Common use of Heilbehandlungskosten Clause in Contracts

Heilbehandlungskosten. 1. Der Versicherer erstattet – abzüglich 50,– EUR Selbstbeteiligung je Versicherungsfall – die nach Ablauf der Wartezeit entstandenen Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlungen. In Anlehnung an § 7 I. Ziff. 2 des Allgemeinen Teils A der Versicherungsbedingungen wird die Selbstbeteiligung für jede medizinisch notwendige Heilbehandlung, jede Untersuchung und jede medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft fällig. Für Entbindungen beträgt die Selbstbeteiligung 250,– EUR je Versicherungsfall. Die Regelung des § 9 des Allgemeinen Teils dieser Bedingungen bleibt unberührt.

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Heilbehandlungskosten. (1. Der Versicherer ) Die HanseMerkur erstattet - abzüglich 5025,– EUR Selbstbeteiligung je Versicherungsfall – Versicherungs- fall - die nach Ablauf der Wartezeit entstandenen Kosten einer medizinisch notwendiger Heilbehandlungennotwendigen Heilbehandlung. In Anlehnung an § 7 I. Ziff. 5 X. Xxxxxx 2 des Allgemeinen Teils A der Versicherungsbedingungen wird die Selbstbeteiligung für jede medizinisch notwendige not- wendige Heilbehandlung, jede Untersuchung und jede medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft Schwangerschaft, sowie für Entbindungen fällig. Für Entbindungen beträgt die Selbstbeteiligung 250,– EUR je Versicherungsfall. Die Regelung des § 9 des Allgemeinen Teils Als Heilbe- handlung im Sinne dieser Bedingungen bleibt unberührt.gelten:

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Heilbehandlungskosten. 1. Der Versicherer Die HanseMerkur AG erstattet – abzüglich 50,– EUR Selbstbeteiligung je Versicherungsfall – die nach Ablauf Ab- lauf der Wartezeit entstandenen Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlungen. In Anlehnung an § 7 I. Ziff. X. Xxxxxx 2 des Allgemeinen Teils A der Versicherungsbedingungen Versicherungsbe- dingungen wird die Selbstbeteiligung für jede medizinisch medizi- nisch notwendige Heilbehandlung, jede Untersuchung und jede medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft fällig. Für Entbindungen beträgt die Selbstbeteiligung 250,– EUR je Versicherungsfall. Die Regelung des § 9 des Allgemeinen Teils dieser Bedingungen bleibt unberührt.

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