Kooperationspflicht Musterklauseln

Kooperationspflicht. Die Parteien verpflichten sich zu einer engen und fairen Kooperation. Sie wissen, dass die einzelnen Vorhaben nur bei gemeinsamer Anstrengung erfolgreich durchgeführt werden können.
Kooperationspflicht. (1) Die Parteien sind während der Durchführung des Vertrages zu enger Kooperation verpflichtet und sie werden mögliche Meinungsverschiedenheiten möglichst einvernehmlich beilegen. Der Vertragspartner verzichtet darauf, Ansprüche gegen den Auftraggeber oder dessen Kunden im Wege gerichtlicher Eilverfahren durchzusetzen. (2) Der Vertragspartner verpflichtet sich, mit sämtlichen am Projekt auf irgendeine Art und Weise beteiligten Dritten so oft und soweit zusammenzuarbeiten, als dies erforderlich ist und vom Auftraggeber billiger Weise gefordert wird. (3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Vertragserfüllung gemeinsame Meetings und sonstige Zusammenkünfte, auch mit Dritten, erforderlich sind. Der Vertragspartner ist deshalb zur Teilnahme verpflichtet. (4) Die Kooperationsverpflichtungen sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
Kooperationspflicht. 31.1. Der Auftragnehmer ist auch bei Behinderungen, deren Tatsache und Wirkungen für den Auftraggeber offenkundig sind, zur schriftlichen Behinderungsanzeige verpflichtet, es sei denn, die Behinderung ist unstreitig. 31.2. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer am elektronischen Gutschriftenverfahren mit Leistungserfassung durch den Auftragnehmer und Leistungskontrolle durch den Auftraggeber teilzu- nehmen.
Kooperationspflicht. (1) Die Vertragspartner verpflichten sich zu einer engen und fairen Kooperation. Sie wissen, dass Projekte nur bei gemeinsamer Anstrengung erfolgreich durchgeführt werden können. Zu diesem Grundsatz zählen bspw. Kostentransparenz für beide Parteien, permanente kommerzielle und technische Kontrolle des Projektfortschritts durch beide Parteien, klare Prinzipien, nach denen das Projekt durchgeführt wird, partnerschaftliche Zusammenarbeit der Projektteams, sofortige Kommunikation im Falle von Problemen, auch wenn die Zusammenarbeit dadurch gefährdet wird, sowie maximale Flexibilität bei der Realisierung des gemeinsamen Projektes. (2) Sollte es eine der Parteien für erforderlich halten, den Umfang des Projektes - aus welchen Gründen auch immer – im Laufe des Projektes zu ändern, wird die jeweils andere Partei prüfen, ob diesem Begehren – beispielsweise durch Anpassungen von Budgets oder Kanalanpassungen – entsprochen werden kann.
Kooperationspflicht. Die Zusammenarbeit unter diesem Vertrag erfordert eine kontinuierliche Abstimmung zwischen den Parteien. Daher ist jede Partei verpflichtet, etwaige in ihrem Leistungsbereich stattfindende Änderungen der anderen Partei rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Es gilt die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen der jeweils anderen Partei. Dabei sind insbesondere das Subunternehmerverhältnis im Lichte des Gesamtprojektes und das Interesse des AG an einer nachhaltigen und erfolgreichen Beziehung zum Kunden und Endkunden zu berücksichtigen, was als wichtiges und zentrales Interesse bei jeglicher Interessenabwägung einzubeziehen ist.
Kooperationspflicht. (1) Die Parteien sind während der Durchführung des Vertrages zu enger Kooperation verpflichtet und sie werden mögliche Meinungsverschiedenheiten möglichst einvernehmlich beilegen. Der Vertragspartner verzichtet darauf, Ansprüche gegen den Auftraggeber oder dessen Kunden im Wege gerichtlicher Eilverfah- ren durchzusetzen. (2) Der Vertragspartner verpflichtet sich, mit sämtlichen am Projekt auf irgendeine Art und Weise beteiligten Dritten so oft und soweit zusammenzuarbeiten, als dies erforderlich ist und vom Auftraggeber billiger Weise gefordert wird. (3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Vertragserfüllung gemeinsame Meetings und sonstige Zusammenkünfte, auch mit Dritten, erforderlich sind. Der Vertragspartner ist deshalb zur Teilnahme verpflichtet. (4) Die Kooperationsverpflichtungen sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. threeOax Eilers & Zeberg GbR Xxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxx Steuernummer: 64/234/15807 Bankverbindung Eilers & Zeberg GbR: IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXXX0XXX Volksbank Oldenburg eG Kontaktdaten: Tel.:+00 (0) 000 000 000 00 xxxx@xxxxxxxx.xxx
Kooperationspflicht. 4.1. Die Parteien verpflichten sich zu einer engen und fairen Kooperation. Sie wissen, dass die ein- zelnen Vorhaben nur bei gemeinsamer Anstrengung erfolgreich durchgeführt werden kann. 4.2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass heute nicht alle Fragen in technischer, kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht erfasst und geregelt werden können. Der vorliegende Rahmenvertrag gibt den heutigen Stand wieder. Wenn sich bei der Durchführung vereinbarter Leistungen Hin- dernisse ergeben, oder aus einer Vereinbarung die weitere Vertragsdurchführung auf der aktuel- len Vertragsgrundlage als für eine Partei grob unangemessen erweist, ist die andere Partei ver- pflichtet, im Wege von Verhandlungen und Neuvereinbarungen zu einem angemessenen Inte- ressenausgleich beizutragen. Diese Regelung ändert nichts daran, dass für den AG keine Pflicht zur Beauftragung des AN besteht.
Kooperationspflicht. 3.3.1 Die Parteien sind während der Durchführung des Vertrages zu enger Kooperation verpflichtet. Auftragnehmer. 3.3.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, mit sämtlichen am Projekt auf irgendeine Art und Weise beteiligten Dritten so oft und so weit zusammenzuarbeiten, als dies erforderlich ist. 3.3.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Vertragserfüllung ge- meinsame Meetings und sonstige Zusammenkünfte, auch mit Drit- ten, erforderlich sein können. Diese Meetings und Zusammenkünfte werden vom Auftraggeber derart gestaltet, dass die bestmögliche vertragsgerechte Erfüllung der Leistungen gewährleistet wird. Der Auftragnehmer ist deshalb zur Teilnahme verpflichtet, sofern diese im Einzelfall nicht unzumutbar ist.
Kooperationspflicht. (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Universität für Bodenkultur Wien bei der Durchführung des Auftrages, insbesondere durch die Gewährung der zur Auftragserfüllung erforderlichen Informationen aus dem Bereich des Auftraggebers zu unterstützen. (2) Insoferne eine mangelhafte bzw. nicht zeitgerechte Mitwirkung des Auftraggebers nachgewiesen ist, und der Universität aus diesem Umstand im Projektverlauf Mehraufwand erwächst, trägt diesen der Auftraggeber. (3) Entsteht der Universität durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers ein Schaden, hat diesen der Auftraggeber zu regeln. (4) Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Universität zum sofortigen Vertragsrücktritt unter sinngemäßer Anwendung von Punkt III (5).

