Koordination. Der Auftragnehmer hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele eingehalten werden. Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die nachfolgenden Grundleistungen gemäß Anlage 12 zu § 43 HOAI sowie zugehörige besonderen Leistungen. 6.1 Grundlagenermittlung, das sind: 6.1.1 die Grundleistungen a, b, c, d, e, f der Leistungsphase 1 Bereits erbracht 6.1.2 sowie folgende besondere Leistungen: Keine 6.2 Vorplanung, das sind: 6.2.1 die Grundleistungen a, b, c, d, e, f, g, h, i, j, k der Leistungsphase 2 Bereits erbracht 6.2.2 sowie folgende besondere Leistungen: Keine 6.3 Entwurfsplanung, das sind: 6.3.1 die Grundleistungen a, b, c, d, e, f, g, h, i, j der Leistungsphase 3 a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Integration und Koordination der Fachplanungen b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter c) fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern d) Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung h) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebes während der Bauzeit i) Bauzeiten- und Kostenplan j) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 6.3.2 sowie folgende besondere Leistungen: 6.4 Genehmigungsplanung, das sind: 6.4.1 die Grundleistungen a, c, d, e, f der Leistungsphase 4 a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich- rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
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Samples: Objektplanung Ingenieurbauwerke
Koordination. 5.10.1 Der Auftragnehmer schuldet die Teil-Generalplanerleistung gem. § 1 dieses Vertrages unmittelbar. Eine Weitergabe von Leistungen oder Leistungsteilen an Dritte ist nur für die in Anlage 12 aufgeführten Leistungsteile und an die dazu benannten Planungsbüros / Dienstleistungsfirmen zulässig. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Leistungserbringung durch die in Anlage 12 benannten beteiligten Unternehmen des Auftragnehmers erfolgt. Ein Wechsel der in Anlage 12 benannten beteiligten Unternehmen ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
5.10.2 Der Auftragnehmer hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass die vereinbarten Planungs- Projektziele eingehalten werden und Überwachungsziele sich die einzelne Fachplanung zielgerichtet in die Teil-Generalplanung integrieren lässt.
5.10.3 Das Bautagebuch ist dem Auftraggeber 14-tägig zu übergeben. Relevante Leistungen und Bautenstände sind fotografisch/zeichnerisch zu dokumentieren. 6 6 Spezifische Leistungspflichten
6.1 Leistungsstufe 1 (genehmigungsfähige / baufachlich anerkannte Planung) umfasst: Erarbeiten der Planungen bis zur Leistungsphase 4 mit allen für die bauaufsichtliche Genehmigung und die Zuwendung notwendiger Fördermittelerforderlichen erforderlichen, abgestimmten und genehmigten / anerkannten Angaben. Stand: 20.12.2017 Der Auftragnehmer hat die Pläne/Unterlagen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen, die zur Erfüllung der Anforderungen erforderlich sind. „ Erweiterung der Xxxxxx-Xxxxx-Gedenkstätte in Lützen“ Die Leistungen der Leistungsstufe 1 sind erbracht, wenn: - sämtliche vereinbarten Leistungen erbracht sind, - die endgültige Lösung der Planungsaufgabe in einer Weise erarbeitet ist, dass die vereinbarten Projektziele nachweislich eingehalten werdenwerden können, - auf ihrer Grundlage die Ausführung geplant werden kann, - die Forderungen der Prüfberichte für die Zuwendung von Fördermitteln eingearbeitet und erfüllt sind und - der Auftragnehmer die für die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Zustimmungen erforderlichen Unterlagen genehmigungs- und zustimmungsfähig übergeben hat.
