Common use of Haftung und Gewährleistung Clause in Contracts

Haftung und Gewährleistung. 15.1 Die Haftung des Lieferanten, einschließlich der Sachmängelhaftung, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes vereinbart oder in diesen Bedingungen anders geregelt ist. 15.2 Für einen etwaigen Schadensausgleich zwischen uns und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. 15.3 Der Lieferant haftet uns gegenüber für entstandene Schäden, ohne dass es dazu dem Grunde nach weiterer Nachweise als denjenigen eines objektiven Pflichtverstoßes, des ursächlichen Zusammenhangs zum eingetretenen Schaden und der Schadenshöhe bedarf. 15.4 Der Lieferant ist verpflichtet uns alle in Zusammenhang mit einem Sachmangel entstehenden Kosten, auch solche die uns durch unsere Kunden berechtigterweise in Rechnung gestellt werden, zu erstatten. Zu diesen Kosten gehören u.a. solche Kosten, die bei der Fehlersuche, beim Ausbau des fehlerhaften Teils und beim Einbau des Ersatzteils entstehen, sowie Gutachter-, Transport-, und Sortierkosten. Darüber hinaus hat der Lieferant auch Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechung bei uns oder unseren Kunden, entgangenen Gewinn sowie sonstigen Schadenersatz zu leisten. 15.5 Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung oder Ersatzleistung durch den Lieferanten steht uns neben den gesetzlichen Ansprüchen nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Abwendung akuter Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden auch das Recht zu, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder Dritte damit zu beauftragen. 15.6 Sofern nicht eine längere Frist vereinbart ist oder sich aus dem Gesetz ergibt, endet in den Fällen, in denen wir den Liefergegenstand für die Herstellung von Anlagen verwenden, die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche 24 Monate nach Abnahme der Anlage durch unseren Endkunden oder 36 Monate nach der Auslieferung der Anlage, jedoch spätestens 42 Monate ab Annahme der Lieferung oder Leistung durch uns; in allen anderen Fällen verjähren diese Ansprüche in 36 Monaten nach der Annahme der Lieferung oder Leistung durch uns. 15.7 Für aufgrund von Mängelansprüchen ersetzte oder instandgesetzte Teile der Lieferung oder Leistung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. 15.8 Ansprüche von uns gegen den Lieferanten wegen Mängeln gem. den §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt und finden Anwendung, wenn die Liefergegenstände die Mängelhaftigkeit des von uns hergestellten Zwischen- oder Endprodukts herbeiführen. Wir können sie auch dann geltend machen, wenn der Endkunde Unternehmer ist. 15.9 Durch Quittung des Empfanges von Liefergegenständen und durch Annahme vorgelegter Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Daten und Dokumente verzichten wir nicht auf Ansprüche aus Sachmängelhaftung und sonstige Rechte. 15.10 Durch behördliche Genehmigung von Unterlagen oder durch unsere Genehmigung von Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Dokumenten wird die alleinige Verantwortung des Lieferanten für die Mangelfreiheit der Vertragsgegenstände nicht eingeschränkt. Das gleiche gilt in Bezug auf unsere Anordnungen, Vorschläge und Empfehlungen, sofern der Lieferant hiergegen nicht rechtzeitig schriftlich Widerspruch erhebt. 15.11 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus anderen Rechtsgründen nach in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen, sind wir berechtigt, von dem Lieferanten die Erstattung des uns entstandenen Schadens nach den Bestimmungen des uns gegenüber angewandten Rechts (Haftungsgrundsätze) zu verlangen, soweit seine Lieferungen oder Leistungen bzw. sein Verhalten fehlerhaft und für den Schaden ursächlich waren. In Fällen in denen ein Regress zu erwarten ist, sind wir bereit, den Lieferanten über die gegen uns erhobene Ansprüche und die von uns ergriffenen Maßnahmen zu informieren. 15.12 Ein Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten hat der Lieferant in gleicher Weise zu vertreten wie eigenes Verschulden. Er kann sich dabei von der Haftung nicht durch den Nachweis ordnungsgemäßer Auswahl und Aufsicht der Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten befreien. 15.13 Soweit der Lieferant haftet, stellt er uns von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei. 15.14 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des Vertragsgegenstandes verursacht worden ist und insoweit der Lieferant im Außenverhältnis selbst haften würde. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung im In- und Ausland.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Haftung und Gewährleistung. 15.1 Die 1. Sofern nicht anders vereinbart, übernimmt der Lieferant die Haftung des Lieferanten, einschließlich der Sachmängelhaftung, richtet sich nach für eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Leistungserfüllung gemäß den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes vereinbart oder in diesen Bedingungen anders geregelt istBestimmungen. 15.2 Für einen etwaigen Schadensausgleich zwischen uns und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. 15.3 Der Lieferant haftet uns gegenüber für entstandene Schäden, ohne dass es dazu dem Grunde nach weiterer Nachweise als denjenigen eines objektiven Pflichtverstoßes, des ursächlichen Zusammenhangs zum eingetretenen Schaden und der Schadenshöhe bedarf. 15.4 Der Lieferant ist verpflichtet uns alle in Zusammenhang mit einem Sachmangel entstehenden Kosten, auch solche die uns durch unsere Kunden berechtigterweise in Rechnung gestellt werden, zu erstatten2. Zu diesen Kosten gehören u.a. solche Kosten, die bei der Fehlersuche, beim Ausbau des fehlerhaften Teils und beim Einbau des Ersatzteils entstehen, sowie Gutachter-, Transport-, und Sortierkosten. Darüber hinaus hat der Lieferant auch Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechung bei uns Bei Verzögerungen oder unseren Kunden, entgangenen Gewinn sowie sonstigen Schadenersatz zu leisten. 15.5 Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung oder Ersatzleistung durch den Lieferanten steht uns neben den gesetzlichen Ansprüchen nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Abwendung akuter Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden auch das Recht zu, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder Dritte damit zu beauftragen. 15.6 Sofern nicht eine längere Frist vereinbart ist oder sich aus dem Gesetz ergibt, endet in den Fällen, in denen wir den Liefergegenstand für die Herstellung von Anlagen verwenden, die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche 24 Monate nach Abnahme der Anlage durch unseren Endkunden oder 36 Monate nach der Auslieferung der Anlage, jedoch spätestens 42 Monate ab Annahme der Lieferung oder Leistung durch uns; in allen anderen Fällen verjähren diese Ansprüche in 36 Monaten nach der Annahme der Lieferung oder Leistung durch uns. 15.7 Für aufgrund von Mängelansprüchen ersetzte oder instandgesetzte Teile der Lieferung oder Leistung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. 15.8 Ansprüche von uns gegen den Lieferanten wegen Mängeln gem. den §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt und finden Anwendung, wenn die Liefergegenstände die Mängelhaftigkeit des von uns hergestellten Zwischen- oder Endprodukts herbeiführen. Wir können sie auch dann geltend machen, wenn der Endkunde Unternehmer ist. 15.9 Durch Quittung des Empfanges von Liefergegenständen und durch Annahme vorgelegter Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Daten und Dokumente verzichten wir nicht auf Ansprüche aus Sachmängelhaftung und sonstige Rechte. 15.10 Durch behördliche Genehmigung von Unterlagen oder durch unsere Genehmigung von Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Dokumenten wird die alleinige Verantwortung des Lieferanten für die Mangelfreiheit der Vertragsgegenstände nicht eingeschränkt. Das gleiche gilt in Bezug auf unsere Anordnungen, Vorschläge und Empfehlungen, sofern der Lieferant hiergegen nicht rechtzeitig schriftlich Widerspruch erhebt. 15.11 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus anderen Rechtsgründen nach in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen, sind wir berechtigt, von dem Lieferanten die Erstattung des uns entstandenen Schadens nach den Bestimmungen des uns gegenüber angewandten Rechts (Haftungsgrundsätze) zu verlangen, soweit seine Lieferungen oder Leistungen bzw. sein Verhalten fehlerhaft und für den Schaden ursächlich waren. In Fällen in denen ein Regress zu erwarten ist, sind wir bereit, den Lieferanten über die gegen uns erhobene Ansprüche und die von uns ergriffenen Maßnahmen zu informieren. 15.12 Ein Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten hat der Lieferant in gleicher Weise zu vertreten wie eigenes Verschulden. Er kann sich dabei von der Haftung nicht durch den Nachweis ordnungsgemäßer Auswahl und Aufsicht der Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten befreien. 15.13 Soweit der Lieferant haftet, stellt er uns von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei. 15.14 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, Leistungsmängeln ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei der Gesellschaft SPS für alle dadurch verursachten (direkten und indirekten) sowie sonstigen Schäden zu stellenentschädigen. 