Härteklausel Musterklauseln

Härteklausel. Unbeschadet der Punkte 3.2 und 13 werden die Vertragsparteien gutgläubig über Änderungen des Vertrages verhandeln, wenn die Erfüllung des Vertrages aufgrund eines Ereignisses, das außerhalb des Einflussbereiches der Lieferantin liegt, für die Lieferantin ungebührlich schwieriger wird, wie z.B. größere Änderungen der Herstellungs-, Rohstoff-, Energie- Personal- oder Transportkosten, allgemeine Erhöhungen der Listenpreise, Wechselkursschwankungen, Änderungen der Rechtsvorschriften oder geltender technischer Normen, aufgrund notwendiger Aussetzungen oder Änderungen der Lieferung sowie sonstiger Veränderungen, die nicht im Einflussbereich der Lieferantin liegen. Falls innerhalb von vier Wochen nachdem die Lieferantin dem Kunden mitgeteilt hat, dass sie den Vertrag anpassen will, keine Einigung in Bezug auf eine solche Anpassung erzielt werden kann, ist die Lieferantin berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Härteklausel a. Für den Fall, dass aufgrund eines bestimmten Ereignisses bzw. durch eine allgemeine Lageänderung, die nicht dem Einfluss der Vertragsparteien unterliegt, die Organisation des vorliegenden Vertrages beeinträchtigt bzw. seine Erfüllung für eine der beiden Parteien unzumutbar werden sollte, vereinbaren beide Parteien hiermit die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Ziel, die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages den obwaltenden Umständen entsprechend zu ändern. Das Eintreten eines solchen Falls ist von der betroffenen Partei der jeweils anderen Partei mit Bezug auf die jeweiligen Bestimmungen des vorliegenden Vertrages zu melden. Falls innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des entsprechenden Schreibens noch keine einvernehmliche Regelung erreicht werden sollte, ist die betroffene Partei berechtigt, den vorliegenden Vertrag mit einer Frist von 15 Kalendertagen per Einschreiben mit Rückschein zu kündigen.
Härteklausel. Stellt der Inhalt dieses Vertrages für die Vertragspartner eine Härte dar, die nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, so haben sie das Recht, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, auf Ende der Vertragsdauer vom Vertrag zurückzutreten. Die Parteien können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Kündigung die Schiedskommission anrufen. Mit Eingang eines Rekurses bei der Schiedskommission erhält die Kündigung eine aufschiebende Wirkung. Die Genossenschaft wird ihre Milch weder zum Verkauf bringen noch zusprechen, bevor die Schiedskommission, respektive das Schiedsgericht, entschieden hat. Eine vorzeitige Vertragsauflösung kann eintreten im Falle einer Nichtbezahlung des Milchgelds und/oder des Mietzinses. Die Parteien können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Kündigung die Schiedskommission anrufen.
Härteklausel. Auf Antrag können die arzt- und/oder praxisbezogenen Fallzahlen auf die aktuelle Fall- zahl des Abrechnungsquartals angehoben werden. Voraussetzung ist ein vom Antrag- steller aus den folgenden Gründen nicht zu vertretender außergewöhnlicher Fallzahl- rückgang in der Vergangenheit oder ein aktueller außergewöhnlicher Fallzahlanstieg. Eine außergewöhnliche Änderung der Fallzahl (Rückgang bzw. Erhöhung) liegt vor, wenn diese 20% der Fallzahl der Praxis im Vorvorjahresquartal (Rückgang) bzw. im Vor- jahresquartal (Anstieg) beträgt. Die Bewilligung erfolgt je nach Dauer des Vorliegens des Grundes für bis zu vier aufeinanderfolgende Quartale. Die Antragstellung ist nur bis zum Ende des Quartals, für das die Härtefallregelung erstmals beantragt ist, zulässig; ein er- neuter Antrag kann frühestens nach Ablauf von vier Quartalen für die Zukunft gestellt werden. Lässt sich das Vorliegen dieser Voraussetzung noch nicht feststellen, weil der Grund nicht in der Vergangenheit liegt, ist diese Voraussetzung der Bewilligung der aktu- ellen Fallzahlen als Bedingung beizufügen.
Härteklausel. Verändert der Eintritt von Ereignissen das Gleichgewicht des Vertrages grundlegend, und (a) sind diese Ereignisse nach Ver- tragsabschluss eingetreten oder der be- nachteiligten Partei bekannt geworden und (b) hatten diese Ereignisse vernünf- tigerweise durch die benachteiligte Partei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht berücksichtigt werden können; und
Härteklausel. In besonderen Härtefällen kann ein Anteil von Telearbeit von über 40 % vereinbart werden. Die Ausnahme bedarf der vorherigen Zustimmung des Personalrats und des Kanzlers der Universität.
Härteklausel. Die Vertragsparteien werden gutgläubig über Änderungen des Vertrages verhandeln, wenn die Erfüllung des Vertrages aufgrund eines Ereignisses, das außerhalb des Einflussbereiches der Lieferantin liegt, für die Lieferantin ungebührlich schwieriger wird, wie z.B. größere Änderungen der Herstellungs-, Personal- und Transportkosten, allgemeine Erhöhungen der Listenpreise, Wechselkursschwankungen, Änderungen der Rechtsvorschriften oder geltender technischer Normen, aufgrund notwendiger Aussetzungen oder Änderungen der Lieferung sowie sonstiger Veränderungen, die nicht im Einflussbereich der Lieferantin liegen. Falls innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung der Lieferantin keine Einigung in Bezug auf eine solche Änderung erzielt werden kann, ist die Lieferantin berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Härteklausel. Ergibt sich aus der Anwendung dieser Richtlinien eine besondere Härte, kann das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz eine von diesen Richtlinien abweichende Entscheidung treffen.
Härteklausel. In besonderen Härtefällen oder bei besonderem dienstlichem Interesse kann ein Anteil von Telearbeit von über 50 % vereinbart werden. Die Ausnahme bedarf der vorherigen Zustim- mung des Kanzlers der Universität.
Härteklausel. Die Vertragsparteien werden gutgläubig über Änderungen des Vertrages verhandeln, wenn die Erfüllung des Vertrages für die Auftragnehmerin aufgrund eines Ereignisses, das außerhalb ihres Einflussbereiches liegt, ungebührlich schwierig wird, wie beispielsweise aufgrund größerer Änderungen bei den Herstellungs-, Personal-, Rohstoff-, Energie- oder Transportkosten, allgemeine Erhöhungen der Listenpreise, Währungsschwankungen, Änderungen der Rechtsvorschriften oder geltenden technischen Normen, erforderliche Aussetzungen oder Änderungen der Versorgung sowie sonstiger Änderungen, die nicht im Einflussbereich der Auftragnehmerin liegen. Falls innerhalb von vier (4) Wochen nach der Mitteilung seitens der Auftragnehmerin keine Einigung in Bezug auf eine solche Änderung erzielt werden kann, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden.