Information über Zuwendungen Musterklauseln

Information über Zuwendungen. (a) Raisin leistet an die Depotbank Zuwendungen. Diese Zuwendungen werden von der Depotbank verwendet, um die Qualität der eigenen Leistung zu verbessern und ein hohes Qualitätsniveau der Dienstleistung zu gewährleisten. Die Höhe der Zuwendung hängt von der Gesamtsumme aller Depots ab und beträgt halbjährlich bis zu 0,08 % der durchschnittlichen Gesamtsumme aller Depots. Der auf Grundlage dieser Berechnungsmethode tatsächlich angefallene Zuwendungsbetrag wird dem Kunden nachträglich mitgeteilt. (b) Xxxxxx erhält für die von ihr erbrachte Anlagevermittlung keine monetären Zuwendungen. Raisin wird nichtmonetäre Zuwendungen nur annehmen und behalten, wenn diese geringfügig und geeignet sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, und dem bestmöglichen Interesse des Kunden nicht abträglich sind. Es handelt sich dabei u.a. um folgende geringfügige nicht-monetäre Zuwendungen: • Informationen oder Dokumentationen zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, sofern sie allgemein angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt sind; • von einem Dritten erstellte schriftliche Materialien, die von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet werden, um eine Neuemission des betreffenden Emittenten zu bewerben, oder bei dem der Dritte vom Emittenten oder potentiellen Emittenten vertraglich dazu verpflichtet ist und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu erstellen, sofern o die Beziehung zwischen dem Dritten und dem Emittenten in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und o das Material gleichzeitig allen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird; • die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen, die zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung abgehalten werden; • Bewirtungen, deren Wert eine vertretbare Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreitet. Der Kunde stimmt zu, dass Xxxxxx diese nichtmonetären Vorteile behält. Insoweit treffen der Kunde und Xxxxxx die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen Xxxxxx auf Herausgabe dieser Zuwendungen nicht entsteht. (c) Sollte Raisin zukünftig Vermittler in den Vertrieb von A...
Information über Zuwendungen. (a) Moonfare leistet an Raisin Zuwendungen. Diese Zuwendungen stehen der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Kunden nicht entgegen, wirken sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung und Beratung aus und sind dem ehrlichen, redlichen und professionellem Handeln im bestmöglichen Interesse des Anlegers nicht abträglich. Xxxxxx erhält von Moonfare in diesem Zusammenhang eine Dienstleistungsgebühr (Partner Service Fee) und Vertriebsgebühren (Distribution Fees). Die Dienstleistungsgebühr beträgt 53% der fortlaufenden Gebühr der entsprechenden Anteilsklasse. Die Vertriebsgebühren bezeichnen zusammen eine einmalige Vertriebsgebühr (Initial Distribution Fee) und eine fortlaufende Vertriebsgebühr (Ongoing Distribution Fee). Die Vertriebsgebühren fallen in Abhängigkeit von der Höhe des verwalteten Vermögens an. Hierbei werden vier Stufen unterschieden: Stufe 1: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt weniger als EUR 100 Millionen: ● Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 50% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● Es besteht keine fortlaufende Vertriebsgebühr. Stufe 2: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mindestens EUR 100 Millionen bis einschließlich EUR 200 Millionen: ● Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 50% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 3% der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Stufe 3: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mehr als EUR 200 Millionen bis einschließlich EUR 400 Millionen: ● Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 60% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 7% der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Stufe 4: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mehr als EUR 400 Millionen: ● Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 60% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 9% der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Der auf Grundlage dieser Berechnungsmethode tatsächlich angefallene Zuwendungsbetrag wird dem Kunden nachträglich mitgeteilt. (b) Raisin wird nichtmonetäre Zuwendungen nur annehmen und behalten, wenn diese geringfügig sind und der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Kunden nicht entgegenstehen, sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung und Beratung auswirken und dem ...
Information über Zuwendungen. (a) Raisin leistet an die DAB Zuwendungen. Diese Zuwendungen werden von der DAB verwendet, um die Qualität der eigenen Leistung zu verbessern und ein hohes Qualitätsniveau der Dienstleistung zu gewährleisten. Die Höhe der Zuwendung hängt von der Gesamtsumme aller Depots ab und beträgt halbjährlich bis zu 0,08 % der durchschnittlichen Gesamt- summe aller Depots. Der auf Grundlage dieser Berechnungs- methode tatsächlich angefallene Zuwendungsbetrag wird dem Kunden nachträglich mitgeteilt.
Information über Zuwendungen. Fassung: Januar 2018 Wir bieten Ihnen vor Ort und aus einer Hand eine breite Palette an Dienstleis- tungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung und Verwahrung von Finanzinstrumenten. Dabei unterstützen wir Sie sowohl im Vorfeld Ihrer Anlageentscheidung als auch im Nachgang hierzu. In diesem Zusammenhang bieten wir Ihnen eine umfassende und auf Ihre individuellen Ziele und Wün- sche zugeschnittene Beratung sowie weitere Serviceleistungen über verschie- dene Zugangswege an. Die Aufrechterhaltung dieses Angebotes ist für uns mit einem hohen personellen, sachlichen und organisatorischen Aufwand verbunden. Dieser Aufwand wird auch durch Zuwendungen, die wir von un- seren Vertriebspartnern erhalten, gedeckt. Zuwendungen können in Form von einmaligen oder fortlaufenden Geldleistungen oder als unterstützende Sachleistungen gewährt werden. Sie dienen ausschließlich dazu, die Qualität unseres Dienstleistungsangebotes aufrechtzuerhalten und zu verbessern sowie effiziente und qualitativ hochwertige Infrastrukturen für den Erwerb und die Veräußerung von Finanzinstrumenten zu erhalten bzw. aufzubauen. Dabei stellen wir sicher, dass die Zuwendungen Ihren Interessen als Kunde nicht zuwiderlaufen. Vertriebsprovisionen werden einmalig absatzabhängig für Geschäftsabschlüs- se gezahlt. Zu den Vertriebsprovisionen zählen auch erfolgsabhängige Leis- tungen, also volumenabhängige Zahlungen, Erfolgsbonifikationen usw. Für den Vertrieb von Fonds, bei denen ein Ausgabeaufschlag erhoben wird, erhalten wir einmalig Vertriebsprovisionen für Vermittlungsleistungen. Als Vertriebsprovision erhalten wir einen Anteil am Ausgabeaufschlag, der bis zu 100% des Ausgabeaufschlags betragen kann. Die Höhe des Ausgabeauf- schlags können Sie dem Verkaufsprospekt für den betreffenden Fonds ent- nehmen. Für die Vermittlung von Derivategeschäften (z.B. Zins-Swaps, Devisenoptions- termin und –swapgeschäfte) erhalten wir eine Provision in Höhe von bis zu 50 % der von Ihrem Vertragspartner aus dem Geschäft erzielten Bruttomarge.

