Common use of Interessenkonflikte Clause in Contracts

Interessenkonflikte. Die Verwaltungsgesellschaft, der Asset Manager, ihre Holdinggesellschaften, die Gesellschafter und Tochtergesellschaften ihrer Holdinggesellschaften sowie die Verwahrstelle und die Administrationsstelle und deren jeweilige verbundene Unternehmen, leitende Angestellten und Gesellschafter, Mitarbeiter und Vertreter (zusammengenommen die „Parteien“) sind tatsächlich oder möglicherweise in Finanz-, Investment- und berufliche Tätigkeiten involviert, die zuweilen zu Interessenkonflikten mit der Verwaltung des OGAW und/oder mit ihren jeweiligen Funktionen in Verbindung mit dem OGAW führen können. Zu diesen Tätigkeiten können die Anlage in Fonds, deren Verwaltung oder Beratung, der Kauf und Verkauf von Wertpapieren, Bankgeschäfte, Anlageverwaltungs- und Anlageberatungsleistungen, Brokerage- Leistungen, die Bewertung nicht notierter Wertpapiere (wenn mit höheren Werten der Vermögenswerte höhere Gebühren verbunden sind) und die Beschäftigung als leitende Angestellte, Berater oder Vertreter anderer Fonds oder Gesellschaften umfassen – einschließlich solcher Fonds oder Gesellschaften, in der der OGAW anlegen kann. Die Verwaltungsgesellschaft und der Asset Manager (oder deren verbundene Unternehmen, leitende Angestellte und Gesellschafter, Mitarbeiter, beauftragte Personen und Vertreter) können insbesondere in den OGAW oder einen Teilfonds investieren. Die Verwaltungsgesellschaft und der Asset Manager können anderen von ihnen verwalteten oder beratenen Fonds die Anlage (durch Zeichnungen gegen Bar- oder Sacheinlagen) in den OGAW oder einen Teilfonds empfehlen. Die Verwaltungsgesellschaft und der Asset Manager können andere Investmentfonds in Bezug auf Anlageziele beraten, die denen des OGAW oder der Teilfonds ähnlich sind oder sich damit überschneiden, oder solche Fonds verwalten oder Anlagen in diese tätigen. Jede Partei unternimmt vertretbare Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nicht durch solche Tätigkeiten, denen sie möglicherweise nachgehen, beeinträchtigt werden und dass alle Konflikte, die auftreten können, auf faire Weise und im besten Interesse der Anteilinhaber beigelegt werden. Ist in Verbindung mit einem Teilfonds eine Performance Fee vom OGAW an die Verwaltungsgesellschaft zahlbar, so hängt die Höhe der Performance Fee von der Wertentwicklung des Teilfonds ab. Für die Verwaltungsgesellschaft kann daher ein Anreiz bestehen, einen Teilfonds zu riskanteren und spekulativeren Anlagen zu veranlassen, als er sonst tätigen würde. Die Verwaltungsgesellschaft kann ein Interesse daran haben, die Bedingungen und die Zeitpunkte der Geschäfte von Teilfonds so zu steuern, dass sein Gebührenaufkommen maximiert wird. Sofern derartige Geschäfte im Interesse der Anteilinhaber liegen, ist es der Verwaltungsgesellschaft, dem Asset Manager, der Administrationsstelle, der Verwahrstelle oder Unternehmen, die eine Verbindung mit der Verwaltungsgesellschaft, dem Asset Manager, der Administrationsstelle oder der Verwahrstelle aufweisen, nicht untersagt, Geschäfte mit dem OGAW abzuschließen.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Interessenkonflikte. Die Verwaltungsgesellschaft, der Asset Manager, ihre Holdinggesellschaftenfolgenden Ausführungen betreffen bestimmte potenzielle Interessenabweichungen und Interessenkonflikte, die Gesellschafter in Zusammenhang mit dem Verwaltungsrat, Anteilsinhabern und Tochtergesellschaften ihrer Holdinggesellschaften sowie die Verwahrstelle Dienstleistungsanbietern (hierzu zählen auch deren verbundene Unternehmen und die Administrationsstelle und deren jeweilige verbundene Unternehmenpotenzielle Anleger, Geschäftspartner, Mitglieder, Geschäftsführungsverantwortliche, leitende Angestellten Angestellte, Mitarbeiter, Berater, Beauftragte und Gesellschafter, Mitarbeiter Vertreter) (jeweils ein „Dienstleistungsanbieter“) in Bezug auf alle oder einzelne Fonds (jeweils eine „Verbundene Person“ und Vertreter (zusammengenommen zusammen die „ParteienVerbundenen Personen“) sind tatsächlich bestehen oder möglicherweise entstehen können. Dieser Abschnitt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine umfassende Erläuterung sämtlicher potenzieller Interessenabweichungen und -konflikte dar. Jede Verbundene Person kann unter bestimmten Umständen als in Finanz-, Investment- einer treuhänderischen Beziehung zu einem Fonds stehend gelten und berufliche Tätigkeiten involviertdemzufolge die Verantwortung für einen angemessenen Umgang mit der Gesellschaft und dem jeweiligen Fonds haben. Die Verbundenen Personen können jedoch an Aktivitäten beteiligt sein, die zuweilen zu Interessenkonflikten von den Interessen der Gesellschaft, eines oder mehrerer Fonds oder potenzieller Anleger abweichen oder mit ihnen kollidieren können. So können sie beispielsweise:  untereinander oder mit der Verwaltung Gesellschaft jedwede Art von Finanz- und Bankgeschäften oder sonstigen Transaktionen tätigen oder entsprechende Verträge eingehen, unter anderem solche, die auf Wertpapieranlagen der Gesellschaft oder Anlagen einer Verbundenen Person in eine Gesellschaft oder eine Einrichtung gerichtet sind, deren Anlagen Bestandteil des OGAW Gesellschaftsvermögens sind, oder an solchen Verträgen oder Geschäften beteiligt sein;  auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter Anlagen in Anteile, Wertpapiere oder Vermögenswerte der gleichen Art wie die Bestandteile des Gesellschaftsvermögens tätigen und mit diesen handeln;  im eigenen oder fremden Namen durch oder gemeinsam mit der Verwaltungsgesellschaft und/oder ihren Beauftragten oder der Verwahrstelle oder einer Tochtergesellschaft, einem verbundenen Unternehmen, Vertreter oder Beauftragten derselben am Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder sonstigen Anlagen an oder von der Gesellschaft teilnehmen. Vermögenswerte der Gesellschaft in Form von liquiden Mitteln oder Wertpapieren können bei einer Verbundenen Person in Verwahrung gegeben werden. Liquide Mittel der Gesellschaft können in von einer Verbundenen Person ausgegebene Einlagenzertifikate oder angebotene Bankeinlagen angelegt werden. Auch Bank- oder vergleichbare Geschäfte können mit ihren jeweiligen Funktionen oder durch eine Verbundene Person getätigt werden. Gesellschaften der Deutsche Bank AG und/oder Angestellte, Vertreter, verbundene Unternehmen oder Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Deutsche Bank AG (für die Zwecke dieses Prospektes zusammen als „DWS-Konzernangehörige“ bezeichnet) können als Dienstleistungsanbieter fungieren. DWS- Konzernangehörige können beispielsweise als Kontrahenten bei den mit der Gesellschaft eingegangenen Derivategeschäften, Wertpapierleihgeschäften oder Kontrakten (für die Zwecke dieses Prospektes der „Kontrahent“ oder die „Kontrahenten“) auftreten. In diesem Zusammenhang können DWS-Konzernangehörige nach Maßgabe der jeweils getroffenen Vereinbarungen auch als Verwaltungsratsmitglied, Vertriebsstelle, Untervertriebsstelle, Index-Administrator, Indexzusammenstellungsstelle, Wertpapierleihstelle, autorisierter Teilnehmer und Market Maker auftreten und der Gesellschaft Unterverwahrungsdienste anbieten. Weiterhin kann in Verbindung einigen Fällen ein Kontrahent zur Bewertung solcher Derivatetransaktionen oder -kontrakte erforderlich sein. Diese Bewertungen können als Grundlage für die Berechnung des Wertes bestimmter Vermögenswerte der Gesellschaft dienen. Der Verwaltungsrat ist sich bewusst, dass aufgrund der Funktionen, die DWS-Konzernangehörige im Zusammenhang mit dem OGAW führen der Gesellschaft erfüllen, Interessenkonflikte entstehen können. Zu diesen Tätigkeiten können Für solche Fälle hat sich jeder DWS-Konzernangehörige verpflichtet, sich in angemessenem Rahmen um die Anlage in Fonds, deren Verwaltung oder Beratung, der Kauf gerechte Lösung derartiger Interessenkonflikte (im Hinblick auf ihre jeweiligen Pflichten und Verkauf von Wertpapieren, Bankgeschäfte, Anlageverwaltungs- und Anlageberatungsleistungen, Brokerage- Leistungen, die Bewertung nicht notierter Wertpapiere (wenn mit höheren Werten der Vermögenswerte höhere Gebühren verbunden sindAufgaben) und die Beschäftigung als leitende Angestellte, Berater oder Vertreter anderer Fonds oder Gesellschaften umfassen – einschließlich solcher Fonds oder Gesellschaften, in der der OGAW anlegen kann. Die Verwaltungsgesellschaft und der Asset Manager (oder deren verbundene Unternehmen, leitende Angestellte und Gesellschafter, Mitarbeiter, beauftragte Personen und Vertreter) können insbesondere in den OGAW oder einen Teilfonds investieren. Die Verwaltungsgesellschaft und der Asset Manager können anderen von ihnen verwalteten oder beratenen Fonds die Anlage (durch Zeichnungen gegen Bar- oder Sacheinlagen) in den OGAW oder einen Teilfonds empfehlen. Die Verwaltungsgesellschaft und der Asset Manager können andere Investmentfonds in Bezug auf Anlageziele beraten, die denen des OGAW oder der Teilfonds ähnlich sind oder sich damit überschneiden, oder solche Fonds verwalten oder Anlagen in diese tätigen. Jede Partei unternimmt vertretbare Anstrengungen, um sicherzustellensowie darum zu bemühen, dass die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben Interessen der Gesellschaft und der Anteilsinhaber nicht durch solche Tätigkeitenunangemessen beeinträchtigt werden. Potenzielle Anleger sollten, denen sie möglicherweise nachgehenjeweils unter dem Vorbehalt der rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen von DWS-Konzernangehörigen bei der Ausübung der oben genannten Funktionen, beeinträchtigt werden Folgendes beachten:  DWS-Konzernangehörige ergreifen die Maßnahmen und dass alle Konflikteunternehmen die Schritte, die auftreten sie für angemessen halten, um ihre eigenen Interessen zu wahren.  DWS-Konzernangehörige sind in diesen Funktionen zur Verfolgung eigener Interessen berechtigt und nicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen von Anteilsinhabern verpflichtet.  Die wirtschaftlichen Interessen von DWS-Konzernangehörigen können im Widerspruch zu denen der Anteilsinhaber stehen. DWS-Konzernangehörige sind nicht verpflichtet, gegenüber Anteilsinhabern solche Interessen offenzulegen oder Gewinne, Gebühren, Provisionen oder sonstige Vergütungen, die sich aus diesen Interessen ergeben, anzugeben oder offenzulegen, und können ihre Geschäftsinteressen und - aktivitäten weiterverfolgen, ohne dies vorher ausdrücklich gegenüber Anteilsinhabern offenlegen zu müssen.  DWS-Konzernangehörige handeln nicht im Namen von Anlegern oder anderen Personen bzw. übernehmen ihnen gegenüber keine Sorgfaltspflichten oder treuhänderischen Pflichten.  DWS-Konzernangehörige sind berechtigt, Gebühren oder andere Zahlungen zu vereinnahmen und dürfen sämtliche Rechte, die ihnen gegebenenfalls zustehen, u. a. das Recht zur Beendigung oder zum Rücktritt, ausüben, auch wenn dies nachteilige Auswirkungen für die Anleger haben kann.  DWS-Konzernangehörige können im Besitz von Informationen sein, die Anlegern möglicherweise nicht zugänglich sind. DWS-Konzernangehörige sind nicht verpflichtet, derartige Informationen gegenüber Anlegern offenzulegen. Unbeschadet des Vorstehenden ist der Verwaltungsrat der Ansicht, dass diese Interessenabweichungen oder - konflikte angemessen gehandhabt werden können, auf faire Weise und geht davon aus, dass der Kontrahent die Eignung und Kompetenz zur Erbringung dieser Dienstleistungen besitzt und diese Funktionen ohne zusätzliche Kosten für die Gesellschaft erfüllt, die entstehen würden, wenn für die Erbringung dieser Dienstleistungen die Dienste Dritter in Anspruch genommen würden. Erhebliche Beteiligungen von DWS-Konzernangehörigen: Anleger sollten sich darüber im besten Interesse der Anteilinhaber beigelegt werden. Ist in Verbindung mit Klaren sein, dass DWS-Konzernangehörige jeweils Beteiligungen an einem Teilfonds eine Performance Fee vom OGAW an die Verwaltungsgesellschaft zahlbar, so hängt die Höhe der Performance Fee von der Wertentwicklung des Teilfonds ab. Für die Verwaltungsgesellschaft kann daher ein Anreiz bestehen, einen Teilfonds zu riskanteren und spekulativeren Anlagen zu veranlassen, als er sonst tätigen würde. Die Verwaltungsgesellschaft kann ein Interesse daran habenFonds halten können, die Bedingungen einen erheblichen Betrag oder Anteil des Gesamtanlagebestands in dem jeweiligen Fonds ausmachen können. Anleger sollten berücksichtigen, welche möglichen Folgen diese Beteiligungen von DWS-Konzernangehörigen für sie haben können. So können DWS-Konzernangehörige zum Beispiel wie alle anderen Anteilsinhaber ihre Anteile an einer Klasse des jeweiligen Fonds gemäß den Bestimmungen dieses Prospekts vollständig oder teilweise zur Rücknahme einreichen, was (a) zu einem Absinken des Nettoinventarwerts des jeweiligen Fonds unter das Mindestfondsvolumen führen könnte, woraufhin der Verwaltungsrat die Schließung des Fonds und die Zeitpunkte Zwangsrücknahme aller Anteile des Fonds beschließen könnte, oder (b) zu einem Anstieg des proportionalen Anteilsbesitzes der Geschäfte von Teilfonds so zu steuern, dass sein Gebührenaufkommen maximiert wird. Sofern derartige Geschäfte im Interesse der Anteilinhaber liegen, ist es der Verwaltungsgesellschaft, anderen Anteilsinhaber in dem Asset ManagerFonds führen könnte, der Administrationsstelle, der Verwahrstelle über das nach den für diesen Anteilsinhaber geltenden Gesetzen oder Unternehmen, die eine Verbindung mit der Verwaltungsgesellschaft, dem Asset Manager, der Administrationsstelle oder der Verwahrstelle aufweisen, nicht untersagt, Geschäfte mit dem OGAW abzuschließeninternen Richtlinien zulässige Maß hinaus geht.

