Kausalität. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles auch aus einer nicht versicherten Gefahr (Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie 2.4.1.6) oder Ursache (Ziffern 2.5.1.1 bis 2.5.1.5) entstehen konnte, hat der Versicherer den Schaden zu ersetzen, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine versicherte Gefahr herbeigeführt worden ist.
Kausalität. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles auch aus einer nicht versicherten Gefahr (Ziffer 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie 2.4.1.6) oder Ursache (Ziffern 2.5.1.1 bis 2.5.1.4) entstehen konnte, hat der Versi- cherer den Schaden zu ersetzen, wenn er mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit durch eine versicherte Gefahr herbeigeführt worden ist.
Kausalität. 🡺 Arbeitsunfähigkeit muß alleinige Ursache für den Arbeitsausfall sein, z.B.: • (-) bei Elternzeit • (-) bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses • (-) während der Mutterschutzfrist
1. Anspruchsvoraussetzungen (§ 3 I 1 EFZG) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
1. Verschuldete Arbeitsunfähigkeit ▪ Begriff: nur „Verschulden gegen sich selbst“ (unverständliches, leichtfertiges Verhalten) ▪ Beispiele: Provokation einer Schlägerei, „Gefährliche“ Sportarten
2. Leistungsverweigerungsrecht (§ 7 I EFZG) ▪ Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht (Nr.1) ▪ Keine Auskunft über Drittschädiger (Nr.2)
3. Leistungsverweigerungsrecht (§ 100 II 2 SGB V) bei Verletzung der Pflicht zur Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises
Kausalität. Der Schaden ist adäquat kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen. 217 LG Frankfurt in ZIP 1988, 767 (768) 218 OLG Düsseldorf in BB 1990, 1016 (1017) 219Heinrichs in Palandt, § 276, Rz. 12 220Heinrichs in Palandt, § 276, Rz. 33
Kausalität. Problem: I hat Verhandlungen ruhen lassen => möglicherweise nicht ausreichend ausgeprägte Kausalität zwischen Werbung des I und dem späteren Kaufvertrag 🡪 für Kausalität: Zeitraum von drei Monaten längst nicht ausgedehnt genug, um Wirkung zwischen Werbung und Vertragsschluss hinreichend abzuschwächen
Kausalität. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles auch aus einer nicht versicherten Gefahr (Teil II G II Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie 2.4.1.6 ) oder Ursache (Teil II G II Ziffern 2.5.1.1 bis 2.5.1.4) entstehen konnte, hat der Versicherer den Schaden zu ersetzen, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine versicherte Gefahr herbeigeführt worden ist.
Kausalität. 3 Xx. X. Xxxxxxxxx Haftung in der ambulanten Pflege 🠆 gesetzliche Haftung des Pflegedienstes bei Verletzung von Körper, Gesundheit oder Eigentum des Pflegebedürftigen �� vertragliche Haftung unter Bezugnahme auf den Pflegevertrag/ Behandlungsvertrag soweit schriftlich fixiert oder 🠆 vertragliche Vereinbarung mit Patienten auf Grundlage schlüssigen Handeln (konkludent) mit Übernahme der Behandlungspflegeleistungen 4 Xx. X. Xxxxxxxxx Haftung in der ambulanten Pflege
Kausalität. Der Irrtum war für die Willenserklärung kausal, denn P hätte sonst keinen Darlehensvertrag über 0.000 € abgeschlossen.
Kausalität. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles auch aus einer in der Ziffer 5.4 genannten nicht versicherten Gefahr oder einer Ursache gemäß Ziffern 5.5.1 bis 5.5.4 entstehen konnte, hat der Versi- cherer den Schaden zu ersetzen, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine versicherte Ge- fahr herbeigeführt worden ist.
Kausalität. Problem: was gilt, wenn Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre