Information über Zuwendungen. (a) Xxxxxx erhält für die von ihr erbrachte Anlagevermittlung keine monetären Zuwendungen. Raisin wird nichtmonetäre Zuwendungen nur annehmen und behalten, wenn diese geringfügig und geeignet sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, und dem bestmöglichen Interesse des Kunden nicht abträglich sind. Es handelt sich dabei u.a. um folgende geringfügige nicht-monetäre Zuwendungen: ● Informationen oder Dokumentationen zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, sofern sie allgemein angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt sind; ● von einem Dritten erstellte schriftliche Materialien, die von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet werden, um eine Neuemission des betreffenden Emittenten zu bewerben, oder bei dem der Dritte vom Emittenten oder potentiellen Emittenten vertraglich dazu verpflichtet ist und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu erstellen, sofern ● die Beziehung zwischen dem Dritten und dem Emittenten in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und ● das Material gleichzeitig allen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird; ● die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen, die zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung abgehalten werden; ● Bewirtungen, deren Wert eine vertretbare Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreitet. Der Kunde stimmt zu, dass Xxxxxx diese nichtmonetären Vorteile behält. Insoweit treffen der Kunde und Xxxxxx die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen Xxxxxx auf Herausgabe dieser Zu-wendungen nicht entsteht.
Information über Zuwendungen. (a) Moonfare leistet an Raisin Zuwendungen. Diese Zuwendungen stehen der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Kunden nicht entgegen, wirken sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung und Beratung aus und sind dem ehrlichen, redlichen und professionellem Handeln im bestmöglichen Interesse des Anlegers nicht abträglich. Xxxxxx erhält von Moonfare in diesem Zusammenhang eine Dienstleistungsgebühr (Partner Service Fee) und Vertriebsgebühren (Distribution Fees). Die Dienstleistungsgebühr beträgt 53% der fortlaufenden Gebühr der entsprechenden Anteilsklasse. Die Vertriebsgebühren bezeichnen zusammen eine einmalige Vertriebsgebühr (Initial Distribution Fee) und eine fortlaufende Vertriebsgebühr (Ongoing Distribution Fee). Die Vertriebsgebühren fallen in Abhängigkeit von der Höhe des verwalteten Vermögens an. Hierbei werden vier Stufen unterschieden: Stufe 1: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt weniger als EUR 100 Millionen: ● Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 50% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● Es besteht keine fortlaufende Vertriebsgebühr. Stufe 2: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mindestens EUR 100 Millionen bis einschließlich EUR 200 Millionen: ● Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 50% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 3% der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Stufe 3: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mehr als EUR 200 Millionen bis einschließlich EUR 400 Millionen: ● Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 60% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 7% der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Stufe 4: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mehr als EUR 400 Millionen: ● Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 60% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 9% der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Der auf Grundlage dieser Berechnungsmethode tatsächlich angefallene Zuwendungsbetrag wird dem Kunden nachträglich mitgeteilt.
Information über Zuwendungen. (a) Raisin leistet an die Depotbank Zuwendungen. Diese Zuwendungen werden von der Depotbank verwendet, um die Qualität der eigenen Leistung zu verbessern und ein hohes Qualitätsniveau der Dienstleistung zu gewährleisten. Die Höhe der Zuwendung hängt von der Gesamtsumme aller Depots ab und beträgt halbjährlich bis zu 0,08 % der durchschnittlichen Gesamtsumme aller Depots. Der auf Grundlage dieser Berechnungsmethode tatsächlich angefallene Zuwendungsbetrag wird dem Kunden nachträglich mitgeteilt.
Information über Zuwendungen a. Raisin leistet an die Depotbank keine Zuwendungen. Grundsätzlich werden Zuwendungen von der Depotbank verwendet, um die Qualität der eigenen Leistung zu verbessern und ein hohes Qualitätsniveau der Dienstleistung zu gewährleisten.
Information über Zuwendungen a. Raisin leistet an die Depotbank Zuwendungen. Grundsätzlich werden Zuwendungen von der Depotbank verwendet, um die Qualität der eigenen Leistung zu verbessern und ein hohes Qualitätsniveau der Dienstleistung zu gewährleisten.
Information über Zuwendungen. (a) Raisin leistet an die DAB Zuwendungen. Diese Zuwendungen werden von der DAB verwendet, um die Qualität der eigenen Leistung zu verbessern und ein hohes Qualitätsniveau der Dienstleistung zu gewährleisten. Die Höhe der Zuwendung hängt von der Gesamtsumme aller Depots ab und beträgt halbjährlich bis zu 0,08 % der durchschnittlichen Gesamt- summe aller Depots. Der auf Grundlage dieser Berechnungs- methode tatsächlich angefallene Zuwendungsbetrag wird dem Kunden nachträglich mitgeteilt.
Information über Zuwendungen. Fassung: Januar 2018 Wir bieten Ihnen vor Ort und aus einer Hand eine breite Palette an Dienstleis- tungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung und Verwahrung von Finanzinstrumenten. Dabei unterstützen wir Sie sowohl im Vorfeld Ihrer Anlageentscheidung als auch im Nachgang hierzu. In diesem Zusammenhang bieten wir Ihnen eine umfassende und auf Ihre individuellen Ziele und Wün- sche zugeschnittene Beratung sowie weitere Serviceleistungen über verschie- dene Zugangswege an. Die Aufrechterhaltung dieses Angebotes ist für uns mit einem hohen personellen, sachlichen und organisatorischen Aufwand verbunden. Dieser Aufwand wird auch durch Zuwendungen, die wir von un- seren Vertriebspartnern erhalten, gedeckt. Zuwendungen können in Form von einmaligen oder fortlaufenden Geldleistungen oder als unterstützende Sachleistungen gewährt werden. Sie dienen ausschließlich dazu, die Qualität unseres Dienstleistungsangebotes aufrechtzuerhalten und zu verbessern sowie effiziente und qualitativ hochwertige Infrastrukturen für den Erwerb und die Veräußerung von Finanzinstrumenten zu erhalten bzw. aufzubauen. Dabei stellen wir sicher, dass die Zuwendungen Ihren Interessen als Kunde nicht zuwiderlaufen. Vertriebsprovisionen werden einmalig absatzabhängig für Geschäftsabschlüs- se gezahlt. Zu den Vertriebsprovisionen zählen auch erfolgsabhängige Leis- tungen, also volumenabhängige Zahlungen, Erfolgsbonifikationen usw. Für den Vertrieb von Fonds, bei denen ein Ausgabeaufschlag erhoben wird, erhalten wir einmalig Vertriebsprovisionen für Vermittlungsleistungen. Als Vertriebsprovision erhalten wir einen Anteil am Ausgabeaufschlag, der bis zu 100% des Ausgabeaufschlags betragen kann. Die Höhe des Ausgabeauf- schlags können Sie dem Verkaufsprospekt für den betreffenden Fonds ent- nehmen. Für die Vermittlung von Derivategeschäften (z.B. Zins-Swaps, Devisenoptions- termin und –swapgeschäfte) erhalten wir eine Provision in Höhe von bis zu 50 % der von Ihrem Vertragspartner aus dem Geschäft erzielten Bruttomarge.