Kündigung einzelner Versicherungsarten Musterklauseln

Kündigung einzelner Versicherungsarten. G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Kfz-Schutzbrief-, Auslands- schadenschutz- und Kfz-Unfallversicherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht. Abweichend hiervon enden bei einer Kündigung der Kfz- Haftpflichtversicherung auch die Fahrerschutz-, die Aus- landsschadenschutz- und die Kfz-Umweltschaden- Versicherung. G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündi- gungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz- Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlos- senen Verträgen nur einen und teilen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mit, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen ungekündigten Verträge nicht einverstanden sind, gilt die gesamte Kfz- Versicherung für das Fahrzeug als gekündigt. Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. G.4.4 G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.
Kündigung einzelner Versicherungsarten. G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutz- brief-, Kfz-Unfallversicherung und Fahrer- Unfallversicherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht. Voraussetzung für die Absicherung der Kasko-, Autoschutzbrief, Kfz-Unfallversicherung und Fahrer- Unfallversicherung ist jedoch, dass Versicherungsschutz im Rahmen der Kfz-Haftpflicht besteht. G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahr- zeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir das Recht, die gesamte Kfz-Versicherung zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Autoschutz- brief, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht. G.4.5 G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende An- wendung, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind. G.4.6 Ende des Rabattschutzes Kündigen Sie oder wir die Haftpflichtversicherung oder die Vollkasko, endet der Rabattschutz für beide Versicherungsarten, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Kündigen Sie den Rabattschutz für die Haftpflichtversicherung oder für die Vollkasko oder entfallen für diese Versicherungsarten die Vorausset- zungen für die Gewährung des Rabattschutzes nach I.5.3.2 (mindestens SF-Klasse 10 und alle Fahrer min- destens 23 Jahre alt), entfällt auch der Rabattschutz für die andere Versicherungsart, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. G.4.7 Ende der Best-Leistungs-Garantie Sie und wir sind berechtigt, die Best-Leistungs-Ga- rantie – sofern vereinbart – ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung der Best-Leistungs-Garantie berührt das Fortbestehen der Kfz-Haftpflicht sowie sofern abgeschlossen Kaskoversicherung nicht. Der andere Vertragspartner ist im Falle einer Kündigung der Best- Leistungs-Garantie berechtigt, die Aufhebung der Kfz- Versicherung zum selben Zeitpunkt zu verlangen. Die Best-Leistungs-Garantie kann nur Gesamthaft gekündigt werden. Eine Fortführung für eine einzelne Versicherungsart (Kfz-Haftpflicht oder Kaskoversicherung) ist nicht möglich. G.4.8 En...
Kündigung einzelner Versicherungsarten. G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, die Kasko- und die Kfz-Unfallversiche­ rung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kün­ digung einer dieser Verträge hat keine Auswirkungen auf die jeweils anderen Verträge. G.4.2 Sie und wir können die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug kündigen, wenn für einen der Verträge ein Kündi­ gungsgrund vorliegt. G.4.3 Wir kündigen nur einen von mehreren für das Fahrzeug ab­ geschlossenen Verträgen, womit Sie nicht einverstanden sind? Dann können Sie die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug beenden. Teilen Sie uns dafür bitte innerhalb von 2 Wochen nach Zugang unserer Kündigung mit, dass Sie die anderen, ungekündigten Verträge nicht weiterführen möchten. Dann gilt die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug als gekündigt. Diese Regelung gilt entsprechend für uns, wenn Sie nur ei­ nen von mehreren Verträgen kündigen.
Kündigung einzelner Versicherungsarten. G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Kfz-Unfallversicherung sind jeweils recht- lich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahr- zeug zu kündigen. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Ver- trägen nur einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz- Versicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht einverstanden sind. Entspre- chend haben wir das Recht, die gesamte Kfz-Versicherung zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. Ende der Kfz-Umweltschadenversicherung bei Kündigung der Kfz- Haftpflichtversicherung G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur die Kfz-Haftpflichtversicherung, endet abweichend von G.4.1 die Kfz-Umweltschadenversicherung zum glei- chen Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. G.4.5 G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.
Kündigung einzelner Versicherungsarten. G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko- und Kfz-Unfallversicherung sind jeweils recht- lich selbstständige Verträge. Die Kündi- gung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht. G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz- Versicherung für das Fahrzeug zu kündi- gen. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen und teilen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mit, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen ungekündigten Verträge nicht einverstanden sind, gilt die gesamte Kfz- Versicherung für das Fahrzeug als gekün- digt. Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündi- gen. G.4.4 G.4.1 und G.4.2 finden entspre- chende Anwendung, wenn in einem Ver- trag mehrere Fahrzeuge versichert sind.
Kündigung einzelner Versicherungsarten. G.4.1 Die Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung sowie der Mobilitäts-Schutz sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht. Abweichend von Satz 2 endet mit der Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch der für dasselbe Fahrzeug bestehende Mobilitäts-Schutz, ohne dass es einer Kündigung bedarf. G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kraftfahrtversicherung für das Fahrzeug zu kündigen. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Ver- trägen nur einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kraftfahrtversiche- rung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zu- gang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir das Recht, die ge- samte Kraftfahrtversicherung zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. G.4.4
Kündigung einzelner Versicherungsarten. G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, und Kfz-Unfallversicherung sind je- weils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen Anderer nicht. Mit der Beendigung der Kaskoversicherung enden auch die für dasselbe Fahrzeug bestehenden SchutzBrief-Leistungen, ohne dass es einer zusätzlichen Kündigung be- darf. G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsan- lasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen und teilen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mit, dass Sie mit einer Fortsetzung der an- deren ungekündigten Verträge nicht einverstanden sind, gilt die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug als gekündigt. Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den SchutzBrief, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht. G.4.5 G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.
Kündigung einzelner Versicherungsarten. G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfallversicherung, Fahrer- schutz-Versicherung und Insassenschutz-Versicherung sind jeweils rechtlich selbst- ständige Versicherungsverträge. Mit der Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung endet auch die für dasselbe Fahrzeug bestehende Autoschutzbriefversicherung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Kündigung eines dieser Verträge betrifft das Fort- bestehen anderer nicht.
Kündigung einzelner Versicherungsarten. Die Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sind jeweils rechtlich selbst- ständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fort- bestehen anderer nicht. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, bei Vorlie- gen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz- Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen. Kündigt der Versicherer von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen und teilt der Versicherungsnehmer dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Kündigung mit, dass er mit einer Fortsetzung der anderen ungekündigten Verträge nicht einver- standen ist, gilt die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug als gekün- digt. Dies gilt entsprechend für den Versicherer, wenn der Versicherungs- nehmer von mehreren nur einen Vertrag kündigt. Absatz 1 und Absatz 2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.
Kündigung einzelner Versicherungsarten. G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Schutzbrief-, Auslandsscha- denschutz- und Kfz-Unfallversicherung sind jeweils rechtlich selbst- ständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht. G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündi- gungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kraftfahrtversi- cherung für das Fahrzeug zu kündigen. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlos- senen Verträgen nur einen und teilen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mit, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen ungekündigten Verträge nicht einverstanden sind, gilt die gesamte Kraftfahrtversicherung für das Fahrzeug als gekündigt. Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Schutzbrief oder den Aus- landsschadenschutz, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht. G.4.5 G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.