Heilbehandlungskosten. Der Versicherer erstattet nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung. Soweit der Umfang einer der nachstehenden Leistungen pro Versicherungsjahr begrenzt ist, gilt als Versicherungsjahr ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn des Erstvertrages, einschließlich aller Anschlussverträge. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten: a. ärztliche Behandlungen einschließlich durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen, Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche; b. Entbindungen nach Ablauf einer Wartezeit von 8 Monaten einschließlich der notwendigen Unterbringungskosten nach einer Entbindung im Krankenhaus des oder der gesunden Neugeborenen für einen Zeitraum von maximal 10 Kalendertagen. Der Tag der Geburt und der Tag der Entlassung zählen jeweils als voller Kalendertag; c. Schwangerschaftsuntersuchungen, sofern die Schwangerschaft bei Versicherungsbeginn des Erstvertrages bzw. bei Versicherungsbeginn des Anschlussvertrages noch nicht bestanden hat; d. Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bis maximal 250,– EUR je Versicherungsjahr, insbesondere - zur Früherkennung von Krebserkrankungen - zur Früherkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen und Zuckerkrankheit - zur Sicherung der normalen körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes e. ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel; f. ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen sowie ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik bis insgesamt 500,– EUR pro Versicherungsjahr; g. ärztlich verordnete Hilfsmittel in einfacher Ausführung bis zu 500,– EUR je Versicherungsjahr; außerdem ärztlich verordnete Hör- und Sprechhilfen sowie Rollstühle bis zu 1.000,– EUR je Versicherungsjahr; h. Fahrtkosten vom Unfallort ins nächst erreichbare geeignete Krankenhaus sowie bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit zum nächst erreichbaren Arzt und zurück. Die Leistung ist auf 500,– EUR pro Versicherungsjahr begrenzt; i. ärztlich verordnete Sehhilfen sind bis zu 100,– EUR je Versicherungsjahr erstattungsfähig. Nach dem ersten Versicherungsjahr entsteht ein erneuter Anspruch dann, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat; j. Röntgendiagnostik, Kernspinn- und Computertomografie; k. ärztliche Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen. In diesem Rahmen sind psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen bis 100,– EUR je Sitzung, maximal bis 1.000,– EUR je angefangenes Versicherungsjahr versichert; l. Akutbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bzw. Drogen- oder Medikamentenmissbrauch bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind. Ausgeschlossen bleiben Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren; m. stationäre Behandlung in der jeweiligen allgemeinen Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung); erstattungsfähig sind auch Kosten für einen Belegarzt; n. Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare geeignete Krankenhaus, bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit und bei Erstversorgung nach einem Unfall zum nächst erreichbaren geeigneten Arzt und zurück; o. Operationen; p. abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden die Kosten für Behandlungen von HIV-Infektionen (AIDS) und deren Folgen im vertraglichen Umfang bis zu 25.000,– EUR innerhalb der gesamten Vertragszeit übernommen, sofern die Infektion nachweislich erstmals nach Vertragsbeginn bzw. nach Vertragsbeginn des Anschlussvertrages festgestellt wurde.
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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement, Insurance Agreement
Heilbehandlungskosten. 1. Der Versicherer erstattet nach Ablauf erstattet
a) abzüglich 25,– EUR Selbstbeteiligung je Versicherungsfall in der vereinbarten Wartezeiten Einzelversicherung die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten medizinisch medizi- nisch notwendiger Heilbehandlung. Soweit In der Umfang einer Versicherung für Gruppen entfällt die Selbstbeteiligung;
b) während eines Aufenthaltes in Deutschland die entstande- nen Kosten der nachstehenden medizinisch notwendigen Heilbehandlung bis zu den sogenannten Schwellenwerten der in Deutsch- land gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Ge- bührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Als sogenannte Schwellenwerte gelten für Leistungen pro Versicherungsjahr begrenzt ist- nach der GOZ der 2,3-fache Gebührensatz, gilt als Versicherungsjahr ein Zeitraum von 12 Monaten- nach der GOÄ nach der Nr. 437 und dem Abschnitt M (Laborleistungen) der GOÄ der 1,15-fache Gebührensatz, gerechnet vom Versicherungsbeginn des Erstvertrages- nach den Abschnitten A, einschließlich aller AnschlussverträgeE und O (technische Verrichtun- gen) der 1,8-fache Gebührensatz, - für alle anderen Leistungen der GOÄ der 2,3-fache Ge- bührensatz.
2. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
a. a) ärztliche Behandlungen einschließlich Behandlung einschl. Schwangerschaftsuntersu- chungen, Schwangerschaftsbehandlung, sofern die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungs- bzw. des Verlängerungsvertrages noch nicht bestanden hat, und Be- handlung wegen Fehlgeburt;
b) ärztliche Behandlungen, durch akute Beschwerden hervorgerufenehervor- gerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen, Schwangerschaftsbe- handlungen und Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche und Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche Schwangerschaftswo- che (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche;
b. Entbindungen nach Ablauf einer Wartezeit von 8 Monaten einschließlich der notwendigen Unterbringungskosten nach einer Entbindung im Krankenhaus auch wenn die Schwangerschaft bei Be- ginn des oder der gesunden Neugeborenen für einen Zeitraum von maximal 10 KalendertagenVersicherungs- bzw. Der Tag der Geburt und der Tag der Entlassung zählen jeweils als voller Kalendertag;
c. Schwangerschaftsuntersuchungendes Verlängerungsvertrages bereits bestanden hat, sofern die Schwangerschaft bei Versicherungsbeginn des Erstvertrages bzw. bei Versicherungsbeginn des Anschlussvertrages Behandlungsnotwendig- keit zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden hatfeststand;
d. Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bis maximal 250,– EUR je Versicherungsjahr, insbesondere - zur Früherkennung von Krebserkrankungen - zur Früherkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen und Zuckerkrankheit - zur Sicherung der normalen körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes
e. c) ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel;
f. d) ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen sowie physikali- sche Behandlungen;
e) ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Packungen und Inhalationen und Krankengymnastik bis insgesamt 500,– EUR pro Versicherungsjahr;
g. ärztlich verordnete Hilfsmittel in einfacher Ausführung bis zu 500,– EUR je Versicherungsjahr; außerdem ärztlich verordnete Hör- und Sprechhilfen sowie Rollstühle bis zu 1.000,– einem Höchstbetrag von 300 EUR je Versicherungsjahr;
h. Fahrtkosten vom Unfallort ins nächst erreichbare geeignete Krankenhaus sowie bei f) ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit zum nächst erreichbaren Arzt verordnete Hilfsmittel, die allein infolge eines Unfal- les erstmals notwendig werden und zurück. Die Leistung ist auf 500,– EUR pro Versicherungsjahr begrenztder direkten Behand- lung der Unfallfolgen dienen;
i. ärztlich verordnete Sehhilfen sind bis zu 100,– EUR je Versicherungsjahr erstattungsfähig. Nach dem ersten Versicherungsjahr entsteht ein erneuter Anspruch dann, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hatg) Röntgendiagnostik;
j. Röntgendiagnostik, Kernspinn- und Computertomografie;
k. ärztliche Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen. In diesem Rahmen sind psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen bis 100,– EUR je Sitzung, maximal bis 1.000,– EUR je angefangenes Versicherungsjahr versichert;
l. Akutbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bzw. Drogen- oder Medikamentenmissbrauch bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind. Ausgeschlossen bleiben Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
m. h) unaufschiebbare stationäre Behandlung in der jeweiligen allgemeinen Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche pri- vatärztliche Behandlung); erstattungsfähig sind auch Kosten für einen Belegarzt;
n. i) Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare nächsterreichbare geeignete Krankenhaus, bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit Krankenhaus und bei Erstversorgung Erstver- sorgung nach einem Unfall zum nächst erreichbaren geeigneten nächsterreichbaren geeig- neten Arzt und zurück;
o. j) unaufschiebbare Operationen;
p. abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden die Kosten für Behandlungen von HIV-Infektionen (AIDSk) und deren Folgen im vertraglichen Umfang bis zu 25.000,– EUR innerhalb Entbindungen, nach Ablauf der gesamten Vertragszeit übernommen, sofern die Infektion nachweislich erstmals nach Vertragsbeginn bzw. nach Vertragsbeginn des Anschlussvertrages festgestellt wurdeWartezeit.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Auslandsreise Krankenversicherung, Versicherungsbedingungen Für Die Auslandsreise Krankenversicherung
Heilbehandlungskosten. Der Versicherer (1) Die HanseMerkur erstattet nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten - abzüglich 25,– € Selbstbeteiligung je Versicherungs- fall - die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten einer medizinisch notwendiger notwendigen Heilbehandlung. Soweit der Umfang einer der nachstehenden Leistungen pro Versicherungsjahr begrenzt istIn Anlehnung an § 5 X. Xxxxxx 2 wird die Selbstbeteiligung für jede medizinisch not- wendige Heilbehandlung, gilt als Versicherungsjahr ein Zeitraum von 12 Monatenjede Untersuchung und jede medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft, gerechnet vom Versicherungsbeginn des Erstvertrages, einschließlich aller Anschlussverträgesowie für Entbindungen fällig. Als Heilbehandlung Heilbe- handlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
a. a) ärztliche Behandlungen einschließlich Behandlung einschl. Schwangerschaftsuntersuchungen, Schwanger- schaftsbehandlung und Folgen, sofern die Schwangerschaft bei Beginn des Versiche- rungs- bzw. des Verlängerungsvertrages noch nicht bestanden hat;
b) ärztliche Behandlungen, durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen, Schwangerschaftsbehandlungen und Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche und Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche;
b. Entbindungen nach Ablauf einer Wartezeit von 8 Monaten einschließlich der notwendigen Unterbringungskosten nach einer Entbindung im Krankenhaus auch wenn die Schwan- gerschaft bei Beginn des oder der gesunden Neugeborenen für einen Zeitraum von maximal 10 KalendertagenVersicherungs- bzw. Der Tag der Geburt und der Tag der Entlassung zählen jeweils als voller Kalendertag;
c. Schwangerschaftsuntersuchungendes Verlängerungsvertrages bereits bestanden hat, sofern die Schwangerschaft bei Versicherungsbeginn des Erstvertrages bzw. bei Versicherungsbeginn des Anschlussvertrages Behandlungsnotwendigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden hatfeststand;
d. Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bis maximal 250,– EUR je Versicherungsjahr, insbesondere - zur Früherkennung von Krebserkrankungen - zur Früherkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen und Zuckerkrankheit - zur Sicherung der normalen körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes
e. ärztlich verordnete c) ärztlichverordnete Medikamente und Verbandmittel;.
f. ärztlich verordnete d) ärztlichverordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen sowie ärztlich verordnete Behandlungen,
e) ärztlichverordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen Packungen und Krankengymnastik bis insgesamt 500Inhalationen,– EUR pro Versicherungsjahr;
g. ärztlich verordnete Hilfsmittel in einfacher Ausführung bis zu 500,– EUR je Versicherungsjahr; außerdem ärztlich verordnete Hör- und Sprechhilfen sowie Rollstühle bis zu 1.000,– EUR je Versicherungsjahr;
h. Fahrtkosten vom Unfallort ins nächst erreichbare geeignete Krankenhaus sowie bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit zum nächst erreichbaren Arzt und zurück. Die Leistung ist auf 500,– EUR pro Versicherungsjahr begrenzt;
i. ärztlich verordnete Sehhilfen sind bis zu 100,– EUR je Versicherungsjahr erstattungsfähig. Nach dem ersten Versicherungsjahr entsteht ein erneuter Anspruch dann, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat;
j. Röntgendiagnostik, Kernspinn- und Computertomografie;
k. ärztliche Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen. In diesem Rahmen sind psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen bis 100,– EUR je Sitzung, maximal bis 1.000,– EUR je angefangenes Versicherungsjahr versichert;
l. Akutbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgenf) ärztlichverordnete Hilfsmittel, die auf eine durch Alkoholgenuss bzw. Drogen- oder Medikamentenmissbrauch bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind. Ausgeschlossen bleiben Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;allein infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden und der direkten Behandlung der Unfallfolgen dienen,
m. stationäre g) Röntgendiagnostik,
h) unaufschiebbarestationäre Behandlung in der jeweiligen allgemeinen Pflegeklasse (MehrbettzimmerMehrbett- zimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung); erstattungsfähig sind auch Kosten für einen Belegarzt;,
n. i) Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare geeignete Krankenhaus, bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit Krankenhaus und bei Erstversorgung nach einem Unfall zum nächst erreichbaren geeigneten Arzt und zurück;,
o. Operationen;j) unaufschiebbareOperationen,
p. abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden die Kosten für Behandlungen von HIV-Infektionen (AIDSk) und deren Folgen im vertraglichen Umfang bis zu 25.000Entbindungen,– EUR innerhalb nach Ablauf der gesamten Vertragszeit übernommenWartezeit,
l) Kostenfür Rehabilitationsmaßnahmen, sofern die Infektion nachweislich erstmals nach Vertragsbeginn bzw. nach Vertragsbeginn des Anschlussvertrages festgestellt wurdeals medizinisch notwendige Anschlussheil- behandlung.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Reise Krankenversicherungen, Versicherungsbedingungen Für Reise Krankenversicherungen
Heilbehandlungskosten. Der Versicherer erstattet nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung. Soweit der Umfang einer der nachstehenden Leistungen pro Versicherungsjahr begrenzt ist, gilt als Versicherungsjahr ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn des Erstvertrages, einschließlich aller Anschlussverträge. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
a. ärztliche Behandlungen einschließlich durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen, Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche;
b. Entbindungen nach Ablauf einer Wartezeit von 8 Monaten einschließlich der notwendigen Unterbringungskosten nach einer Entbindung im Krankenhaus des oder der gesunden Neugeborenen für einen Zeitraum von maximal 10 Kalendertagen. Der Tag der Geburt und der Tag der Entlassung zählen jeweils als voller Kalendertag;
c. Schwangerschaftsuntersuchungen, sofern die Schwangerschaft bei Versicherungsbeginn des Erstvertrages bzw. bei Versicherungsbeginn des Anschlussvertrages noch nicht bestanden hat;
d. Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bis maximal 250500,– EUR je Versicherungsjahr, insbesondere - zur Früherkennung von Krebserkrankungen Krebserkrankungen, - zur Früherkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen und Zuckerkrankheit - zur Sicherung der normalen körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes;
e. ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel;
f. ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen sowie ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik bis insgesamt 5001.500,– EUR pro Versicherungsjahr. Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn;
g. ärztlich verordnete Hilfsmittel in einfacher Ausführung bis 2.500,– EUR pro Versicherungsjahr; außerdem ärztlich verordnete Sehhilfen bis zu 500300,– EUR je Versicherungsjahr; außerdem ärztlich verordnete Hör- und Sprechhilfen sowie Rollstühle bis zu 1.000,– EUR je Versicherungsjahr;
h. Fahrtkosten vom Unfallort ins nächst erreichbare geeignete Krankenhaus sowie bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit zum nächst erreichbaren Arzt und zurück. Die Leistung ist auf 500,– EUR pro Versicherungsjahr begrenzt;
i. ärztlich verordnete Sehhilfen sind bis zu 100,– EUR je Versicherungsjahr erstattungsfähig. Nach dem ersten Versicherungsjahr entsteht ein erneuter Anspruch auf eine Sehhilfe dann, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat;
j. h. Röntgendiagnostik, Kernspinn- und Computertomografie, Positronen- emissions-(PET) und Computer-Positronenemissionstomografie (CT-PET);
k. i. ärztliche Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen. In diesem Rahmen sind psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen bis 100150,– EUR je Sitzung, maximal bis 1.0001.500,– EUR je angefangenes Versicherungsjahr versichert;,
l. j. Akutbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bzw. Drogen- oder Medikamentenmissbrauch bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sindist. Ausgeschlossen bleiben Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
m. k. in der Bundesrepublik Deutschland stationäre Behandlung in der jeweiligen allgemeinen Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung); erstattungsfähig sind auch Kosten für einen Belegarzt;
n. l. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland stationäre Behandlung im Einbett- oder Zweibettzimmer, ohne weitere Wahlleistungen (z. B. privatärztliche Behandlung); erstattungsfähig sind auch Kosten für einen Belegarzt;
m. Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare geeignete Krankenhaus, bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit und bei Erstversorgung nach einem Unfall zum nächst erreichbaren geeigneten Arzt und zurück;
o. n. Operationen;
p. o. abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden die Kosten für Behandlungen von HIV-Infektionen (AIDS) und deren Folgen im vertraglichen Umfang bis zu 25.000,– EUR innerhalb der gesamten Vertragszeit übernommen, sofern die Infektion nachweislich erstmals nach Vertragsbeginn bzw. nach Vertragsbeginn des Anschlussvertrages festgestellt wurde;
p. abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VB-KV 2017_7 (CExp2017_7)) für die Dauer eines Monats palliativmedizinische Betreuung und Behandlung, die stationär, teilstationär oder ambulant erbracht wird, nachdem diagnostiziert wurde, dass die versicherte Person durch Behandlung nicht mehr geheilt werden kann und sich im Endstadium befindet. In diesem Rahmen sind versichert die Kosten für physische und psychologische Behandlung, den Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Hospiz sowie für die Behandlung und Betreuung erforderliche verschreibungspflichtige Arzneimittel.
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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement
Heilbehandlungskosten. Soweit nichts anderes vereinbart, gilt:
1. Der Versicherer erstattet nach Ablauf der – abzüglich einer gegebenenfalls vereinbarten Wartezeiten Selbstbeteiligung je Versicherungsfall – die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten medizinisch notwendiger einer medizi- nisch notwendigen Heilbehandlung. Soweit der Umfang einer der nachstehenden Leistungen pro Versicherungsjahr begrenzt istIn Anlehnung an § 7 I Ziff. 2 wird die Selbstbeteiligung für jede medizinisch notwendige Heilbehandlung, gilt als Versicherungsjahr ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn des Erstvertrages, einschließlich aller Anschlussverträgejede Un- tersuchung und jede medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwanger- schaft sowie für Entbindungen fällig. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen Be- dingungen gelten:
a. ärztliche Behandlungen einschließlich Schwangerschaftsuntersuchungen, Schwangerschaftsbehandlung und Folgen, sofern die Schwangerschaft bei Eingang des Antrages auf Versicherungsschutz bzw. bei Eingang des Antrages auf eine Verlängerungsmitgliedschaft bei dem Versicherer oder der Care Concept AG noch nicht bestanden hat. Die Regelung des § 7 II Ziff. 3 betreffend die Anrechnung von Wartezeiten bleibt unberührt.
b. ärztliche Behandlungen, durch akute Beschwerden hervorgerufene, medi- zinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen und Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen, Schwangerschaftsab- brüche und Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche;
b. Entbindungen nach Ablauf einer Wartezeit von 8 Monaten einschließlich der notwendigen Unterbringungskosten nach einer Entbindung im Krankenhaus auch wenn die Schwangerschaft bei Eingang des Antrages auf Versicherungsschutz bzw. bei Eingang des Antrages auf eine Verlän- gerungsmitgliedschaft bei dem Versicherer oder der gesunden Neugeborenen für einen Zeitraum von maximal 10 Kalendertagen. Der Tag der Geburt und der Tag der Entlassung zählen jeweils als voller KalendertagCare Concept AG be- reits bestanden hat, sofern die Behandlungsnotwendigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand;
c. Schwangerschaftsuntersuchungen, sofern die Schwangerschaft bei Versicherungsbeginn des Erstvertrages bzw. bei Versicherungsbeginn des Anschlussvertrages noch nicht bestanden hat;
d. Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bis maximal 250,– EUR je Versicherungsjahr, insbesondere - zur Früherkennung von Krebserkrankungen - zur Früherkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen und Zuckerkrankheit - zur Sicherung der normalen körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes
e. ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel;
f. d. ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen sowie Behand- lungen;
e. ärztlich verordnete Massagen, medizinische PackungenPackungen und Inhalationen;
f. ärztlich verordnete Hilfsmittel, Inhalationen die allein infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden und Krankengymnastik bis insgesamt 500,– EUR pro Versicherungsjahrder direkten Behandlung der Unfallfolgen dienen;
g. ärztlich verordnete Hilfsmittel in einfacher Ausführung bis zu 500,– EUR je Versicherungsjahr; außerdem ärztlich verordnete Hör- und Sprechhilfen sowie Rollstühle bis zu 1.000,– EUR je VersicherungsjahrRöntgendiagnostik;
h. Fahrtkosten vom Unfallort ins nächst erreichbare geeignete Krankenhaus sowie bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit zum nächst erreichbaren Arzt und zurück. Die Leistung ist auf 500,– EUR pro Versicherungsjahr begrenzt;
i. ärztlich verordnete Sehhilfen sind bis zu 100,– EUR je Versicherungsjahr erstattungsfähig. Nach dem ersten Versicherungsjahr entsteht ein erneuter Anspruch dann, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat;
j. Röntgendiagnostik, Kernspinn- und Computertomografie;
k. ärztliche Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen. In diesem Rahmen sind psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen bis 100,– EUR je Sitzung, maximal bis 1.000,– EUR je angefangenes Versicherungsjahr versichert;
l. Akutbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bzw. Drogen- oder Medikamentenmissbrauch bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind. Ausgeschlossen bleiben Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
m. unaufschiebbare stationäre Behandlung in der jeweiligen allgemeinen Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung); erstattungsfähig sind auch Kosten für einen Belegarzt;
n. i. Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare geeignete Krankenhaus, bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit Krankenhaus und bei Erstversorgung nach einem Unfall zum nächst erreichbaren geeigneten Arzt und zurück;
o. j. unaufschiebbare Operationen;
p. abweichend k. Entbindungen, einschließlich der notwendigen Unterbringungskosten nach einer Entbindung im Krankenhaus des oder der gesunden Neugebo- renen für einen Zeitraum von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden die maximal 10 Kalendertagen, nach Ablauf der Wartezeit;
l. Kosten für Behandlungen von HIV-Infektionen (AIDS) und deren Folgen im vertraglichen Umfang bis zu 25.000,– EUR innerhalb der gesamten Vertragszeit übernommenRehabilitationsmaßnahmen, sofern die Infektion nachweislich erstmals nach Vertragsbeginn bzw. nach Vertragsbeginn des Anschlussvertrages festgestellt wurdeals medizinisch notwendige An- schlussheilbehandlung.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Insurance Agreement
Heilbehandlungskosten. Der Versicherer erstattet nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten die während des versicherten Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung. Soweit der Umfang einer der nachstehenden Leistungen pro Versicherungsjahr begrenzt ist, gilt als Versicherungsjahr ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn des Erstvertrages, einschließlich aller Anschlussverträge. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
a. ärztliche Behandlungen einschließlich durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen, Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche;
b. Entbindungen nach Ablauf einer Wartezeit von 8 Monaten einschließlich der notwendigen Unterbringungskosten nach einer Entbindung im Krankenhaus des oder der gesunden Neugeborenen für einen Zeitraum von maximal 10 Kalendertagen. Der Tag der Geburt und der Tag der Entlassung zählen jeweils als voller Kalendertag;
c. Schwangerschaftsuntersuchungen, sofern die Schwangerschaft bei Versicherungsbeginn des Erstvertrages bzw. bei Versicherungsbeginn des Anschlussvertrages noch nicht bestanden hat;
d. Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bis maximal 250,– EUR je Versicherungsjahr, insbesondere - zur Früherkennung von Krebserkrankungen - zur Früherkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen und Zuckerkrankheit - zur Sicherung der normalen körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes
e. ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel;
f. e. ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen sowie ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik bis insgesamt 500250,– EUR pro Versicherungsjahr;
g. f. ärztlich verordnete Hilfsmittel in einfacher Ausführung bis zu 500,– EUR je Versicherungsjahr; außerdem ärztlich verordnete Hör- Ausführung, die allein infolge eine Unfalles erstmals notwendig werden und Sprechhilfen sowie Rollstühle bis zu 1.000,– EUR je Versicherungsjahr;
h. Fahrtkosten vom Unfallort ins nächst erreichbare geeignete Krankenhaus sowie bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit zum nächst erreichbaren Arzt und zurückunmittelbar der Behandlung der Unfallfolgen dienen. Die Leistung ist auf 500,– EUR pro Versicherungsjahr begrenzt;
i. ärztlich verordnete Sehhilfen sind bis zu 100,– EUR je Versicherungsjahr erstattungsfähig. Nach dem ersten Versicherungsjahr entsteht ein erneuter Anspruch dann, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat;
j. g. Röntgendiagnostik, Kernspinn- und Computertomografie;
k. h. ärztliche Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen. In diesem Rahmen sind psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen bis 100,– EUR je Sitzung, maximal bis 1.000500,– EUR je angefangenes Versicherungsjahr versichert;
l. i. Akutbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bzw. Drogen- oder Medikamentenmissbrauch bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind. Ausgeschlossen bleiben Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
m. j. stationäre Behandlung in der jeweiligen allgemeinen Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung); erstattungsfähig sind auch Kosten für einen Belegarzt;
n. k. Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare geeignete Krankenhaus, bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit und bei Erstversorgung nach einem Unfall zum nächst erreichbaren geeigneten Arzt und zurück;
o. l. Operationen;
p. m. abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden die Kosten für Behandlungen von HIV-Infektionen (AIDS) und deren Folgen im vertraglichen Umfang bis zu 25.000,– EUR innerhalb der gesamten Vertragszeit übernommen, sofern die Infektion nachweislich erstmals nach Vertragsbeginn bzw. nach Vertragsbeginn des Anschlussvertrages festgestellt wurde.
Appears in 2 contracts
Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement
Heilbehandlungskosten. 1. Der Versicherer erstattet nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten medizinisch notwendiger notwen- diger Heilbehandlung
a) während eines Aufenthaltes in Deutschland bis zu den sogenannten Schwellenwerten der in Deutsch- land gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Soweit Als soge- nannte Schwellenwerte gelten für Leistungen - nach der Umfang einer GOZ der nachstehenden 2,3-fache Gebührensatz; - nach der GOÄ nach der Nr. 437 und dem Abschnitt M (Laborleistungen) der GOÄ der 1,15-fache Ge- bührensatz; - nach den Abschnitten A, E und O (technische Ver- richtungen) der 1,8-fache Gebührensatz; - für alle anderen Leistungen pro Versicherungsjahr begrenzt ist, gilt als Versicherungsjahr ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn des Erstvertrages, einschließlich aller Anschlussverträgeder GOÄ der 2,3-fache Gebührensatz.
b) während eines Aufenthaltes außerhalb Deutschland soweit sie im ortsüblichen Rahmen berechnet wer- den.
2. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
a. a) ärztliche Behandlungen einschließlich Behandlung einschl. Schwangerschaftsun- tersuchungen, Schwangerschaftsbehandlung, sofern die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungs- bzw. des Verlängerungsvertrages noch nicht bestan- den hat, und Behandlung wegen Fehlgeburt;
b) ärztliche Behandlungen, durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen, Schwanger- schaftsbehandlungen und Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwan- gerschaftsabbrüche und Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche;
b. Entbindungen nach Ablauf einer Wartezeit von 8 Monaten einschließlich der notwendigen Unterbringungskosten nach einer Entbindung im Krankenhaus auch wenn die Schwangerschaft bei Beginn des oder der gesunden Neugeborenen für einen Zeitraum von maximal 10 KalendertagenVersiche- rungs- bzw. Der Tag der Geburt und der Tag der Entlassung zählen jeweils als voller Kalendertag;
c. Schwangerschaftsuntersuchungendes Verlängerungsvertrages bereits be- standen hat, sofern die Schwangerschaft bei Versicherungsbeginn des Erstvertrages bzw. bei Versicherungsbeginn des Anschlussvertrages Behandlungsnotwendigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden hatfeststand;
d. Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bis maximal 250,– EUR je Versicherungsjahr, insbesondere - zur Früherkennung von Krebserkrankungen - zur Früherkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen und Zuckerkrankheit - zur Sicherung der normalen körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes
e. c) ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel;
f. d) ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen sowie Behandlungen;
e) ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Packun- gen und Inhalationen und Krankengymnastik bis insgesamt 500,– EUR pro Versicherungsjahr;
g. ärztlich verordnete Hilfsmittel in einfacher Ausführung bis zu 500,– EUR je Versicherungsjahr; außerdem ärztlich verordnete Hör- und Sprechhilfen sowie Rollstühle bis zu 1.000,– einem Höchstbetrag von 500 EUR je Versicherungsjahr;
h. Fahrtkosten vom Unfallort ins nächst erreichbare geeignete Krankenhaus sowie bei f) ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit zum nächst erreichbaren Arzt verordnete Hilfsmittel, die allein infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden und zurück. Die Leistung ist auf 500,– EUR pro Versicherungsjahr begrenztder direkten Behandlung der Unfallfolgen dienen;
i. ärztlich verordnete Sehhilfen sind bis zu 100,– EUR je Versicherungsjahr erstattungsfähig. Nach dem ersten Versicherungsjahr entsteht ein erneuter Anspruch dann, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hatg) Röntgendiagnostik;
j. Röntgendiagnostik, Kernspinn- und Computertomografie;
k. ärztliche Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen. In diesem Rahmen sind psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen bis 100,– EUR je Sitzung, maximal bis 1.000,– EUR je angefangenes Versicherungsjahr versichert;
l. Akutbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bzw. Drogen- oder Medikamentenmissbrauch bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind. Ausgeschlossen bleiben Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
m. h) unaufschiebbare stationäre Behandlung in der jeweiligen allgemeinen allge- meinen Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen Xxxx- leistungen (privatärztliche Behandlung); erstattungsfähig sind auch Kosten für einen Belegarzt;.
n. i) Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare nächsterreichbare geeignete Krankenhaus, bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit Krankenhaus und bei Erstversorgung nach einem Unfall zum nächst erreichbaren nächster- reichbaren geeigneten Arzt und zurück;
o. j) unaufschiebbare Operationen;
p. abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden die Kosten für Behandlungen von HIV-Infektionen (AIDSk) medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen;
l) Entbindungen, nach Ablauf der Wartezeit;
m) psychoanalytische und deren Folgen im vertraglichen Umfang psychotherapeutische Be- handlungen bis zu 25.000,– maximal 1.000 EUR innerhalb der gesamten Vertragszeit übernommen, sofern die Infektion nachweislich erstmals nach Vertragsbeginn bzw. nach Vertragsbeginn des Anschlussvertrages festgestellt wurdeje Reise.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Reise Krankenversicherung
Heilbehandlungskosten. 1. Der Versicherer erstattet nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung. Soweit
a) während eines Aufenthaltes in Deutschland im Rahmen der Umfang einer in Deutsch- land gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ);
b) während eines Aufenthaltes außerhalb Deutschlands, soweit sie – sofern vorhanden – nach der nachstehenden Leistungen pro Versicherungsjahr begrenzt istjeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte, gilt als Versicherungsjahr ein Zeitraum von 12 Monatenanderenfalls im Rahmen der ortsüblichen Gebühr, gerechnet vom Versicherungsbeginn des Erstvertrages, einschließlich aller Anschlussverträgeberechnet werden.
2. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
a. a) ärztliche Behandlungen Behandlung einschließlich Schwangerschaftsuntersuchungen, Schwangerschaftsbehandlung, sofern die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungs- bzw. des Verlängerungsvertrages noch nicht bestan- den hat, und Behandlung wegen Fehlgeburt;
b) ärztliche Behandlungen, durch akute Beschwerden hervorgerufene, me- dizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen und Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen, Schwangerschaftsab- brüche und Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche;
b. Entbindungen nach Ablauf einer Wartezeit von 8 Monaten einschließlich der notwendigen Unterbringungskosten nach einer Entbindung im Krankenhaus auch wenn die Schwangerschaft bei Beginn des oder der gesunden Neugeborenen für einen Zeitraum von maximal 10 KalendertagenVersiche- rungs- bzw. Der Tag der Geburt und der Tag der Entlassung zählen jeweils als voller Kalendertag;
c. Schwangerschaftsuntersuchungendes Verlängerungsvertrages bereits bestanden hat, sofern die Schwangerschaft bei Versicherungsbeginn des Erstvertrages bzw. bei Versicherungsbeginn des Anschlussvertrages Behandlungsnotwendigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden hatfeststand;
d. Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bis maximal 250,– EUR je Versicherungsjahr, insbesondere - zur Früherkennung von Krebserkrankungen - zur Früherkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen und Zuckerkrankheit - zur Sicherung der normalen körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes
e. c) ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel;
f. d) ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen sowie Behand- lungen;
e) ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen Packungen und Krankengymnastik bis insgesamt 500,– EUR pro VersicherungsjahrInhalatio- nen;
g. f) ärztlich verordnete Hilfsmittel in einfacher Ausführung bis zu 500,– EUR je Versicherungsjahr; außerdem ärztlich verordnete Hör- Hilfsmittel, die allein infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden und Sprechhilfen sowie Rollstühle bis zu 1.000,– EUR je Versicherungsjahrder direkten Behandlung der Unfallfolgen die- nen;
h. Fahrtkosten vom Unfallort ins nächst erreichbare geeignete Krankenhaus sowie bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit zum nächst erreichbaren Arzt und zurück. Die Leistung ist auf 500,– EUR pro Versicherungsjahr begrenztg) Röntgendiagnostik;
i. ärztlich verordnete Sehhilfen sind bis zu 100,– EUR je Versicherungsjahr erstattungsfähig. Nach dem ersten Versicherungsjahr entsteht ein erneuter Anspruch dann, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat;
j. Röntgendiagnostik, Kernspinn- und Computertomografie;
k. ärztliche Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen. In diesem Rahmen sind psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen bis 100,– EUR je Sitzung, maximal bis 1.000,– EUR je angefangenes Versicherungsjahr versichert;
l. Akutbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bzw. Drogen- oder Medikamentenmissbrauch bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind. Ausgeschlossen bleiben Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
m. h) unaufschiebbare stationäre Behandlung in der jeweiligen allgemeinen Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung); erstattungsfähig sind auch Kosten für einen Belegarzt;
n. i) Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare nächsterreichbare geeignete Krankenhaus, bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit Krankenhaus und bei Erstversorgung nach einem Unfall zum nächst erreichbaren nächsterreichbaren geeigneten Arzt und zurück;
o. j) unaufschiebbare Operationen;
p. abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden die Kosten für Behandlungen von HIV-Infektionen (AIDSk) und deren Folgen im vertraglichen Umfang bis zu 25.000,– EUR innerhalb medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen;
l) Entbindungen, nach Ablauf der gesamten Vertragszeit übernommen, sofern die Infektion nachweislich erstmals nach Vertragsbeginn bzw. nach Vertragsbeginn des Anschlussvertrages festgestellt wurdeWartezeit.
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Samples: Auslandsreisekrankenversicherung Nach Tarif Ark Schüler + Studenten
Heilbehandlungskosten. Der Versicherer erstattet nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung. Soweit der Umfang einer der nachstehenden Leistungen pro Versicherungsjahr begrenzt ist, gilt als Versicherungsjahr ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn des Erstvertrages, einschließlich aller Anschlussverträge. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
a. ärztliche Behandlungen einschließlich durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen, Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche;
b. Entbindungen nach Ablauf einer Wartezeit von 8 Monaten einschließlich der notwendigen Unterbringungskosten nach einer Entbindung im Krankenhaus des oder der gesunden Neugeborenen für einen Zeitraum von maximal 10 Kalendertagen. Der Tag der Geburt und der Tag der Entlassung zählen jeweils als voller Kalendertag;
c. Schwangerschaftsuntersuchungen, sofern die Schwangerschaft bei Versicherungsbeginn des Erstvertrages bzw. bei Versicherungsbeginn des Anschlussvertrages noch nicht bestanden hat;
d. Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bis maximal 250500,– EUR je Versicherungsjahr, insbesondere - zur Früherkennung von Krebserkrankungen Krebserkrankungen, - zur Früherkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen und Zuckerkrankheit - zur Sicherung der normalen körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes;
e. ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel;
f. ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen sowie ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik bis insgesamt 5001.500,– EUR pro Versicherungsjahr. Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn;
g. ärztlich verordnete Hilfsmittel in einfacher Ausführung bis zu 5002.500,– EUR je pro Versicherungsjahr; außerdem ärztlich verordnete Hör- und Sprechhilfen sowie Rollstühle bis zu 1.000,– EUR je Versicherungsjahr;
h. Fahrtkosten vom Unfallort ins nächst erreichbare geeignete Krankenhaus sowie bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit zum nächst erreichbaren Arzt und zurück. Die Leistung ist auf 500,– EUR pro Versicherungsjahr begrenzt;
i. ; außerdem ärztlich verordnete Sehhilfen sind bis zu 100300,– EUR je Versicherungsjahr erstattungsfähigVersicherungsjahr. Nach dem ersten Versicherungsjahr entsteht ein erneuter Anspruch auf eine Sehhilfe dann, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat;
j. h. Röntgendiagnostik, Kernspinn- und Computertomografie, Positronen- emissions-(PET) und Computer-Positronenemissionstomografie (CT-PET);
k. i. ärztliche Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen. In diesem Rahmen sind psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen bis 100150,– EUR je Sitzung, maximal bis 1.0001.500,– EUR je angefangenes Versicherungsjahr versichert;,
l. j. Akutbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bzw. Drogen- oder Medikamentenmissbrauch bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sindist. Ausgeschlossen bleiben Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
m. k. in der Bundesrepublik Deutschland stationäre Behandlung in der jeweiligen allgemeinen Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung); erstattungsfähig sind auch Kosten für einen Belegarzt;
n. l. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland stationäre Behandlung im Einbett- oder Zweibettzimmer, ohne weitere Wahlleistungen (z. B. privatärztliche Behandlung); erstattungsfähig sind auch Kosten für einen Belegarzt;
m. Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare geeignete Krankenhaus, bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit und bei Erstversorgung nach einem Unfall zum nächst erreichbaren geeigneten Arzt und zurück;
o. n. Operationen;
p. o. abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden die Kosten für Behandlungen von HIV-Infektionen (AIDS) und deren Folgen im vertraglichen Umfang bis zu 25.000,– EUR innerhalb der gesamten Vertragszeit übernommen, sofern die Infektion nachweislich erstmals nach Vertragsbeginn bzw. nach Vertragsbeginn des Anschlussvertrages festgestellt wurde;
p. abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VB-KV 2021_05 (CExp2021_05) für die Dauer eines Monats palliativmedizinische Betreuung und Behandlung, die stationär, teilstationär oder ambulant erbracht wird, nachdem diagnostiziert wurde, dass die versicherte Person durch Behandlung nicht mehr geheilt werden kann und sich im Endstadium befindet. In diesem Rahmen sind versichert die Kosten für physische und psychologische Behandlung, den Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Hospiz sowie für die Behandlung und Betreuung erforderliche verschreibungspflichtige Arzneimittel.
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Samples: Insurance Agreement
Heilbehandlungskosten. 1. Der Versicherer erstattet nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung
a) während eines Aufenthaltes in Deutschland bis zu den sogenannten Schwellenwerten der in Deutschland gültigen Gebührenordnung für Ärz- te (GOÄ) und Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Soweit Als sogenannte Schwellenwerte gelten für Leistungen · nach der Umfang einer GOZ der nachstehenden 2,3-fache Gebührensatz; · nach der GOÄ nach der Nr. 437 und dem Abschnitt M (Laborleis- tungen) der GOÄ der 1,15-fache Gebührensatz; · nach den Abschnitten A, E und O (technische Verrichtungen) der 1,8-fache Gebührensatz; · für alle anderen Leistungen pro Versicherungsjahr begrenzt istder GOÄ der 2,3-fache Gebührensatz.
b) während eines Aufenthaltes außerhalb Deutschlands, gilt als Versicherungsjahr ein Zeitraum von 12 Monatensoweit sie – sofern vorhanden – nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte, gerechnet vom Versicherungsbeginn des Erstvertragesanderenfalls im Rahmen der ortsüblichen Gebühr, einschließlich aller Anschlussverträgeberechnet werden.
2. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
a. a) ärztliche Behandlungen Behandlung einschließlich Schwangerschaftsuntersuchungen, Schwangerschaftsbehandlung, sofern die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungs- bzw. des Verlängerungsvertrages noch nicht bestan- den hat, und Behandlung wegen Fehlgeburt;
b) ärztliche Behandlungen, durch akute Beschwerden hervorgerufene, me- dizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen und Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen, Schwangerschaftsab- brüche und Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche;
b. Entbindungen nach Ablauf einer Wartezeit von 8 Monaten einschließlich der notwendigen Unterbringungskosten nach einer Entbindung im Krankenhaus auch wenn die Schwangerschaft bei Beginn des oder der gesunden Neugeborenen für einen Zeitraum von maximal 10 KalendertagenVersiche- rungs- bzw. Der Tag der Geburt und der Tag der Entlassung zählen jeweils als voller Kalendertag;
c. Schwangerschaftsuntersuchungendes Verlängerungsvertrages bereits bestanden hat, sofern die Schwangerschaft bei Versicherungsbeginn des Erstvertrages bzw. bei Versicherungsbeginn des Anschlussvertrages Behandlungsnotwendigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden hatfeststand;
d. Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bis maximal 250,– EUR je Versicherungsjahr, insbesondere - zur Früherkennung von Krebserkrankungen - zur Früherkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen und Zuckerkrankheit - zur Sicherung der normalen körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes
e. c) ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel;
f. d) ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen sowie Behand- lungen;
e) ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Packungen und Inhalationen und Krankengymnastik bis insgesamt 500,– EUR pro Versicherungsjahr;
g. ärztlich verordnete Hilfsmittel in einfacher Ausführung bis zu 500,– EUR je Versicherungsjahr; außerdem ärztlich verordnete Hör- und Sprechhilfen sowie Rollstühle bis zu 1.000einem Höchstbetrag von 250,– EUR je Versicherungsjahr;
h. Fahrtkosten vom Unfallort ins nächst erreichbare geeignete Krankenhaus sowie bei f) ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit zum nächst erreichbaren Arzt verordnete Hilfsmittel, die allein infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden und zurück. Die Leistung ist auf 500,– EUR pro Versicherungsjahr begrenztder direkten Behandlung der Unfallfolgen die- nen;
i. ärztlich verordnete Sehhilfen sind bis zu 100,– EUR je Versicherungsjahr erstattungsfähig. Nach dem ersten Versicherungsjahr entsteht ein erneuter Anspruch dann, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hatg) Röntgendiagnostik;
j. Röntgendiagnostik, Kernspinn- und Computertomografie;
k. ärztliche Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen. In diesem Rahmen sind psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen bis 100,– EUR je Sitzung, maximal bis 1.000,– EUR je angefangenes Versicherungsjahr versichert;
l. Akutbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bzw. Drogen- oder Medikamentenmissbrauch bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind. Ausgeschlossen bleiben Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
m. h) unaufschiebbare stationäre Behandlung in der jeweiligen allgemeinen Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung); erstattungsfähig sind auch Kosten für einen Belegarzt;
n. i) Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare nächsterreichbare geeignete Krankenhaus, bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit Krankenhaus und bei Erstversorgung nach einem Unfall zum nächst erreichbaren nächsterreichbaren geeigneten Arzt und zurück;
o. j) unaufschiebbare Operationen;
p. abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden die Kosten für Behandlungen von HIV-Infektionen (AIDSk) und deren Folgen im vertraglichen Umfang bis zu 25.000,– EUR innerhalb medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen;
l) Entbindungen, nach Ablauf der gesamten Vertragszeit übernommen, sofern die Infektion nachweislich erstmals nach Vertragsbeginn bzw. nach Vertragsbeginn des Anschlussvertrages festgestellt wurdeWartezeit.
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Samples: Auslandsreisekrankenversicherung Nach Tarif Ark Schüler + Studenten
Heilbehandlungskosten. 1. Der Versicherer erstattet nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung
a) während eines Aufenthaltes in Deutschland bis zu den sogenannten Schwellenwerten der in Deutschland gültigen Gebührenordnung für Ärz- te (GOÄ) und Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Soweit Als sogenannte Schwellenwerte gelten für Leistungen · nach der Umfang einer GOZ der nachstehenden 2,3-fache Gebührensatz; · nach der GOÄ nach der Nr. 437 und dem Abschnitt M (Laborleis- tungen) der GOÄ der 1,15-fache Gebührensatz; · nach den Abschnitten A, E und O (technische Verrichtungen) der 1,8-fache Gebührensatz; · für alle anderen Leistungen pro Versicherungsjahr begrenzt istder GOÄ der 2,3-fache Gebührensatz.
b) während eines Aufenthaltes außerhalb Deutschlands, gilt als Versicherungsjahr ein Zeitraum von 12 Monatensoweit sie – sofern vorhanden – nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte, gerechnet vom Versicherungsbeginn des Erstvertragesanderenfalls im Rahmen der ortsüblichen Gebühr, einschließlich aller Anschlussverträgeberechnet werden.
2. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
a. a) ärztliche Behandlungen Behandlung einschließlich Schwangerschaftsuntersuchungen, Schwangerschaftsbehandlung, sofern die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungs- bzw. des Verlängerungsvertrages noch nicht bestan- den hat, und Behandlung wegen Fehlgeburt;
b) ärztliche Behandlungen, durch akute Beschwerden hervorgerufene, me- dizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen und Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen, Schwangerschaftsab- brüche und Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche;
b. Entbindungen nach Ablauf einer Wartezeit von 8 Monaten einschließlich der notwendigen Unterbringungskosten nach einer Entbindung im Krankenhaus auch wenn die Schwangerschaft bei Beginn des oder der gesunden Neugeborenen für einen Zeitraum von maximal 10 KalendertagenVersiche- rungs- bzw. Der Tag der Geburt und der Tag der Entlassung zählen jeweils als voller Kalendertag;
c. Schwangerschaftsuntersuchungendes Verlängerungsvertrages bereits bestanden hat, sofern die Schwangerschaft bei Versicherungsbeginn des Erstvertrages bzw. bei Versicherungsbeginn des Anschlussvertrages Behandlungsnotwendigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden hatfeststand;
d. Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bis maximal 250,– EUR je Versicherungsjahr, insbesondere - zur Früherkennung von Krebserkrankungen - zur Früherkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen und Zuckerkrankheit - zur Sicherung der normalen körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes
e. c) ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel;
f. d) ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen sowie Behand- lungen;
e) ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Packungen und Inhalationen und Krankengymnastik bis insgesamt 500,– EUR pro Versicherungsjahr;
g. ärztlich verordnete Hilfsmittel in einfacher Ausführung bis zu einem Höchstbetrag von 500,– EUR je Versicherungsjahr; außerdem ärztlich verordnete Hör- und Sprechhilfen sowie Rollstühle bis zu 1.000,– EUR je Versicherungsjahr;
h. Fahrtkosten vom Unfallort ins nächst erreichbare geeignete Krankenhaus sowie bei f) ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit zum nächst erreichbaren Arzt verordnete Hilfsmittel, die allein infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden und zurück. Die Leistung ist auf 500,– EUR pro Versicherungsjahr begrenztder direkten Behandlung der Unfallfolgen die- nen;
i. ärztlich verordnete Sehhilfen sind bis zu 100,– EUR je Versicherungsjahr erstattungsfähig. Nach dem ersten Versicherungsjahr entsteht ein erneuter Anspruch dann, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hatg) Röntgendiagnostik;
j. Röntgendiagnostik, Kernspinn- und Computertomografie;
k. ärztliche Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen. In diesem Rahmen sind psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen bis 100,– EUR je Sitzung, maximal bis 1.000,– EUR je angefangenes Versicherungsjahr versichert;
l. Akutbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bzw. Drogen- oder Medikamentenmissbrauch bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind. Ausgeschlossen bleiben Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
m. h) unaufschiebbare stationäre Behandlung in der jeweiligen allgemeinen Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung); erstattungsfähig sind auch Kosten für einen Belegarzt;
n. i) Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare nächsterreichbare geeignete Krankenhaus, bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit Krankenhaus und bei Erstversorgung nach einem Unfall zum nächst erreichbaren nächsterreichbaren geeigneten Arzt und zurück;
o. j) unaufschiebbare Operationen;
p. abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden die Kosten für Behandlungen von HIV-Infektionen (AIDSk) und deren Folgen im vertraglichen Umfang bis zu 25.000,– EUR innerhalb medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen;
l) Entbindungen, nach Ablauf der gesamten Vertragszeit übernommen, sofern die Infektion nachweislich erstmals nach Vertragsbeginn bzw. nach Vertragsbeginn des Anschlussvertrages festgestellt wurdeWartezeit.
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Samples: Auslandsreisekrankenversicherung Nach Tarif Ark Schüler + Studenten