Kindernachversicherung. Ergänzend zu § 2 Absatz 2 Teil I AVB/KK 2013 und § 2 Nrn. 3 bis 5 Teil II AVB/KK 2013 ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Versicherung des Neugeborenen nach einem Tarif W und E auch dann möglich, wenn dieser für kein Elternteil vereinbart ist.
Appears in 6 contracts
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung
Kindernachversicherung. Ergänzend zu § 2 Absatz 2 Teil I AVB/KK 2013 und § 2 Nrn. Nummern 3 bis 5 Teil II AVB/KK 2013 ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Versicherung des Neugeborenen nach einem Tarif W und E auch dann möglich, wenn dieser für kein Elternteil vereinbart ist.
Appears in 6 contracts
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung
Kindernachversicherung. Ergänzend zu § 2 Absatz 2 Teil I AVB/KK 2013 und § 2 Nrn. 3 bis 5 Teil II AVB/KK 2013 ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Versicherung des Neugeborenen nach einem Tarif W Xxxxx X0 und E einem Beihilfeergänzungstarif, Tarife E1 oder E2, auch dann möglich, wenn dieser für kein Elternteil vereinbart ist.
Appears in 5 contracts
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung
Kindernachversicherung. Ergänzend zu § 2 Absatz 2 Teil I AVB/KK 2013 und § 2 Nrn. Nummern 3 bis 5 Teil II AVB/KK 2013 ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Versicherung des Neugeborenen nach einem Tarif W und E bedarfsgerechten Beihilfeergänzungstarif, Tarife E1 oder E2, auch dann möglich, wenn dieser für kein Elternteil vereinbart ist.
Appears in 5 contracts
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung
Kindernachversicherung. Ergänzend zu § 2 Absatz 2 Teil I AVB/KK 2013 und § §2 Nrn. 3 bis 5 Teil II AVB/KK 2013 ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Versicherung des Neugeborenen nach einem Tarif W Xxxxx X0 und E einem Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Xxxxxx X0, X0 und E3, auch dann möglich, wenn dieser für kein Elternteil vereinbart ist.
Appears in 1 contract
Kindernachversicherung. Ergänzend zu § 2 Absatz 2 Teil I AVB/KK 2013 und § 2 Nrn. Nummern 3 bis 5 Teil II AVB/KK 2013 ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Versicherung des Neugeborenen nach einem Tarif W und E bedarfsgerechten Beihilfeergänzungstarif, Tarife E1, E2 oder E3, auch dann möglich, wenn dieser für kein Elternteil vereinbart ist.
Appears in 1 contract