Kinder. Falls a) nicht vorhanden ist, die Kinder im Sinne von § 32 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) (im 1. Grad verwandte Kin- der der →versicherten Person), soweit und solange sie die Anfor- derungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 - 3 Einkom- mensteuergesetz (EStG) erfüllen und auch im Falle des § 32 Ab- satz 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) das 25. Le- bensjahr noch nicht vollendet haben. Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in den Haus- halt der →versicherten Person aufgenommen wurden und die uns vom →Versicherungsnehmer aufgrund einer Erklärung der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsnehmer na- mentlich benannt sind, wenn sie • in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu der versicherten Per- son stehen (Pflege-, Stief- und faktische Stiefkinder) oder • Kinder im Sinne von § 32 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuerge- setz (EStG) oder Pflegekinder im Sinne von § 32 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nur des Ehegatten, des Part- ners der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder des Lebens- gefährten der versicherten Person sind und diese Personen ebenfalls im Haushalt der versicherten Person leben. Die zuvor genannten Anforderungen für im 1. Grad verwandte Kin- der gelten auch für die gleichgestellten Kinder. Die für gleichgestellte Kinder genannten Voraussetzungen müssen vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sein. Zu diesem Zeitpunkt müssen uns auch die entsprechenden Erklärungen zugegangen sein. Falls a) und b) nicht vorhanden sind, der uns vom →Versiche- rungsnehmer aufgrund einer Erklärung der →versicherten Per- son gegenüber dem Versicherungsnehmer namentlich benannte Lebensgefährte, zu dessen Gunsten ein Bezugsrecht eingeräumt wurde. Voraussetzung ist außerdem, dass die →versicherte Person mit dem Lebensgefährten im Zeitpunkt des Ablebens der versicherten Person in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist gegeben, wenn 2 miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen die Ehe rechtlich möglich wäre, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirt- schaftsgemeinschaft leben. Die für den Lebensgefährten genannten Voraussetzungen müssen vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sein. Zu diesem Zeitpunkt müssen uns auch die entsprechenden Erklärungen zugegangen sein. Falls a) bis c) nicht vorhanden sind, der uns vom →Versiche- rungsnehmer aufgrund einer Erklärung der →versicherten Per- son gegenüber dem Versicherungsnehmer namentlich benannte gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer nicht eingetragenen Le- benspartnerschaft, zu dessen Gunsten ein Bezugsrecht einge- räumt wurde. Voraussetzung ist außerdem, dass die →versicherte Person mit dem Lebenspartner im Zeitpunkt des Ablebens der versicherten Person in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft lebt. Eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ist nur dann gege- ben, wenn 2 Personen gleichen Geschlechts, die weder minderjäh- rig noch mit einer anderen Person verheiratet sind oder mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führen, in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Die für den nicht eingetragenen Lebenspartner genannten Voraus- setzungen müssen vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sein. Zu diesem Zeitpunkt müssen uns auch die entsprechenden Erklä- rungen zugegangen sein.
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Kinder. Falls a) nicht vorhanden ist, die Kinder im Sinne von § 32 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) (im 1. Grad verwandte Kin- der der →versicherten Person), soweit und solange sie die Anfor- derungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 - 3 Einkom- mensteuergesetz (EStG) erfüllen und auch im Falle des § 32 Ab- satz 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) das 25. Le- bensjahr noch nicht vollendet haben. Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in den Haus- halt der →versicherten Person aufgenommen wurden und die uns vom →Versicherungsnehmer aufgrund einer Erklärung der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsnehmer na- mentlich benannt sind, wenn sie • in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu der versicherten Per- son stehen (Pflege-, Stief- und faktische Stiefkinder) oder • Kinder im Sinne von § 32 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuerge- setz (EStG) oder Pflegekinder im Sinne von § 32 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nur des Ehegatten, des Part- ners der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder des Lebens- gefährten der versicherten Person sind und diese Personen ebenfalls im Haushalt der versicherten Person leben. Die zuvor genannten Anforderungen für im 1. Grad verwandte Kin- der gelten auch für die gleichgestellten Kinder. Die für gleichgestellte Kinder genannten Voraussetzungen müssen vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sein. Zu diesem Zeitpunkt müssen uns auch die entsprechenden Erklärungen zugegangen sein. Falls a) und b) nicht vorhanden sind, der uns vom →Versiche- rungsnehmer aufgrund einer Erklärung der →versicherten Per- son gegenüber dem Versicherungsnehmer namentlich benannte Lebensgefährte, zu dessen Gunsten ein Bezugsrecht eingeräumt wurde. Voraussetzung ist außerdem, dass die →versicherte Person mit dem Lebensgefährten im Zeitpunkt des Ablebens der versicherten Person in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist gegeben, wenn 2 miteinander nicht verheiratete zwei Personen, zwischen denen • die Ehe rechtlich möglich wäreweder miteinander noch mit einer anderen Person verheira- tet sind und • weder miteinander noch mit einer anderen Person eine eingetra- gene Lebenspartnerschaft führen, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirt- schaftsgemeinschaft Wirtschaftsgemeinschaft leben. Die für den Lebensgefährten genannten Voraussetzungen müssen vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sein. Zu diesem Zeitpunkt müssen uns auch die entsprechenden Erklärungen zugegangen sein. Falls a) bis c) nicht vorhanden sind, der uns vom →Versiche- rungsnehmer aufgrund einer Erklärung der →versicherten Per- son gegenüber dem Versicherungsnehmer namentlich benannte gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer nicht eingetragenen Le- benspartnerschaft, zu dessen Gunsten ein Bezugsrecht einge- räumt wurde. Voraussetzung ist außerdem, dass die →versicherte Person mit dem Lebenspartner im Zeitpunkt des Ablebens der versicherten Person in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft lebt. Eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ist nur dann gege- ben, wenn 2 Personen gleichen Geschlechts, die weder minderjäh- rig noch mit einer anderen Person verheiratet sind oder mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führen, in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Die für den nicht eingetragenen Lebenspartner genannten Voraus- setzungen müssen vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sein. Zu diesem Zeitpunkt müssen uns auch die entsprechenden Erklä- rungen zugegangen sein.
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Kinder. Falls a) nicht vorhanden ist, die Kinder im Sinne von § 32 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) (im 1. Grad verwandte Kin- der der →versicherten Person), soweit und solange sie die Anfor- derungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 - 3 Einkom- mensteuergesetz (EStG) erfüllen und auch im Falle des § 32 Ab- satz 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) das 25. Le- bensjahr noch nicht vollendet haben. Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in den Haus- halt der →versicherten Person aufgenommen wurden und die uns vom →Versicherungsnehmer aufgrund einer Erklärung der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsnehmer na- mentlich benannt sind, wenn sie • in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu der versicherten Per- son stehen (Pflege-, Stief- und faktische Stiefkinder) oder • Kinder im Sinne von § 32 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuerge- setz (EStG) oder Pflegekinder im Sinne von § 32 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nur des Ehegatten, des Part- ners der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder des Lebens- gefährten der versicherten Person sind und diese Personen ebenfalls im Haushalt der versicherten Person leben. Die zuvor genannten Anforderungen für im 1. ersten Grad verwandte Kin- der Kinder gelten auch für die gleichgestellten Kinder. Die für gleichgestellte Kinder genannten Voraussetzungen müssen vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sein. Zu diesem Zeitpunkt müssen uns auch die entsprechenden Erklärungen zugegangen sein. Falls a) und b) nicht vorhanden sind, der uns vom →Versiche- rungsnehmer aufgrund einer Erklärung der →versicherten Per- son gegenüber dem Versicherungsnehmer namentlich benannte Lebensgefährte, zu dessen Gunsten ein Bezugsrecht eingeräumt wurde. Voraussetzung ist außerdem, dass die →versicherte Person mit dem Lebensgefährten im Zeitpunkt des Ablebens der versicherten Person in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist gegeben, wenn 2 miteinander und auch im Falle des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteu- ergesetz (EStG) das 25. Lebensjahr noch nicht verheiratete Personen, zwischen denen die Ehe rechtlich möglich wäre, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirt- schaftsgemeinschaft lebenvollendet haben. Die für den Lebensgefährten Enkelkinder genannten Voraussetzungen müssen vor Eintritt Ein- tritt des Versicherungsfalls erfüllt sein. Zu diesem Zeitpunkt müssen müs- sen uns auch die entsprechenden Erklärungen zugegangen sein. Falls a) bis c) nicht vorhanden sind, der uns vom →Versiche- rungsnehmer aufgrund einer Erklärung Auf Wunsch können Sie im Einvernehmen mit der →versicherten Per- son gegenüber dem Versicherungsnehmer namentlich benannte gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer nicht eingetragenen Le- benspartnerschaft, zu dessen Gunsten ein Bezugsrecht einge- räumt wurdePerson auch eine andere Reihenfolge der versorgungsberechtig- ten Angehörigen festlegen. Voraussetzung ist außerdem, dass die →versicherte Person • Wir zahlen das Sterbegeld an den uns von Ihnen mit dem Lebenspartner im Zeitpunkt des Ablebens Ein- vernehmen der versicherten →versicherten Person in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft lebtbenannten Berechtig- ten. Eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ist nur dann gege- ben• Wenn kein benannter Berechtigter vorhanden ist, wenn 2 Personen gleichen Geschlechts, zahlen wir das Sterbegeld an die weder minderjäh- rig noch mit einer anderen Person verheiratet sind oder mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führen, in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Die für den nicht eingetragenen Lebenspartner genannten Voraus- setzungen müssen vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sein. Zu diesem Zeitpunkt müssen uns auch die entsprechenden Erklä- rungen zugegangen seinErben der →versicherten Person.
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