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Samples: etf.dws.com, www.alte-leipziger-fonds.de, docs.fundconnect.com

Interessenkonflikte. Die Verwaltungsgesellschaft, der Asset Der Manager, ihre Holdinggesellschaftendie Investmentmanager, die Gesellschafter Verwahrstelle, die Register- und Tochtergesellschaften ihrer Holdinggesellschaften sowie die Verwahrstelle Transferstelle und die Administrationsstelle und deren jeweilige verbundene mit ihnen verbundenen Unternehmen, leitende ihre leitenden Angestellten und Gesellschafter, Mitarbeiter und Vertreter Anteilseigner (zusammengenommen insgesamt die „ParteienBeteiligten“) sind tatsächlich oder möglicherweise können in Finanz-, Investment- andere finanzielle Investitionen und berufliche Tätigkeiten involviertinvolviert sein, die zuweilen gelegentlich zu Interessenkonflikten mit der Verwaltung des OGAW und/oder mit ihren jeweiligen Funktionen in Verbindung mit dem OGAW dieser Gesellschaft führen können. Zu diesen Tätigkeiten können Dies umfasst die Anlage in Verwaltung anderer Fonds, deren Verwaltung oder Beratung, der den Kauf und Verkauf von Wertpapieren, Bankgeschäftedie Anlageberatung, Anlageverwaltungs- Brokerleistungen und AnlageberatungsleistungenTätigkeiten als Verwaltungsratsmitglieder, Brokerage- Leistungen, die Bewertung nicht notierter Wertpapiere (wenn mit höheren Werten der Vermögenswerte höhere Gebühren verbunden sind) und die Beschäftigung als leitende Angestellte, Berater oder bevollmächtigte Vertreter anderer Fonds oder Gesellschaften umfassen – anderer Unternehmen, einschließlich solcher Fonds oder GesellschaftenUnternehmen, in die die Gesellschaft möglicherweise investiert. Es ist insbesondere möglich, dass der Manager und die Investmentmanager in die Verwaltung und/oder Beratung anderer Anlagefonds und Anlagekonten involviert sind, deren Anlageziele ähnlich den Anlagezielen der OGAW anlegen kann. Die Verwaltungsgesellschaft und der Asset Manager (oder deren verbundene Unternehmen, leitende Angestellte und Gesellschafter, Mitarbeiter, beauftragte Personen und Vertreter) können insbesondere in den OGAW oder einen Teilfonds investieren. Die Verwaltungsgesellschaft und der Asset Manager können anderen von ihnen verwalteten oder beratenen Fonds die Anlage (durch Zeichnungen gegen Bar- oder Sacheinlagen) in den OGAW oder einen Teilfonds empfehlen. Die Verwaltungsgesellschaft und der Asset Manager können andere Investmentfonds in Bezug auf Anlageziele beraten, die denen des OGAW oder der Teilfonds ähnlich Gesellschaft sind oder sich damit mit diesen überschneiden, oder solche Fonds verwalten oder Anlagen in diese tätigen. Jede Partei unternimmt vertretbare Anstrengungen, um sicherzustellenDarüber hinaus ist vorgesehen, dass die Erfüllung Investmentmanager bei Bedarf Bewertungen einzelner Vermögenswerte bereitstellen, um den Nettoinventarwert zu ermitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass die an die Investmentmanager zahlbaren Vergütungen bei Anstieg des Wertes der Gesellschaft steigen werden. Jeder Beteiligte und jedes Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft müssen deshalb sicherstellen, dass die Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben Pflichten durch eine solche mögliche Involvierung nicht durch solche Tätigkeiten, denen sie möglicherweise nachgehen, beeinträchtigt werden wird und dass alle Konflikte, die auftreten könneneinschließlich der Nutzung von Anlagemöglichkeiten, auf faire Weise gerecht gelöst werden. Alle Geschäfte werden vom Manager, den Investmentmanagern, der Verwahrstelle, der Register- und Transferstelle und/oder von mit diesen verbundenen Gruppenunternehmen mit der Gesellschaft so ausgeführt, als wären sie unter gewöhnlichen Handelsbedingungen mit fremden Dritten ausgeführt worden. Geschäfte werden im besten Interesse der Anteilinhaber beigelegt werdenAnteilseigner ausgeführt. Ist in Verbindung mit einem Teilfonds eine Performance Fee vom OGAW an die Verwaltungsgesellschaft zahlbar, so hängt die Höhe der Performance Fee von der Wertentwicklung des Teilfonds ab. Für die Verwaltungsgesellschaft