Instandhaltungs- und Baumaßnahmen. 5.7.1 Der Betreiber der Schienenwege führt Instandhaltungs- und Baumaßnahmen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des EVU so gering wie möglich gehalten werden. 5.7.2 Der Betreiber der Schienenwege nutzt grundsätzlich die im Netzfahrplan für Instandhaltungs- und Baumaßnahmen vorgehaltene Schienenwegkapazität. Etwaige Nutzungseinschränkungen von Schienenwegen aufgrund vorhersehbarer Instandhaltungs- und Baumaßnahmen ergeben sich aus dem Besonderen Teil der Schienennetz-Nutzungsbedingungen. Für Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan gilt Punkt 6.5. 5.7.3 Der Betreiber der Schienenwege kann Instandhaltungs- und Baumaßnahmen, die aus Gründen der Sicherheit des Betriebes keinen Aufschub dulden, jederzeit durchführen. Er informiert das EVU über die Auswirkungen auf dessen Betriebs- abwicklung unverzüglich (z. B. in Textform oder durch Veröffentlichung im Internet). 5.7.4 Für Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan aufgrund von Instandhaltungs- und Baumaßnahmen gilt Punkt 6.5.
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Instandhaltungs- und Baumaßnahmen. 5.7.1 Der Betreiber der Schienenwege führt Instandhaltungs- und Baumaßnahmen Baumaßnah- men im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des EVU so gering wie möglich gehalten werden.
5.7.2 Der Betreiber der Schienenwege nutzt grundsätzlich die im Netzfahrplan für Instandhaltungs- und Baumaßnahmen vorgehaltene Schienenwegkapazität. Etwaige Nutzungseinschränkungen von Schienenwegen aufgrund vorhersehbarer vorher- sehbarer Instandhaltungs- und Baumaßnahmen ergeben sich aus dem Besonderen Be- sonderen Teil der Schienennetz-NutzungsbedingungenBenutzungsbedingungen. Für Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan gilt Punkt 6.5.
5.7.3 Der Betreiber der Schienenwege kann Instandhaltungs- und BaumaßnahmenBaumaßnah- men, die aus Gründen der Sicherheit des Betriebes keinen Aufschub dulden, jederzeit durchführen. Er informiert das EVU über die Auswirkungen auf dessen Betriebs- abwicklung Betriebsabwicklung unverzüglich (z. B. in Textform oder durch Veröffentlichung Ver- öffentlichung im Internet).
5.7.4 Für Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan aufgrund von Instandhaltungs- und Baumaßnahmen gilt Punkt 6.5.
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Instandhaltungs- und Baumaßnahmen. 5.7.1 Der Betreiber der Schienenwege führt Instandhaltungs- Instandhaltungs-und Baumaßnahmen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des EVU so gering wie möglich gehalten werden.
5.7.2 Der Betreiber der Schienenwege nutzt grundsätzlich die im Netzfahrplan für Instandhaltungs- Instandhaltungs-und Baumaßnahmen vorgehaltene Schienenwegkapazität. Etwaige Nutzungseinschränkungen von Schienenwegen aufgrund vorhersehbarer Instandhaltungs- Instandhaltungs-und Baumaßnahmen ergeben sich aus dem Besonderen Teil der Schienennetz-NutzungsbedingungenBenutzungsbedingungen. Für Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan gilt Punkt 6.5.
5.7.3 Der Betreiber der Schienenwege kann Instandhaltungs- Instandhaltungs-und Baumaßnahmen, die aus Gründen der Sicherheit des Betriebes keinen Aufschub dulden, jederzeit durchführen. Er informiert das EVU über die Auswirkungen auf dessen Betriebs- abwicklung Betriebsabwicklung unverzüglich (z. B. in Textform oder durch Veröffentlichung im Internet).
5.7.4 Für Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan aufgrund von Instandhaltungs- und Baumaßnahmen gilt Punkt 6.5.