6.2 Leistungsstufe 2 – Ausführungsplanung Die Leistungsstufe 2 umfasst alle Leistungen, die zur Erstellung der Ausführungsplanung erforderlich sind. Die spezifischen Leistungspflichten Leistungen der Leistungsstufe 2 sind erbracht, wenn: - sämtliche vereinbarten Leistungen erbracht sind, - die in Leistungsstufe 1 erarbeitete Lösung der Planungsaufgabe nach Maßgabe des Auftragnehmers umfassen beschriebenen Leistungsumfanges ausführungsreif durchgeplant und dargestellt ist, - die nachfolgenden Grundleistungen zur Vorbereitung der Vergabe für die Ausschreibung notwendigen zeichnerischen Details einschließlich der Planvorgaben DIN-gerecht und so vollständig erstellt sind, dass auf dieser Grundlage eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibungen aufgestellt werden können, - die Ausführungsplanung die Kostenobergrenze gemäß Anlage 12 zu § 43 HOAI sowie zugehörige besonderen Leistungen@ 5 Nummer 5.3.1 nachweislich einhält, - das Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse abgeschlossen ist und die fortgeschriebene Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen übergeben wurde. - die fortgeschriebenen Ausführungspläne mit der tatsächlich realisierten Ausführung übereinstimmen.
6.1 Grundlagenermittlung6.3 Leistungsstufe 3 – Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe Die Leistungsstufe 3 umfasst alle zu dieser Leistungsstufe vereinbarten Leistungen zur Vorbereitung der Vergabe einschließlich der für die Ausschreibung notwendigen zeichnerischen Details und der Planvorgaben (DIN-gerecht), das so dass auf dieser Grundlage eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibungen aufgestellt werden können und die fortgeschriebenen Ausführungspläne mit der tatsächlich realisierten Ausführung übereinstimmen. Unverzüglich nach der ersten maßgeblichen Ausschreibungsrunde ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich der Ausschreibungsergebnisse mit der Kostenberechnung gemäß DIN 276: 2008-12 vorzulegen; der Kostenvergleich bedarf der Anerkennung durch den Auftraggeber. Die Fortschreibung ist durch den Auftragnehmer im Rahmen der Kostensteuerung und Kostenkontrolle vorzunehmen. Die Leistungen der Leistungsstufe 3 sind erbracht, wenn - sämtliche vereinbarten Leistungen erbracht sind:, - die zur Realisierung der ausführungsreifen Planungen erforderlichen Mengen nachvollziehbar ermittelt sind, - die erforderlichen Leistungsbeschreibungen eindeutig und erschöpfend aufgestellt sind, - die Prüfung und Wertung der eingereichten Angebote fachlich zuschlagsreif abgeschlossen sind, Stand: 20.12.2017 - die Kosten auf der Grundlage vom Auftragnehmer bepreister Leistungsverzeichnisse ermittelt und vom Auftraggeber anerkannt sind. „ Erweiterung der Xxxxxx-Xxxxx-Gedenkstätte in Lützen“
6.1.1 die Grundleistungen a, b, c, d, e, f 6.4 Leistungsstufe 4 – Objektüberwachung und Dokumentation Die Leistungsstufe 4 umfasst alle vereinbarten Leistungen der Leistungsphase 1 Bereits erbracht
6.1.2 sowie folgende besondere Leistungen: Keine
6.2 Vorplanung, das sind:
6.2.1 die Grundleistungen a, b, c, d, e, f, g, h, i, j, k der Leistungsphase 2 Bereits erbracht
6.2.2 sowie folgende besondere Leistungen: Keine
6.3 Entwurfsplanung, das sind:
6.3.1 die Grundleistungen a, b, c, d, e, f, g, h, i, j der Leistungsphase 3
a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage 8. Der Auftragnehmer hat seine für die anderen an Bauausführung erforderlichen Leistungen so zu erbringen, dass der Planung fachlich Beteiligten sowie Integration mit den ausführenden Firmen und Koordination dem Auftraggeber vereinbarte Bauablauf störungsfrei verläuft. Eingehende Rechnungen sind unverzüglich auf ihre Prüffähigkeit zu prüfen und wenn prüffähig fachtechnisch und rechnerisch zu prüfen und mit den entsprechenden Feststellungsvermerken festzustellen. Nicht prüffähige Rechnungen sind unverzüglich zurück zu geben. Der Auftragnehmer hat bei der Fachplanungen
b) Erläuterungsbericht unter Verwendung Vorlage von Rechnungen der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
c) fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern
d) Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken ausführenden Unternehmen beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung
e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen
f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten
g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung Auftraggeber folgende Fristen einzuhalten: Abschlagsrechnungen: 6 Kalendertage Teil-/Schlussrechnungen: 16 Kalendertage Der mit der Kostenschätzung
h) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebes Objekt / oder Bauüberwachung Beauftragte hat während der Bauzeit
i) Bauzeiten- und Kostenplan
j) ZusammenfassenBauzeit zum Nachweis aller Leistungen – ausgenommen solcher, Erläutern und Dokumentieren die durch extern fachlich Beteiligte überwacht werden – die Ausführungszeichnungen entsprechend der Ergebnisse
6.3.2 sowie folgende besondere Leistungen:
6.4 Genehmigungsplanung, das sind:
6.4.1 tatsächlichen Ausführung während der Objektausführung fortzuschreiben bzw. ihre Fortschreibung durch die Grundleistungen a, c, d, e, f der Leistungsphase 4
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich- rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterjeweiligen Ausführungsplanenden zu veranlassen.
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Samples: Generalplanervertrag
Koordination. Der Auftragnehmer hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele Überwachungszielen eingehalten werden. § 6 Spezifische Leistungspflichten Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die nachfolgenden Grundleistungen gemäß in der Anlage 12 zu § 43 HOAI sowie zugehörige besonderen Leistungen.6 enthaltenen Leistungen und gliedern sich in folgende Leistungsstufen:
6.1 GrundlagenermittlungLeistungsstufe 1 – EW-Bau/HU-Bau3/Bauunterlage-
6.1.1 Die Leistungsstufe 1 umfasst für die Erarbeitung der EW-Bau gemäß Abschnitt F 2 RBBau für die Erarbeitung der Bauunterlage nach Abschnitt D RBBau für die Erarbeitung der KVM-Bau gemäß Art.7 ABG 1975/RiABG3 für die Erarbeitung der HU-Bau nach Zustimmung zur KVM-Bau und unter Beachtung der Prüfbemerkung der Gaststreitkräfte gemäß Art. 7 ABG 1975/RiABG3 alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen (Vorplanung soweit noch nicht im Rahmen der ES-Bau erbracht, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung) Der Auftragnehmer hat über die in Abschnitt F 2 RBBau hinaus genannten Unterlagen, folgende Pläne/Unterlagen vorzulegen: Übersichtsplan M= 1: amtlicher Lageplan mit Eintragungen M= 1: amtlicher Lageplan mit Eintragungen M= 1: Baupläne M= 1: Dem Auftraggeber obliegt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Federführung für das Führen von Verhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit Einreichen dieser Unterlagen einschließlich der noch notwendigen Verhandlungen mit Behörden
6.1.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 1 sind erbracht, wenn - sämtliche in der Anlage zu § 6 zur Leistungsstufe 1 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind, - die endgültige Lösung der Planungsaufgabe in einer Weise erarbeitet ist, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungszielen nachweislich eingehalten werden können, - auf ihrer Grundlage die Ausführung geplant werden kann und - der Auftragnehmer die für die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Zustimmungen erforderlichen Unterlagen genehmigungs- und zustimmungsfähig übergeben hat. - die Prüfbemerkungen (Review Comments) des Auftraggebers und der Gaststreitkräfte vollständig eingearbeitet und die Leistungen freigabefähig sind3. 6.2 Leistungsstufe 2 – Ausführungsplanung
6.2.1 Die Leistungsstufe 2 umfasst alle Leistungen, die zur Erstellung der Ausführungsplanung nach Abschnitt F 3 RBBau erforderlich sind. Hierzu gehören alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten / aufgeführten Leistungen. Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Ausführungsunterlagen vorzulegen:
6.1.1 6.2.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 2 sind erbracht, wenn - sämtliche in der Anlage zu § 6 zur Leitungsstufe 2 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind, - die Grundleistungen ain Leistungsstufe 1 erarbeitete Lösung der Planungsaufgabe nach Maßgabe des beschriebenen Leistungsumfanges ausführungsreif durchgeplant und dargestellt ist, b, c, d, e, f - die zur Vorbereitung der Leistungsphase 1 Bereits erbracht
6.1.2 sowie folgende besondere Leistungen: Keine
6.2 Vorplanung, das sind:
6.2.1 die Grundleistungen a, b, c, d, e, f, g, h, i, j, k der Leistungsphase 2 Bereits erbracht