Related to Information über Zuwendungen

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rücksendungen 9.1 Die Rücksendung von neuen, originalverpackten Waren kann nur nach vorheriger Vereinbarung und nur innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Lieferdatum erfolgen. Die Rücknahmegebühr beträgt 20 % vom Nettowarenwert. Rücksendungen, die nach Abzug der Rück- nahmegebühr einen Nettowarenwert unter EUR 50,00 haben, können nicht gutgeschrieben werden. Erforderliche Aufarbeitungskosten werden gesondert berechnet. Die Rücklieferung muss frachtfrei an die von uns genannte Adresse erfolgen. 9.2 Eine Rücksendung von Waren mit begrenztem Haltbarkeitsdatum (z. B. Chemikalien) wird von uns nicht akzeptiert. Gleiches gilt für die Rücksendung von Waren, die nach Käuferspezifikationen angefertigt wurden. 9.3 Nach vorheriger Vereinbarung können auch defekte Waren nach Ablauf der Gewährleistungszeit zurückgesendet werden. Eine Reparatur erfolgt gegen Kostenvoranschlag. Reagiert der Käufer nicht innerhalb einer Frist von acht (8) Wochen auf unseren Kostenvoranschlag, sind wir berechtigt, die defekte Ware an den Käufer auf dessen Kosten zurückzusenden und den uns entstandenen Aufwand dem Käufer in Rechnung zu stellen. 9.4 Der Käufer erhält zur Rücksendung eine RMA-Nummer, die bei der Rücksendung angegeben werden muss.

