Common use of Karenzzeit Clause in Contracts

Karenzzeit. Als Karenzzeit bezeichnet man den Zeitraum zwischen der ersten ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dem tariflich vor- gesehenen Leistungsbeginn. Während der Karenzzeit besteht kein Anspruch auf Leistungen. Ein Vertrag, den wir mit einem Unternehmen oder einer Organisati- on (zum Beispiel Verband, Vereinigung, Gesellschaft) abgeschlos- sen haben. Der Kollektivvertrag regelt unter anderem, wer versi- chert werden kann (zum Beispiel Mitarbeiter eines Unternehmens, Mitglieder eines Vereins), und die besonderen Vertragsinhalte, ins- besondere welche speziellen Konditionen gelten oder zu welchen Bedingungen weitere Personen (zum Beispiel Familienangehörige) versichert werden können. Eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung als Ersatz für einen Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit. Sie steht gesetzlich Versicherten nach den gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu. Während dieser Zeit ist für beide Vertragsparteien eine ordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen. Es handelt sich um eine verhaltensbezogene Pflicht des Versicher- ten, die vertraglich zwischen uns und Ihnen vereinbart wird. Bei ei- ner Verletzung dieser Pflicht treten nachteilige Folgen ein, die an § 28 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anknüpfen und in den Ver- sicherungsbedingungen beschrieben sind. Zur Produktgruppe UNI gehören Tarife, bei denen die Berücksichti- gung des Geschlechts bei der Beitragsberechnung nicht zu unter- schiedlichen Beiträgen und Leistungen führt. Wenn der Tarif zur Produktgruppe UNI gehört, haben wir dies in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ausdrücklich angegeben. Für Tarife der Produktgruppe UNI gelten außerdem teilweise ande- re vertragliche Regelungen als für die sonstigen Tarife. Auch dies haben wir in den Versicherungsbedingungen entsprechend kennt- lich gemacht.

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Karenzzeit. Als Karenzzeit bezeichnet man den Zeitraum zwischen der ersten ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dem tariflich vor- gesehenen vorgesehenen Leistungsbeginn. Während der Karenzzeit besteht kein Anspruch auf Leistungen. Ein Vertrag, den wir mit einem Unternehmen oder einer Organisati- on Organisa- tion (zum Beispiel Verband, Vereinigung, Gesellschaft) abgeschlos- sen abge- schlossen haben. Der Kollektivvertrag regelt unter anderem, wer versi- chert versichert werden kann (zum Beispiel Mitarbeiter eines UnternehmensUnterneh- mens, Mitglieder eines Vereins), und die besonderen VertragsinhalteVertragsinhal- te, ins- besondere insbesondere welche speziellen Konditionen gelten oder zu welchen Bedingungen weitere Personen (zum Beispiel FamilienangehörigeFamilienan- gehörige) versichert werden können. Eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung als Ersatz für einen Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit. Sie steht gesetzlich Versicherten nach den gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu. Während dieser Zeit ist für beide Vertragsparteien eine ordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen. Es handelt sich um eine verhaltensbezogene Pflicht des Versicher- ten, die vertraglich zwischen uns und Ihnen vereinbart wird. Bei ei- ner einer Verletzung dieser Pflicht treten nachteilige Folgen ein, die an § 28 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anknüpfen und in den Ver- sicherungsbedingungen Versicherungsbedingungen beschrieben sind. Zur Produktgruppe UNI gehören Tarife, bei denen die Berücksichti- gung des Geschlechts bei der Beitragsberechnung nicht zu unter- schiedlichen Beiträgen und Leistungen führt. Wenn der Tarif zur Produktgruppe UNI gehört, haben wir dies in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ausdrücklich angegeben. Für Tarife der Produktgruppe UNI gelten außerdem teilweise ande- re vertragliche Regelungen als für die sonstigen Tarife. Auch dies haben wir in den Versicherungsbedingungen entsprechend kennt- lich gemacht.

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Karenzzeit. Als Karenzzeit bezeichnet man den Zeitraum zwischen der ersten ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dem tariflich vor- gesehenen Leistungsbeginn. Während der Karenzzeit besteht kein Anspruch auf Leistungen. Ein Vertrag, den wir mit einem Unternehmen oder einer Organisati- on (zum Beispiel Verband, Vereinigung, Gesellschaft) abgeschlos- sen haben. Der Kollektivvertrag regelt unter anderem, wer versi- chert werden kann (zum Beispiel Mitarbeiter eines Unternehmens, Mitglieder eines Vereins), und die besonderen Vertragsinhalte, ins- besondere welche speziellen Konditionen gelten oder zu welchen Bedingungen weitere Personen (zum Beispiel Familienangehörige) versichert werden können. Eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung als Ersatz für einen Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit. Sie steht gesetzlich Versicherten nach den gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu. Während dieser Zeit ist für beide Vertragsparteien eine ordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen. Es handelt sich um eine verhaltensbezogene Pflicht des Versicher- ten, die vertraglich zwischen uns und Ihnen vereinbart wird. Bei ei- ner Verletzung dieser Pflicht treten nachteilige Folgen ein, die an § 28 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anknüpfen und in den Ver- sicherungsbedingungen beschrieben sind. Produktgruppe UNI. Zur Produktgruppe UNI gehören Tarife, bei denen die Berücksichti- gung des Geschlechts bei der Beitragsberechnung nicht zu unter- schiedlichen Beiträgen und Leistungen führt. Wenn der Tarif zur Produktgruppe UNI gehört, haben wir dies in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ausdrücklich angegeben. Für Tarife der Produktgruppe UNI gelten außerdem teilweise ande- re vertragliche Regelungen als für die sonstigen Tarife. Auch dies haben wir in den Versicherungsbedingungen entsprechend kennt- lich gemacht.

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