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  • Informationspflichten Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.

  • Informationspflicht Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage dieser Vereinbarung zur Unterfertigung, ist von dem/der ArbeitgeberIn eine schriftliche Begründung über die wirt- schaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft zu übermitteln. Auf Aufforderung der zuständigen Gewerkschaft ist nach Beendigung der Kurzarbeit vom Betrieb eine schriftliche Information über die tatsächliche Inanspruchnahme bzw Ausschöp- fung der Kurzarbeit an diese zu übermitteln. Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Punkt 1-4 dieser Vereinbarung genannten Punkte zu enthalten. Eine Kopie ist der/den zuständigen Betriebsratskörperschaft/en zuzustellen.

  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).

  • Sorgfaltspflicht Die Lernenden tragen dafür Sorge, das Leihgerät pfleglich zu behandeln. Eine Weitergabe des Leihgeräts an Dritte ist nicht zulässig. Falls vorhanden, sind die Leihgeräte mit der ausgehändigten Schutzhülle zu nutzen und aufzubewahren. Diese fängt kleinere Stöße und Stürze ab. Die Lernenden haben dafür Sorge zu tragen, dass das Leihgerät funktionsfähig, der Akku aufgeladen, ist. Das Leihgerät ist in ordnungsgemäßem Zustand unter Berücksichtigung normaler Abnutzung inklusive allem Zubehör nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 3 zurückzugeben.

  • Sorgfaltspflichten Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Gleiches gilt für andere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind und die nicht unter Satz 1 fallen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Ihre Pflichten a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende Deckung aufweist. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- verzüglich nach unserer in Textform abgegebe- nen Zahlungsaufforderung erfolgt. c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last- schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum Beitragseinzug Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an- derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug widerrufen, so können wir den Vertrag zum En- de des laufenden Versicherungsmonats außerordentlich kündigen.

  • Schweigepflicht Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach einer Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Ausgenommen hiervon sind Umstände, die aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls einer Behörde mitgeteilt werden müssen.

  • Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.