  • Zustimmung zur Verwendung des Prospekts Der Emittent stimmt der Verwendung des Prospekts durch alle Finanzintermediäre zu (generelle Zustimmung). Die generelle Zustimmung zu der späteren Weiterveräußerung und der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch die Finanzintermediäre wird in Bezug auf Deutschland erteilt. Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann während der Dauer der Gültigkeit des Basisprospekts gemäß § 9 Wertpapierprospektgesetz erfolgen. Der anfängliche Ausgabepreis wird in Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegeben. Vom Emittenten werden den Zertifikatsinhabern weder beim außerbörslichen (in Ländern, in denen dies gesetzlich zulässig ist) noch beim Erwerb der Zertifikate über eine Börse irgendwelche Kosten oder Steuern abgezogen (zu möglichen Provisionszahlungen siehe unten). Davon sind die Gebühren und Kosten zu unterscheiden, die dem Erwerber der Zertifikate von seiner Bank für die Ausführung der Wertpapierorder in Rechnung gestellt werden und auf der Abrechnung des Erwerbsgeschäftes in der Regel neben dem Preis der Zertifikate getrennt ausgewiesen werden. Letztere Kosten hängen ausschließlich von den individuellen Konditionen der Bank des Erwerbers von Zertifikaten ab. Bei einem Kauf über eine Börse kommen zusätzlich weitere Gebühren und Spesen hinzu. Darüber hinaus werden den Zertifikatsinhabern in der Regel von ihrer Bank jeweils individuelle Gebühren für die Depotführung in Rechnung gestellt. Unbeschadet vom Vorgenannten können Gewinne aus Zertifikaten einer Gewinnbesteuerung bzw. das Vermögen aus den Zertifikaten der Vermögensbesteuerung unterliegen. Im Hinblick auf diese Zertifikate gewährt der Emittent eine Vertriebsprovision in Höhe von bis zu 4%. Die Vertriebsprovision bezieht sich auf den Anfänglichen Ausgabepreis oder, sofern dieser höher ist, auf den Verkaufspreis des Zertifikats im Sekundärmarkt. Sämtliche Informationen, insbesondere betreffend das Konzept, die Art, die Berechnungsmethode, die Gewichtung der einzelnen Aktien, die Regeln über den ordentlichen oder außerordentlichen Austausch von einzelnen Aktien im Index werden für die den in diesem Dokument beschriebenen Wertpapieren zugrunde liegenden Indizes auf den folgenden Internetseiten beschrieben. Diese Internetseiten machen auch aktuelle Angaben über die jeweilige aktuelle Gewichtung der in einem Index enthaltenen Aktien. DAX® Leveraged- und Short-Indizes (Hebelindizes): xxx.xxxxxxxx-xxxxxx.xxx Für die Erfüllung der rechtlichen Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Wertpapierprospekts für die vom Lizenznehmer emittierten Finanzinstrumente, einschließlich der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 7 Wertpapierprospektgesetz i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004, ist der Lizenznehmer, nicht aber auch der Lizenzgeber verantwortlich. DAX® Leveraged- und Short-Indizes "DAX® Leveraged- und Short-Indizes" sind eingetragene Marken der Deutschen Börse AG (Lizenzgeber). Der Lizenzgeber übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit der Indizes. Die auf den Indizes basierenden Optionsscheine/Zertifikate werden in keiner Weise vom Lizenzgeber gefördert, herausgegeben, verkauft oder beworben und der Lizenzgeber übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Informationspflicht Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage dieser Vereinbarung zur Unterfertigung, ist von dem/der ArbeitgeberIn eine schriftliche Begründung über die wirtschaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft zu übermitteln. Auf Aufforderung der zuständigen Gewerkschaft ist nach Beendigung der Kurzarbeit vom Betrieb eine schriftliche Information über die tatsächliche Inanspruchnahme bzw Aus­schöpfung der Kurzarbeit an diese zu übermitteln. Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Punkt 1-4 dieser Vereinbarung genannten Punkte zu enthalten.

  • Informationen Das Vertragsunternehmen sichert Elavon mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages sowie zum Zeitpunkt jeder Transaktion während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines eigenständigen Garantieversprechens zu: Alle Elavon übermittelten Informationen sind wahr und vollständig und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Geschäfts- und Finanzlage und der wesentlichen Gesellschafter, Eigentümer oder leitenden Angestellten des Vertragsunternehmens.

  • Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.

  • Informationspflichten Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.