Kindernachversicherung. Der Versicherungsschutz für Neugeborene beginnt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten mit dem Tag der Geburt, sofern die Anmeldung zur Versicherung des Kindes bei dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, nach- weislich spätestens 2 Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgt ist. a. Voraussetzung für die Kindernachversicherung ist, dass aa. Versicherungsschutz im Rahmen des Gruppenversicherungsvertra- ges für wenigstens ein Elternteil am Tag der Geburt für mindestens 3 Monate ununterbrochen bestanden hat, bb. der beantragte Versicherungsschutz nicht höher und umfassender ist als der des versicherten Elternteils, cc. kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. b. Die Adoption steht der Geburt gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine erhöhte Gefahr, ist die Ver- einbarung eines Risikozuschlags bis zu 100 % auf die Tarifprämie mög- lich. c. Erfolgt die Anmeldung zum Versicherungsschutz später als 2 Monate nach der Geburt oder wird ein Versicherungsschutz beantragt, der höher oder umfassender ist, unterliegt die Versicherung des Kindes einer ge- sonderten Risikoprüfung durch den Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG. In diesem Fall tritt der Versicherungsschutz erst mit der An- nahme des Versicherungsvertrages in Kraft. Es gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen unter Xxxx. 1 bis 8 entsprechend. d. Die Verpflichtung des Versicherers zur Gewährung von Versicherungs- schutz im Rahmen der Kindernachversicherung besteht nicht, soweit für das Neugeborene oder das Adoptivkind anderweitiger privater oder ge- setzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.
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Kindernachversicherung. 1. Der Versicherungsschutz für Neugeborene beginnt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten mit dem Tag der Geburt, sofern die Anmeldung zur Versicherung des Kindes bei dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, nach- weislich nachweislich spätestens 2 Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgt istist Als Nachweis genügt die Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde in Textform per E-Mail, Fax oder Post.
a. 2. Voraussetzung für die Kindernachversicherung ist, dass
aa. Versicherungsschutz im Rahmen : - der Vertrag des Gruppenversicherungsvertra- ges für wenigstens ein Elternteil versicherten Elternteils am Tag der Geburt für bereits mindestens 3 Monate ununterbrochen bestanden hat,
bb. hat und - der beantragte Versicherungsschutz nicht höher und nicht umfassender ist ist, als der des versicherten Elternteils,
cc. ; - kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
b. 3. Die Adoption steht der Geburt gleich, sofern das Kind zum im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine erhöhte GefahrGefahr für den Eintritt des Versicherungsfalles, ist die Ver- einbarung Vereinbarung eines Risikozuschlags Risikozuschlages bis zu 100 % auf die Tarifprämie mög- lich.möglich. Der Nachweis der Adoption gilt insbesondere durch die Vorlage der Adoptionsurkunde bei der Care Concept AG als geführt. Es gilt IV. Ziff. 1 dieses Paragraphen entsprechend.
c. 4. Erfolgt die Anmeldung zum Versicherungsschutz später als 2 Monate nach der Geburt oder wird ein Versicherungsschutz beantragt, der höher oder umfassender istGeburt, unterliegt die Versicherung des Kindes einer ge- sonderten gesonderten Risikoprüfung durch den Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG. In diesem Fall tritt der Versicherungsschutz erst mit der An- nahme Annahme des Versicherungsvertrages durch den Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, in Kraft. Es gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen unter XxxxI. bis III. 1 bis 8 entsprechend.
d. 5. Die Verpflichtung des Versicherers zur Gewährung von Versicherungs- schutz Versicherungsschutz im Rahmen der Kindernachversicherung besteht nicht, soweit für das Neugeborene oder das Adoptivkind anderweitiger privater oder ge- setzlicher gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.. § 3 Kündigung
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Kindernachversicherung. 1. Der Versicherungsschutz für Neugeborene beginnt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten mit dem Tag der Geburt, sofern die Anmeldung zur Versicherung des Kindes bei dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, nach- weislich nachweislich spätestens 2 Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgt ist. Als Nachweis genügt die Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde in Textform per E-Mail, Fax oder Post.
a. 2. Voraussetzung für die Kindernachversicherung ist, dass
aa. Versicherungsschutz im Rahmen : - der Vertrag des Gruppenversicherungsvertra- ges für wenigstens ein Elternteil versicherten Elternteils am Tag der Geburt für bereits mindestens 3 Monate ununterbrochen bestanden hat,
bb. hat und der beantragte Versicherungsschutz nicht höher und nicht umfassender ist ist, als der des versicherten Elternteils,
cc. Elternteils - kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
b. Die 3. Adoption steht der Geburt gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine erhöhte GefahrGefahr für den Eintritt des Versicherungsfalles, ist die Ver- einbarung Vereinbarung eines Risikozuschlags Risikozuschlages bis zu 100 % auf die Tarifprämie mög- lichmöglich. Der Nachweis der Adoption gilt insbesondere durch die Vorlage der Adoptionsurkunde bei der Care Concept AG als geführt. Es gilt IV. Ziff. 1 dieses Paragraphen entsprechend.