6.2.2 sowie folgende besondere Leistungen: Keine
6.3 Entwurfsplanung, das sind:
6.3.1 die Grundleistungen a, b, c, d, e, f, g, h, i, j der Leistungsphase 3
a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage Vergabe für die anderen an Ausschreibung notwendigen zeichnerischen Details einschließlich der Planung fachlich Beteiligten Planvorgaben DIN-gerecht und so vollständig erstellt sind, dass auf dieser Grundlage eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibungen unter Beachtung der allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (VOB/C) aufgestellt werden können, - die Ausführungsplanung die Kostenobergrenze gemäß § 5 Nummer 5.3.1 nachweislich einhält (Muster 6 RBBau), - sowie Integration und Koordination der Fachplanungen
b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
c) fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern
d) Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung
e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen
f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten
g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung die fortgeschriebenen Ausführungspläne mit der Kostenschätzung
h) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebes während der Bauzeit
i) Bauzeiten- und Kostenplan
j) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
6.3.2 sowie folgende besondere Leistungen:
6.4 Genehmigungsplanung, das sind:
6.4.1 die Grundleistungen a, c, d, e, f der Leistungsphase 4
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich- rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligtertatsächlich zu realisierenden Ausführung übereinstimmen.
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Samples: Vertrag Objektplanung – Freianlagen
Koordination. Der Auftragnehmer hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele Überwachungszielen eingehalten werden. § 6 Spezifische Leistungspflichten Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die nachfolgenden Grundleistungen gemäß in der Anlage 12 zu § 43 HOAI sowie zugehörige besonderen Leistungen.6 enthaltenen Leistungen und gliedern sich in folgende Leistungsstufen:
6.1 Leistungsstufe 1 – HU-Bau/Bauunterlage
6.1.1 Die Leistungsstufe 1 umfasst für die Erarbeitung der HU-Bau gemäß Abschnitt E RLBau für die Erarbeitung der Bauunterlage nach Abschnitt D RLBau alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen (Grundlagenermittlung, das sind:
6.1.1 die Grundleistungen aVorplanung, bEntwurfsplanung, c, d, e, f Genehmigungs- planung) zusätzlich folgende Teile der Leistungsphase 1 Bereits erbracht
6.1.2 sowie Leistungsstufe 2 in der Form der nachfolgend beschriebenen Darstellungen von Einzelheiten des Objekts als Ausführungszeichnungen: - entfällt - M = 1: Dem Auftraggeber obliegen im Rahmen der Grundlagenermittlung folgende besondere Leistungen: Keine
6.2 Vorplanung, das sind:
6.2.1 die Grundleistungen a, b, c, d, e, f, g, h, i, j, k Formulieren der Leistungsphase 2 Bereits erbracht
6.2.2 sowie folgende besondere Leistungen: Keine
6.3 Entwurfsplanung, das sind:
6.3.1 die Grundleistungen a, b, c, d, e, f, g, h, i, j der Leistungsphase 3
a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage Entscheidungshilfen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Integration und Koordination der Fachplanungen
b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge Auswahl anderer an der Planung fachlich BeteiligterBeteiligter Dem Auftraggeber obliegt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Federführung für das Führen von Verhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit Einreichen dieser Unterlagen einschließlich der noch notwendigen Verhandlungen mit Behörden
c6.1.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 1 sind erbracht, wenn - sämtliche in der Anlage zu § 6 zur Leistungsstufe 1 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind, - die endgültige Lösung der Planungsaufgabe in einer Weise erarbeitet ist, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungszielen nachweislich eingehalten werden können, - auf ihrer Grundlage die Ausführung geplant werden kann und - der Auftragnehmer die für die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Zustimmungen erforderlichen Unterlagen genehmigungs- und zustimmungsfähig übergeben hat.
