Common use of Infektionen Clause in Contracts

Infektionen. 5.2.4.1 Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie – durch Insektenstiche oder -bisse oder – durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten. 5.2.4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch für – Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für – Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Ziffer 5.2.4.1 aus - geschlossen sind, in den Körper gelangten. 5.2.4.3 Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt Ziffer 5.2.3 Satz 2 entsprechend.

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Samples: Versicherungsleistungen Der Goldcard, Vertragsbedingungen Für Visa/Mastercard Karten

Infektionen. 5.2.4.1 4.2.4.1 Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Insektenstiche oder -bisse oder durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen Schleim- hautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten. 5.2.4.2 4.2.4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Ziffer 5.2.4.1 aus - geschlossen ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten. 5.2.4.3 4.2.4.3 Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe Ein- griffe verursacht sind, gilt Ziffer 5.2.3 Satz 2 entsprechendentspre- chend.

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Samples: Sonderbedingungen Für Zusatzleistungen Der Exclusivecard

Infektionen. 5.2.4.1 Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie – durch Insektenstiche oder -bisse oder – durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten. 5.2.4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch für – Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für – Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Ziffer 5.2.4.1 aus - geschlossen ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten. 5.2.4.3 Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt Ziffer 5.2.3 Satz 2 entsprechend.

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Samples: Versicherungsleistungen Der Goldcard

Infektionen. 5.2.4.1 Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie – durch Insektenstiche oder -bisse –bisse oder – durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen Schleimhaut- verletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten. 5.2.4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch für – Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für – Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Ziffer 5.2.4.1 aus - geschlossen ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten. 5.2.4.3 Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt Ziffer 5.2.3 Satz 2 entsprechend.

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Samples: Insurance Policy

Infektionen. 5.2.4.1 Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Insektenstiche oder -bisse oder durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen Schleimhautverletzun- gen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten. 5.2.4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch UnfallverletzungenUnfallver- letzungen, die nicht nach Ziffer 5.2.4.1 aus - geschlossen ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten. 5.2.4.3 Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht verur- sacht sind, gilt Ziffer 5.2.3 Satz 2 entsprechend.

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Samples: Unfall Versicherungsbedingungen

Infektionen. 5.2.4.1 Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie - durch Insektenstiche oder -bisse oder – - durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen Schleimhaut- verletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten. 5.2.4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch für – für a) Infektionen durch Tierbisse einschließlich Zecken- bisse b) Impfschäden bei Schutzimpfungen c) Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für – für d) Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Ziffer 5.2.4.1 aus - geschlossen ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten. Für Schäden nach a) und/oder b) besteht Versiche- rungsschutz erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartezeit. 5.2.4.3 Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt Ziffer 5.2.3 Satz 2 entsprechend.

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Samples: Jahres Reiseschutzbrief

Infektionen. 5.2.4.1 Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Insektenstiche oder -bisse oder durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen Schleimhautver- letzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten. 5.2.4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch UnfallverletzungenUnfall- verletzungen, die nicht nach Ziffer 5.2.4.1 aus - geschlossen ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten. 5.2.4.3 Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht verur- sacht sind, gilt Ziffer 5.2.3 Satz 2 entsprechend.

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Samples: Sonderbedingungen Für Zusatzleistungen

Infektionen. 5.2.4.1 Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie – durch Insektenstiche oder -bisse ­bisse oder – durch sonstige geringfügige Haut- Haut­ oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten. 5.2.4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch für – Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für – Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Ziffer 5.2.4.1 aus - geschlossen ausgeschlossen sind, in den Körper gelangtengelang­ ten. 5.2.4.3 Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt Ziffer 5.2.3 Satz 2 entsprechend.

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Samples: Versicherungsleistungen Der Goldcard

Infektionen. 5.2.4.1 Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Insektenstiche oder -bisse oder durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen Schleim- hautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten. 5.2.4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Ziffer 5.2.4.1 aus - geschlossen ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten. 5.2.4.3 Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe Ein- griffe verursacht sind, gilt Ziffer 5.2.3 Satz 2 entsprechendentspre- chend.

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Samples: Sonderbedingungen Für Zusatzleistungen Der Exclusivecard