Helmgeld Musterklauseln

Helmgeld. Hat die versicherte Person aufgrund eines versicherten Unfalls eine Invalidität gemäß Abschnitt A1 Ziffer 2.1. erlitten und zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nachweisbar einen Helm getragen, zahlen wir einmalig einen Betrag in Höhe von 500 Euro. Die Leistung ist bei uns innerhalb von 36 Monaten vom Unfalltag an gerechnet geltend zu machen.
Helmgeld. Hat die versicherte Person aufgrund eines versicherten Unfalls eine Invalidität gemäß Ziffer 2.1.1 der Zusatzbedingungen erlitten und zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nachweisbar einen Helm getragen, zahlen wir einmalig einen Betrag in Höhe von 250 EUR. Die Leistung ist bei uns innerhalb von 36 Monaten vom Unfalltag an gerechnet geltend zu machen. Krankheiten oder Gebrechen, unter denen eine versicherte Person bereits vor Eintritt eines Unfallereignisses leidet, können die aus einem Unfall resultierenden Gesundheitsschäden oder deren Folgen verstärken. Sie können darüber hinaus im Zusammenspiel mit den aus dem Unfall resul- tierenden Gesundheitsschäden sogar die überwiegende Ursache sein, dass der Unfall zu einer dauerhaften Invalidität beim Versicherten führt. In beiden Fällen spricht man von der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen. Da Krankheiten oder Gebrechen nicht Gegenstand der Unfallversicherung sind, mindert sich im Falle einer Invalidität der Pro- zentsatz des Invaliditätsgrades entsprechend dem Mitwirkungsanteil der Krankheit oder des Gebrechens. Im Falle einer unfallbedingten Invalidität wird Janitos den Prozentsatz des Invaliditätsgrades jedoch nur dann entsprechend dem Mitwirkungsanteil der Krankheit oder des Gebrechens mindern, wenn – es sich bei der mitwirkenden Krankheit um Osteoporose handelt oder – das ursächliche Unfallereignis durch Kraftanstrengungen oder Ei- genbewegungen gemäß Ziffer 1.4 der Zusatzbedingungen verur- sacht wurde. Wir verzichten jedoch generell auf die Anrechnung des Mitwirkungsanteils von Krankheiten oder Gebrechen, wenn – der Mitwirkungsanteil weniger als 50 Prozent beträgt oder – durch das Unfallereignis ein dauerhafter Invaliditätsgrad von mehr als 50 Prozent gemäß Ziffer 2.1.1 der Zusatzbedingungen eingetre- ten ist. Nicht versichert sind Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen. Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.