kann daher ein Anreiz bestehen, einen Teilfonds zu riskanteren und spekulativeren Anlagen zu veranlassen, als er sonst tätigen würde. Die Verwaltungsgesellschaft kann ein Interesse daran haben, die Bedingungen und die Zeitpunkte der Geschäfte von Teilfonds so zu steuern, dass sein Gebührenaufkommen maximiert wird. Sofern derartige Geschäfte im Interesse der Anteilinhaber liegen, ist es der Verwaltungsgesellschaft, dem Asset Manager, der Administrationsstelle, der Verwahrstelle oder Unternehmen, die eine Verbindung mit der Verwaltungsgesellschaft, dem Asset Manager, der Administrationsstelle oder der Verwahrstelle aufweisen, nicht untersagt, Geschäfte mit dem OGAW abzuschließen.Erlaubte Transaktionen unterliegen:

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Samples: solutions.vwdservices.com, helvetia-de.tools.factsheetslive.com

Interessenkonflikte. Die Verwaltungsgesellschaft und Beauftragte der Verwaltungsgesellschaft, die verbundene Unternehmen der Verwaltungsgesellschaft sind, dürfen Geschäfte mit Wertpapieren und sonstigen Anlagen für die Gesellschaft über die oder mit jedem verbundenen Unternehmen der Verwaltungsgesellschaft vornehmen. Ferner dürfen Barmittel der Gesellschaft vorbehaltlich der Bestimmungen der Central Bank Acts 1942 bis 2010 bei der Depotbank oder einem verbundenen Unternehmen der Depotbank hinterlegt oder in von der Depotbank oder jedem verbundenen Unternehmen der Depotbank ausgegebene Einlagenzertifikate oder Bankinstrumente investiert werden. Bank- und ähnliche Geschäfte dürfen auch mit der oder über die Depotbank oder mit jeglichen anderen verbundenen Unternehmen der Depotbank oder über diese vorgenommen werden. Es gibt keine Beschränkung für Geschäfte mit den Vermögenswerten eines Fonds, die von der Verwaltungsgesellschaft, der Asset ManagerAnlageverwaltung, ihre Holdinggesellschaften, die Gesellschafter und Tochtergesellschaften ihrer Holdinggesellschaften sowie die Verwahrstelle und die Administrationsstelle und deren jeweilige verbundene Unternehmen, leitende Angestellten und Gesellschafter, Mitarbeiter und Vertreter (zusammengenommen die „Parteien“) sind tatsächlich oder möglicherweise in Finanz-, Investment- und berufliche Tätigkeiten involviert, die zuweilen zu Interessenkonflikten mit der Verwaltung des OGAW und/oder mit ihren jeweiligen Funktionen in Verbindung mit dem OGAW führen können. Zu diesen Tätigkeiten können die Anlage in Fonds, deren Verwaltung oder BeratungAllgemeinen Verwalter, der Kauf und Verkauf von Wertpapieren, Bankgeschäfte, Anlageverwaltungs- und Anlageberatungsleistungen, Brokerage- Leistungen, die Bewertung nicht notierter Wertpapiere (wenn mit höheren Werten der Vermögenswerte höhere Gebühren verbunden sind) und die Beschäftigung als leitende Angestellte, Berater Depotbank oder Vertreter anderer Fonds oder Gesellschaften umfassen – einschließlich solcher Fonds oder Gesellschaften, in der der OGAW anlegen kann. Die Verwaltungsgesellschaft und der Asset Manager (oder deren verbundene Unternehmen, leitende Angestellte und Gesellschafter, Mitarbeiter, beauftragte Personen und Vertreter) können insbesondere in den OGAW oder einen Teilfonds investieren. Die Verwaltungsgesellschaft und der Asset Manager können anderen von ihnen verwalteten oder beratenen Fonds die Anlage (durch Zeichnungen gegen Bar- oder Sacheinlagen) in den OGAW oder einen Teilfonds empfehlen. Die Verwaltungsgesellschaft und der Asset Manager können andere Investmentfonds in Bezug auf Anlageziele beraten, die denen des OGAW oder der Teilfonds ähnlich sind oder sich damit überschneiden, oder solche Fonds verwalten oder Anlagen in diese tätigen. Jede Partei unternimmt vertretbare Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nicht durch solche Tätigkeiten, denen sie möglicherweise nachgehen, beeinträchtigt werden und dass alle Konflikte, die auftreten können, auf faire Weise und im besten Interesse der Anteilinhaber beigelegt werden. Ist in Verbindung mit einem Teilfonds eine Performance Fee vom OGAW an die Verwaltungsgesellschaft zahlbar, so hängt die Höhe der Performance Fee von der Wertentwicklung