Kinder. Falls a) nicht vorhanden ist, die Kinder im Sinne von § 32 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) (im 1. Grad verwandte Kin- der der →versicherten Person), soweit und solange sie die Anfor- derungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 - 3 Einkom- mensteuergesetz (EStG) erfüllen und auch im Falle des § 32 Ab- satz 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) das 25. Le- bensjahr noch nicht vollendet haben. Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in den Haus- halt der →versicherten Person aufgenommen wurden und die uns vom →Versicherungsnehmer aufgrund einer Erklärung der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsnehmer na- mentlich benannt sind, wenn sie • in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu der versicherten Per- son stehen (Pflege-, Stief- und faktische Stiefkinder) oder • Kinder im Sinne von § 32 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuerge- setz (EStG) oder Pflegekinder im Sinne von § 32 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nur des Ehegatten, des Part- ners der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder des Lebens- gefährten der versicherten Person sind und diese Personen ebenfalls im Haushalt der versicherten Person leben. Die zuvor genannten Anforderungen für im 1. Grad verwandte Kin- der gelten auch für die gleichgestellten Kinder. Die für gleichgestellte Kinder genannten Voraussetzungen müssen vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sein. Zu diesem Zeitpunkt müssen uns auch die entsprechenden Erklärungen zugegangen sein.
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Kinder. Falls a) nicht vorhanden ist, die Kinder im Sinne von § 32 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) (im 1. Grad verwandte Kin- der der →versicherten Person), soweit und solange sie die Anfor- derungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 - 3 Einkom- mensteuergesetz (EStG) erfüllen und auch im Falle des § 32 Ab- satz 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) das 25. Le- bensjahr noch nicht vollendet haben. Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in den Haus- halt der →versicherten Person aufgenommen wurden und die uns vom →Versicherungsnehmer aufgrund einer Erklärung der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsnehmer na- mentlich benannt sind, wenn sie • in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu der versicherten Per- son stehen (Pflege-, Stief- und faktische Stiefkinder) oder • Kinder im Sinne von § 32 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuerge- setz (EStG) oder Pflegekinder im Sinne von § 32 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nur des Ehegatten, des Part- ners der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder des Lebens- gefährten der versicherten Person sind und diese Personen ebenfalls im Haushalt der versicherten Person leben. Die zuvor genannten Anforderungen für im 1. ersten Grad verwandte Kin- der Kinder gelten auch für die gleichgestellten Kinder. Die für gleichgestellte Kinder genannten Voraussetzungen müssen vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sein. Zu diesem Zeitpunkt müssen uns auch die entsprechenden Erklärungen zugegangen sein.
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