Instandhaltungs- und Baumaßnahmen. 5.7.1 Das BwK führt Instandhaltungs- und Baumaßnahmen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des EVU so gering wie möglich gehalten werden. 5.7.2 Etwaige Nutzungseinschränkungen von Serviceeinrichtungen aufgrund vorhersehbarer Instandhaltungs- und Baumaßnahmen ergeben sich aus dem Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen. 5.7.3 Das BwK kann Instandhaltungs- und Baumaßnahmen, die aus Gründen der Sicherheit des Betriebes keinen Aufschub dulden, jederzeit durchführen. Es informiert das EVU über die Auswirkungen auf dessen Betriebsabwicklung unverzüglich (z. B. in Textform oder durch Veröffentlichung im Internet). 5.7.4 Für Abweichungen von der vereinbarten Nutzung aufgrund von Instandhaltungs- und Baumaßnahmen gilt Punkt 6.5.
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Instandhaltungs- und Baumaßnahmen. 5.7.1 Das BwK EIU führt Instandhaltungs- und Baumaßnahmen im Rahmen des wirtschaftlich wirt- schaftlich Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung Be- triebsabwicklung des EVU so gering wie möglich gehalten werden.
5.7.2 Etwaige Nutzungseinschränkungen von Serviceeinrichtungen aufgrund vorhersehbarer vor- hersehbarer Instandhaltungs- und Baumaßnahmen ergeben sich aus dem Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen.
5.7.3 Das BwK EIU kann Instandhaltungs- und Baumaßnahmen, die aus Gründen der Sicherheit des Betriebes Betriebs keinen Aufschub dulden, jederzeit durchführen. Es informiert in- formiert das EVU über die Auswirkungen auf dessen Betriebsabwicklung unverzüglich un- verzüglich (z. B. in Textform oder durch Veröffentlichung im Internet).
5.7.4 Für Abweichungen von der vereinbarten Nutzung aufgrund von Instandhaltungs- und Baumaßnahmen gilt Punkt 6.5.
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Instandhaltungs- und Baumaßnahmen. 5.7.1 Das BwK EIU führt Instandhaltungs- und Baumaßnahmen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des EVU so gering wie möglich gehalten werden.
5.7.2 Etwaige Nutzungseinschränkungen von Serviceeinrichtungen aufgrund vorhersehbarer Instandhaltungs- und Baumaßnahmen ergeben sich aus dem Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen. Für Abweichungen von der vereinbarten Nutzung gilt Punkt 6.5.
5.7.3 Das BwK EIU kann Instandhaltungs- und Baumaßnahmen, die aus Gründen der Sicherheit des Betriebes keinen Aufschub dulden, jederzeit durchführen. Es informiert Esinformiert das EVU über die Auswirkungen auf dessen Betriebsabwicklung unverzüglich (z. B. in Textform oder durch Veröffentlichung im Internet).
5.7.4 Für Abweichungen von der vereinbarten Nutzung aufgrund von Instandhaltungs- und Baumaßnahmen gilt Punkt 6.5.
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Instandhaltungs- und Baumaßnahmen. 5.7.1 Das BwK EIU führt Instandhaltungs- und Baumaßnahmen im Rahmen des wirtschaftlich wirt- schaftlich Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung Be- triebsabwicklung des EVU so gering wie möglich gehalten werden.
5.7.2 Etwaige Nutzungseinschränkungen von Serviceeinrichtungen aufgrund vorhersehbarer vor- hersehbarer Instandhaltungs- und Baumaßnahmen ergeben sich aus dem Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen.
5.7.3 Das BwK EIU kann Instandhaltungs- und Baumaßnahmen, die aus Gründen der Sicherheit des Betriebes keinen Aufschub dulden, jederzeit durchführen. Es informiert das EVU über die Auswirkungen auf dessen Betriebsabwicklung unverzüglich (z. B. in Textform oder durch Veröffentlichung im Internet).
5.7.4 Für Abweichungen von der vereinbarten Nutzung aufgrund von Instandhaltungs- Instandhal- tungs- und Baumaßnahmen gilt Punkt 6.5.
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Instandhaltungs- und Baumaßnahmen. 5.7.1 Das BwK EIU führt Instandhaltungs- und Baumaßnahmen im Rahmen des wirtschaftlich wirt- schaftlich Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung Be- triebsabwicklung des EVU so gering wie möglich gehalten werden.
5.7.2 Etwaige Nutzungseinschränkungen von Serviceeinrichtungen aufgrund vorhersehbarer vor- hersehbarer Instandhaltungs- und Baumaßnahmen ergeben sich aus dem Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen. Für Abweichungen von der ver- einbarten Nutzung gilt Punkt 6.5.
5.7.3 Das BwK EIU kann Instandhaltungs- und Baumaßnahmen, die aus Gründen der Sicherheit des Betriebes keinen Aufschub dulden, jederzeit durchführen. Es informiert das EVU über die Auswirkungen auf dessen Betriebsabwicklung unverzüglich (z. B. in Textform oder durch Veröffentlichung im Internet).
5.7.4 Für Abweichungen von der vereinbarten Nutzung aufgrund von Instandhaltungs- und Baumaßnahmen gilt Punkt 6.5.
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Samples: Nutzungsbedingungen
Instandhaltungs- und Baumaßnahmen. 5.7.1 Das BwK EIU führt Instandhaltungs- und Baumaßnahmen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des EVU so gering wie möglich gehalten werden.