6.2 Leistungsstufe 2 – Ausführungsplanung
6.2.1 Die Leistungsstufe 2 umfasst alle Leistungen, die zur Erstellung der Ausführungsplanung nach Maßgabe der RLBau erforderlich sind. Hierzu gehören alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen. Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Ausführungsunterlagen vorzulegen: M = 1:50 M = 1: nach Erfordernis
6.2.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 2 sind erbracht, wenn - sämtliche in der Anlage zu § 6 zur Leitungsstufe 2 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind, - die in Leistungsstufe 1 erarbeitete Lösung der Planungsaufgabe nach Maßgabe des beschriebenen Leistungsumfanges ausführungsreif durchgeplant und dargestellt ist, - die zur Vorbereitung der Vergabe für die Ausschreibung notwendigen zeichnerischen Details einschließlich der Planvorgaben DIN-gerecht und so vollständig erstellt sind, dass auf dieser Grundlage eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibungen unter Beachtung der allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (VOB/C) fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildernaufgestellt werden können, - die Ausführungsplanung die Kostenobergrenze gemäß § 5 Nummer 5.3.1 nachweislich einhält (Muster 6 RLBau), - die fortgeschriebenen Ausführungspläne mit der tatsächlich zu realisierenden Ausführung übereinstimmen.
d) Ermitteln 6.3 Leistungsstufe 3 – Leistungen für die Vorbereitung und Begründen Mitwirkung bei der zuwendungsfähigen KostenVergabe
6.3.1 Die Leistungsstufe 3 umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen.
6.3.2 Der Auftraggeber erbringt im Rahmen der Vergabe folgende Leistungen: - Zusammenstellen und Versenden der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche, Mitwirken beim einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste, - Auskunftserteilung gegenüber Bewerbern und Bietern, - Einholen von Angeboten, - Durchsicht und Nachrechnen der Angebote, einschließlich Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten Preisspiegels, - Führung von Aufklärungsgesprächen mit Bietern, - Auftragserteilung.
6.3.3 Unverzüglich nach der Anträge auf Finanzierung
e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen
f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten
g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, ersten maßgeblichen Ausschreibungsrunde ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich der Kostenberechnung Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen mit der KostenschätzungKostenberechnung gemäß DIN 276-1:2008-12 vorzulegen; das Ergebnis des Kostenvergleichs und etwaige daraus erforderlich werdende Änderungen der Planungs- und Überwachungsziele sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
h6.3.4 Die Leistungen der Leistungsstufe 3 sind erbracht, wenn - sämtliche in der Anlage zu § 6 zur Leistungsstufe 3 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind, - die zur Realisierung der ausführungsreifen Planungen erforderlichen Mengen nachvollziehbar, richtig und genau ermittelt sind, - die erforderlichen Leistungsbeschreibungen eindeutig und erschöpfend aufgestellt sind, - die Prüfung und Wertung der eingereichten Angebote fachlich zuschlagsreif abgeschlossen sind, - die Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse vertragsgemäß sind.
6.4 Leistungsstufe 4 – Objektüberwachung und Dokumentation
6.4.1 Die Leistungsstufe 4 umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen.
6.4.2 Der Auftragnehmer hat seine für die Bauausführung erforderlichen Leistungen so zu erbringen, dass der mit den ausführenden Firmen und dem Auftraggeber vereinbarte Bauablauf störungsfrei verläuft.
