Inkrafttreten und Vertragsdauer. Dieser Gesamtarbeitsvertrag tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von einer vertragsschliessen- den Partei durch eingeschriebenen Brief auf das Jahresende ge- kündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr. Allfällige Vertragsrevisionen können von den vertragsschliessenden Parteien jederzeit beantragt werden. Zürich, den 15. September 2020 Quästor contactswiss Beisitzerin contactswiss Finanzen und Recht xxxxxxx.xx Leiter ICT syndicom Zentralsekretär ICT syndicom Der Anspruch auf bezahlte Feiertage definiert sich gemäss Art. 5.18. je nach Anzahl Feiertage, die für den Ort gelten, der für Arbeit- nehmende als Arbeitsort in deren Einzelarbeitsvertrag festgehalten wird. Als bezahlte Feiertage für diesen Ort gelten jene Feiertage, die – unter Berücksichtigung auch des Bundesfeiertags – gemäss kantonaler bzw. kommunalen Gesetzgebung im Sinne des Arbeits- gesetzes (Art. 20a, Abs. 1) den Sonntagen gleichgestellt sind. Für Arbeitnehmende, die vorübergehend im Homeoffice arbeiten, gilt hinsichtlich des Feiertagsanspruchs der Sitz des Betriebs / der Fi- liale, für die sie arbeiten, als Arbeitsort. Der Anspruch auf bezahlte Feiertage reduziert sich allerdings um jene Zahl an Feiertagen, die in einem bestimmten Kalenderjahr auf einen arbeitsfreien Tag fallen. Je nach Ferien- und Feiertagsanspruch eines Mitarbeitenden er- geben sich bei einer Jahresarbeitszeit unterschiedliche Zuschläge für Ferien- und Feiertage, die sich aus der Darstellung folgender drei Beispiele ergibt: Jahresarbeitszeit total Stunden Tage % total 2’184.0 260 112.07% 100.00% Ferien 168.0 20 8.62% 7.69% Feiertage 67.2 8 3.45% 3.08% effektive Jahresarbeitszeit 1’948.8 232 100.00% 89.23% Jahresarbeitszeit total Stunden Tage % total 2’184.0 260 114.54% 100.00% Ferien 210.0 25 11.01% 9.62% Feiertage 67.2 8 3.52% 3.08% effektive Jahresarbeitszeit 1’906.8 227 100.00% 87.31% Jahresarbeitszeit total Stunden Tage % total 2’184.0 260 116.07% 100.00% Ferien 210.0 25 11.16% 9.62% Feiertage 92.4 11 4.91% 4.23% effektive Jahresarbeitszeit 1’881.6 224 100.00% 86.15% Entsprechend berechnen sich die gültigen Ferien- und Feiertags- zuschläge wie folgt: – Ferienzuschlag in % = Anzahl Ferientage ÷ (260 – (Anzahl Ferientage + Anzahl Feiertage)) x 100 – Feiertagszuschlag in % = Anzahl Feiertage ÷ (260 – (Anzahl Ferientage + Anzahl Feiertage)) x 100 Diese Zuschläge müssen folgendermassen zum Gr...
Inkrafttreten und Vertragsdauer. Inkrafttreten und Dauer des Vertrages richten sich nach dem individuellen Vertrag, welcher auch formfrei zustande kommen kann, sofern die Parteien nichts Ab- weichendes vereinbart haben.
Inkrafttreten und Vertragsdauer. 26.1 Der GAV-VRM tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
26.2 Der GAV-VRM wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Er kann jeweils auf den 31. Dezember eines Jahres durch die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden, zum ersten Mal per 31. Dezember 2026.
26.3 Wird der GAV-VRM gekündigt und erfolgt keine Verlängerung mit Übernahme der bisherigen Verpflichtungen, so können nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Ansprüche an die Stiftung mehr angemeldet werden.
26.4 Wird der GAV-VRM von keiner Seite gekündigt, so verlängert sich dieser jeweils automatisch um zwei weitere Kalenderjahre.