3. Die Garantiefrist beträgt bei Maschinen 24 Monate ab ihrer Abnahme zur Inbetriebnahme ohne Vorbehalte. Die Garantiefrist bei Ersatzteilen beträgt 24 Monate ab deren Einbau, sofern höchstens jedoch 30 Monate ab dem Lieferdatum. Bei anderen Waren und soweit Dienstleistungen beträgt die Garantiefrist 24 Monate ab deren Lieferung. Bei kompletten Anlagen gilt als Datum, ab dem die Garantiefrist gerechnet wird, das Lieferdatum des letzten Teils der Schaden durch einen Fehler des Vertragsgegenstandes verursacht worden ist und insoweit gesamten Anlage. Wenn der Lieferant die Montage durchführt, wird die Garantiefrist ab dem Datum der vorbehaltslosen Abnahme zur Inbetriebnahme der gesamten Anlage gerechnet. 4. Die Beseitigung von Mängeln besteht entweder in deren Reparatur oder im Außenverhältnis Austausch mangelhafter Teile. Wenn der Lieferant die Mängel trotz Aufforderung nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß behoben hat, ist SPS berechtigt, diese Mängel auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, unbeschadet der Rechte der SPS aus der Haftung für Mängel und aus der Garantie. Sofern dies nicht möglich sein sollte, ist die Gesellschaft SPS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Wirkungen dieses Vertragsrücktritts treten nach fruchtlosem Ablauf der zusätzlichen Frist ein. Geringfügige oder solche Mängel, deren Behebung keinen Aufschub duldet, behebt die Gesellschaft SPS selbst haften würdeund der Lieferant erstattet der Gesellschaft SPS die tatsächlich aufgewendeten Kosten. Der Lieferant übernimmt Beim Austausch oder bei der Reparatur von Teilen verlängert sich die Garantiezeit um die für den Austausch oder die Reparatur erforderliche Zeit. 5. Nach Abwicklung der Reklamation werden dem Lieferanten die Kosten in diesen Fällen alle Kosten Rechnung gestellt, die aufgrund des Mangels an der Anlage entstehen. Diese bestehen aus Produktionsausfällen und AufwendungenLohnkosten des Unternehmens, einschließlich das an der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung im In- und AuslandReparatur des oben genannten Mangels beteiligt war.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Haftung und Gewährleistung. 15.1 Die Haftung (1) Gewährleistungsrechte des LieferantenBestellers setzen voraus, einschließlich der Sachmängelhaftung, richtet sich dass dieser seinen nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes vereinbart oder in diesen Bedingungen anders geregelt §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 15.2 (2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von NEXPERTO gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für einen etwaigen Schadensausgleich zwischen uns Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und dem Lieferanten finden grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die Grundsätze auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des § 254 BGB entsprechende AnwendungVerwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von NEXPERTO einzuholen. 15.3 Der Lieferant haftet uns gegenüber für entstandene (3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so kann NEXPERTO die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach Xxxx nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist NEXPERTO stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist (14 Tage) zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. (5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, ohne dass es dazu die nach dem Grunde Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, welche nach weiterer Nachweise als denjenigen eines objektiven Pflichtverstoßesdem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, des ursächlichen Zusammenhangs zum eingetretenen Schaden so sind für diese und der Schadenshöhe bedarfdie daraus entstehenden Folgen ebenfalls Mängelansprüche ausgeschlossen. 15.4 Der Lieferant ist verpflichtet uns alle in Zusammenhang mit einem Sachmangel entstehenden Kosten(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, auch solche insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die uns durch unsere Kunden berechtigterweise in Rechnung gestellt werdenAufwendungen sich erhöhen, zu erstatten. Zu diesen Kosten gehören u.a. solche Kostenweil die von NEXPERTO gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. (7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend. (8) NEXPERTO greift bei Installation und Pflege auf Systemsoftware und - komponenten Dritter zurück. NEXPERTO übernimmt deshalb keinerlei Haftung, dass die Systemsoftware mit der Fehlersuchevorhandenen Hardware des