Insolvenzanfechtung. Wir stellen fest, dass weder die aus den Systembedingungen erwachsenden Verpflichtungen, noch ihre Ausübung oder Erfüllung vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den TIPS-Geldkontoinhaber eine Insolvenzanfechtung oder automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht nach sich ziehen können. Wir bestätigen dies insbesondere im Hinblick auf alle von den Teilnehmern des Systems eingereichten Zahlungsaufträge. Wir bestätigen insbesondere, dass die Regelungen [Auflistung der Paragrafen] der Bedingungen zur Rechtswirksamkeit und Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen rechtsgültig und rechtswirksam sind und dass ein von einem Teilnehmer eingereichter Zahlungsauftrag, der gemäß [Auflistung der Paragrafen] der Bedingungen bearbeitet wird, gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht keine Insolvenzanfechtung, automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge nach sich ziehen kann.
Insolvenzanfechtung. Wir stellen fest, dass weder die aus den Systembedingungen erwachsenden Verpflichtungen, noch ihre Ausübung oder Erfüllung vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den Teilnehmer eine Insolvenzanfechtung oder automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht nach sich ziehen können. Wir bestätigen dies insbesondere im Hinblick auf alle von den Teilnehmern des Systems eingereichten Zahlungsaufträge. Wir bestätigen insbesondere, dass die Regelungen in Artikel 22 der Bedingungen zur Rechtswirksamkeit und Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen rechtsgültig und rechtswirksam sind und dass ein von einem Teilnehmer eingereichter Zahlungsauftrag, der gemäß Titel IV der Bedingungen bearbeitet wird, gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht keine Insolvenzanfechtung, automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge nach sich ziehen kann.
Insolvenzanfechtung. Wir stellen fest, dass weder die aus den Systemgrundlagen erwachsenden Verpflichtungen noch ihre Erfüllung oder Einhaltung vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Ver- fahrens gegen den T2S-Geldkontoinhaber eine Insolvenzanfechtung oder automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht nach sich ziehen können. Wir bestätigen dies insbesondere im Hinblick auf alle von den Teilnehmern des Systems einge- reichten Überweisungsaufträge. Wir bestätigen insbesondere, dass die Klauseln [Auflistung der Vorschriften] der Bestimmungen über die Rechtswirksamkeit und Unwiderruflichkeit von Über- weisungsaufträgen rechtsgültig und durchsetzbar sind und dass ein von einem Teilnehmer einge- reichter Überweisungsauftrag, der gemäß [Auflistung der Vorschriften] der Bestimmungen verar- beitet wird, gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht kein Insolvenzverfahren, keine In- solvenzanfechtung, automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge nach sich zie- hen kann.
Insolvenzanfechtung. 35 InsO • Vermögen des Schuldners bei Eröffnung • während des Verfahrens (Neuerwerb) • außer: unpfändbares Vermögen, § 36 InsO • Anspruch auf die Versicherungsleistung, § 1 S. 1 VVG – Geldzahlung – Naturalersatz – Abwehrdeckung/Freistellung – Beratungs-/Hinweis-/Beistands-/Naturalleistungen • Anspruch auf den Rückkaufswert, § 169 VVG • Anspruch auf Überschussbeteiligung, § 153 VVG • Recht auf Kündigung/Umwandlung (§ 165 VVG); Widerruf einer Drittbegünstigung (§ 159 VVG) • Anspruch auf Rückzahlung unverdienter Prämien • Anspruch auf den Versicherungsschein (§ 3 VVG), Prämienquittung, Beratung (§ 6 VVG), spartenspezifische Nebenleistungen vor/nach Versicherungs- fall vor/nach Kündigung vor/nach Beendigung • Fremdversicherung, §§ 43 ff. VVG – Insolvenz des Versicherten – Insolvenz des VN • (un-)widerrufliches Bezugsrecht, §§ 159 f., 176, 185 VVG – Insolvenz des Bezugsberechtigten – Insolvenz des VN • (Sicherungs-)Zession/Direktanspruch gem. §§ 115, 192 VII VVG – Insolvenz des Zessionars/Geschädigten/Leistungserbringers – Insolvenz des VN/Versicherten/Bezugsberechtigten Kündigung des VersV §§ 1, 44 VVG: Versicherungsleistung § 1 (§ 45 VVG) § 1 (§ 45 VVG) Kündigung des VersV §§ 1, 44 VVG: Versicherungsleistung §§ 50, 51 InsO § 1 (§ 45 VVG) Kündigung des VersV §§ 1, 44 VVG: Versicherungsleistung (BGHZ 10, 376) §§ 1, 159 VVG: Versicherungsleistung • Kündigung/ Umwandlung des VersV, §§ 165, (167) VVG • (Widerruf der Drittbegünstigung) §§ 1, 159 VVG: Versicherungsleistung • Kündigung/ Umwandlung des VersV, §§ 165, (167) VVG • (Widerruf der Drittbegünstigung) • Kündigung/ §§ 1, 159 VVG: Versicherungsleistung Umwandlung des VersV, §§ 165, (167) VVG • (Widerruf der Drittbegünstigung) Eintrittsrecht, § 170 VVG • Fremdversicherung, §§ 43 ff. VVG – Insolvenz des Versicherten – Insolvenz des VN • (un-)widerrufliches Bezugsrecht, §§ 159 f., 176, 185 VVG – Insolvenz des Bezugsberechtigten – Insolvenz des VN • (Sicherungs-)Zession/Direktanspruch gem. §§ 115, 192 VII VVG – Insolvenz des Zessionars/Geschädigten/Leistungserbringers – Insolvenz des VN/Versicherten/Bezugsberechtigten • grds. Vertragsschluss • widerrufliches Bezugsrecht: Versicherungsfall • unwiderrufliche Bezugsrechtseinräumung EÖ Aufhebung/ Einstellung Erwerb kein Verlust außer: unpfändbares Vermögen, § 36 InsO
(1) Mehrbedarfsrenten, § 850b I Nr. 1, 4 ZPO
(2) Versorgungsrenten, §§ 850 III lit. b, 851c I, 851d ZPO
(3) Altersvorsorgevermögen, § 851c II; § 2 II 4 BetrAVG, § 97 EStG iVm § 851 I ZPO
(4) Versicherung ...
Insolvenzanfechtung. Anhang: Rechtsprechungsübersicht