5.7.2 Etwaige Nutzungseinschränkungen von Serviceeinrichtungen aufgrund vorhersehbarer Instandhaltungs- und Baumaßnahmen ergeben sich aus dem Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen. Für Abweichungen von der vereinbarten Nutzung gilt Punkt 6.5.
5.7.3 Das BwK EIU kann Instandhaltungs- und Baumaßnahmen, die aus Gründen der Sicherheit des Betriebes keinen Aufschub dulden, jederzeit durchführen. Es informiert das EVU über die Auswirkungen auf dessen Betriebsabwicklung unverzüglich (z. B. in Textform oder durch Veröffentlichung im Internet).
5.7.4 Für Abweichungen von der vereinbarten Nutzung aufgrund von Instandhaltungs- und Baumaßnahmen gilt Punkt 6.5.
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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtung Ebelebener Netz
Instandhaltungs- und Baumaßnahmen. 5.7.1 Das BwK EIU führt Instandhaltungs- und Baumaßnahmen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des EVU so gering wie möglich gehalten werden.
5.7.2 Etwaige Nutzungseinschränkungen von Serviceeinrichtungen aufgrund vorhersehbarer Instandhaltungs- und Baumaßnahmen ergeben sich aus dem Besonderen Teil der NutzungsbedingungenNut- zungsbedingungen.
5.7.3 Das BwK EIU kann Instandhaltungs- und Baumaßnahmen, die aus Gründen der Sicherheit des Betriebes keinen Aufschub dulden, jederzeit durchführen. Es informiert das EVU über die Auswirkungen auf dessen Betriebsabwicklung unverzüglich (z. B. in Textform oder durch Veröffentlichung im Internet).
5.7.4 Für Abweichungen von der vereinbarten Nutzung aufgrund von Instandhaltungs- und Baumaßnahmen gilt Punkt 6.5.
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Instandhaltungs- und Baumaßnahmen. 5.7.1 Das BwK Die HTB führt Instandhaltungs- und Baumaßnahmen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des EVU so gering wie möglich gehalten werden.
5.7.2 Etwaige Nutzungseinschränkungen von Serviceeinrichtungen aufgrund vorhersehbarer Instandhaltungs- und Baumaßnahmen ergeben sich aus dem „Besonderen Teil Teil“ der Nutzungsbedingungen. Für Abweichungen von der vereinbarten Nutzung gilt Punkt 6.5.
5.7.3 Das BwK Die HTB kann Instandhaltungs- und Baumaßnahmen, die aus Gründen der Sicherheit des Betriebes keinen Aufschub dulden, jederzeit durchführen. Es informiert das EVU über die Auswirkungen auf dessen Betriebsabwicklung unverzüglich (z. B. in Textform oder durch Veröffentlichung im Internet).
5.7.4 Für Abweichungen von der vereinbarten Nutzung aufgrund von Instandhaltungs- und Baumaßnahmen gilt Punkt 6.5.
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Instandhaltungs- und Baumaßnahmen. 5.7.1 Das BwK EIU führt Instandhaltungs- Instandhaltungs-und Baumaßnahmen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des EVU so gering wie möglich gehalten werden.
5.7.2 Etwaige Nutzungseinschränkungen von Serviceeinrichtungen aufgrund vorhersehbarer Instandhaltungs- Instandhaltungs-und Baumaßnahmen ergeben sich aus dem Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen. Für Abweichungen von der vereinbarten Nutzung gilt Punkt 6.5.
5.7.3 Das BwK EIU kann Instandhaltungs- Instandhaltungs-und Baumaßnahmen, die aus Gründen der Sicherheit des Betriebes keinen Aufschub dulden, jederzeit durchführen. Es informiert das EVU über die Auswirkungen auf dessen Betriebsabwicklung unverzüglich (z. B. in Textform oder durch Veröffentlichung im Internet).
5.7.4 Für Abweichungen von der vereinbarten Nutzung aufgrund von Instandhaltungs- und Baumaßnahmen gilt Punkt 6.5.
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Instandhaltungs- und Baumaßnahmen. 5.7.1 Das BwK Die HTAG führt Instandhaltungs- und Baumaßnahmen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des EVU so gering wie möglich gehalten werden.
5.7.2 Etwaige Nutzungseinschränkungen von Serviceeinrichtungen aufgrund vorhersehbarer vor- hersehbarer Instandhaltungs- und Baumaßnahmen ergeben sich aus dem Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen. Für Abweichungen von der vereinbarten Nutzung gilt Punkt 6.5.
5.7.3 Das BwK Die HTAG kann Instandhaltungs- und Baumaßnahmen, die aus Gründen der Sicherheit des Betriebes keinen Aufschub dulden, jederzeit durchführen. Es informiert das EVU über die Auswirkungen auf dessen Betriebsabwicklung unverzüglich (z. z.B. in Textform oder durch Veröffentlichung im Internet).
5.7.4 Für Abweichungen von der vereinbarten Nutzung aufgrund von Instandhaltungs- und Baumaßnahmen gilt Punkt 6.5.
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