Bestellers zusammenarbeitet. (9) Für Datenverluste und unsachgemäße Datensicherung durch den Besteller übernimmt NEXPERTO keine Haftung. NEXPERTO ist nicht verpflichtet den Besteller darauf hinzuweisen. Für Datenverluste in Rahmen von Wartungs-und Reparaturarbeiten oder bei schriftlichen Beauftragung dieser haftet NEXPERTO nur, beim Ausbau wenn grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. (10) Verändert der Besteller eine von NEXPERTO gelieferte Sache, oder fügt eigenmächtig fremde Bauteile hinzu, so ist Haftung und Gewährleistung seitens NEXPERTO ausgeschlossen. Gleiches gilt bei eigenmächtiger Installation von Software oder ähnlichem. (11) Alle weiteren oder anderen, als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des fehlerhaften Teils und beim Einbau des Ersatzteils entstehen, sowie Gutachter-, Transport-, und Sortierkosten. Darüber hinaus hat der Lieferant auch Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechung bei uns oder unseren Kunden, entgangenen Gewinn sowie sonstigen Schadenersatz zu leisten. 15.5 Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung oder Ersatzleistung durch den Lieferanten steht uns neben den gesetzlichen Ansprüchen nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Abwendung akuter Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden auch das Recht zugleich aus welchem Rechtsgrund, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder Dritte damit zu beauftragen. 15.6 Sofern nicht eine längere Frist vereinbart ist oder sind ausgeschlossen, soweit sich aus dem Gesetz diesen Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, endet in den Fällen, in denen wir den Liefergegenstand für die Herstellung von Anlagen verwenden, die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche 24 Monate nach Abnahme der Anlage durch unseren Endkunden oder 36 Monate nach der Auslieferung der Anlage, jedoch spätestens 42 Monate ab Annahme der Lieferung oder Leistung durch uns; in allen anderen Fällen verjähren diese Ansprüche in 36 Monaten nach der Annahme der Lieferung oder Leistung durch uns. Die gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf bleiben hiervon unberührt. 15.7 Für aufgrund von Mängelansprüchen ersetzte oder instandgesetzte Teile der Lieferung oder Leistung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. 15.8 Ansprüche von uns gegen den Lieferanten wegen Mängeln gem. den §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt und finden Anwendung, wenn die Liefergegenstände die Mängelhaftigkeit des von uns hergestellten Zwischen- oder Endprodukts herbeiführen. Wir können sie auch dann geltend machen, wenn der Endkunde Unternehmer ist. 15.9 Durch Quittung des Empfanges von Liefergegenständen und durch Annahme vorgelegter Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Daten und Dokumente verzichten wir nicht auf Ansprüche aus Sachmängelhaftung und sonstige Rechte. 15.10 Durch behördliche Genehmigung von Unterlagen oder durch unsere Genehmigung von Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Dokumenten wird die alleinige Verantwortung des Lieferanten für die Mangelfreiheit der Vertragsgegenstände nicht eingeschränkt. Das gleiche gilt in Bezug auf unsere Anordnungen, Vorschläge und Empfehlungen, sofern der Lieferant hiergegen nicht rechtzeitig schriftlich Widerspruch erhebt. 15.11 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus anderen Rechtsgründen nach in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen, sind wir berechtigt, von dem Lieferanten die Erstattung des uns entstandenen Schadens nach den Bestimmungen des uns gegenüber angewandten Rechts (Haftungsgrundsätze) zu verlangen, soweit seine Lieferungen oder Leistungen bzw. sein Verhalten fehlerhaft und für den Schaden ursächlich waren. In Fällen in denen ein Regress zu erwarten ist, sind wir bereit, den Lieferanten über die gegen uns erhobene Ansprüche und die von uns ergriffenen Maßnahmen zu informieren. 15.12 Ein Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten hat der Lieferant in gleicher Weise zu vertreten wie eigenes Verschulden. Er kann sich dabei von der Haftung nicht durch den Nachweis ordnungsgemäßer Auswahl und Aufsicht der Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten befreien. 15.13 Soweit der Lieferant haftet, stellt er uns von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei. 15.14 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des Vertragsgegenstandes verursacht worden ist und insoweit der Lieferant im Außenverhältnis selbst haften würde. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung im In- und Ausland.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen