Common use of Inhalt der Leistungen Clause in Contracts

Inhalt der Leistungen. 2 Inhalt der ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen (1) Der ambulante Pflegedienst führt beim pflegebedürftigen Menschen einen Erstbesuch durch, um sich über die aktuelle Pflegesituation des pflegebedürftigen Menschen und das pflegerelevante Umfeld zu informieren. Dabei sind erkennbare Probleme, Risiken und Gefährdungen unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des pflegebedürftigen Menschen zu erfassen. Die Möglichkeiten der aktivierenden Pflege, die Notwendigkeit von vorbeugenden Maßnahmen gegen Sekundärerkrankungen und die beim Pflegebedürftigen vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten zur Einbeziehung in den Pflegeprozess sind herauszuarbeiten. Der pflegebedürftige Mensch, seine Angehörigen und andere an der Pflege Beteiligte sind einzubeziehen. Sofern der pflegebedürftige Mensch bzw. seine Angehörigen für die pflegerische Versorgung relevante Unterlagen, wie bspw. den vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung empfohlenen Pflegeplan oder den Versorgungsplan der Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI vorlegen, sind diese beim Erstbesuch heranzuziehen. Der ambulante Pflegedienst erfragt, welche Leistungen innerhalb des Pflegeprozesses durch den pflegebedürftigen Menschen, den Angehörigen, den ambulanten Pflegedienst oder andere Pflegepersonen erbracht werden können. Hierbei ist die soziale und kulturelle Integration des pflegebedürftigen Menschen in das gesellschaftliche Umfeld zu beachten. Der ambulante Pflegedienst informiert über das Leistungs- und Vergütungssystem und berät bei der Auswahl geeigneter Leistungen nach dem SGB XI (Leistungskomplexe/ Einsätze) sowie über Prophylaxen unabhängig von deren rechtlicher Zuordnung. Den angemessenen Wünschen des pflege- bedürftigen Menschen ist dabei Rechnung zu tragen. Über Art, Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistungen wird ein Pflegevertrag gemäß § 120 SGB XI abgeschlossen, in dem auch die vereinbarten Vergütungen dargestellt werden. Dabei weist der ambulante Pflegedienst darauf hin, dass Kosten oberhalb der jeweiligen Sachleistung der Pflegekasse von dem pflegebedürftigen Menschen selbst zu tragen sind. Soweit sich die Notwendigkeit des Einsatzes von Pflegehilfsmitteln und der Anpassung des Wohnraumes ergibt, informiert der ambulante Pflegedienst hierüber die Pflegekasse, die das Weitere veranlasst. (2) Inhalt der Leistungen sind im Rahmen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung die im Einzelfall erforderlichen Tätigkeiten zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen in der anerkannten Pflegestufe. Die Hilfen bei den Verrichtungen der Körperpflege, der Ernährung und Mobilität dienen zugleich dem Ziel der Vorbeugung von Sekundärerkrankungen. Leistungen der häuslichen Betreuung werden neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung als pflegerische Betreuungsmaßnahmen erbracht. (3) Leistungen, die die Heilung, Besserung, Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung der Krankheit sichern (insbesondere Leistungen nach § 37 SGB V), sind nicht Inhalt der Leistungen nach dem SGB XI. (4) Die Durchführung und Organisation der Pflege erfolgen gemäß dem allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse unter Einbeziehung aktivierender Pflege und auf der Grundlage der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege. Im Rahmen der Pflege sind die Angehörigen/ die pflegende Bezugsperson zu informieren und zu beraten. (5) Zu den Leistungen gehören je nach Einzelfall Hilfen bei den nachfolgenden Verrichtungen:

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Samples: Rahmenvertrag Zur Ambulanten Pflegerischen Versorgung, Rahmenvertrag Zur Ambulanten Pflegerischen Versorgung