c. 4. Erfolgt die Anmeldung zum Versicherungsschutz später als 2 Monate nach der Geburt oder wird ein Versicherungsschutz beantragt, der höher oder umfassender istGeburt, unterliegt die Versicherung des Kindes einer ge- sonderten gesonderten Risikoprüfung durch den Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG. In diesem Fall tritt der Versicherungsschutz erst mit der An- nahme Annahme des Versicherungsvertrages durch den Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, in Kraft. Es gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen unter XxxxI. bis III. 1 bis 8 entsprechend.entsprechend.
d. 5. Die Verpflichtung des Versicherers zur Gewährung von Versicherungs- schutz Versicherungsschutz im Rahmen der Kindernachversicherung besteht nicht, soweit für das Neugeborene oder das Adoptivkind anderweitiger privater oder ge- setzlicher gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.. § 3 Kündigung
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Kindernachversicherung. 1. Der Versicherungsschutz für Neugeborene beginnt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten mit dem Tag der Geburt, sofern die Anmeldung zur Versicherung des Kindes bei dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, nach- weislich nachweislich spätestens 2 Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgt ist. Als Nachweis genügt die Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde in Textform per E-Mail, Fax oder Post.
a. 2. Voraussetzung für die Kindernachversicherung ist, dass
aa. Versicherungsschutz im Rahmen : - der Vertrag des Gruppenversicherungsvertra- ges für wenigstens ein Elternteil versicherten Elternteils am Tag der Geburt für bereits mindestens 3 Monate ununterbrochen bestanden hat,
bb. hat und der beantragte Versicherungsschutz nicht höher und nicht umfassender ist ist, als der des versicherten Elternteils,
cc. Elternteils - kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
b. Die 3. Adoption steht der Geburt gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine erhöhte GefahrGefahr für den Eintritt des Versicherungsfalles, ist die Ver- einbarung Vereinbarung eines Risikozuschlags Risikozuschlages bis zu 100 % auf die Tarifprämie mög- lichmöglich. Der Nachweis der Adoption gilt insbesondere durch die Vorlage der Adoptionsurkunde bei der Care Concept AG als geführt. Es gilt IV. Ziff. 1 dieses Paragraphen entsprechend.
c. 4. Erfolgt die Anmeldung zum Versicherungsschutz später als 2 Monate nach der Geburt oder wird ein Versicherungsschutz beantragt, der höher oder umfassender istGeburt, unterliegt die Versicherung des Kindes einer ge- sonderten gesonderten Risikoprüfung durch den Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG. In diesem Fall tritt der Versicherungsschutz erst mit der An- nahme Annahme des Versicherungsvertrages durch den Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, in Kraft. Es gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen unter XxxxI. bis III. 1 bis 8 entsprechend.
d. 5. Die Verpflichtung des Versicherers zur Gewährung von Versicherungs- schutz Versicherungsschutz im Rahmen der Kindernachversicherung besteht nicht, soweit für das Neugeborene oder das Adoptivkind anderweitiger privater oder ge- setzlicher gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.. § 3 Kündigung
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Kindernachversicherung. 1. Der Versicherungsschutz für Neugeborene beginnt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten mit dem Tag der Geburt, sofern die Anmeldung zur Versicherung des Kindes bei dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, nach- weislich nachweislich spätestens 2 Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgt ist. Als Nachweis genügt die Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde in Textform per E-Mail, Fax oder Post.
a. 2. Voraussetzung für die Kindernachversicherung ist, dass
aa. Versicherungsschutz im Rahmen : - der Vertrag des Gruppenversicherungsvertra- ges für wenigstens ein Elternteil versicherten Elternteils am Tag der Geburt für bereits mindestens 3 Monate ununterbrochen bestanden hat,
bb. hat und - der beantragte Versicherungsschutz nicht höher und nicht umfassender ist ist, als der des versicherten Elternteils,
cc. ; - kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
b. 3. Die Adoption steht der Geburt gleich, sofern das Kind zum im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine erhöhte GefahrGefahr für den Eintritt des Versicherungsfalles, ist die Ver- einbarung Vereinbarung eines Risikozuschlags Risikozuschlages bis zu 100 % auf die Tarifprämie mög- lichmöglich. Der Nachweis der Adoption gilt insbesondere durch die Vorlage der Adoptionsurkunde bei der Care Concept AG als geführt. Es gilt IV. Ziff. 1 dieses Paragraphen entsprechend.
c. 4. Erfolgt die Anmeldung zum Versicherungsschutz später als 2 Monate nach der Geburt oder wird ein Versicherungsschutz beantragt, der höher oder umfassender istGeburt, unterliegt die Versicherung des Kindes einer ge- sonderten gesonderten Risikoprüfung durch den Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG. In diesem Fall tritt der Versicherungsschutz erst mit der An- nahme Annahme des Versicherungsvertrages durch den Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, in Kraft. Es gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen unter XxxxI. bis III. 1 bis 8 entsprechend.
d. 5. Die Verpflichtung des Versicherers zur Gewährung von Versicherungs- schutz Versicherungsschutz im Rahmen der Kindernachversicherung besteht nicht, soweit für das Neugeborene oder das Adoptivkind anderweitiger privater oder ge- setzlicher gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.