6.4.3 Eingehende Rechnungen sind unverzüglich auf ihre Prüffähigkeit zu prüfen und wenn prüffähig, fachtechnisch und rechnerisch sachlich (schließt die fachtechnische Prüfung ein) Ermitteln und rechnerisch zu prüfen und mit den entsprechenden Feststellungsvermerken festzustellen. Nicht prüffähige Rechnungen sind unverzüglich mit entsprechender Begründung zurück zu geben. Bei der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung Behandlung der Verkehrslenkung Rechnungen und der Aufrechterhaltung des Betriebes diese begründenden Unterlagen sind die Vorgaben der Abschnitte A und G der RLBau und die Anlage VI.3 (ZVB Rechnungsprüfung, Feststellungsvermerke) zu beachten.
6.4.4 Der Auftragnehmer hat bei der Vorlage von Rechnungen der ausführenden Unternehmen beim Auftraggeber folgende Fristen einzuhalten: - Abschlagsrechnungen: 10 Kalendertage - Teil-/Schlussrechnungen: 14 Kalendertage
6.4.5 Der mit der Objektüberwachung Beauftragte hat während der BauzeitBauzeit zum Nachweis aller Leistungen – ausgenommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden – die Ausführungszeichnungen entsprechend der tatsächlichen Ausführung während der Objektausführung fortzuschreiben bzw. ihre Fortschreibung durch die jeweiligen Ausführungsplanenden zu veranlassen.
i) Bauzeiten- 6.4.6 Die Leistungen der Leistungsstufe 4 sind erbracht, wenn - sämtliche in der Anlage zu § 6 zur Leistungsstufe 4 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind, - alle Leistungen der ausführenden Unternehmen zur Realisierung der genehmigten Planung und Kostenplanzur Erfüllung der Planungs- und Überwachungsziele vollständig erbracht, abgenommen und schlussgerechnet sind, - alle bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel beseitigt sind, - die Kostenkontrolle gemäß § 6 Leistungsstufe 4 durchgeführt ist, die Kostenfeststellung vorliegt.
j) Zusammenfassen6.5 Leistungsstufe 5 – Objektbetreuung
6.5.1 Die Leistungsstufe 5 umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen.
6.5.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 5 sind erbracht, Erläutern und Dokumentieren wenn sämtliche in der ErgebnisseAnlage zu § 6 zur Leistungsstufe 5 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind. § 7 Fachlich Beteiligte
6.3.2 sowie folgende besondere Leistungen:
6.4 Genehmigungsplanung, das sind:
6.4.1 die Grundleistungen a, c, d, e, f der Leistungsphase 4
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen 7.1 Die für die erforderlichen öffentlich- rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich Erbringung der Anträge übrigen Planungs- und Überwachungs- sowie der Beratungs- und Gutachterleistungen vorgesehenen Unternehmen (fachlich Beteiligte) ergeben sich aus der als Anlage zu § 7 beigefügten Liste. Änderungen und Ergänzungen zu dieser Liste wird der Auftraggeber zeitnah dem Auftragnehmer mitteilen.
7.2 Das Projekt wird unter Beteiligung eines Projektsteuerers durchgeführt. Der Projektsteuerer ist im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages bevollmächtigt, die Rechte des Auftraggebers zur Realisierung der Planungs- und Überwachungsziele gegenüber dem Auftragnehmer und den Fachplanern wahrzunehmen. § 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers
8.1 Als fachlich Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name, Qualifikation): - ANGABE BIETER auf Ausnahmen Formblatt III.16.2b - für Leistungsstufe 1 für Leistungsstufe 2 für Leistungsstufe 3 für Leistungsstufe 4 für Leistungsstufe 5 Der für die Leistungsstufe 4 Benannte ist berechtigt, die nach § 6 Nummer 6.4.3 und BefreiungenAnlage zu § 6, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich BeteiligterLeistungsstufe 4 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen.
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Samples: Vertrag Über Objektplanung – Gebäude Und Innenräume