Inkrafttreten und Vertragsdauer. Diese Tarifvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet automa- tisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 31.Dezember 2020. Diese Tarifvereinbarung entfaltet keine Nachwirkung hinsichtlich der Ziffern I.,IV.,V. und VI. Gem. II. Ziffer 3 und III. Ziffer 1 entfalten der Vergütungstarifvertrag und der Manteltarifvertrag weiterhin Nachwirkung. Sollte es während der Lauf- zeit dieser Vereinbarung zur Überschreitung der in I. vereinbarten Mindestan- zahl von Flugzeugen kommen, dann entfalten zudem die in IV. Ziffer 1, zwei- ter Absatz genannten Regelungen zum Vergütungstarifvertrag weiter Nachwir- kung.“
Inkrafttreten und Vertragsdauer. Dieser Gesamtarbeitsvertrag tritt am 1. September 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Xxxx 2019. Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt gemäss Bundesratsbeschuss am 1. Juli 2018 in Kraft und gilt bis zum
Inkrafttreten und Vertragsdauer. 1. Der GAV FAR Gerüstbau tritt am 1. Januar 2007 in Kraft
2. Er wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Er kann jeweils auf 30. Juni eines Jahres durch die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden, zum ersten Mal per 30. Juni 2011.
Inkrafttreten und Vertragsdauer. Dieser Vertrag tritt für die Kantone, deren Regierungsrat ihn genehmigt hat, am 1. Januar 2014 in Kraft. Er gilt bis zum 31. Dezember 2017. Jede Vertragspartei kann das Vertragsver- hältnis unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres auflösen. Die Kündigung ist schriftlich einzureichen.
Inkrafttreten und Vertragsdauer. 19.1 Der Vertrag zwischen den Parteien kommt mit Unterzeich- nung des Rahmenvertrages durch beide Parteien zustande.
19.2 Beratungs- und Projektleistungen werden vorbehältlich ande- rer Vereinbarung im Vertrag ab den Terminen gemäss Offerte erbracht (siehe Ziff. 8.2) erbracht.
19.3 Die initiale Vertragsdauer betreffend die Betriebsleistungen beginnt mit der Abnahme der entsprechenden Projektleistun- gen oder mit dem separat vereinbarten Beginn der Erbrin- gung der Betriebsleistungen und endet gemäss Regelung in Anhang 5 und/oder der Offerte.
19.4 Nach Ablauf der initialen Vertragsdauer verlängert sich der Vertrag betreffend Betriebsleistungen jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ab- lauf der initialen Vertragsdauer oder eines Verlängerungsjah- res schriftlich gekündigt wird.
19.5 Der Vertrag betreffend die Projektleistungen endet mit ihrer Erfüllung. Die Parteien können dazu einen Terminplan verein- baren.
19.6 Der Vertrag betreffend die Beratungsleistungen wird auf un- bestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Parteien jederzeit, unter Vergütung der bis zum Kündigungszeitpunkt entstandenen Aufwendungen, beendigt werden.
Inkrafttreten und Vertragsdauer. Dieser Vertrag tritt auf den 1. April 2020 in Kraft und ersetzt den GAV für das Gerüstbaugewerbe 2012 bis 2015 (verlängert bis Xxxx 2020). Er dauert bis zum 31. Xxxx 2023. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Erfolgt keine Kündigung, so gilt der Vertrag jeweils für ein weiteres Jahr.
Inkrafttreten und Vertragsdauer. Dieser Vertrag tritt auf den 1. April 2012 in Kraft und ersetzt den GAV für das Gerüstbau- gewerbe 2008 bis 2011 (verlängert bis Xxxx 2012). Er dauert bis zum 31. Xxxx 2015. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Erfolgt keine Kündigung, so gilt der Vertrag jeweils für ein weiteres Jahr. Olten, 19. April 2011 Xx. Xxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxxx Xxxxx Xxxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxxxxx ANHANG I