Common use of Investitionen Clause in Contracts

Investitionen. 1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, für Investoren der anderen Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen tätigen oder zu tätigen suchen, in ihren Hoheitsgebieten für beständige, gerechte und transparente Investitionsbedingungen zu sorgen. 2. Die Vertragsparteien lassen Investitionen von Investoren der anderen Vertrags- parteien in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften zu. Sie anerken- nen die Unangemessenheit einer Investitionsförderung durch die Lockerung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltnormen. 3. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Investitions- und Technologieflüssen als ein Mittel zur Erreichung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung. In dieser Hinsicht kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen: 26 SR 0.632.20, Anhang 1C (a) angemessene Massnahmen zur Identifizierung von Investitionsmöglichkei- ten sowie Informationskanäle bezüglich investitionsrelevanter Vorschriften; (b) den Informationsaustausch zu Massnahmen bezüglich der Förderung von Auslandinvestitionen; und (c) die Förderung eines rechtlichen Umfelds, das zunehmenden Investitionsflüs- sen förderlich ist. 4. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss investitionsbezogene Angelegenheiten einschliesslich des Rechts von Investoren einer Vertragspartei, sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederzulassen, zu überprüfen. 5. Island, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits sowie Serbien andererseits unterlassen in Bezug auf Investitionen von Investoren einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei willkürliche oder diskriminierende Massnahmen und halten in Bezug auf spezifische Investitio- nen eines Investors einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei die Verpflichtungen ein, die sie eingegangen sind.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Investitionen. 1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, für Investoren der anderen Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen tätigen oder zu tätigen suchen, in ihren Hoheitsgebieten für beständige, gerechte und transparente Investitionsbedingungen zu sorgen. 2. Die Vertragsparteien lassen Investitionen von Investoren der anderen Vertrags- parteien in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften zu. Sie anerken- nen die Unangemessenheit einer Investitionsförderung durch die Lockerung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltnormen. 3. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Investitions- und Technologieflüssen als ein Mittel zur Erreichung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung. In dieser Hinsicht kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen: 26 SR 0.632.20, Anhang 1C: (a) angemessene Massnahmen zur Identifizierung von Investitionsmöglichkei- ten sowie Informationskanäle bezüglich investitionsrelevanter Vorschriften; (b) den Informationsaustausch zu Massnahmen bezüglich der Förderung von Auslandinvestitionen; und (c) die Förderung eines rechtlichen Umfelds, das zunehmenden Investitionsflüs- sen förderlich ist.. 23 SR 0.632.20, Anhang 1C 4. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss investitionsbezogene Angelegenheiten einschliesslich des Rechts von Investoren einer Vertragspartei, sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederzulassen, zu überprüfen. 5. Island, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits sowie Serbien andererseits unterlassen in Bezug auf Investitionen von Investoren einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei willkürliche oder diskriminierende Massnahmen und halten in Bezug auf spezifische Investitio- nen eines Investors einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei die Verpflichtungen ein, die sie eingegangen sind.

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Samples: Freihandelsabkommen

Investitionen. 1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, für Investoren der anderen Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen tätigen oder zu tätigen suchen, in ihren Hoheitsgebieten für beständigebestän- dige, gerechte und transparente Investitionsbedingungen zu sorgen. 2. Die Vertragsparteien lassen Investitionen von Investoren der anderen Vertrags- parteien in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften zu. Sie anerken- nen die Unangemessenheit einer Investitionsförderung durch die Lockerung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltnormen. 3. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Investitions- und Technologieflüssen als ein Mittel zur Erreichung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung. In dieser Hinsicht kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen: 26 SR 0.632.20, Anhang 1C (a) angemessene Massnahmen zur Identifizierung von Investitionsmöglichkei- ten sowie Informationskanäle bezüglich investitionsrelevanter Vorschriften; (b) den Informationsaustausch zu Massnahmen bezüglich der Förderung von AuslandinvestitionenAuslandsinvestitionen; und (c) die Förderung eines rechtlichen Umfelds, das zunehmenden Investitionsflüs- sen Investitions- flüssen förderlich ist. 4. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss investitionsbezogene Angelegenheiten einschliesslich des Rechts von Investoren einer Vertragspartei, sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederzulassen, zu überprüfen. 5. Island, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft Schweiz einerseits sowie Serbien Montenegro andererseits unterlassen in Bezug auf Investitionen von Investoren einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei willkürliche oder diskriminierende Massnahmen und halten in Bezug auf spezifische Investitio- nen Investitionen eines Investors einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei die Verpflichtungen ein, die sie eingegangen einge- gangen sind.

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Samples: Freihandelsabkommen

Investitionen. 1. Die Vertragsparteien sind bestrebtbemühen sich um die Schaffung und Aufrechterhaltung eines beständigen und transparenten Investitionsrahmens und beeinträchtigen nicht durch unangemessene oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, für den Unterhalt, die Verwendung, die Nutzung oder die Veräusserung von Investitionen durch Investoren der anderen Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen tätigen oder zu tätigen suchen, in ihren Hoheitsgebieten für beständige, gerechte und transparente Investitionsbedingungen zu sorgen. 2. Die Vertragsparteien lassen Investitionen gestatten Investi- tionen von Investoren der anderen Vertrags- parteien Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften zu. Sie anerken- nen die Unangemessenheit einer Investitionsförderung durch die Lockerung von Gesundheits-, Sicherheits- oder UmweltnormenVorschriften. 32. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von grenzüber- schreitenden Investitions- und Technologieflüssen als ein Mittel zur Erreichung von für Wirtschaftswachstum und Entwicklung. In Zusammenarbeit in dieser Hinsicht kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen: 26 SR 0.632.20, Anhang 1CBeziehung umfasst beispielweise: (a) angemessene Massnahmen zur Identifizierung von Investitionsmöglichkei- ten sowie Informationskanäle bezüglich investitionsrelevanter VorschriftenRegelungen; (b) den Informationsaustausch zu die Zurverfügungstellung von Informationen über Massnahmen der Ver- tragsparteien bezüglich der Förderung von Auslandinvestitionen; undInvestitionsförderung im Ausland (technische Unter- stützung, finanzieller Beistand, Investitionsversicherung usw.); (c) die Förderung Schaffung eines für Investitionen günstigen rechtlichen Umfelds; sowie (d) die Entwicklung von Mechanismen für gemeinsame Investitionen, das zunehmenden Investitionsflüs- sen förderlich istinsbeson- dere mit kleinen und mittleren Unternehmen. 3. Die Vertragsparteien anerkennen die Unangemessenheit einer Investitionsförde- rung durch Lockerung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltnormen. 4. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnisihre Verpflichtung, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss investitionsbezogene Angelegenheiten einschliesslich des Rechts von Investoren einer Vertragspartei, sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederzulassen, investitionsrelevante Fragen zu überprüfen. Gewährt eine Vertragspartei einer Nicht-Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen günstigeren Investitionsrahmen als nach diesem Abkommen, so bietet sie den anderen Vertragsparteien eine angemessene Gelegenheit, einschliesslich der Möglichkeit von Verhandlungen, auf einer gegen- seitig vorteilhaften Grundlagevergleichbare Bedingungen erhalten zu können. 5. Island, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits sowie Serbien andererseits unterlassen in Bezug auf Investitionen von Investoren einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei willkürliche oder diskriminierende Massnahmen und halten in Bezug auf spezifische Investitio- nen eines Investors einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei die Verpflichtungen ein, die sie eingegangen sind.

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Investitionen. 1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, für Investoren der anderen Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen tätigen oder zu tätigen suchen, in ihren Hoheitsgebieten für beständige, gerechte und transparente Investitionsbedingungen zu sorgen. 2. Die Vertragsparteien lassen Investitionen von Investoren der anderen Vertrags- parteien in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften zu. Sie anerken- nen die Unangemessenheit einer Investitionsförderung durch die Lockerung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltnormen. 3. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Investitions- und Technologieflüssen als ein Mittel zur Erreichung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung. In dieser Hinsicht kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen: 26 27 SR 0.632.20, Anhang 1C (a) angemessene Massnahmen zur Identifizierung von Investitionsmöglichkei- ten sowie Informationskanäle bezüglich investitionsrelevanter Vorschriften; (b) den Informationsaustausch zu Massnahmen bezüglich der Förderung von Auslandinvestitionen; und (c) die Förderung eines rechtlichen Umfelds, das zunehmenden Investitionsflüs- sen förderlich ist. 4. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss investitionsbezogene Angelegenheiten einschliesslich des Rechts von Investoren einer Vertragspartei, sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederzulassen, zu überprüfen. 5. Island, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits sowie Serbien andererseits unterlassen in Bezug auf Investitionen von Investoren einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei willkürliche oder diskriminierende Massnahmen und halten in Bezug auf spezifische Investitio- nen eines Investors einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei die Verpflichtungen ein, die sie eingegangen sind.

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Investitionen. 1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, für Investoren der anderen Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen tätigen oder zu tätigen suchen, in ihren Hoheitsgebieten für beständigebestän- dige, gerechte und transparente Investitionsbedingungen zu sorgen. 2. Die Vertragsparteien lassen Investitionen von Investoren der anderen Vertrags- parteien in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften zu. Sie anerken- nen die Unangemessenheit einer Investitionsförderung durch die Lockerung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltnormen. 3. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Investitions- und Technologieflüssen als ein Mittel zur Erreichung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung. In dieser Hinsicht kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen: 26 SR 0.632.20, Anhang 1C: (a) angemessene Massnahmen zur Identifizierung von Investitionsmöglichkei- ten sowie Informationskanäle bezüglich investitionsrelevanter Vorschriften; (b) den Informationsaustausch zu Massnahmen bezüglich der Förderung von AuslandinvestitionenAuslandsinvestitionen; und (c) die Förderung eines rechtlichen Umfelds, das zunehmenden Investitionsflüs- sen Investitions- flüssen förderlich ist.. 26 SR 0.632.20, Anhang 1C 4. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss investitionsbezogene Angelegenheiten einschliesslich des Rechts von Investoren einer Vertragspartei, sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederzulassen, zu überprüfen. 5. Island, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft Schweiz einerseits sowie Serbien Montenegro andererseits unterlassen in Bezug auf Investitionen von Investoren einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei willkürliche oder diskriminierende Massnahmen und halten in Bezug auf spezifische Investitio- nen Investitionen eines Investors einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei die Verpflichtungen ein, die sie eingegangen einge- gangen sind.

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