Inhalt der Leistungen. 2 Inhalt Die Leistungsbereiche richten sich nach der ambulanten Pflege- in Hamburg gültigen Systematik der Bedarfserhebung. Die Leistungserbringung und Betreuungsleistungen (1) Der ambulante Pflegedienst führt beim pflegebedürftigen Menschen einen Erstbesuch durchdie Zielerreichung sind fortlaufend zu dokumentieren und zu überprüfen. Für das Wohnen mit Assistenz bestehen neben den in Punkt 1 benannten Assistenzleistungen u.a. die folgenden spezifischen Leistungsmerkmale: Belegungssteuerung für die gemeinschaftlichen Wohnformen, Organisation der Beteiligungsprozesse bei Ein- und Auszug von Leistungsberechtigten Akzeptanz und Information / Aufklärung im Wohnumfeld Unterstützung der Mieterrolle, Ein- und Auszugsbegleitung Sowie zusätzlich für das WMAS: Präsenzzeiten als niedrigschwellige Kontakthilfe Hochfrequente Begleitung / Beobachtung / Moderation der Wohngruppenprozesse Unterstützung bei latenter oder akuter Erkrankungssymptomatik innerhalb der Gruppe Auf der Grundlage der Leistungsbewilligung durch die Trägerin der Eingliederungshilfe vereinbart der Leistungserbringer mit der leistungsberechtigten Person, welche individuelle Unterstützung erbracht wird, um sich die Ziele aus dem Gesamt-/Teilhabeplan zu erreichen. Für jede leistungsberechtigte Person ist hierzu eine Hilfeplanung durchzuführen. Der Hilfeplan enthält Angaben über die aktuelle Pflegesituation des pflegebedürftigen Menschen Maßnahmen, mit denen die Ziele erreicht werden sollen und das pflegerelevante Umfeld zu informieren. Dabei sind erkennbare Probleme, Risiken und Gefährdungen unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des pflegebedürftigen Menschen zu erfassenüber die Ausgestaltung der Leistungen (individuell/gemeinschaftlich). Die Möglichkeiten der aktivierenden PflegeLeistungsberechtigten werden zur Förderung und dem Erhalt ihrer größtmöglichen Selbständigkeit darin unterstützt, die Notwendigkeit von vorbeugenden Maßnahmen gegen Sekundärerkrankungen Angebote des Sozialraumes zu nutzen. Der Auf- und Ausbau relevanter Netzwerke und die beim Pflegebedürftigen vorhandenen Ressourcen Kooperation mit Assistenzangeboten des Leistungserbringers und Fähigkeiten zur Einbeziehung in den Pflegeprozess der Region sind herauszuarbeitenintegrale Bestandteile der Leistungserbringung. Der pflegebedürftige Mensch, seine Angehörigen und andere an der Pflege Beteiligte sind einzubeziehen. Sofern der pflegebedürftige Mensch Bei Wohn- bzw. seine Angehörigen Hausgemeinschaften, in denen Leistungen des Wohnens mit Assistenz erbracht werden, handelt es sich nicht um Räumlichkeiten im Sinne des § 71 SGB XI, sodass eine Pauschalierung der Pflegeversicherungsleistungen nach § 43a SGB XI nicht stattfindet und den leistungsberechtigten Personen das volle Leistungsspektrum der Pflegeversicherung zur Verfügung steht. <<individuelle Vereinbarungen zur Hilfe zur Pflege nach SGB XII>> Ärztlich verordnete sowie von den Pflegekassen geschuldete Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Die Ansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber der Pflegekasse und der Krankenversicherung bleiben von dieser Vereinbarung unberührt und sind nicht anzurechnen. Beim WMAS bietet der Leistungserbringer für die pflegerische Versorgung relevante Unterlagenleistungsberechtigten Menschen mit seelischen Behinderungen spezifische milieutherapeutische Leistungen und niedrigschwellige Alltagshilfen, wie bspwsowie strukturierte personenbezogene Einzel- und Gruppenleistungen an. den vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung empfohlenen Pflegeplan oder den Versorgungsplan der Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI vorlegen, sind diese beim Erstbesuch heranzuziehen. Der ambulante Pflegedienst erfragt, welche Leistungen innerhalb des Pflegeprozesses durch den pflegebedürftigen Menschen, den Angehörigen, den ambulanten Pflegedienst oder andere Pflegepersonen erbracht werden können. Hierbei ist die soziale und kulturelle Integration des pflegebedürftigen Menschen in das gesellschaftliche Umfeld zu beachten. Der ambulante Pflegedienst informiert über das Leistungs- und Vergütungssystem und berät bei der Auswahl geeigneter Leistungen nach dem SGB XI (Leistungskomplexe/ Einsätze) sowie über Prophylaxen unabhängig von deren rechtlicher Zuordnung. Den angemessenen Wünschen des pflege- bedürftigen Menschen ist dabei Rechnung zu tragen. Über Art, Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistungen wird ein Pflegevertrag gemäß § 120 SGB XI abgeschlossen, in dem auch die vereinbarten Vergütungen dargestellt werden. Dabei weist der ambulante Pflegedienst darauf hin, dass Kosten oberhalb der jeweiligen Sachleistung der Pflegekasse von dem pflegebedürftigen Menschen selbst zu tragen sind. Soweit sich die Notwendigkeit des Einsatzes von Pflegehilfsmitteln und der Anpassung des Wohnraumes ergibt, informiert der ambulante Pflegedienst hierüber die Pflegekasse, die das Weitere veranlasst. (2) Inhalt der Leistungen sind Die kurzfristige Erreichbarkeit im Rahmen Krisenfall und die Einleitung zeitnaher Krisenintervention werden sichergestellt. Neben der Grundpflege durchgängigen werktäglichen Tageserreichbarkeit des Fachpersonals (telefonisch oder persönlich am Dienstsitz) ist an Wochenenden und der hauswirtschaftlichen Versorgung die Feiertagen eine telefonische Tagesrufbereitschaft erreichbar. Darüber hinaus kann im Einzelfall erforderlichen Tätigkeiten zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen in der anerkannten Pflegestufe. Die Hilfen bei den Verrichtungen der Körperpflege, der Ernährung und Mobilität dienen zugleich dem Ziel der Vorbeugung von Sekundärerkrankungen. Leistungen der häuslichen Betreuung werden neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung als pflegerische Betreuungsmaßnahmen erbrachtnächtliche Rufbereitschaft vereinbart werden. (3) Leistungen, die die Heilung, Besserung, Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung der Krankheit sichern (insbesondere Leistungen nach § 37 SGB V), sind nicht Inhalt der Leistungen nach dem SGB XI. (4) Die Durchführung und Organisation der Pflege erfolgen gemäß dem allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse unter Einbeziehung aktivierender Pflege und auf der Grundlage der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege. Im Rahmen der Pflege sind die Angehörigen/ die pflegende Bezugsperson zu informieren und zu beraten. (5) Zu den Leistungen gehören je nach Einzelfall Hilfen bei den nachfolgenden Verrichtungen:

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Samples: Leistungsvereinbarung, Leistungsvereinbarung