des Teilfonds ab. Für die Verwaltungsgesellschaft kann daher ein Anreiz bestehen, einen Teilfonds zu riskanteren und spekulativeren Anlagen zu veranlassen, als er sonst tätigen würde. Die Verwaltungsgesellschaft kann ein Interesse daran haben, die Bedingungen und die Zeitpunkte der Geschäfte von Teilfonds so zu steuern, dass sein Gebührenaufkommen maximiert wird. Sofern derartige Geschäfte im Interesse der Anteilinhaber liegen, ist es der Verwaltungsgesellschaft, dem Asset Manager, der Administrationsstelle, der Verwahrstelle oder Unternehmen, die eine Verbindung mit der Verwaltungsgesellschaft, der Anlageverwaltung, dem Asset ManagerAllgemeinen Verwalter oder der Depotbank oder deren jeweiligen leitenden Angestellten, Verwaltungsratsmitgliedern oder Führungskräften verbundenen juristischen Personen durchgeführt werden, vorausgesetzt, das Geschäft wird zu den üblichen Geschäftsbedingungen und nach dem Prinzip der rechtlichen Selbständigkeit ausgehandelt. Derartige Geschäfte müssen im Einklang mit den Interessen der Anteilsinhaber stehen. Die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltung, der Administrationsstelle Allgemeine Verwalter, die Depotbank oder mit der Verwaltungsgesellschaft, der Anlageverwaltung, dem Allgemeinen Verwalter oder der Verwahrstelle aufweisenDepotbank bzw. deren leitende Angestellten, Verwaltungsratsmitgliedern oder Führungskräften verbundene juristische Personen sind nicht untersagtverpflichtet, Geschäfte mit dem OGAW abzuschließen.gegenüber den Anteilsinhabern über die damit erzielten Gewinne Rechenschaft abzulegen, und alle derartigen Gewinne fallen der betreffenden Partei zu, sofern:

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Samples: www.teletrader.com

Interessenkonflikte. Die Verwaltungsgesellschaft, der Asset Manager, ihre Holdinggesellschaftenfolgenden Ausführungen betreffen bestimmte potenzielle Interessenabweichungen und Interessenkonflikte, die Gesellschafter in Zusammenhang mit dem Verwaltungsrat, Anteilsinhabern und Tochtergesellschaften ihrer Holdinggesellschaften sowie die Verwahrstelle Dienstleistungsanbietern (hierzu zählen auch deren verbundene Unternehmen und die Administrationsstelle und deren jeweilige verbundene Unternehmenpotenzielle Anleger, Geschäftspartner, Mitglieder, Geschäftsführungsverantwortliche, leitende Angestellten Angestellte, Mitarbeiter, Berater, Beauftragte und Gesellschafter, Mitarbeiter Vertreter) (jeweils ein „Dienstleistungsanbieter“) in Bezug auf alle oder einzelne Fonds (jeweils eine „Verbundene Person“ und Vertreter (zusammengenommen zusammen die „ParteienVerbundenen Personen“) sind tatsächlich bestehen oder möglicherweise entstehen können. Dieser Abschnitt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine umfassende Erläuterung sämtlicher potenzieller Interessenabweichungen und -konflikte dar. Jede Verbundene Person kann unter bestimmten Umständen als in Finanz-, Investment- einer treuhänderischen Beziehung zu einem Fonds stehend gelten und berufliche Tätigkeiten involviertdemzufolge die Verantwortung für einen angemessenen Umgang mit der Gesellschaft und dem jeweiligen Fonds haben. Die Verbundenen Personen können jedoch an Aktivitäten beteiligt sein, die zuweilen zu Interessenkonflikten von den Interessen der Gesellschaft, eines oder mehrerer Fonds oder potenzieller Anleger abweichen oder mit ihnen kollidieren können. So können sie beispielsweise: • untereinander oder mit der Verwaltung Gesellschaft jedwede Art von Finanz- und Bankgeschäften oder sonstigen Transaktionen tätigen oder entsprechende Verträge eingehen, unter anderem solche, die auf Wertpapieranlagen der Gesellschaft oder Anlagen einer Verbundenen Person in eine Gesellschaft oder eine Einrichtung gerichtet sind, deren Anlagen Bestandteil des OGAW Gesellschaftsvermögens sind, oder an solchen Verträgen oder Geschäften beteiligt sein; • auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter Anlagen in Anteile, Wertpapiere oder Vermögenswerte der gleichen Art wie die Bestandteile des Gesellschaftsvermögens tätigen und mit diesen handeln; • im eigenen oder fremden Namen durch oder gemeinsam mit der Verwaltungsgesellschaft und/oder ihren Beauftragten oder der Verwahrstelle oder einer Tochtergesellschaft, einem verbundenen Unternehmen, Vertreter oder Beauftragten derselben am Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder sonstigen Anlagen an oder von der Gesellschaft teilnehmen. Vermögenswerte der Gesellschaft in Form von liquiden Mitteln oder Wertpapieren können bei einer Verbundenen Person in Verwahrung gegeben werden. Liquide Mittel der Gesellschaft können in von einer Verbundenen Person ausgegebene Einlagenzertifikate oder angebotene Bankeinlagen angelegt werden. Auch Bank- oder vergleichbare Geschäfte können mit ihren jeweiligen Funktionen oder durch eine Verbundene Person getätigt werden. Gesellschaften der Deutsche Bank AG und/oder Angestellte, Vertreter, verbundene Unternehmen oder Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Deutsche Bank AG (für die Zwecke dieses Prospektes zusammen als „DWS-Konzernangehörige“ bezeichnet) können als Dienstleistungsanbieter fungieren. DWS- Konzernangehörige können beispielsweise als Kontrahenten bei den mit der Gesellschaft eingegangenen Derivategeschäften, Wertpapierleihgeschäften oder Kontrakten (für die Zwecke dieses Prospektes der „Kontrahent“ oder die „Kontrahenten“) auftreten. In diesem Zusammenhang können DWS-Konzernangehörige nach Maßgabe der jeweils getroffenen Vereinbarungen auch als Verwaltungsratsmitglied, Vertriebsstelle, Untervertriebsstelle, Index-Administrator, Indexzusammenstellungsstelle, Wertpapierleihstelle, autorisierter Teilnehmer und Market Maker auftreten und der Gesellschaft Unterverwahrungsdienste anbieten. Weiterhin kann in Verbindung einigen Fällen ein Kontrahent zur Bewertung solcher Derivatetransaktionen oder -kontrakte erforderlich sein. Diese Bewertungen können als Grundlage für die Berechnung des Wertes bestimmter Vermögenswerte der Gesellschaft dienen. Der Verwaltungsrat ist sich bewusst, dass aufgrund der Funktionen, die DWS-Konzernangehörige im Zusammenhang mit dem OGAW führen der Gesellschaft erfüllen, Interessenkonflikte entstehen können. Zu diesen Tätigkeiten können Für solche Fälle hat sich jeder DWS-Konzernangehörige verpflichtet, sich in angemessenem Rahmen um die Anlage in Fonds, deren Verwaltung oder Beratung, der Kauf gerechte Lösung derartiger Interessenkonflikte (im Hinblick auf ihre jeweiligen Pflichten und Verkauf von Wertpapieren, Bankgeschäfte, Anlageverwaltungs- und Anlageberatungsleistungen, Brokerage- Leistungen, die Bewertung nicht notierter Wertpapiere (wenn mit höheren Werten der Vermögenswerte höhere Gebühren verbunden sindAufgaben) und die Beschäftigung als leitende Angestellte, Berater oder Vertreter anderer Fonds oder Gesellschaften umfassen – einschließlich solcher Fonds oder Gesellschaften, in der der OGAW anlegen kann. Die Verwaltungsgesellschaft und der Asset Manager (oder deren verbundene Unternehmen, leitende Angestellte und Gesellschafter, Mitarbeiter, beauftragte Personen und Vertreter) können insbesondere in den OGAW oder einen Teilfonds investieren. Die Verwaltungsgesellschaft und der Asset Manager können anderen von ihnen verwalteten oder beratenen Fonds die Anlage (durch Zeichnungen gegen Bar- oder Sacheinlagen) in den OGAW oder einen Teilfonds empfehlen. Die Verwaltungsgesellschaft und der Asset Manager können andere Investmentfonds in Bezug auf Anlageziele beraten, die denen des OGAW oder der Teilfonds ähnlich sind oder sich damit überschneiden, oder solche Fonds verwalten oder Anlagen in diese tätigen. Jede Partei unternimmt vertretbare Anstrengungen, um sicherzustellensowie darum zu bemühen, dass die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben Interessen der Gesellschaft und der Anteilsinhaber nicht durch solche Tätigkeitenunangemessen beeinträchtigt werden. Potenzielle Anleger sollten, denen sie möglicherweise nachgehenjeweils unter dem Vorbehalt der rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen von DWS-Konzernangehörigen bei der Ausübung der oben genannten Funktionen, beeinträchtigt werden Folgendes beachten: • DWS-Konzernangehörige ergreifen die Maßnahmen und dass alle Konflikteunternehmen die Schritte, die auftreten sie für angemessen halten, um ihre eigenen Interessen zu wahren. • DWS-Konzernangehörige sind in diesen Funktionen zur Verfolgung eigener Interessen berechtigt und nicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen von Anteilsinhabern verpflichtet. • Die wirtschaftlichen Interessen von DWS-Konzernangehörigen können im Widerspruch zu denen der Anteilsinhaber stehen. DWS-Konzernangehörige sind nicht verpflichtet, gegenüber Anteilsinhabern solche Interessen offenzulegen oder Gewinne, Gebühren, Provisionen oder sonstige Vergütungen, die sich aus diesen Interessen ergeben, anzugeben oder offenzulegen, und können ihre Geschäftsinteressen und - aktivitäten weiterverfolgen, ohne dies vorher ausdrücklich gegenüber Anteilsinhabern offenlegen zu müssen. • DWS-Konzernangehörige handeln nicht im Namen von Anlegern oder anderen Personen bzw. übernehmen ihnen gegenüber keine Sorgfaltspflichten oder treuhänderischen Pflichten. • DWS-Konzernangehörige sind berechtigt, Gebühren oder andere Zahlungen zu vereinnahmen und dürfen sämtliche Rechte, die ihnen gegebenenfalls zustehen, u. a. das Recht zur Beendigung oder zum Rücktritt, ausüben, auch wenn dies nachteilige Auswirkungen für die Anleger haben kann. • DWS-Konzernangehörige können im Besitz von Informationen sein, die Anlegern möglicherweise nicht zugänglich sind. DWS-Konzernangehörige sind nicht verpflichtet, derartige Informationen gegenüber Anlegern offenzulegen. Unbeschadet des Vorstehenden ist der Verwaltungsrat der Ansicht, dass diese Interessenabweichungen oder - konflikte angemessen gehandhabt werden können, auf faire Weise und geht davon aus, dass der Kontrahent die Eignung und Kompetenz zur Erbringung dieser Dienstleistungen besitzt und diese Funktionen ohne zusätzliche Kosten für die Gesellschaft erfüllt, die entstehen würden, wenn für die Erbringung dieser Dienstleistungen die Dienste Dritter in Anspruch genommen würden. Erhebliche Beteiligungen von DWS-Konzernangehörigen: Anleger sollten sich darüber im besten Interesse der Anteilinhaber beigelegt werden. Ist in Verbindung mit Klaren sein, dass DWS-Konzernangehörige jeweils Beteiligungen an einem Teilfonds eine Performance Fee vom OGAW an die Verwaltungsgesellschaft zahlbar, so hängt die Höhe der Performance Fee von der Wertentwicklung des Teilfonds ab. Für die Verwaltungsgesellschaft kann daher ein Anreiz bestehen, einen Teilfonds zu riskanteren und spekulativeren Anlagen zu veranlassen, als er sonst tätigen würde. Die Verwaltungsgesellschaft kann ein Interesse daran habenFonds halten können, die Bedingungen einen erheblichen Betrag oder Anteil des Gesamtanlagebestands in dem jeweiligen Fonds ausmachen können. Anleger sollten berücksichtigen, welche möglichen Folgen diese Beteiligungen von DWS-Konzernangehörigen für sie haben können. So können DWS-Konzernangehörige zum Beispiel wie alle anderen Anteilsinhaber ihre Anteile an einer Klasse des jeweiligen Fonds gemäß den Bestimmungen dieses Prospekts vollständig oder teilweise zur Rücknahme einreichen, was (a) zu einem Absinken des Nettoinventarwerts des jeweiligen Fonds unter das Mindestfondsvolumen führen könnte, woraufhin der Verwaltungsrat die Schließung des Fonds und die Zeitpunkte Zwangsrücknahme aller Anteile des Fonds beschließen könnte, oder (b) zu einem Anstieg des proportionalen Anteilsbesitzes der Geschäfte von Teilfonds so zu steuern, dass sein Gebührenaufkommen maximiert wird. Sofern derartige Geschäfte im Interesse der Anteilinhaber liegen, ist es der Verwaltungsgesellschaft, anderen Anteilsinhaber in dem Asset ManagerFonds führen könnte, der Administrationsstelle, der Verwahrstelle über das nach den für diesen Anteilsinhaber geltenden Gesetzen oder Unternehmen, die eine Verbindung mit der Verwaltungsgesellschaft, dem Asset Manager, der Administrationsstelle oder der Verwahrstelle aufweisen, nicht untersagt, Geschäfte mit dem OGAW abzuschließeninternen Richtlinien zulässige Maß hinaus geht.

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Samples: etf.dws.com