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Kindernachversicherung. 1. Der Versicherungsschutz für Neugeborene beginnt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten mit dem Tag der Geburt, sofern die Anmeldung zur Versicherung des Kindes bei dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, nach- weislich nachweislich spätestens 2 Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgt istist Als Nachweis genügt die Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde in Textform per E-Mail, Fax oder Post.
a. 2. Voraussetzung für die Kindernachversicherung ist, dass
aa. Versicherungsschutz im Rahmen : - der Vertrag des Gruppenversicherungsvertra- ges für wenigstens ein Elternteil versicherten Elternteils am Tag der Geburt für bereits mindestens 3 Monate ununterbrochen bestanden hat,
bb. hat und - der beantragte Versicherungsschutz nicht höher und nicht umfassender ist ist, als der des versicherten Elternteils,
cc. ; - kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
b. 3. Die Adoption steht der Geburt gleich, sofern das Kind zum im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine erhöhte GefahrGefahr für den Eintritt des Versicherungsfalles, ist die Ver- einbarung Vereinbarung eines Risikozuschlags Risikozuschlages bis zu 100 % auf die Tarifprämie mög- lichmöglich. Der Nachweis der Adoption gilt insbesondere durch die Vorlage der Adoptionsurkunde bei der Care Concept AG als geführt. Es gilt IV. Ziff. 1 dieses Paragraphen entsprechend.
c. 4. Erfolgt die Anmeldung zum Versicherungsschutz später als 2 Monate nach der Geburt oder wird ein Versicherungsschutz beantragt, der höher oder umfassender istGeburt, unterliegt die Versicherung des Kindes einer ge- sonderten gesonderten Risikoprüfung durch den Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG. In diesem Fall tritt der Versicherungsschutz erst mit der An- nahme Annahme des Versicherungsvertrages durch den Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, in Kraft. Es gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen unter XxxxI. bis III. 1 bis 8 entsprechend.
d. 5. Die Verpflichtung des Versicherers zur Gewährung von Versicherungs- schutz Versicherungsschutz im Rahmen der Kindernachversicherung besteht nicht, soweit für das Neugeborene oder das Adoptivkind anderweitiger privater oder ge- setzlicher gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.. § 3 Kündigung
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Kindernachversicherung. 1. Der Versicherungsschutz für Neugeborene beginnt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten mit dem Tag der Geburt, sofern die Anmeldung zur Versicherung des Kindes bei dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, nach- weislich nachweislich spätestens 2 Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgt istist Als Nachweis genügt die Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde in Textform per E-Mail, Fax oder Post.
a. 2. Voraussetzung für die Kindernachversicherung ist, dass
aa. Versicherungsschutz im Rahmen : - der Vertrag des Gruppenversicherungsvertra- ges für wenigstens ein Elternteil versicherten Elternteils am Tag der Geburt für bereits mindestens 3 Monate ununterbrochen bestanden hat,
bb. hat und - der beantragte Versicherungsschutz nicht höher und nicht umfassender ist ist, als der des versicherten Elternteils,
cc. ; - kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
b. 3. Die Adoption steht der Geburt gleich, sofern das Kind zum im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine erhöhte GefahrGefahr für den Eintritt des Versicherungsfalles, ist die Ver- einbarung Vereinbarung eines Risikozuschlags Risikozuschlages bis zu 100 % auf die Tarifprämie mög- lichmöglich. Der Nachweis der Adoption gilt insbesondere durch die Vorlage der Adoptionsurkunde bei der Care Concept AG als geführt. Es gilt IV. Ziff. 1 dieses Paragraphen entsprechend.
c. 4. Erfolgt die Anmeldung zum Versicherungsschutz später als 2 Monate nach der Geburt oder wird ein Versicherungsschutz beantragt, der höher oder umfassender istGeburt, unterliegt die Versicherung des Kindes einer ge- sonderten gesonderten Risikoprüfung durch den Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG. In diesem Fall tritt der Versicherungsschutz erst mit der An- nahme Annahme des Versicherungsvertrages durch den Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, in Kraft. Es gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen unter XxxxI. bis III. 1 bis 8 entsprechend.
d. 5. Die Verpflichtung des Versicherers zur Gewährung von Versicherungs- schutz Versicherungsschutz im Rahmen der Kindernachversicherung besteht nicht, soweit für das Neugeborene oder das Adoptivkind anderweitiger privater oder ge- setzlicher gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.
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