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Instandhaltungs- und Baumaßnahmen. 5.7.1 Der Betreiber der Schienenwege Die RIS führt Instandhaltungs- und Baumaßnahmen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des EVU so gering wie möglich gehalten werden.
5.7.2 Der Betreiber der Schienenwege Die RISS nutzt grundsätzlich die im Netzfahrplan für Instandhaltungs- und Baumaßnahmen vorgehaltene Schienenwegkapazität. Etwaige Nutzungseinschränkungen von Schienenwegen aufgrund vorhersehbarer Instandhaltungs- und Baumaßnahmen ergeben sich aus dem Besonderen Teil der Schienennetz-NutzungsbedingungenBenutzungsbedingungen. Für Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan gilt Punkt 6.5.
5.7.3 Der Betreiber der Schienenwege Die RIS kann Instandhaltungs- und Baumaßnahmen, die aus Gründen der Sicherheit des Betriebes keinen Aufschub dulden, jederzeit durchführen. Er informiert das EVU über die Auswirkungen auf dessen Betriebs- abwicklung Betriebsabwicklung unverzüglich (z. B. in Textform oder durch Veröffentlichung im InternetInternet (xxx.xxx-xxxxxxx.xx)).
5.7.4 Für Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan aufgrund von Instandhaltungs- und Baumaßnahmen gilt Punkt 6.5.
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Instandhaltungs- und Baumaßnahmen. 5.7.1 Der Betreiber der Schienenwege führt Instandhaltungs- und Baumaßnahmen Baumaßnah- men im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des EVU so gering wie möglich gehalten werden.
5.7.2 Der Betreiber der Schienenwege nutzt grundsätzlich die im Netzfahrplan für Instandhaltungs- und Baumaßnahmen vorgehaltene SchienenwegkapazitätSchienenwegkapazi- tät. Etwaige Nutzungseinschränkungen von Schienenwegen aufgrund vorhersehbarer vor- hersehbarer Instandhaltungs- und Baumaßnahmen ergeben sich aus dem Besonderen Teil der Schienennetz-NutzungsbedingungenBenutzungsbedingungen. Für Abweichungen Abwei- chungen vom vereinbarten Fahrplan gilt Punkt 6.5.
5.7.3 Der Betreiber der Schienenwege kann Instandhaltungs- und BaumaßnahmenBaumaßnah- men, die aus Gründen der Sicherheit des Betriebes keinen Aufschub duldendul- den, jederzeit durchführen. Er informiert das EVU über die Auswirkungen auf dessen Betriebs- abwicklung Betriebsabwicklung unverzüglich (z. B. in Textform oder durch Veröffentlichung im Internet).
5.7.4 Für Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan aufgrund von Instandhaltungs- und Baumaßnahmen gilt Punkt 6.5.
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Instandhaltungs- und Baumaßnahmen. 5.7.1 Der Betreiber der Schienenwege führt Instandhaltungs- und Baumaßnahmen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des EVU so gering wie möglich gehalten werden.
5.7.2 Der Betreiber der Schienenwege nutzt grundsätzlich die im Netzfahrplan für Instandhaltungs- und Baumaßnahmen vorgehaltene Schienenwegkapazität. Etwaige Nutzungseinschränkungen von Schienenwegen aufgrund vorhersehbarer Instandhaltungs- und Baumaßnahmen ergeben sich aus dem Besonderen Teil der Schienennetz-Nutzungsbedingungen. Für Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan gilt Punkt 6.5.
5.7.3 Der Betreiber der Schienenwege kann Instandhaltungs- und Baumaßnahmen, die aus Gründen der Sicherheit des Betriebes keinen Aufschub dulden, jederzeit durchführen. Er informiert das EVU die Zugangsberechtigten über die Auswirkungen auf dessen Betriebs- abwicklung Betriebsabwicklung unverzüglich (z. B. in Textform oder durch Veröffentlichung im Internet).
5.7.4 Für Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan aufgrund von Instandhaltungs- und Baumaßnahmen gilt Punkt 6.5.
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