf die Geltendma- chung irgendwelcher aus der Mangelhaftigkeit resultierender Ansprüche. Allfällige Mitwirkungen oder Eingriffe durch Mitarbeiter des Auftraggebers, durch vom Auf- traggeber beauftragte Dritte oder vom Auftraggeber beigestellte Unterlagen oder Daten ha- ben keinen Einfluss auf die Gewährleistung oder sonstige Haftung des Auftragnehmers. Die Beweislast für mangelndes Verschulden bzw das Nichterreichen eines bestimmten Ver- schuldensgrades liegt beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer verzichtet auf eine allfällige Anfechtung der Beauftragung wegen Irrtumsverbunden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen