Zusatzbestimmungen Musterklauseln

Zusatzbestimmungen. 9.1. Bei Änderung der Daten, die als Grundlage für den Festgeldvertrag dienen, ist der Sparer verpflichtet, die J&T banka hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und eine aktuelle bzw. gültige Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Jede Änderung in Bezug auf die Beziehung zur J&T banka werden von dem Zeitpunkt an gültig, zu dem sie der Bank schriftlich mitgeteilt worden sind. Die Änderungen beinhalten, sind jedoch nicht beschränkt auf: 9.1.1. natürliche Personen: bezüglich Änderungen des Namens, des Nachnamens, der Adresse, der Telefonnummer oder anderen Kontaktinformationen, der Einleitung und dem Verlauf von Insolvenzverfahren; 9.1.2. Verlust oder Diebstahl von Ausweisdokumenten des Kunden: natürliche Person oder andere Fälle, in denen Ausweispapiere dritten Parteien gegen den Willen des Kunden zugänglich gemacht werden; 9.1.3. Verlust oder Diebstahl von Autorisierungsinformationen oder andere Fälle in denen solche Informationen gegen den Willen des Kunden in die Hände von Dritten geraten.
Zusatzbestimmungen. 9.1. Bei Änderung der Daten, die als Grundlage für den Vertrag dienen, ist der Kunde dazu verpflichtet, Xxxxxx und die CKV hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und eine aktuelle bzw. gültige Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Jede Änderung in Bezug auf die Beziehung zur CKV werden von dem Zeitpunkt an gültig, zu dem sie der Bank schriftlich mitgeteilt worden sind. Die Änderungen beinhalten, sind jedoch nicht beschränkt auf: 9.1.1. natürliche Personen: bezüglich Änderungen des Namens, des Nachnamens, der Adresse, der Telefonnummer oder anderer Kontaktinformationen, der Einleitung und dem Verlauf von Insolvenzverfahren; 9.1.2. Verlust oder Diebstahl von Ausweisdokumenten des Kunden: natürliche Person oder andere Fälle, in denen Ausweispapiere dritten Parteien gegen den Willen des Kunden zugänglich gemacht werden; 9.1.3. Verlust oder Diebstahl von Autorisierungsinformationen oder andere Fälle, in denen solche Informationen gegen den Willen des Kunden in die Hände von Dritten geraten. 9.2. Die CKV verantwortet keine Schäden oder entgangene Gewinne, die auf Unstimmigkeiten, Fehlern oder Verzögerungen bei der Informationsübertragung oder in Dokumenten basieren, die höherer Gewalt, technischen Fehlern oder Kommunikationsfehlern geschuldet sind, welche außerhalb der Kontrolle der CKV liegen sowie in den Fällen, in denen die CKV handelt, um ihre gesetzlichen Pflichten aus der belgischen Gesetzgebung oder dem Recht der Europäischen Union zu erfüllen. Der Kunde wurde im Voraus informiert und akzeptiert die Risiken, die mit der Übermittlung von Daten im Internet verbunden sind,
Zusatzbestimmungen. Die „Kernobst Typ G-Versicherung“ gilt innerhalb des Vertrages für sämtli- che Anbauflächen von Kernobst als Tafelobst; sie kann nicht nur für einzel- ne Parzellen abgeschlossen oder im Rahmen der Deklaration für einzelne Parzellen ausgewählt werden. (gilt nur, wenn dieses Zusatzprodukt zusätzlich zur Versicherung von Kernobst Typ G vereinbart ist) Es gelten sämtliche Bestimmungen der „Klausel für die Versicherung von Kernobst als Tafelobst – Typ S – (QVKS)“, soweit im Folgenden nichts an- deres bestimmt ist.
Zusatzbestimmungen. Soweit das Kernobst als „Tafelobst Typ GPlus“ versichert ist, können Sie im Wege der Deklaration bestimmen, auf welche Anbaupositionen sich dieser erweiterte Versicherungsschutz beziehen soll. Erfolgt keine solche Bestimmung, richtet sich die Schadenermittlung nach der „Versicherung von Kernobst als Tafelobst Typ G“.
Zusatzbestimmungen. Zusammenfassung:
Zusatzbestimmungen. 15 Weitergabe an Dritte
Zusatzbestimmungen a) Hagelbedingte zusätzliche Sortierkosten sind bei der Bewertung der Qualitätsverluste in den Schadenklassen bereits berücksichtigt und werden nicht gesondert ersetzt. b) Der Versicherungstyp (Typ S oder G) gilt für die gesamte Vertrags- laufzeit und kann nur auf schriftlichen Antrag zu Beginn einer Versicherungsperiode geändert werden. Innerhalb eines Vertrages ist nur ein Typ möglich.
Zusatzbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, die im Internet üblichen Verhaltensregeln einzuhalten, seinen Zugang zu KT-NET nicht an Dritte weiterzugeben und sein Password (Kennwort, Paßwort) geheim zu halten. Bei Zuwiderhandlung behält sich KT-NET das Recht vor, den Account jederzeit stillzulegen. Vergessene Kennwörter werden von KT- NET auf Verlangen und durch Legitimation seitens des Kunden durch neue ersetzt. Bei Zuwiderhandeln des Kunden kann KT-NET den Zugang des Kunden ohne weitere Angabe von Gründen sperren und den Vertrag einseitig kündigen. Im Falle einer Kündigung seitens KT-NET, hervorgerufen durch die Nichteinhaltung eines der angeführten Punkte seitens des Kunden, verpflichtet sich der Vertragspartner, den Betrag von 50% der Ver- tragssumme der Restlaufzeit fällig per Kündigungsdatum an KT-NET zu bezahlen. Für "Public Domain-", "Freeware-", "Test-", "Trial-" und "Shareware-" Programme wird jede Haftung und Gewähr- leistung ausgeschlossen. Wir weisen auch ausdrücklich darauf hin, dass der Schutz gegen Viren, etc. in der Verantwortung des Kunden liegt. Der Kunde hat im eigenen Interesse entsprechende Maßnahmen zu ergreifen (Virenschutzprogramme, etc.). Hinweise für Datentransvervolumen FLAT: Einige unserer Breitband-Produkte beinhalten FLAT Datenvolumen. Generell bedeutet das keine Beschränkung des Transfervolumens. KT-NET behält sich jedoch das Recht vor, Anwender, die durch ihr Nutzungsverhalten andere KT-NET Kunden in ihrer Internetnutzung stören, zur Ein- schränkung ihres Datenvolumens aufzufordern und angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
Zusatzbestimmungen. Die Maske darf nach der Verbannung bis zum 6.1. des folgenden Jahres nicht vor dem Gesicht getragen werden. In Sonderfällen können Teile der Häsordnung vom Präsidenten, nach Rücksprache mit dem Narrenrat, der Situation angepasst werden. Jedes Vereinsmitglied hat unbedingt darauf zu achten, dass das Häs in einem ordentlichen und sauberen Zustand ist. Die Masken sowie die weiteren Erkennungszeichen der Seegeister, dürfen nicht an Förder - oder Nichtmitglieder verliehen werden. Ein Verleihen ist ein grober Verstoß gegen die Geschäftsordnung und kann mit dem Ausschluss aus dem Verein geahndet werden.
Zusatzbestimmungen. § 1. Zwei oder mehrere Staaten oder zwei oder mehrere Eisenbahnen können zur Ausführung der Einheitlichen Rechtsvorschriften Zusatzbestimmungen erlassen. Sie dürfen von den Einheitlichen Rechtsvorschriften nur abweichen, wenn diese es aus- drücklich vorsehen. § 2. Die Zusatzbestimmungen werden in der durch die Gesetze und Vorschriften jedes Staates vorgesehenen Form in Kraft gesetzt und veröffentlicht. Die Zusatz- bestimmungen und ihre Inkraftsetzung werden dem Zentralamt mitgeteilt.