Kindernachversicherung. Ergänzend zu § 2 Absatz 2 Teil I AVB/KK 2013 und § 2 Nrn. 3 bis 5 Teil II AVB/KK 2013 gilt: Wurde der Antrag auf Versicherung nach diesem Tarif bereits vor dem im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungsbeginn angenommen (Vertragsschluss), rechnet die in § 2 Absatz 2 Teil I AVB/KK 2013 genannte Dreimonatsfrist von der Antragsannahme an. Xxxxx xxx xx § 0 Xxx. 3 bis 5 Teil II AVB/KK 2013 genannten Voraussetzungen ist die Versicherung des Neugeborenen nach einem Xxxxx X0 und/oder einem für den Neuzugang geöffneten Beihilfeergänzungstarif auch dann möglich, wenn ein solcher für kein Elternteil vereinbart ist.
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Kindernachversicherung. Ergänzend zu § 2 Absatz 2 Teil I AVB/KK 2013 und § 2 Nrn. 3 bis 5 Teil II AVB/KK 2013 gilt: Wurde der Antrag auf Versicherung nach diesem Tarif bereits vor dem im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungsbeginn angenommen (Vertragsschluss), rechnet die in § 2 Absatz 2 (2) Teil I AVB/KK 2013 genannte Dreimonatsfrist von der Antragsannahme an. Xxxxx xxx xx § 0 Xxx. 3 bis 5 Teil II AVB/KK 2013 genannten Voraussetzungen ist die Versicherung des Neugeborenen nach einem Xxxxx X0 und/oder einem Tarif W und nach für den Neuzugang geöffneten Beihilfeergänzungstarif Beihilfeergänzungstarifen auch dann möglich, wenn ein solcher für kein Elternteil vereinbart ist.
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Kindernachversicherung. Ergänzend zu § 2 Absatz Abs. 2 Teil I AVB/KK 2013 und § 2 Nrn. 3 bis 5 Teil II AVB/KK 2013 gilt: Wurde der Antrag auf Versicherung nach diesem Tarif bereits vor dem im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungsbeginn angenommen (Vertragsschluss), rechnet die in § 2 Absatz 2 (2) Teil I AVB/KK 2013 genannte Dreimonatsfrist von der Antragsannahme an. Xxxxx xxx xx § 0 Xxx. 3 bis 5 Teil II AVB/KK 2013 genannten Unter den Voraussetzungen des vorherigen Absatzes ist die Versicherung des Neugeborenen nach einem Xxxxx X0 und/oder einem für den Neuzugang geöffneten Beihilfeergänzungstarif Tarif EB auch dann möglich, wenn ein solcher dieser für kein Elternteil vereinbart ist.
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